Wer einen anderen tötet, ist mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.
§ 75 StGB · StGB · Strafgesetzbuch
§ 75 Mord
…§ 75. Wer einen anderen tötet, ist mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.…
§ 23 Unterbringung von gefährlichen Rückfallstätern und gefährlichen terroristischen Straftätern in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter
…2. wenn er bereits einmal ausschließlich oder überwiegend wegen Handlungen der in Z 1 genannten Art, einer strafbaren Handlung nach den §§ 75, 76, 84 Abs. 4 oder Abs. 5 Z 1 oder 3, 85 Abs. 2, 86 Abs. 2 oder 87 oder…
§ 274 Schwere gemeinschaftliche Gewalt
…§ 274. (1) Wer wissentlich an einer Zusammenkunft vieler Menschen teilnimmt, die darauf abzielt, dass durch ihre vereinten Kräfte ein Mord ( § 75 ), ein Totschlag ( § 76 ), eine Körperverletzung ( §§ 84 bis 87 ) oder eine schwere Sachbeschädigung nach § 126 Abs. 1 Z…
§ 277 Verbrecherisches Komplott
…§ 277. (1) Wer mit einem anderen die gemeinsame Ausführung eines Mordes ( § 75 ), einer erpresserischen Entführung ( § 102 ), einer Überlieferung an eine ausländische Macht ( § 103 ), eines Sklavenhandels ( § 104 ), eines Raubes ( § 142…
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