Wer einen anderen tötet, ist mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.
Rückverweise
GOG · Gerichtsorganisationsgesetz
§ 32
…Z 3 und §§ 201 ff StGB), 2. Verfahren wegen vorsätzlich begangener strafbarer Handlungen gegen Leib und Leben (§§ 75 ff StGB) sowie wegen §§ 99, 105, 106, 106a, 107, 107a, 107b, 107c und 109 StGB, sofern diese gegen Angehörige (§ 72 StGB) der…
§ 26
…sexuelle Integrität und Selbstbestimmung (§§ 201 ff StGB), 2. Verfahren wegen vorsätzlich begangener strafbarer Handlungen gegen Leib und Leben (§§ 75 ff StGB) sowie wegen §§ 99, 105, 106, 106a, 107, 107a, 107b, 107c und 109 StGB, sofern diese gegen Angehörige (§ 72 StGB) der…