BundesrechtBundesgesetzeKraftfahrgesetz 1967IV. ABSCHNITT Zulassung zum Verkehr, Probe- und Überstellungsfahrten und Kennzeichen der Kraftfahrzeuge und Anhänger§ 47b

§ 47bAbruf von Fahrzeug- und Halterdaten im automatisierten Verfahren im Ausland

In Kraft seit 01. Juli 2016
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