Kein Verstoß gegen das Verbot der Zwangs- oder Pflichtarbeit durch eine Bestimmung des Stmk JugendG 2013 betreffend die Verpflichtung zur Erbringung eingegrenzter sozialer Leistungen wegen eines geringfügigen Fehlverhaltens; keine Zwangs- oder Pflichtarbeit der behördlichen Anordnung sozialer Leistungen auf Grund der engen zeitlichen Begrenzung, der Bedachtnahme auf den Entwicklungsstand des Jugendlichen und des im öffentlichen Interesse liegenden Beitrags der sozialen Leistung; zwangsweise Anordnung ist geeignetes verhältnismäßiges funktionelles Äquivalent zur Geldstrafe und erfordert keine ungerechte, bedrückende oder mit vermeidbarer Härte verbundene Leistungserbringung
Abweisung eines Antrags des LVwG Steiermark auf Aufhebung des §27 Abs4 StJG 2013, LGBl 69/2018.
Im Anlassfall wurde als "Strafe" der Auftrag zur Erbringung sozialer Leistungen samt Nachweisführung darüber erteilt. §27 Abs4 dritter, vierter und fünfter Satz StJG 2013 ist daher präjudizell. §27 Abs4 erster und zweiter Satz StJG 2013 steht mit diesen Bestimmungen in einem nicht offenkundig trennbaren Regelungszusammenhang und konnte daher zulässigerweise mitangefochten werden. Der Antrag ist nicht mangels Mitanfechtung von §27 Abs4a StJG 2013, der an dessen Abs4 anknüpft, als zu eng zu beurteilen. Im Fall der Aufhebung von §27 Abs4 StJG 2013 ginge Abs4a bloß ins Leere. Soweit der Antrag Verstöße gegen Art7 B‑VG, Art2 StGG und Art21 GRC behauptet, werden Bedenken nicht entsprechend §62 Abs1 zweiter Satz VfGG hinreichend darlegt.
Gemäß §27 Abs4 StJG 2013 kann die Bezirksverwaltungsbehörde als Strafe oder als Teil der Strafe, sollte sich dies als zweckmäßiger erweisen als die zunächst vorgesehene Teilnahme an Beratungsgesprächen, Gruppenarbeiten oder einer Schulung, dem Jugendlichen auch auftragen, eine soziale Leistung zu erbringen. Diese kann insbesondere in der Mithilfe im Jugend-, Gesundheits- und Behindertenbereich, in der Altenpflege oder in Tierschutzeinrichtungen bestehen. Das Ausmaß der zu erbringenden sozialen Leistung darf insgesamt 36 Stunden und täglich sechs Stunden nicht übersteigen.
Es handelt sich bei der in §27 Abs4 StJG 2013 vorgesehenen behördlichen Anordnung, als Strafe oder als Teil der Strafe eine in der Regelung näher eingegrenzte soziale Leistung zu erbringen, aus folgenden Gründen nicht um Zwangs- oder Pflichtarbeit iSd Art4 Abs2 EMRK:
Gemäß Art4 Abs3 lita EMRK gelten Arbeiten, die üblicherweise von einer Person verlangt werden, der in grundrechtskonformer Weise die Freiheit entzogen oder die bedingt aus der Haft entlassen worden ist, nicht als Zwangs- oder Pflichtarbeit iSd Art4 Abs2 EMRK. Im vorliegenden Fall erfolgt nun die Anordnung sozialer Leistungen nicht während aufrechter Haft oder im Zusammenhang mit einer bedingten Entlassung des Jugendlichen aus der Haft, doch ersetzt die Arbeitsleistung die Verwaltungsstrafe in Form einer Geldstrafe. Art4 Abs2 und 3 EMRK lassen Maßnahmen wie die hier in Rede stehenden sozialen Leistungen dann zu, wenn sich der Jugendliche rechtmäßig in Haft befindet oder die soziale Leistung für den Fall angeordnet wird, dass der Jugendliche damit bedingt aus der Haft entlassen werden kann.
Damit ist freilich nur festgehalten, dass – wegen Art4 Abs3 lita EMRK – Art4 Abs2 EMRK eine zwangsweise Erbringung derartiger sozialer Leistungen im Zusammenhang mit einer Strafe nicht jedenfalls als unzulässige Zwangs- oder Pflichtarbeit erachtet. Art4 Abs3 lita EMRK nimmt aber nicht gänzlich die Verhängung von Arbeitsleistungen als Ersatz für eine Strafsanktion vom Anwendungsbereich des Art4 Abs2 EMRK aus, bezieht sich diese Bestimmung doch nur auf rechtmäßig in Haft befindliche Personen (und nicht unmittelbar auf Personen, über die eine Geldstrafe verhängt wurde).
Der Art4 Abs3 lita EMRK zugrunde liegende Gedanke, dass verhältnismäßige, nicht als ungerecht, bedrückend oder mit vermeidbaren Härten verbunden zu qualifizierende Arbeitsleistungen im Zusammenhang mit einer (grundrechtlich zulässigen) strafrechtlichen Sanktion nicht dem Verbot der Zwangs- oder Pflichtarbeit gemäß Art4 Abs2 EMRK unterfallen, ist für die hier zu beurteilende Konstellation insofern von Bedeutung, als die Anordnung einer sozialen Leistung gemäß §27 Abs4 StJG 2013 einem vergleichbaren öffentlichen Interesse dient (und insbesondere auch keine derartige Arbeitsleistung darstellt, wie sie Art4 Abs2 EMRK gerade verbieten will). Jugendlichen, die eine als Ordnungswidrigkeit zu qualifizierende Verwaltungsübertretung begangen und dabei Regelungen missachtet haben, die das auf Respekt vor den Rechten anderer und eine gemeinsame Ordnung gegründete Zusammenleben in der Gesellschaft gewährleisten, soll die Bedeutung sozialer Verantwortung in der Gesellschaft vor Augen geführt werden. Die von der Ermächtigung des §27 Abs4 StJG 2013 erfassten Tätigkeiten in sozialen Einrichtungen zeigen die Bedeutung sozialer Tätigkeit für die Gesellschaft und sind daher, auch weil sie im Vergleich zu Geldstrafen nach §27 Abs3 StJG 2013 sozial gleichmäßig wirken, im Hinblick auf den spezialpräventiven Zweck der Strafe für Jugendliche eine geeignete alternative Sanktion zur Geldstrafe.
Diese Sanktion ist auf die in §27 Abs4 StJG 2013 abgegrenzten möglichen Inhalte dieser sozialen Leistungen beschränkt und durch deren gesetzlich festgelegten zeitlichen Umfang deutlich begrenzt. Dabei ist das konkrete Sanktionsausmaß innerhalb des gesetzlichen Rahmens noch einmal durch den Unrechtsgehalt der konkreten Verwaltungsübertretung nach §27 Abs1 und 2 StJG 2013 determiniert. Weiters ist von Bedeutung, dass der Umfang der gesetzlich zulässigerweise anordenbaren sozialen Leistungen (wegen des geringen Unwertgehaltes der vom Regelungssystem erfassten Verwaltungsübertretungen) so begrenzt ist, dass ausschließlich der im öffentlichen Interesse liegende Beitrag der sozialen Leistung, dem Jugendlichen die Bedeutung sozialer Verantwortung zu vermitteln, für die Verpflichtung zu der konkreten Leistung entscheidend ist und nicht ein allfälliger Ertrag aus der Leistung für die Institution, in der sie erbracht wird.
Schließlich beschränkt §27 Abs4 StJG 2013 im Lichte des Art4 Abs2 EMRK die Entscheidungsbefugnis der Bezirksverwaltungsbehörden auch dahingehend, dass sie inhaltlich nur solche, dem Jugendlichen und seinem Entwicklungsstand angemessene soziale Leistungen anordnen dürfen, die von vornherein jede Gefahr vermeiden, ungerecht oder bedrückend oder mit einer vermeidbaren Härte verbunden zu sein.
Die Anordnung einer sozialen Leistung gemäß §27 Abs4 StJG 2013 stellt angesichts dessen, und weil §27 Abs4 StJG 2013 der Maßnahme, entsprechend ihrem spezialpräventiven Charakter einer für Jugendliche verhältnismäßigen Reaktion auf geringfügiges Fehlverhalten, um die Bedeutung sozialer Verantwortung zu vermitteln, enge zeitliche Grenzen zieht und den möglichen Inhalt der zu erbringenden sozialen Leistungen entsprechend beschränkt, keine Zwangs- oder Pflichtarbeit iSd Art4 Abs2 EMRK dar.
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