Über den Anspruch auf Herausgabe eines beschlagnahmten Gegenstandes hat jene Behörde zu entscheiden, die die Beschlagnahme verfügt hat (vgl. grundlegend zu Ausfolgungsanträgen nach dem GSpG: VwGH 29.4.2002, 96/17/0431, sowie 4.11.2009, 2009/17/0147, jeweils mwN).
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