Die Anwendung des § 99c Abs. 1 StVO 1960 erfordert nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut eine Prognose, wonach der Verfall geboten erscheint, um den Täter von weiteren gleichartigen Übertretungen abzuhalten. In den Gesetzesmaterialien (2092 BlgNR 27. GP, S. 2) wird beispielhaft erläutert, welche Aspekte dabei Berücksichtigung finden können, ("z.B. bei Vorliegen wiederholter, hoher Geschwindigkeitsüberschreitungen und rücksichtslosem Verhalten, im Gegensatz zu vereinzelten, geringen Überschreitungen; insbesondere könnte z.B. die Begehung einer derartigen Geschwindigkeitsüberschreitung in einem Baustellenbereich, für den eine geringere Geschwindigkeit verordnet worden ist, berücksichtigt und anders gewertet werden als Übertretungen der üblichen 50-100-130km/h Grenze").
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