Der Tatbestand nach § 26 Abs. 3 Z 2 iVm § 7 Abs. 3 Z 4 FSG 1997 verlangt - kumulativ -, dass die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 60 km/h überschritten wurde, und dass diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt worden ist. Letzteres ergibt sich zwar nicht isoliert aus dem Wortlaut des § 26 Abs. 3 Z 2 FSG 1997, wohl aber aus dem Erfordernis des Vorliegens einer Übertretung iSd § 7 Abs. 3 Z 4 FSG 1997 (Hinweis E vom 24. Juni 2003, 2003/11/0064). Selbst wenn also das Ausmaß der Überschreitung (um mehr als 60 km/h) auf Grund anderer zuverlässiger (aber nicht "technischer") Beweismittel feststünde, könnte nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes eine Entziehung nicht auf diesen Tatbestand gestützt werden (vgl. wiederum das E vom 24. Juni 2003, 2003/11/0064, wonach selbst die Angabe des Lenkers eines Kraftfahrzeugs über die von ihm gefahrene Geschwindigkeit - mangels Feststellung der Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel - nicht für die Annahme einer bestimmten Tatsache iSd § 7 Abs. 3 Z 4 FSG 1997 ausreicht).
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