BundesrechtBundesverfassungsgesetzeStaatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der StaatsbürgerArt. 5

Art. 5

Das Eigenthum ist unverletzlich. Eine Enteignung gegen den Willen des Eigenthümers kann nur in den Fällen und in der Art eintreten, welche das Gesetz bestimmt.

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