Die Rechtskraft des den Verfall aussprechenden Straferkenntnisses hat zur Folge, dass der Eigentümer und die an der Sache dinglich Berechtigten ihre Rechte verlieren, selbst wenn sie als Partei übergangen wurden (vgl. VwGH 16.12.1987, 86/01/0264). Diese Wirkung eines Straferkenntnisses auf den Eigentümer muss kraft Größenschluss umso mehr für die Aufhebung des Verfalls gelten.