JudikaturVwGH

Ra 2025/02/0060 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
24. April 2025

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Nedwed, den Hofrat Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Andrés, über die Revision des B in G, vertreten durch Mag. Martin Rützler, Rechtsanwalt in 6850 Dornbirn, Riedgasse 20/3, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg vom 11. Februar 2025, LVwG 1 930/2024 R18, betreffend Beschlagnahme gemäß § 99b Abs. 1 und 4 StVO (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Feldkirch), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

1 Mit Bescheid der belangten Behörde vom 18. September 2024 wurde das näher bestimmte Kraftfahrzeug des Revisionswerbers, Marke: BMW M4 Coupé, unter Bedachtnahme auf die Verkehrssicherheit zur Sicherstellung des Verfalls gemäß § 99b Abs. 1 und Abs. 4 StVO behördlich in Beschlag genommen.

2Mit Bescheid der belangten Behörde vom 7. November 2024 wurde dieses Kraftfahrzeug gemäß § 99c Abs. 1 Z 2 StVO iVm § 17 Abs. 1 VStG für verfallen erklärt.

3 Den gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden des Revisionswerbers wurde vom Landesverwaltungsgericht Vorarlberg (Verwaltungsgericht) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnissen vom 11. Februar 2025 jeweils keine Folge gegeben. Das Verwaltungsgericht sprach jeweils aus, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig ist.

4 Begründend führte das Verwaltungsgericht jeweils u.a. aus, der Revisionswerber sei Eigentümer, Zulassungsbesitzer und alleiniger Verfügungsberechtigter des Fahrzeuges. Er habe zur Tatzeit am Tatort die in diesem Bereich, welcher außerhalb des Ortsgebietes liegt, kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 110 km/h um 100 km/h überschritten. Die Übertretung sei mit einem technischen Hilfsmittel von einem geschulten Beamten festgestellt worden; der Revisionswerber sei mit näher bezeichnetem Straferkenntnis der belangten Behörde rechtskräftig wegen der Übertretung des §§ 99 Abs. 2f StVO (Überschreitung der jeweils zulässigen Geschwindigkeit außerhalb des Ortsgebietes um mehr als 70 km/h) bestraft worden.

5Gegen den Ausspruch der Beschlagnahme durch das Verwaltungsgericht richtet sich die zu Ra 2025/02/0060 erhobene Revision. Sie erweist sich als unzulässig:

6 Gemäß § § 99b Abs. 1 StVO hat die Behörde unter Bedachtnahme auf die Verkehrssicherheit mit Bescheid die Beschlagnahme von Fahrzeugen zu verfügen, wenn dies zur Sicherung des Verfalls geboten erscheint und bestimmte weitere Voraussetzungen erfüllt sind.

7Der Verwaltungsgerichtshof hat zu einer gemäß § 39 Abs. 1 VStG erfolgten Beschlagnahme erkannt, dass diese durch den rechtskräftigen Ausspruch des Verfalls zu dessen Sicherung sie verfügt wurdemangels einer normativen Weiterwirkung außer Kraft tritt (vgl. VwGH 24.4.1990, 89/04/0175, mwN). Ist daher der Zweck der Beschlagnahme durch den Ausspruch des Verfalls erreicht, oder steht fest, dass der Zweck der Beschlagnahme nicht mehr gegeben ist, dann hat der Beschlagnahmebescheid seine normative Wirkung verloren (ebenso zur Beschlagnahme gemäß GSpG vgl. VwGH 20.8.2018, Ra 2018/17/0128; zur Beschlagnahme gemäß Wiener Wettengesetz vgl. VwGH 7.1.2021, Ra 2019/02/0210).

8Dies ist auch bei Beschlagnahmen gemäß § 99b StVO der Fall: Diese Beschlagnahme dient der Sicherung des Verfalls gemäß § 99c StVO iVm § 17 VStG. Da das Verwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 11. Februar 2025 rechtskräftig den Verfall des beschlagnahmten Fahrzeuges gemäß § 99c StVO iVm § 17 VStG verhängt hat, ist mangels einer normativen Weiterwirkung die Beschlagnahme außer Kraft getreten, weil ihr Zweck erreicht wurde.

9 Zu den Prozessvoraussetzungen für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof gehört nach dessen ständiger Rechtsprechung das Rechtsschutzinteresse der revisionswerbenden Partei. Dieses besteht bei Revisionen nach Art. 133 Abs. 1 Z 1 BVG im objektiven Interesse des Revisionswerbers an einer Beseitigung der angefochtenen, ihn beschwerenden Entscheidung des Verwaltungsgerichtes. Dieses Interesse ist daher immer dann zu verneinen, wenn es für die Rechtsstellung des Revisionswerbers keinen Unterschied macht, ob die angefochtene Entscheidung aufrecht bleibt oder aufgehoben wird, bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Revisionswerber keinen objektiven Nutzen hat, die in der Revision aufgeworfenen Rechtsfragen also nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen. Fehlte es schon im Zeitpunkt der Revisionserhebung am erforderlichen Rechtsschutzinteresse, ist die Revision zurückzuweisen (vgl. erneut VwGH 20.8.2018, Ra 2018/17/0128, mwN).

10Da das die Beschlagnahme betreffende Erkenntnis, mit dem der Beschlagnahmebescheid bestätigt wurde, aufgrund des mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes vom 11. Februar 2025 rechtskräftig verfügten Verfalls gemäß § 99c StVO mit Zustellung am 12. Februar 2025 keine normative Wirkung mehr entfaltet, bestand bereits bei Revisionserhebung am 25. März 2025 kein rechtliches Interesse an einer Sachentscheidung über das angefochtene Erkenntnis. Die Rechtsstellung des Revisionswerbers würde sich bei Aufhebung der Beschlagnahme aufgrund des bereits rechtskräftig ausgesprochenen Verfalls nicht verbessern (vgl. z.B. VwGH 12.4.2018, Ra 2017/17/0839, mwN).

11Die Revision war daher wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen (vgl. VwGH 12.9.2022, Ra 2021/10/0153; 19.12.2014, Ro 2014/02/0115; jeweils mwN).

Wien, am 24. April 2025