Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. a Nussbaumer Hinterauer sowie Hofrätin Dr. Holzinger und Hofrätin Mag. Dr. Pieler als Richterinnen, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Strasser, über die Revisionen 1. der A A (Ro 2024/12/0028) und 2. der P E GmbH (Ro 2024/12/0029), beide vertreten durch die Hochstöger Nowotny Wohlmacher Rechtsanwälte OG in 4020 Linz, Breitwiesergutstraße 10, sowie 3. des Bundesministers für Finanzen (Ro 2024/12/0030) gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 8. April 2024, VGW 002/011/3591/2024/E 2 und VGW 002/011/3593/2024/E, betreffend Übertretungen des Glücksspielgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Wien), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der erstrevisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Mit Straferkenntnis vom 16. November 2021 erkannte die Landespolizeidirektion Wien (LPD Wien) die Erstrevisionswerberin Übertretungen des Glücksspielgesetzes (GSpG) mit drei Eingriffsgegenständen schuldig und verhängte über sie gemäß § 52 Abs. 2 erster Strafsatz GSpG drei Geldstrafen in der Höhe von jeweils € 1.000, (sowie jeweils eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag), weil sie als handelsrechtliche Geschäftsführerin der Zweitrevisionswerberin und somit als zur Vertretung nach außen Berufene und für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortliche gemäß § 9 Abs. 1 VStG am 9. Juli 2021 um 19:15 Uhr zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen (Pokerspiele) auf eigenen Namen und Rechnung sowie auf eigenes Risiko veranstaltet habe, indem sie näher bezeichnete Pokertische aufgestellt und verbotene Ausspielungen veranstaltet habe, an denen Personen vom Inland aus hätten teilnehmen können. Es sei keine Bewilligung oder Konzession vorgelegen. Dadurch seien näher bezeichnete Rechtsvorschriften verletzt worden. Die Erstrevisionswerberin wurde zur Zahlung eines Beitrags zu den Kosten des Strafverfahrens gemäß § 64 VStG in Höhe von € 300, verpflichtet. Weiters wurde ausgesprochen, die Zweitrevisionswerberin hafte gemäß § 9 Abs. 7 VStG für die verhängte Geldstrafe, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.
2 Gegen dieses Straferkenntnis erhoben die Erst und die Zweitrevisionswerberin Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung wies das Verwaltungsgericht diese Beschwerde mit am 16. Jänner 2023 mündlich verkündetem und mit 31. Jänner 2023 schriftlich ausgefertigtem Erkenntnis in der Schuldfrage mit einer hier nicht mehr maßgeblichen Ergänzung als unbegründet ab. In der Straffrage wurde der Beschwerde „insoferne Folge gegeben, als gemäß § 20 VStG die Strafuntergrenze um 15 % unterschritten wird“ (Spruchpunkt II.). Weiters wurde ausgesprochen, dass gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG keine Verfahrenskosten vor dem Verwaltungsgericht anfielen (Spruchpunkt III.) und sich gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG die Verfahrenskosten je Eingriffsgegenstand auf € 85, reduzierten (Spruchpunkt IV). Ein Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B VG erfolgte im Spruch des Erkenntnisses nicht.
3 Gegen dieses Erkenntnis erhoben sowohl die Erst und die Zweitrevisionswerberin als auch der Drittrevisionswerber jeweils eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof.
4 Mit Erkenntnis vom 27. Februar 2024, Ro 2024/12/0015 bis 0017, hob der Verwaltungsgerichtshof das angefochtene Erkenntnis in seinen Spruchpunkten II., III. und IV. auf und wies die Revision der Erst und der Zweitrevisionswerberin im Übrigen zurück.
5 Der Verwaltungsgerichtshof hielt fest, dass das Verwaltungsgericht Wien zu Unrecht davon ausgegangen sei, das Verschulden der Erstrevisionswerberin sei deshalb als gering anzusehen, weil sie „bis zur Glücksspielnovelle 2010“ zur Veranstaltung des Pokerspiels berechtigt gewesen sei und auf „frühere Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes“ vertraut habe. Der Verwaltungsgerichtshof wies darauf hin, dass die Erstrevisionswerberin im Tatzeitpunkt unstrittig nicht zur Veranstaltung des Pokerspiels berechtigt gewesen sei, weshalb es keine Rolle spiele, ob und in welchem Umfang sie bis zum 31. Dezember 2019 das Pokerspiel habe veranstalten dürfen. Weiters sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass das Verwaltungsgericht Wien das Vorliegen eines „reumütigen Geständnisses“ der Erstrevisionswerberin aktenwidrig angenommen habe, da die Erstrevisionswerberin im gesamten Verfahren bestritten habe, „illegales Glücksspiel“ veranstaltet zu haben. Zudem hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass auch die Berücksichtigung der Verfahrensdauer als „überlang“ zu Unrecht als Milderungsgrund herangezogen worden sei und verwies auf seine Rechtsprechung, wonach auch drei Jahre nicht als unverhältnismäßig lange Verfahrensdauer anzusehen seien. Schließlich legte der Verwaltungsgerichtshof dar, dass aus dem Spruch des bei ihm angefochtenen Erkenntnisses, demzufolge „die Strafuntergrenze um 15% unterschritten wird“, die verhängte Strafe nicht mit hinreichender Klarheit ersichtlich sei, weshalb das Erkenntnis insoweit den Anforderungen des § 44a VStG nicht genüge.
6 Im fortgesetzten Verfahren gab das Verwaltungsgericht Wien mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis der Beschwerde der Erst und der Zweitrevisionswerberin vom 16. November 2021 „in der Straffrage insofern Folge, als gemäß § 20 VStG die Strafuntergrenze um 10% unterschritten wird“ (Spruchpunkt I.). Weiters wurde festgestellt, dass keine Verfahrenskosten vor dem Verwaltungsgericht Wien anfallen (Spruchpunkt II.) und es wurde ausgesprochen, dass sich gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG die Verfahrenskosten je Eingriffsgegenstand auf € 90, reduzieren (Spruchpunkt III.). Eine Entscheidung über die Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG erfolgte im Spruch des angefochtenen Erkenntnisses nicht.
7 In seiner Entscheidungsbegründung legte das Verwaltungsgericht Wien zunächst dar, der Erstrevisionswerberin sei aufgrund des Antreffens von lediglich drei Eingriffsgegenständen, wovon bloß einer bespielt worden sei, zwar der Vorwurf der Veranstaltung illegalen Glücksspiels zu machen, allerdings sei der objektive Unrechtsgehalt nicht erheblich. Auch habe die Erstrevisionswerberin vor dem Verwaltungsgericht glaubhaft machen können, dass ihr „die Einhaltung der aus der Verwaltungsvorschrift erfließenden Verpflichtung nur mit einem geringen Maß an Verschulden vorzuwerfen“ sei. Zudem sei die Erstrevisionswerberin unbescholten, weshalb der Milderungsgrund verwaltungsstrafrechtlicher Unbescholtenheit „zwingend gegeben“ sei.
8 Weiters führte das Verwaltungsgericht ins Treffen, die Erstrevisionswerberin habe sich sowohl gegenüber der Behörde als auch gegenüber dem Verwaltungsgericht „schuldeinsichtig“ gezeigt. Auch sei die Revisionswerberin bis zur Glücksspielnovelle 2010 zur Veranstaltung des Pokerspiels berechtigt gewesen. Diese Umstände würden bei der Verschuldensbeurteilung berücksichtigt.
9 Im Übrigen wurde festgehalten, die Vorgaben des Verwaltungsgerichtshofes, wonach „diese Einsichtigkeit nicht als reumütiges Geständnis zu beurteilen“ sei und die Erstrevisionswerberin sich „nicht auf die frühere Rechtslage berufen“ dürfe, würden einbezogen.
10 Sodann legt das Verwaltungsgericht dar, die Erstrevisionswerberin habe „nach Beurteilung des Gesamtsachverhaltes“ zum Ausdruck bringen können, dass das inkriminierte gegenständliche Verhalten vom üblichen Lebenswandel abweiche. Dies sei als Minderungsgrund gemäß § 34 Z 2 VStG zu werten. Auch die überlange Verfahrensdauer sei als Milderungsgrund einzubeziehen.
11 Das Überwiegen der Milderungsgründe (überlange Verfahrensdauer, absolute Unbescholtenheit, Fehlen jeglicher Erschwerungsgründe, Einsichtigkeit, Wohlverhalten seit der Tat, Abweichen des Tatgeschehens vom bisherigen Lebenswandel, kein schweres Verschulden, kein schwerer Unrechtsgehalt) bedinge die Anwendung des § 20 VStG.
12 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision der Erst und der Zweitrevisionswerberin sowie die vorliegende Amtsrevision des Drittrevisionswerbers, jeweils mit dem Antrag, das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. Die vorliegenden Revisionen sind wie schon die gegen das im ersten Rechtsgang ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien zu Ro 2024/12/0015 bis 0017 erhobenen Revisionen im Hinblick auf den vom Verwaltungsgericht neuerlich entgegen der Anordnung des § 25a Abs. 1 VwGG unterlassenen Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG als ordentliche Revisionen zu behandeln (vgl. zu einer solchen Konstellation auch VwGH 23.6.2014, Ro 2014/12/0037).
13 Der Verwaltungsgerichtshof hat über die wegen ihres persönlichen, sachlichen und rechtlichen Zusammenhangs zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Verfahren nach Durchführung eines Vorverfahrens, in dessen Rahmen keine Revisionsbeantwortungen erstattet wurden, erwogen:
Zu Ro 2024/12/0028 und 0029 :
14 Die Erst- und die Zweitrevisionswerberin machen zur Begründung der Zulässigkeit ihrer Revision geltend, der Spruch des angefochtenen Erkenntnisses entspreche nicht der zu § 44a VStG ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, weil aus diesem die tatsächlich verhängte Strafe nicht hervorgehe. Mit diesem Vorbringen erweist sich die Revision der Erst und der Zweitrevisionswerberin als zulässig; sie ist auch berechtigt.
15 Der Verwaltungsgerichtshof hat anlässlich der Aufhebung des im ersten Rechtsgang ergangenen Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtes Wien mit Erkenntnis vom 27. Februar 2024, Ro 2023/12/0015 bis 0017, ausgesprochen, dass aus dem Spruch des Erkenntnisses, demzufolge „die Strafuntergrenze um 15% unterschritten wird“, die verhängte Strafe nicht mit hinreichender Klarheit ersichtlich sei, weshalb das angefochtene Erkenntnis nicht den Anforderungen des § 44a VStG genüge.
16 Nach § 63 Abs. 1 VwGG sind die Verwaltungsgerichte und die Verwaltungsbehörden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision stattgegeben hat, verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
17 Dieser Verpflichtung ist das Verwaltungsgericht Wien mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis schon deshalb nicht nachgekommen, weil im Spruch dieses Erkenntnisses neuerlich eine ziffernmäßige Angabe der verhängten Strafe unterblieben ist. Das angefochtene Erkenntnis erweist sich daher nicht nur vor dem Hintergrund des § 44a VStG, sondern auch wegen eines Verstoßes gegen § 63 Abs. 1 VwGG als mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG belastet.
Zu Ro 2024/12/0030 :
18 In der Amtsrevision wird zur Begründung ihrer Zulässigkeit geltend gemacht, das Verwaltungsgericht Wien sei zu Unrecht und teilweise unter Missachtung der vom Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 27. Februar 2024, Ro 2023/12/0015 bis 0017, geäußerten Rechtsanschauung vom Vorliegen mehrerer Milderungsgründe (insbesondere überlange Verfahrensdauer, Fehlen von Erschwerungsgründen, Wohlverhalten seit der Tat, Einsichtigkeit) und einem bloß „geringen Verschulden“ der Erstrevisionswerberin ausgegangen. Mit diesem Vorbringen erweist sich auch die vorliegende Amtsrevision als zulässig; sie ist auch berechtigt.
19 Zum angenommenen Vorliegen einer „überlangen Verfahrensdauer“ hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 27. Februar 2024, Ro 2023/12/0015 bis 0017, ausgesprochen, dass die Verfahrensdauer bis zur Erlassung des im ersten Rechtsgang ergangenen Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtes unter Berücksichtigung des vorliegenden Einzelfalles, insbesondere der Schwierigkeiten des Falles, des Verhaltens der Partei und der staatlichen Behörden sowie der Bedeutung der Sache für die Partei, mit weniger als zwei Jahren nicht unverhältnismäßig lange gewesen ist. Dabei hat der Verwaltungsgerichtshof auch auf seine Rechtsprechung hingewiesen, derzufolge auch eine rund dreijährige Verfahrensdauer nicht als „überlang“ anzusehen ist (Hinweis auf VwGH 2.6.2022, Ra 2022/02/0091, Rn. 20 sowie VwGH 21.4.2020, Ra 2020/17/0018 und 0019, Rn. 26, jeweils mwN).
20 Unter Missachtung dieser Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes und somit unter Verstoß gegen § 63 Abs. 1 VwGG sowie entgegen der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum (Nicht )Vorliegen einer überlangen Verfahrensdauer nahm das Verwaltungsgericht Wien im angefochtenen Erkenntnis ungeachtet dessen, dass die Verfahrensdauer auch bei Erlassung dieses Erkenntnisses noch keine drei Jahre betragen hatte, eine überlange Verfahrensdauer als Milderungsgrund an.
21 Weiters beanstandet die Amtsrevision, das Verwaltungsgericht Wien habe aktenwidrig eine „Einsichtigkeit“ der Erstrevisionswerberin angenommen und als Milderungsgrund bei der Strafbemessung berücksichtigt. Insoweit zeigt die Amtsrevision zutreffend auf, dass aus der Aktenlage nicht ersichtlich ist, dass sich die Erstrevisionswerberin zu den ihr zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen „einsichtig“ gezeigt habe. Vielmehr haben die Erst und die Zweitrevisionswerberin worauf der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 27. Februar 2024, Ro 2023/12/0015 bis 0017, auch ausdrücklich hingewiesen hat im gesamten Verfahren stets bestritten, „illegales Glücksspiel“ veranstaltet zu haben. Im Übrigen handelt es sich bei „Einsichtigkeit“ auch nicht um einen Milderungsgrund, weshalb das Verwaltungsgericht diesen Umstand auch deshalb nicht im Rahmen der Strafbemessung hätte berücksichtigen dürfen.
22 Ebenso erweist es sich als unzulässig, dass das Verwaltungsgericht Wien das „Fehlen von Erschwerungsgründen“ als Milderungsgrund herangezogen hat. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes begründet allein das Nichtvorliegen eines Erschwerungsgrundes keinen Milderungsgrund (vgl. VwGH 28.6.2012, 2010/16/0201).
23 Weiters hat das Verwaltungsgericht auch das „Wohlverhalten seit der Tat“ zu Unrecht als Milderungsgrund herangezogen. Wie die Amtsrevision zutreffend geltend macht, ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein Wohlverhalten nach der Straftat (§ 34 Abs. 1 Z 18 StGB) selbst dann nicht strafmildernd zu berücksichtigen, wenn der Zeitraum des Wohlverhaltens sogar ungefähr vier Jahre beträgt (vgl. VwGH 24.10.2019, Ra 2019/02/0190, Rn. 25, mwN). Bis zur Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses sind seit der verfahrensgegenständlichen Tat nicht einmal drei Jahre vergangen, weshalb die Annahme des Vorliegens eines Milderungsgrundes iSd § 34 Abs. 1 Z 18 StGB vor dem Hintergrund der zitierten Rechtsprechung rechtsrichtigerweise nicht in Betracht kommt.
24 Soweit das Verwaltungsgericht Wien überdies das „geringe Verschulden“ der Erstrevisionswerberin als Milderungsgrund ins Treffen führt, erweist sich dies als nicht nachvollziehbar. Im ersten Rechtsgang hatte das Verwaltungsgericht Wien das von ihm angenommene „geringe Verschulden“ der Erstrevisionswerberin damit begründet, dass diese „bis zur Glücksspielnovelle 2010“ zur Veranstaltung des Pokerspiels berechtigt gewesen sei und sie deshalb auf die „frühere Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes“ und die allfällige Verfassungswidrigkeit der geltenden Rechtslage „vertraut“ habe. Diese Erwägungen erachtete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 27. Februar 2024, Ro 2023/12/0015 bis 0017, als unschlüssig und hielt ausdrücklich fest, dass es fallbezogen nicht erheblich ist, ob und in welchem Umfang die Erstrevisionswerberin bis zum 31. Dezember 2019 zur Veranstaltung des Pokerspiels berechtigt war.
25 Vor diesem Hintergrund erweist es sich zunächst gemäß § 63 Abs. 1 VwGG als rechtswidrig, dass das Verwaltungsgericht Wien unter Missachtung der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes „bei der Verschuldensbeurteilung berücksichtigt“, dass die Erstrevisionswerberin bis zur Glücksspielnovelle 2010 zur Veranstaltung des Pokerspiels berechtigt war.
26 Im Übrigen begnügt sich das Verwaltungsgericht Wien in dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis mit der bloßen Behauptung, im Rahmen von drei Verhandlungstagen habe vor dem erkennenden Gericht glaubhaft gemacht werden können, dass „die Einhaltung der aus der Verwaltungsvorschrift erfließenden Verpflichtung nur mit einem geringen Maß an Verschulden vorzuwerfen“ sei. Eine Begründung für die Annahme des Vorliegens von bloß geringem Verschulden enthält das angefochtene Erkenntnis nicht, weshalb es insoweit nicht nachvollzogen werden kann und keiner nachprüfenden Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof zugänglich ist (zum dadurch bewirkten Vorliegen eines wesentlichen Begründungsmangels siehe etwa VwGH 29.8.2022, Ra 2022/02/0128, Rn. 12, mwN).
27 Soweit das Verwaltungsgericht überdies einen „geringen Unrechtsgehalt“ der verfahrensgegenständlichen Tat annimmt, erweist sich auch diese Beurteilung als rechtswidrig. Das Verwaltungsgericht Wien führt zur Begründung des Vorliegens eines bloß geringen Unrechtsgehaltes, den es sodann als Milderungsgrund heranzieht, ins Treffen, es seien lediglich drei Eingriffsgegenstände vorgelegen, von denen bloß einer bespielt worden sei.
28 Damit verstößt das Verwaltungsgericht zunächst gegen das sich aus § 19 Abs. 2 erster Satz VStG ergebende Doppelverwertungsverbot, wonach die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs und Milderungsgründe nur so weit bei der Bemessung der Strafe zu berücksichtigen sind, als sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen; die für den Tatbestand oder den Strafsatz relevanten Umstände dürfen also nicht noch zusätzlich als Strafzumessungsgründe berücksichtigt werden. Da im Revisionsfall die Anzahl der Eingriffsgegenstände bereits für den anzuwendenden Strafsatz relevant ist, hätte das Verwaltungsgericht die konkrete Anzahl nicht auch noch bei der Strafbemessung berücksichtigen dürfen. Der Gesetzgeber hat diese Umstände bereits durch die Gliederung der Strafsätze mit ihren unterschiedlichen Strafrahmen entsprechend gewichtet (vgl. zum Ganzen VwGH 10.12.2021, Ra 2020/17/0013, Rn. 57 f, mwN).
29 Im Hinblick darauf, dass das Verwaltungsgericht bei der Beurteilung des Unrechtsgehaltes auch berücksichtigt hat, dass bloß ein Eingriffsgegenstand „bespielt“ worden sei, ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach es auf das tatsächliche Bespielen der Glücksspielgeräte bei der Kontrolle durch die Finanzpolizei nicht ankommt (vgl. etwa VwGH 12.3.2024, Ro 2023/12/0010 ua, Rn. 30, mwN). Auch diesen Umstand hätte das Verwaltungsgericht daher nicht berücksichtigen dürfen, weshalb im Ergebnis auch die Annahme des Verwaltungsgerichtes, wonach bloß ein geringer Unrechtsgehalt vorliege und dies als Milderungsgrund zu berücksichtigen sei, ohne nachvollziehbare Begründung bleibt.
30 Vor diesem Hintergrund ergibt sich, dass sich von sämtlichen vom Verwaltungsgericht Wien ins Treffen geführten Milderungsgründen nur die Annahme des Milderungsgrundes der Unbescholtenheit (bzw. das angenommene „Abweichen des Tatgeschehens vom bisherigen Lebenswandel“) als nicht rechtswidrig und nachvollziehbar erweist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann jedoch dem alleinigen Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit kein solches Gewicht beigemessen werden, dass deshalb auch bei Fehlen von Erschwerungsgründen § 20 VStG anzuwenden wäre, weil keine Rede davon sein kann, dass die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen würden (statt vieler siehe VwGH 1.9.2022, Ra 2022/02/0125, Rn. 11, mwN). Damit erweist sich aber im Ergebnis die Anwendung des § 20 VStG als nicht nachvollziehbar und rechtswidrig, weshalb das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.
31 Von der in der Revision der Erst- und der Zweitrevisionswerberin beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte in diesem Fall gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 und 4 VwGG abgesehen werden.
32 Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 53 Abs. 1 VwGG, in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 4. September 2024
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