§ 99a Vorläufige Beschlagnahme — StVO 1960
(1) Die Organe der Straßenaufsicht haben unter Bedachtnahme auf die Verkehrssicherheit Fahrzeuge vorläufig zu beschlagnahmen, wenn mit technischen Hilfsmitteln festgestellt wurde, dass der Lenker die erlaubte Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 60 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 70 km/h überschritten hat.
(2) Die Organe der Straßenaufsicht haben die vorläufige Beschlagnahme der Behörde unverzüglich anzuzeigen. Die Behörde hat den Eigentümer des Fahrzeugs bzw. sonst dinglich Berechtigte nach Möglichkeit auszuforschen und über die vorläufige Beschlagnahme in Kenntnis zu setzen. Die vorläufige Beschlagnahme erlischt, sobald die Behörde die Beschlagnahme mit Bescheid gemäß § 99b anordnet, jedenfalls aber, wenn die Behörde nicht binnen zwei Wochen nach Einlangen der Anzeige die Beschlagnahme mit Bescheid gemäß § 99b anordnet.
(3) Über die vorläufige Beschlagnahme hat das Organ der Straßenaufsicht dem Lenker eine Bescheinigung auszuhändigen, in welcher die Marke und Type und das Kennzeichen des beschlagnahmten Fahrzeugs anzugeben sind.
(4) Das Verfügungsrecht über die gemäß Abs. 1 vorläufig beschlagnahmten Fahrzeuge steht der Behörde zu.
§ 99d StVO 1960 · StVO 1960 · Straßenverkehrsordnung 1960
§ 99d Herausgabe von beschlagnahmten Fahrzeugen
…1) Weist eine vom Lenker verschiedene Person dingliche Rechte an einem gemäß § 99a vorläufig beschlagnahmten oder gemäß § 99b beschlagnahmten Fahrzeug nach, so ist das Fahrzeug ausschließlich an diese Person auszuhändigen. (2) Liegen die Voraussetzungen des §…
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