§ 7 Strafbarkeit vorsätzlichen und fahrlässigen Handelns
§ 7 Strafbarkeit vorsätzlichen und fahrlässigen Handelns — StGB
§ 7 Strafbarkeit vorsätzlichen und fahrlässigen Handelns — StGB
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 60/1974
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 1975
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12029548
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, ist nur vorsätzliches Handeln strafbar.
(2) Eine schwerere Strafe, die an eine besondere Folge der Tat geknüpft ist, trifft den Täter nur, wenn er diese Folge wenigstens fahrlässig herbeigeführt hat.
Entscheidungen 556
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Rechtssätze 94
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