(1) Dieses Bundesgesetz gilt für Straßen mit öffentlichem Verkehr. Als solche gelten Straßen, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können.
(2) Für Straßen ohne öffentlichen Verkehr gilt dieses Bundesgesetz insoweit, als andere Rechtsvorschriften oder die Straßenerhalter nichts anderes bestimmen. Die Befugnisse der Behörden und Organe der Straßenaufsicht erstrecken sich auf diese Straßen nicht.
Rückverweise
EisbKrV · Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012
§ 2 Begriffsbestimmungen
…gilt als: 1. Eisenbahnkreuzung: schienengleicher Eisenbahnübergang gemäß § 1 Abs. 1; 2. Straße mit öffentlichem Verkehr: Straße gemäß § 1 Abs. 1 StVO 1960; 3. Gefahrenzeichen „Bahnübergang mit Schranken“: das Straßenverkehrszeichen gemäß § 50 Z 6a StVO 1960; 4. Gefahrenzeichen „Bahnübergang ohne Schranken…
ASOR-Durchführungsgesetz
§ 1 Anwendungsbereich
…die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen (ASOR) und ist anzuwenden auf: 1. die Personenbeförderung auf Straßen mit öffentlichem Verkehr (§ 1 Abs. 1 StVO 1960), die durchgeführt wird im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr a) zwischen den Gebieten zweier Vertragsparteien, b) von und nach dem Gebiet derselben Vertragspartei und gegebenenfalls im Rahmen solcher…