Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen Dr. A* B* und eine andere Angeklagte wegen des Vergehens der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Berufungen des Erstangeklagten Dr. A* B* wegen Nichtigkeit, Schuld, Strafe sowie des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche und der Zweitangeklagten Mag. C* B* wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau vom 20. Mai 2025, GZ **-56.5, nach der unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten Mag. Baumgartner, im Beisein der Richterinnen Mag. Körber und Dr. Hornich, LL.M. als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart des Oberstaatsanwalts Mag. Wolfgang Wohlmuth, LL.M.WU, in Anwesenheit der Privatbeteiligtenvertreterin Mag. Elisabeth Majer, des Erstangeklagten Dr. A* B* und seines Verteidigers Dr. Ernst Schillhammer sowie der Zweitangeklagten Mag. C* B* und ihrer Verteidigerin Mag. Dr. Yara Hofbauer-Unterrichter, MA, LL.M. durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 19. Jänner 2026 zu Recht erkannt:
Den Berufungen wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen den Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene Dr. A* B* des Vergehens der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB und des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB schuldig erkannt, hingegen vom Vorwurf des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen, und die am ** geborene Mag. C* B* des Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 288 (zu ergänzen: Abs 1 iVm) Abs 4 StGB schuldig erkannt.
Dr. A* B* wurde hiefür unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach § 83 Abs 1 StGB zu einer Geld-strafe in der Höhe von 180 Tagessätzen zu je 170 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 90 Tagen, verurteilt. Gemäß § 369 Abs 1 StPO wurde der Erstangeklagte zur Zahlung von 100 Euro binnen 14 Tagen an den Privatbeteiligten D*, der mit seinen darüber hinausgehenden Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg verwiesen wurde, verpflichtet. Mag. C* B* wurde nach dem Strafsatz des § 288 Abs 1 StGB zu einer gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat
A./ Dr. A* B*
I./ am 17. Juli 2024 in **, im E*
a./ versucht, D* mit Gewalt zu einer Handlung, nämlich dem Verlassen seines Aufenthaltsortes auf der Liegewiese des Bades, zu nötigen, indem er D* mit seinen Händen wegstieß und, nachdem dieser sich auf seinen Sessel gesetzt hatte, versuchte, ihn mitsamt dem Sessel mit beiden Händen umzustoßen;
b./ D* am Körper verletzt, indem er mit seiner rechten Faust gegen den Bereich des linken Auges schlug, was eine Rötung und eine leichte Schwellung unterhalb des linken Auges zur Folge hatte;
B./Mag. C* B* am 17. Juli 2024 im Verfahren ** der Polizeiinspektion F* gegen Dr. A* B* wegen §§ 83 Abs 1, 125 StGB, sohin in einem Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung, bei ihrer förmlichen Vernehmung zur Sache als Zeugin, durch die sinngemäße Angabe, ihr Mann Dr. A* B* habe keinesfalls mit der Faust auf D* geschlagen, falsch ausgesagt.
Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht beim Erstangeklagten das Zusammentreffen zweier Vergehen, bei der Zweitangeklagten keinen Umstand erschwerend, mildernd hingegen bei beiden Angeklagten deren bisher ordentlichen Lebenswandel.
Gegen dieses Urteil richten sich die unmittelbar nach Urteilsverkündung angemeldeten (ON 56.4, 23), fristgerecht zu ON 58 und ON 59 ausgeführten Berufungen des Erstangeklagten wegen Nichtigkeit (§ 281 Abs 1 Z 3, Z 4, Z 5, Z 8, Z 9 lit a und b), Schuld und Strafe sowie wegen des Ausspruchs über privatrechtliche Ansprüche und der Zweitangeklagten wegen Nichtigkeit (§ 281 Abs 1 Z 3, Z 4, Z 5, Z 9 lit a und Z 10), Schuld und Strafe.
Bei der Behandlung der Berufungspunkte und Nichtigkeitsgründe geht eine wegen des Ausspruchs über die Schuld erhobene Berufung einer Rüge wegen der Z 9 bis Z 10a des § 281 Abs 1 StPO vor, jener wegen formeller Nichtigkeitsgründe jedoch nach ( Ratz in Fuchs/Ratz WK-StPO § 476 Rz 9).
Zur Berufung wegen formeller Nichtigkeit des Erstangeklagten:
Der Berufung wegen formeller Nichtigkeit kommt keine Berechtigung zu.
Soweit der Berufungswerber die Verletzung des § 260 Abs 1 Z 1 StPO und somit eine Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 3 StPO moniert, ist zunächst festzuhalten, dass der Ausspruch nach § 260 Abs 1 Z 1 StPO nur das Ergebnis der in den Entscheidungsgründen zum Ausdruck kommenden Entscheidungsfindung formell hervorhebt und deklarativ darstellt, welcher Taten der Angeklagte schuldig befunden wurde, ohne solcherart eine von den Entscheidungsgründen losgelöste Willenserklärung zum Ausdruck zu bringen. Somit ist dieser Ausspruch nicht Grundlage der rechtlichen Überprüfung des Schuldspruchs, sondern sind dies die Feststellungen in den Entscheidungsgründen ( Kirchbacher,StPO15 § 260 Rz 2). Dem von § 260 Abs 1 Z 1 StPO verlangten Teil des Erkenntnisses kommt nur die Aufgabe zu, die in den Entscheidungsgründen festgestellten Tatsachen - soweit sie für die rechtliche Unterstellung entscheidend sind - im Urteilsspruch zum Zweck der Abgrenzung von anderen Taten festzuhalten. Kommt auch wechselseitiger Ersatz von Spruch und Entscheidungsgründen nicht in Betracht, kann doch der jeweils andere Teil der Urteilsausfertigung zur Verdeutlichung herangezogen werden (RIS-Justiz RS0116587).
Demnach enthält der Urteilstenor zu A./I./a./ bei der gebotenen einzelfallbezogenen Betrachtung durch die Anführung von Zeit und Ort der Tat, des Täters, des Geschädigten sowie der Art der (im Übrigen im Rahmen einer tatbestandlichen Handlungseinheit) ausgeführten Nötigungshandlungen – auch ungeachtet deren Reihenfolge – ausreichende Elemente zur Individualisierung der konkreten Tat, sodass die Straftat nicht mit einer anderen verwechselt und eine neuerliche Verfolgung ausgeschlossen werden kann ( Steininger , Nichtigkeitsgründe im Strafverfahren 7 , 239).
Wenn der Berufungswerber einen Widerspruch zwischen den Feststellungen zur zeitlichen Reihenfolge der Nötigungshandlungen und deren Referat im Erkenntnis (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO), somit der Sache nach Nichtigkeit iSd § 281 Abs 1 Z 5 dritter Fall StPO ins Treffen führt ( Ratz, aaO § 281 Rz 276), spricht er dadurch bereits keine für die Schuld- oder Subsumtionsfrage entscheidende Tatsache an. Darüber hinaus werden die zu A./I./a./ angeführten Tathandlungen im Spruch - entgegen der Darstellung des Berufungswerbers in ON 58, 3 - gerade nicht durch das zeitliche Bindewort „nachdem“ in eine ausdrückliche zeitliche Reihenfolge gebracht, bezieht sich das Bindewort „nachdem“ doch eindeutig nur auf den Umstand, dass der Angeklagte versuchte, das Opfer mitsamt dem Sessel mit beiden Händen umzustoßen, „nachdem“ sich dieser auf seinen Sessel gesetzt hatte. Zur Verdeutlichung des konkreten zeitlichen Ablaufs können daher die diesbezüglichen Urteilsfeststellungen herangezogen werden (RIS-Justiz RS0116587). Selbst einer verfehlten Fassung des Spruchs käme keine Bedeutung zu, da die Tathandlungen des Angeklagten in den Urteilsgründen vom Erstgericht deutlich dargetan wurden und Spruch und Gründe ein untrennbares Ganzes bilden (RIS-Justiz RS0098734).
Hinsichtlich seines weiteren Vorbringens zu § 281 Abs 1 Z 3 StPO ist der Berufungswerber zudem darauf zu verweisen, dass Rechtfertigungsgründe, Schuldausschließungsgründe, Strafausschließungsgründe und Verfolgungshindernisse – als negative Strafbarkeitsvoraussetzungen – im Erkenntnis nicht anzuführen sind, weil allein schon die Tatsache eines Schuldspruchs die Verneinung aller negativen Strafbarkeitsbedingungen zum Ausdruck bringt ( Lendl in Fuchs / Ratz, WK StPO § 260, [Stand 11.5.2020, rdb.at]) sowie behauptete Feststellungsmängel und Rechtsfehler mangels Feststellungen Gegenstand der Rechts- und der Subsumtionsrüge sind ( Ratz , aaO § 281 Rz 555; Steininger , aaO , 243).
Die Verfahrensrüge (§ 281 Abs 1 Z 4 StPO) richtet sich gegen die Abweisung der beantragten Tatrekonstruktion, des Lokalaugenscheins, der Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Bereich der Gerichtsmedizin sowie die Abweisung der zeugenschaftlichen Vernehmung der Zweitangeklagten.
Um einen Beweisantrag im Sinne der Z 4 des § 281 Abs 1 StPO rechtserheblich erscheinen zu lassen, genügt die bloße Bezeichnung von Beweismittel und Beweisthema im Allgemeinen nicht. Vielmehr ist in der Regel der Fälle noch erforderlich, anzugeben und zu begründen, inwieweit von der Beweisaufnahme das vom Antragsteller behauptete Ergebnis überhaupt erwartet werden kann. Die Begründung muss dabei um so eingehender sein, je fraglicher die Brauchbarkeit des geforderten Verfahrensschrittes im Lichte der übrigen Verfahrensergebnisse ist (RIS-Justiz RS0107040, RS0099453, RS0118444).
Der Beweisantrag auf Tatrekonstruktion und Lokalaugenschein (ON 40.2, Seite 2,24,41,42; ON 56.4, Seite 17) entspricht diesen Prämissen nicht, legt er doch nicht dar, warum die Zeugen aus ihren von ihnen geschilderten jeweiligen Standorten die Tathandlungen nicht hätten sehen können und welche Umstände bei einer Liegewiese die Sicht hätten hindern können, sohin inwieweit von der Beweisaufnahme das vom Antragsteller behauptete Ergebnis überhaupt erwartet werden kann. Der Beweisantrag entspricht somit schon nicht den Anforderungen des § 55 Abs 1 StPO und ist somit nicht prozessordnungskonform gestellt worden (RIS-Justiz RS0118444). Er zielt zudem, wie seine Formulierung „...scheint relevant...“(ON 40.2, Seite 41 sowie „...müsste einfach darzustellen und nachzustellen sein…“ (ON 56.4, Seite 17) zeigt, auf eine unzulässige Erkundungsbeweisführung ab (RIS-Justiz RS009353, RS0118123).
Beim Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Bereich der Gerichtsmedizin handelt es sich schon der Diktion nach um einen unzulässigen Erkundungsbeweis, wird doch der Beweisantrag damit begründet, dass ein solcher Sachverständiger „ womöglichanhand des Akteninhalts mehr Aufschluss geben kann über den Hergang“ (ON 56.4, Seite 17). Ungeachtet dessen war in Anbetracht der übereinstimmenden Zeugenaussagen zu den festgestellten Verletzungsfolgen unterhalb des linken Auges des Opfers D*, welche zudem durch die unmittelbar am Tatort angefertigten Lichtbilder dokumentiert sind (ON 2.15), die Einholung eines (gerichtsmedizinischen) Sachverständigengutachtens ohnedies nicht erforderlich, und wurden auch keine Umstände vorgebracht, deren richtige Auswertung von Fachkenntnissen abhängt, die der Erstrichter - der zur selbständigen Lösung einfacher Fachfragen berechtigt ist - nicht besitzt (RIS-Justiz RS0097283 [T1] und [T2]; RS0097283 [T6]). Vielmehr führte das Erstgericht zutreffend aus, dass es bereits innerhalb der allgemeinen Lebenserfahrung liege, dass Faustschläge (je nach Intensität) derartige Verletzungen hervorrufen können.
Die Abweisung des Antrags auf zeugenschaftliche Vernehmung der Zweitangeklagten ist zum einen aus den vom Erstgericht angeführten Gründen unzulässig (Unvereinbarkeit der Zeugenstellung mit der Rolle des Beschuldigten [Angeklagten] im selben Verfahren; Kirchbacher / Keglevic in Fuchs/Ratz, WK StPO § 154 Rz 11 [Stand 1.3.2021, rdb.at]), andererseits wurde der Antrag ebenfalls nicht prozessordnungsgemäß gestellt, da nicht dargelegt wurde, weshalb die Zweitangeklagte als Zeugin vernommen anders aussagen sollte als als Angeklagte bzw Zeugin anlässlich ihrer polizeilichen Aussage. Ungeachtet dessen wurde die Zweitangeklagte im Rahmen ihrer polizeilichen Einvernahme am 17. Juli 2024 (ON 2.6) nach erfolgter Belehrung über ihr Aussagebefreiungsrecht gemäß § 156 Abs 1 Z 1 StPO sowie nach ausdrücklich erklärtem Verzicht hierauf (ON 2.6, 3) als Zeugin unter Wahrheitspflicht vernommen. Der das Vernehmungsprotokoll beinhaltende Polizeibericht (ON 2) wurde in der Hauptverhandlung verlesen (ON 56.4, 20) und blieb die Zweitangeklagte im Rahmen ihrer Einvernahme als Angeklagte in der Hauptverhandlung (ON 40.2, 16ff) auch bei ihrer Verantwortung.
Ausgehend davon erfolgte somit die Abweisung sämtlicher Beweisanträge zurecht, sodass eine Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 4 StPO nicht vorliegt.
Auch die Mängelrüge (§ 281 Abs 1 Z 5 StPO), in der mehrfach undeutliche Feststellungen, eine unvollständige Beweiswürdigung, unzureichende Begründung und Aktenwidrigkeit releviert werden, geht fehl.
Der Erledigung der Mängelrüge (§ 281 Abs 1 Z 5 StPO) ist voranzustellen, dass deren Bezugspunkt der Ausspruch des Gerichts über entscheidende Tatsachen, also über schuld- oder subsumtionsrelevante Tatumstände, ist (RIS-Justiz RS0106268, RS0117264; RatzaaO, § 281 Rz 399ff). Die Mängelrüge ist nur dann gesetzmäßig ausgeführt, wenn sie die Gesamtheit der Entscheidungsgründe berücksichtigt (RIS-Justiz RS0119370, RS0116504; Ratz, aaO § 281 Rz 394).
Mit welchen Worten der Zeuge D* den Erstangeklagten aufforderte, seine Tätlichkeiten ihm gegenüber einzustellen (ON 40.2, 29, 34f), ist nicht entscheidungswesentlich, sodass die diesbezüglich eine Undeutlichkeit geltend machende Mängelrüge versagt.
Auch das weitere Vorbringen, die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen zum durchgeführten Schlag des Angeklagten seien mangels Feststellung der exakten Modalitäten (frontal oder seitlich ausgeführter Schlag) undeutlich, vermochte den Berufungssenat nicht zu überzeugen, schließlich stellte das Erstgericht in nicht zu beanstandender Weise sowohl die Ausholbewegung des Angeklagten mit seiner rechten Faust sowie die Ausführung des Schlages ins Gesicht des Opfers, konkret in den Bereich des linken Auges bzw linken Jochbeins unmissverständlich fest und spricht dieser Umstand darüber hinaus auch keine entscheidende Tatsache an.
Auch die Mängelrüge nach § 281 Abs 1 Z 5 zweiter Fall StPO, in der mehrfach eine unvollständige Beweiswürdigung moniert wird, ist nicht im Recht.
Unter dem Aspekt der Unvollständigkeit kann sie nur dann mangelhaft erscheinen, wenn sich das Gericht nicht mit gegen die Glaubhaftigkeit sprechenden Beweisergebnissen auseinandergesetzt hat. Der Berufungswerber lässt dabei gänzlich außer Acht, dass kein Begründungsmangel vorliegt, wenn das Gericht nicht den vollständigen Inhalt sämtlicher Aussagen wie überhaupt aller Verfahrensergebnisse im Einzelnen erörtert und darauf untersucht, inwieweit sie für oder gegen diese oder jene Darstellung sprechen, und sich nicht mit jedem gegen seine Beweiswürdigung möglichen, im Rahmen der Nichtigkeitsbeschwerde konkret erhobenen Einwand im Voraus auseinandersetzt. Auch kann nicht verlangt werden, dass sich das Gericht mit den Beweisergebnissen in Richtung aller denkbaren Schlussfolgerungen auseinandersetzt (RIS-Justiz RS0098377 [T1]). Unerhebliche Widersprüche der Beweisergebnisse sind ohnehin nicht erörterungsbedürftig ( Ratz, aaO § 281 Rz 428).
Wenn der Berufungswerber mehrfach moniert, das Erstgericht habe sich nicht mit den für den Erstangeklagten günstigen Verfahrensergebnissen (insbesondere Angaben des Erst- und der Zweitangeklagten) auseinandergesetzt und diese stillschweigend übergangen, verkennt er, dass bereits keine Unvollständigkeit vorliegt, wenn das Gericht nicht auf die Aussage eines Angeklagten oder Zeugen eingeht, dem es – wie in casu der Fall (ON 56.5, 8f) - generell die Glaubwürdigkeit versagt hat (RIS-Justiz RS0098642). Darüber hinaus setzte sich das Erstgericht – vom Erstangeklagten gänzlich übergangen – sehr wohl mit den Angaben der Zweitangeklagten, wonach sich diese massiv gefürchtet hätte, auseinander und legte ausführlich und nachvollziehbar, nicht nur unter Berücksichtigung der Aussagen der Zeugen G*, H*, I*, J* und D*, sondern auch des (Nachtat-)Verhaltens des Erstangeklagten (zB Zurücklassen der Zweitangeklagten in direkter Nähe der vermeintlichen Bedrohung unmittelbar nach dem Vorfall) dar, weshalb es zu diesem wohlbegründeten Schluss zur Faktengruppe A./I./ kam (ON 56.5, 8).
Das Mängelvorbringen, das Erstgericht habe sich nicht mit den Angaben der beiden Angeklagten sowie der Zeugin G* zu dem – der Tatbegehung nachgelagerten – Umstand, dass das Opfer den Sessel der Zweitangeklagten ins Gestrüpp geworfen haben soll, auseinandergesetzt, spricht keine entscheidende Tatsache an.
Insoweit der Erstangeklagte ins Treffen führt, das Erstgericht habe es unterlassen, sich mit Angaben des Opfers bzw des Zeugen I* zur mutmaßlichen Gefühlslage der Zweitangeklagten kurz vor dem Faustschlag des Angeklagten auseinanderzusetzen, verkennt er bereits, dass Zeugenvernehmungen nur Wahrnehmungen von Tatsachen zum Gegenstand, nicht aber subjektive Meinungen, Ansichten, rechtliche Beurteilungen, Schlussfolgerungen, Wertungen und ähnliche intellektuelle Vorgänge zum Inhalt haben (RIS-Justiz RS0097540; Ratz, aaO § 281 Rz 352; Kirchbacher/Keglevic in Fuchs/Ratz, WK StPO § 154 Rz 8) und stellt bloß eigene beweiswürdigende Erwägungen nach einer Art Schuldberufung zu jenen vom Erstgericht an, sodass er die Mängelrüge nicht gesetzeskonform ausführt (RIS-Justiz RS0106588). Selbiges gilt für das Vorbringen des Erstangeklagten, wonach das Opfer selbst keinen Stoß geschildert habe. Das Erstgericht hat sich auch mit diesem Verfahrensergebnis in seiner Urteilsbegründung auseinandergesetzt und nachvollziehbar dargelegt (Bestätigung des Stoßes durch den Zeugen I* in ON 56.4, 4 sowie Zugeständnis des Erstangeklagten eines Stoßes in ON 40.2), weshalb es zu den getroffenen Feststellungen kam.
Die vom Erstangeklagten vorgebrachten widersprüchlichen Angaben des Opfers D* zu seiner konkreten Wahrnehmung der Ausholbewegung sowie Durchführung des Schlages durch den Erstangeklagten (im Vorhinein), stellen – insbesondere vor dem Hintergrund der Gesamtheit der übrigen Beweisergebnisse betreffend A./I./b./ (siehe ON 56.5, 7) - keine erheblichen Verfahrensergebnisse dar, weil sie nicht die Eignung haben, die dem Gericht vermittelte Einschätzung vom Vorliegen oder Nichtvorliegen der entscheidenden Tatsache (Schlag gegen das Gesicht des Opfers mit den festgestellten Verletzungsfolgen) maßgebend zu beeinflussen ( Ratz, aaO § 281 Rz 421; RIS-Justiz RS0118316).
Die Diskrepanz in den Zeugenaussagen zu ihrem Standort sowie zur Entfernung vom Angeklagten hat das Erstgericht dem Nichtigkeitsvorbringen zuwider gar wohl berücksichtigt (US 7).
Entgegen den Ausführungen des Erstangeklagten legte das Erstgericht – unter Bezugnahme auf die Mitteilung des Sachverständigen aus dem Gebiet der Unfallchirurgie Dr. K* (ON 56.5, 7) – schlüssig, nachvollziehbar und lebensnah dar, aufgrund welcher Überlegungen es dennoch zu den Punkt A./I./b./ zugrunde liegenden Feststellungen gelangte, weshalb auch in diesem Punkt keine nichtigkeitbegründende Unvollständigkeit des Urteils erblickt werden kann.
Keine oder eine nur offenbar unzureichende Begründung (§ 281 Abs 1 Z 4 StPO) liegt dann vor, wenn für den Ausspruch über entscheidende Tatsachen entweder überhaupt keine oder nur solche Gründe (Scheingründe) angegeben sind, aus denen sich nach den Denkgesetzen und allgemeiner Lebenserfahrung ein Schluss auf die zu begründende Tatsache entweder überhaupt nicht ziehen lässt, oder der logische Zusammenhang kaum noch erkennbar ist ( Kirchbacher, StPO 15 § 281 Rz 58).
Der Nichtigkeitsgrund liegt nicht vor, wenn die angeführten Gründe bloß nicht genug überzeugend erscheinen, wenn neben dem folgerichtig gezogenen Schluss auch noch andere Schlussfolgerungen denkbar sind, selbst wenn sich aus den Feststellungen auch für den Angeklagten günstigere Schlussfolgerungen hätten ableiten lassen (RIS-Justiz RS0114524). Eine logisch zwingende Begründung der Täterschaft ist nicht möglich und daher auch nicht gefordert ( Kirchbacher, aaO § 281 Rz 449).
Es genügt vielmehr, wenn das Erstgericht im Urteil in gedrängter Form die entscheidenden Tatsachen bezeichnet und logisch einwandfrei und zureichend begründet, warum es von der Richtigkeit dieser Annahme überzeugt ist, ohne dagegensprechende wesentliche Umstände mit Stillschweigen zu übergehen (RIS-Justiz RS0098377 [T16]).
Unter diesen Prämissen vermag der Berufungswerber auch keinen Fall des § 281 Abs 1 Z 5 vierter Fall StPO aufzuzeigen. Vielmehr liegen die im Rahmen der Mängelrüge behaupteten Begründungsmängel nicht vor, sondern hat das Erstgericht ausreichend und nach den Denkgesetzen und der allgemeinen Lebenserfahrung nachvollziehbar begründet, weshalb es zur Annahme gelangt ist, dass der Erstangeklagte die Tatbestände des Vergehens der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB und der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB in objektiver und subjektiver Hinsicht verwirklicht hat (ON 56.5, 7ff).
Wenn der Erstangeklagte konkret die fehlende Begründung der Feststellungen zum Versuch des Erstangeklagten das Opfer D* im Campingstuhl zu Fall zu bringen reklamiert, spricht er keine entscheidende Tatsache an, da es sich hierbei lediglich um eine von zumindest zwei auf Basis einer einheitlichen Motivlage innerhalb kürzester Zeit im Rahmen einer tatbestandlichen Handlungseinheit gesetzten Nötigungshandlungen handelte, weshalb mit der bloßen Bekämpfung einzelner Ausführungshandlungen – soweit dadurch die rechtliche Beurteilung nicht tangiert wird – keine für die Schuld- und Subsumtionsfrage entscheidende Tatsache angesprochen wird (RIS-Justiz RS0127374).
In Bezug auf die Begründung der subjektiven Tatseite ist anzuführen, dass ein Schluss von einem gezeigten Verhalten auf ein zugrunde liegendes Wollen oder Wissen rechtsstaatlich vertretbar und bei leugnenden Angeklagten in der Regel nicht vermeidbar ist. Ein solcher Schluss – wie hier vom Erstgericht insbesondere (auch) zu Faktum A./I./b./ gezogen (ON 56.5, 9) – ist unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit somit nicht zu beanstanden (RIS-Justiz RS0116882).
Darüber hinaus geht auch das Vorbringen ins Leere, wonach die Feststellungen zur subjektiven Tatseite zu A./ I./a./ und b./ in ihrer Gesamtheit betrachtet nicht logisch nachvollziehbar seien, denn es widerspricht weder den Denkgesetzen noch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass auch in einem engen zeitlichen Zusammenhang stehende Tathandlungen von unterschiedlicher Vorsatzausrichtung (Nötigungs- oder/und Verletzungsvorsatz) getragen werden können, dies insbesondere dann, wenn die vorangegangen Nötigungshandlungen – wie festgestellt – nicht von Erfolg gekrönt waren. Eine mit denkrichtiger Begründung (Ableitung der subjektiven Tatseite aus den jeweiligen äußeren Umständen: „bloßer“ Stoß vs Faustschlag ins Gesicht) versehene Feststellung kann daher nicht als offenbar unzureichend begründet bekämpft werden ( Hager/Meller Hetlinger , Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung 5 , 64).
Entgegen dem Mängelvorbringen hat der Tatrichter auch den festgestellten Versuch, den Zeugen D* im Campingstuhl zu Fall zu bringen, nicht bloß darauf gestützt, dass der Erstangeklagte dies geleugnet hat, sondern auf die Depositionen des Zeugen D*, aber auch die Aussage der Zweitangeklagten, sodass die Mängelrüge nicht prozessordnungskonform ausgeführt wurde.
Insgesamt hat sich das Erstgericht - dem Nichtigkeitsvorbringen zuwider - sowohl mit den Angaben der Angeklagten als auch mit jenen der Zeugen hinlänglich auseinandergesetzt und dem Gebot der gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO; RIS-Justiz RS0098778) folgend dargelegt, wie es zu den den Angeklagten nachteiligen Feststellungen gelangte und den diesen entgegenstehenden Beweisergebnissen nicht zu folgen vermochte.
Auch die durch den Erstangeklagten zu Spruchpunkt A./I./a./ ausgeführte Mängelrüge wegen Aktenwidrigkeit nach § 281 Abs 1 Z 5 fünfter Fall StPO ist nicht im Recht. Denn ein Urteil ist nur dann mit dem Mangel der Aktenwidrigkeit behaftet, wenn es den eine entscheidende Tatsache betreffenden Inhalt einer Aussage oder Urkunde in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergibt (RIS-Justiz RS0099431, RS0099547; Ratz, aaO § 281 Rz 467). Die Richtigkeit der auf freier Beweiswürdigung beruhenden Schlüsse kann jedoch unter dem Gesichtspunkt der Aktenwidrigkeit nicht angefochten werden (RIS-Justiz RS0106588).
Wenn der Erstangeklagte die Ausführungen des Erstgerichts moniert, wonach nicht nur der Erstangeklagte, sondern auch die Zweitangeklagte (zumindest sinngemäß) zugestanden haben soll, dass das Opfer D* keinerlei Angriffshandlungen gegen die beiden gesetzt habe, wird damit weder eine entscheidende Tatsache angesprochen, da selbst das von der Zweitangeklagten geschilderte Verhalten des Opfers (ON 40.2, 19) keinen Angriff iSd § 3 StGB darstellt, noch ein erheblicher Widerspruch zum Inhalt der Aussage der Zweitangeklagten aufgezeigt.
Insoweit der Erstangeklagte kritisiert, das Erstgericht habe – entgegen dem Inhalt seiner Aussage (Wegschubsen des Opfers D* mit offenen Händen) – seine diesbezügliche Beweiswürdigung ua aktenwidrig damit begründet, dass er den Stoß zugestanden hätte, gelingt es ihm nicht eine Aktenwidrigkeit aufzuzeigen, da er selbst über Befragen des Erstrichters (ON 40.2, 6) zu den Auswirkungen des Stoßes – wobei sich der vertretene Erstangeklagte hier auch nicht gegen die Verwendung des Wortes „Stoß“ für das von ihm geschilderte Verhalten aussprach – einräumte, schon zu glauben, dass er kräftig genug sei, ihn (gemeint das Opfer) zu einer Bewegung veranlasst zu haben, er habe ihn dadurch auch nicht so aus dem Gleichgewicht gebracht, dass er in Gefahr gekommen wäre, sich in irgendeiner Weise zu verletzen (ON 40.2, 6). Bei Zugrundelegung des vollständigen Inhalts seiner Angaben kann in der synonymen Verwendung der beiden Begriffe, wobei Schubsen die umgangssprachliche Bezeichnung für Stoßen ist, keine Aktenwidrigkeit erblickt werden (zur Bezeichnung des gewählten Tatmittels als Stoß in seiner Rechtsrüge nach § 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO siehe ON 58, 32).
Insoweit der Erstangeklagte Aktenwidrigkeit in Bezug auf „das Rütteln am Sessel des D*“ vorbringt, ist auf die obigen Ausführungen zu § 281 Abs 1 Z 4 StPO zu verweisen, wonach damit bereits keine entscheidende Tatsache angesprochen wird (RIS-Justiz RS0127374), und auch die richtige Würdigung der Stellungnahme vom 21. Februar 2025 (ON 43) nichts an der Schuld- und Subsumtionsfrage ändert.
Der Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 8 StPO besteht in der Überschreitung der Vorschriften der §§ 262, 263 und 267 StPO. Dieser Nichtigkeitsgrund stellt auf den prozessualen Tatbegriff ab, ob Anklage und Urteil denselben Lebenssachverhalt meinen ( Ratz,aaO § 281 Rz 502), sodass fallbezogen – aufgrund der zutreffenden Nichtannahme eines im Strafantrag enthaltenen (weiteren) Angriffs zu Punkt A./I./a./ durch das Erstgericht (bloße Sachgewalt) - von einer Anklageüberschreitung im Sinne des § 267 StPO keine Rede sein kann. Bleibt anzumerken, dass mit Blick auf die angenommene tatbestandliche Handlungseinheit zu A./I./a./ ein Freispruch von einem bloßen Strafzumessungsaspekt (nämlich dem weiteren Vorwurf eines mit Punkt A./I./a./ tateinheitlich begangen Angriffs) – wie vom Erstangeklagten gefordert – als Subsumtionsfreispruch rechtlich verfehlt wäre (RIS-Judikatur RS0115553 [T6]).
Zur Berufung wegen formeller Nichtigkeit der Zweitangeklagten:
Auch der Berufung wegen formeller Nichtigkeit der Zweitangeklagten kommt keine Berechtigung zu.
Soweit die Berufungswerberin unter dem Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 3 StPO die Verletzung des § 260 Abs 1 Z 2 StPO releviert, ist entgegenzuhalten, dass eine irrig zusammengefasste Subsumtionsbezeichnung, somit die (bloß) falsche Bezeichnung der strafbaren Handlung im Schuldspruch (§ 260 Abs 1 Z 2 StPO), sanktionslos bleibt (RIS-Justiz RS0116669; Ratz, aaO § 281 Rz 622ff; OGH 15 Os 163/14f), wenn – wie gegenständlich der Fall - sowohl Tenor (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO) als auch Gründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) übereinstimmend zweifelsfrei erkennen lassen, welche strafbare Handlung nach Meinung des Erstgerichts durch die als erwiesen angenommenen Tatsachen begründet wurde, nämlich das Vergehen nach § 288 Abs 1 und Abs 4 StGB, was zudem auch aus der Verurteilung nach dem Strafsatz des § 288 Abs 1 StGB verdeutlicht wird.
Soweit die Berufungswerberin Verfahrensrüge (§ 281 Abs 1 Z 4 zweiter Fall StPO) sowie Mängelrüge (§ 281 Abs 1 Z 5 zweiter StPO) geltend macht, kann zur Vermeidung von Wiederholungen großteils auf die diesbezüglich bereits erfolgten Ausführungen hinsichtlich des Erstangeklagten verwiesen werden. Das Vorbringen, wonach es betreffend den Vorwurf gegen die Zweitangeklagte zu Faktum B./ keine Beweisergebnisse gebe, wird - nachdem sie als Angeklagte unter Anschluss des ua gegen sie gerichteten Strafantrags zur Hauptverhandlung geladen wurde (ON 1.22) – durch ihre gerichtliche Einvernahme als Angeklagte (der im Vergleich mit einer Zeugin noch weitreichendere Aussagebefreiungsrechte zukommen) zu Faktum B./ (ON 40.2, 1, 16ff, 22) sowie das unbedenkliche Vernehmungsprotokoll der PI F* vom 17. Juli 2024 (ON 2.6), welches ihr auch auszugsweise vorgehalten und in der Hauptverhandlung vom 20. Mai 2025 verlesen wurde (ON 56.4, 20), widerlegt. Auch setzte sich das Erstgericht mit ihrer Einlassung (ON 40.2, 24f), sie wäre nicht bereit, für ihren Ehemann falsch auszusagen, beweiswürdigend auseinander (US 10).
Wenn die Zweitangeklagte weiters Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 5 vierter Fall StPO aufgrund unzureichender Gründe zur objektiven und subjektiven Tatseite zu Faktum B./ releviert, so finden sich diese vermissten Gründe auf US 9ff (RIS-Justiz RS0099413; RS0116882).
Im Übrigen greift die Berufungswerberin mir ihren Ausführungen im Rahmen der Mängelrüge bloß die Beweiswürdigung des Erstgerichts an, indem sie den tatrichterlichen eigene beweiswürdigende Erwägungen nach Art einer Schuldberufung entgegenstellt, und erschöpfen sich die weiteren Ausführungen zur Verfahrensrüge (vermeintlicher Verstoß gegen Art 6 EMRK) zudem in bloßen Spekulationen, die im Akteninhalt keine Deckung finden.
Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass (allein) die Einbringung einer Sachverhaltsdarstellung bei der Oberstaatsanwaltschaft Wien am 28. Oktober 2025 durch den Erstangeklagten gegen die Zeugen des gegenständlichen Verfahrens D*, G*, H* und I* wegen des Verdachts der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 StGB sowie gegen D* und I* auch wegen des Verdachts der qualifizierten Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB (ON 8.3 im BS-Akt) naturgemäß keinen Einfluss auf den Fortgang des erst- oder zweitinstanzlichen Verfahrens hat.
Zu den Schuldberufungen:
Die freie Beweiswürdigung ist ein kritisch-psychologischer Vorgang, bei dem durch Subsumierung der Gesamtheit der durchgeführten Beweise in ihrem Zusammenhang unter allgemeine Erfahrungsgrundsätze logische Schlussfolgerungen zu gewinnen sind ( Mayerhofer, StPO 6 § 258 E 30f; Kirchbacher, StPO 15§ 258 Rz 8). Die Beweismittel sind dabei nicht nur einzeln, sondern in ihrer Gesamtheit, auch in ihrem inneren Zusammenhang, zu prüfen (RIS-Justiz RS0098314). Wenn aus den vom Erstgericht aus den vorliegenden Beweisergebnissen folgerichtig abgeleiteten Urteilsannahmen auch andere, für den Angeklagten günstigere Schlussfolgerungen möglich sind, so tut dies nichts zur Sache. Der Grundsatz „in dubio pro reo“ stellt nämlich keine negative Beweisregel dar, die das erkennende Gericht – im Falle mehrerer denkbarer Schlussfolgerungen – verpflichten würde, sich durchwegs für die dem Angeklagten günstigste Variante zu entscheiden (RIS-Justiz RS0098336). Es ist daher als Akt der freien Beweiswürdigung durchaus statthaft, wenn sich der Tatrichter mit plausibler Begründung für eine für den Angeklagten ungünstigere Variante entscheidet ( Mayerhofer, StPO 6 § 258 E 45).
Angesichts dieser Überlegungen vermögen die Schuldberufungen (ON 58, 36ff und ON 59, 17ff) nicht zu überzeugen, denn der Erstrichter unterzog die wesentlichen Verfahrensergebnisse einer denkrichtigen sowie lebensnahen Würdigung und legte mit nachvollziehbarer Begründung überzeugend dar, wie er - nicht zuletzt durch den in der Hauptverhandlung gewonnenen unmittelbaren Eindruck von der Persönlichkeit der Angeklagten sowie der vernommenen Zeugen - zu den Feststellungen über die entscheidenden Tatsachen gelangte und weshalb er der leugnenden Verantwortung der beiden Angeklagten die Glaubwürdigkeit versagte.
Die Feststellungen zum objektiven Tathergang zur Faktengruppe A./ stützte das Erstgericht schlüssig und unbedenklich insbesondere auf die Angaben der Zeugen I*, G*, L*, J*, H* und des Opfers D*, die einen sehr glaubwürdigen Eindruck hinterließen (US 7) und deren Angaben zudem im Einklang mit der durch Lichtbilder (ON 2.15) dokumentierten Verletzungen des D* standen. Dass die Aussagen der Zeugen geringfügige Diskrepanzen bezüglich der genauen Entfernungen aufwiesen, ist angesichts des mehr als sechsmonatigen Zurückliegens der Tat nicht verwunderlich.
Die Feststellungen zur objektiven Tatseite zu Faktum B./ leitete das Erstgericht in Zusammenschau mit den zu Faktum A./I./b./ vorliegenden Beweisergebnissen schlüssig und nachvollziehbar aus dem unbedenklichen Vernehmungsprotokoll der PI F* vom 17. Juli 2024 (ON 2.6) sowie den Angaben der Zweitangeklagten in ihrer Einvernahme in der Hauptverhandlung am 24. Jänner 2025 (ON 40.2., 16ff) ab.
Das Erstgericht schloss die subjektive Tatseite zur Faktengruppe A./ und zu Faktum B./ - bei lebensnaher Betrachtung - mängelfrei jeweils aus dem äußeren Geschehensablauf, was bei leugnenden Tätern rechtsstaatlich vertretbar und methodisch gar nicht zu ersetzen ist, und waren diese Feststellungen daher nicht zu beanstanden (RIS-Justiz RS0116882).
Indem die Berufungswerber angesichts der umfassenden Beweisergebnisse lediglich teils unerhebliche Widersprüche in den Zeugenaussagen (wie insbesondere zu deren genauer Position auf der Liegewiese oder die Ausführung des Schlages frontal/seitlich) aufzeigten, mit denen sich der Erstrichter ohnedies auseinandersetzte (US 7), vermögen sie die schlüssige und nachvollziehbare Beweiswürdigung des Erstgerichts ebenso wenig zu erschüttern wie mit der bloß eigene Beweiserwägungen zugrunde legenden Kritik an der Feststellung zum Versuch des Umwerfens des Sessels samt dem Opfer D* sowie an jener betreffend den vom Erstangeklagten gegen diesen geführten Stoß.
Vielmehr konnte das Erstgericht erstere Feststellung bedenkenlos auf die im Wesentlichen übereinstimmenden Angaben des Zeugen J* (ON 40.2, 67), G* (ON 40.2, 47), L* (ON 58, 58) und I* (ON 56.4, 4) stützen, woraus auch folgt, dass diese Tathandlung zu A./I./a./ auch mit entsprechendem Kraftaufwand seitens des Erstangeklagten verbunden war (siehe ON 56.4, 4: „ Es war kein Andeuter, es war schon so, dass man ihn wegziehen will. Es war schon mit Kraft verbunden.“ ). Dass sich das Opfer D* selbst an den zu A./I./a./ festgestellten Stoß in der Hauptverhandlung (entgegen seinen Angaben direkt nach dem Vorfall bei der Polizei in ON 2.10, 4) nicht mehr erinnern konnte (und er dies auch offenlegte) ist – entgegen den Berufungsausführungen der Rechtsmittelwerber - angesichts des Zeitablaufs (Monate seit dem Vorfall) und des dynamischen Geschehens nicht verwunderlich, spricht jedoch dafür, dass es ihm nicht darauf ankam, den Erstangeklagten über Gebühr zu belasten und ist angesichts der sonstigen – den Stoß bestätigenden – Beweisergebnisse auch nicht geeignet die Beweiswürdigung zu erschüttern. Hervorzuheben ist dabei, dass selbst der Erstangeklagte, aber auch die Zweitangeklagte einen solchen Stoß – der von seiner Intensität das Opfer D* zumindest etwas aus dem Gleichgewicht gebracht haben soll, dies trotz seiner (stärkeren) Statur (siehe ON 40.2, 19f und 23; ON 40.2, 6; ON 40.2, 38) – einräumten.
Weiters ist auch die – im Wesentlichen bloß eigene beweiswürdigende Erwägungen und alternative (aber keinesfalls zwingende) Sachverhaltsvarianten anstellende - Kritik der Berufungswerber an den Feststellungen zum vom Erstangeklagten ausgeführten Faustschlag angesichts der vorliegenden Beweisergebnisse (insb der Angaben der Zeugin G* in ON 40.2, 54; L* in ON 40.2, 50; I* in ON 56.4, 9 sowie der in ON 2.15 dokumentierten Verletzung des Opfers D*) nicht geeignet, die Richtigkeit und Schlüssigkeit der erstrichterlichen Feststellungen in Frage zu stellen. Daran vermag auch der monierte Umstand nichts zu ändern, dass das Opfer D* über Befragen des Erstverteidigers nach einer Abwehrreaktion sinngemäß angab, er habe nicht damit gerechnet und nicht gesehen, dass der Erstangeklagte ausgeholt und hingehaut habe. Schließlich legte D* bei seiner polizeilichen Einvernahme direkt am Vorfallstag (ON 2.10, 4) und sodann mehrfach in der Hauptverhandlung (ON 40.2, 31, 38) – so auch unmittelbar vor dessen kritisierter Aussage - den diesbezüglichen Handlungsablauf widerspruchsfrei dar und wollte er bei Betrachtung des Gesamtzusammenhangs in dem letztere Aussage getroffen wurde, lediglich nachvollziehbar machen, weshalb er wegen des Überraschungseffekts nicht (mehr) rechtzeitig (in Sinne einer Abwehrreaktion) reagieren konnte.
Insoweit die Berufungswerber auch die Angaben des Zeugen L* vor der Polizei (ON 2.7, 5), er habe einen „Klatscher“ gehört, als nicht vereinbar mit der Akustik eines Faustschlages halten, übergehen sie stillschweigend dessen in der Hauptverhandlung vorgenommene Präzisierung, wonach er ein „Schlagklatschen“ in der Art eines Schlages mit der Faust in die flache Hand wahrgenommen habe (ON 40.2, 59), welches auch mit dem festgestellten Geschehensablauf in Einklang gebracht werden kann.
Wenn die Rechtsmittelwerber die Beweiswürdigung des Erstgerichts hinsichtlich der Verletzungsfolgen angreifen, ist ihnen entgegenzuhalten, dass das Fehlen eines Sachverständigengutachtens unerheblich ist, wenn – wie in casu der Fall - andere Beweismittel bereits eine ausreichende und schlüssige Sachverhaltsfeststellung ermöglichen. Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) ist das Gericht nicht an bestimmte Beweismittel gebunden, sondern darf den Sachverhalt auf Grundlage aller vorhandenen Beweise feststellen, wenn andere Beweisergebnisse bereits eine klare Beurteilung ermöglichen. Darüber hinaus ist bei der Ausführung eines (Faust-)Schlags gegen das Gesicht (unabhängig davon, ob dieser frontal oder seitlich oder gegen einen Brillenträger erfolgt) typischerweise mit Körperverletzungen (zumindest Rötungen, Schwellungen, Hämatomen) zu rechnen, sodass auch unter Zugrundelegung der Feststellungen kein Zweifel an dem Verletzungsvorsatz des Erstangeklagten besteht.
Auch die Beanstandung der Feststellung, wonach die Zweitangeklagte versucht habe, den Erstangeklagten zu beruhigen, dringt nicht durch. Der Tatrichter konnte sich dazu nicht nur auf die Angaben der übrigen Zeugen (ON 2.5, 4; ON 2.9, 4; ON 40.2, 79; sinngemäß für alle: die Zweitangeklagte redete mehrfach auf den Erstangeklagten ein, dass er es lassen solle), sondern auch auf jene des Zeugen D* (ON 2.10, 4), der sich – selbst nach den Angaben der beiden Angeklagten - in deren unmittelbarer Nähe befand, stützen. Zudem entspricht es auch der Lebenserfahrung, dass eine – hier – Ehegattin auf ihren in eine Auseinandersetzung verwickelten Ehepartner deeskalierend einzuwirken versucht.
Nach eingehender Prüfung der vorliegenden Beweismittel in ihrer Gesamtheit und unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere im Rahmen einer lebensnahen Würdigung der Geschehnisse, ergeben sich auch für den Berufungssenat keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die vom Erstangeklagten vorgebrachte Notwehr- oder Nothilfesituation zu Faktum A./I./a./ oder eine vergleichbare Selbsthilfesituation tatsächlich bestanden hätte.
Ein Verhalten des Erstangeklagten, das als Verteidigungshandlung im Sinne des § 3 StGB gerechtfertigt gewesen wäre, kann unter diesen Umständen nicht festgestellt werden.
Die Argumentation der Berufungswerber stellt schließlich lediglich eigene beweiswürdigende Erwägungen jenen des Erstrichters mit dem Anspruch auf deren alleinige Richtigkeit entgegen, analysiert Beweismittel und trifft eigene Sachverhaltsannahmen, begründet dergestalt aber keine Bedenken an der zutreffenden Lösung der Schuldfrage durch den Erstrichter.
Soweit der Erstangeklagte im Rahmen der Berufung wegen Schuld Kritik an der rechtlichen Beurteilung äußert und vermeintliche Verfahrensmängel moniert, ist dem entgegenzuhalten, dass diese nicht deutlich und bestimmt als Nichtigkeitsgründe ausgeführt wurden und daher einer inhaltlichen Auseinandersetzung nicht zugänglich sind.
Den Schuldberufungen war somit ein Erfolg zu versagen.
Zur Berufung wegen materieller Nichtigkeit des Erstangeklagten:
Gleichermaßen unberechtigt ist die Rechtsrüge (§ 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO) des Erstangeklagten. Dem Argument die vom Erstgericht zu A./I./a./ festgestellten Tathandlungen erfüllen nicht den Gewaltbegriff, ist entgegenzuhalten, dass unter Gewalt als Nötigungsmittel jede Anwendung nicht unerheblicher physischer Kraft zur Überwindung eines wirklichen oder auch nur zu erwartenden Widerstandes zu verstehen ist ( Schwaighofer in Höpfel/Ratz , WK 2 § 105 Rz 17 mwN). Bei dem erfolgten Stoß und dem Rütteln am Sessel handelt es sich nach den getroffenen Feststellungen jedenfalls um die Einwirkung nicht unerheblicher physischer Kraft (ON 56.5, 5 sowie disloziert in ON 56.5, 10), die die Bagatellschwelle erheblich überschritten hat und dazu bestimmt und geeignet war , den Willen des D* zu beugen.
Die im Rahmen der Rechtsrüge (§ 281 Abs 1 Z 9 lit a) vorgebrachte Argumentation leitet hingegen nicht aus dem Gesetz ab, weshalb es für die Tatbestandsmäßigkeit nach § 105 StGB entscheidend sein sollte, dass die körperliche Einwirkung dem Opfer Schmerzen bereitet oder aus welchem Grund sie so intensiv sein müsste, dass sie dem Opfer den Widerstand unmöglich macht (RIS-Justiz RS0116565). Der Verweis auf eine im wissenschaftlichen Schrifttum zu § 105 StGB veröffentlichte Stelle ( Schwaighofer, aaO § 105 Rz 35f) übersieht, dass sich diese ihrerseits auf eine bloße, demnach einer meritorischen Erwiderung nicht zugängliche Rechtsbehauptung beschränkt ( Ratz,aaO § 281 Rz 590; OGH 11 Os 39/13i).
Weiters verkennt der Erstangeklagte, dass auch mittelbar auf den Körper des Opfers einwirkende Gewalt in Bezug auf das Rütteln am Sessel und den damit einhergehenden Versuch des Umwerfens des Sessels samt Opfer – wie gegenständlich der Fall – den Gewaltbegriff iSd § 105 StGB erfüllt ( Schwaighofer, aaO § 105 [Stand 27.4.2020, rdb.at]).
Bezüglich des zu Faktum A./I./a/ monierten mangelnden Sachverhaltsbezugs der subjektiven Tatseite ist auf die obigen Ausführungen zur Zulässigkeit der Gründung der subjektiven Tatseite auf das äußere Geschehen bei einem leugnenden Angeklagten zu verweisen.
Die Behauptung, das Erstgericht habe weder die Willenskomponente hinsichtlich der Gewaltanwendung noch die Mittel-Zweck-Verknüpfung festgestellt, übergeht die zur subjektiven Tatseite getroffenen Feststellungen, wonach es dem Erstangeklagten bei den explizit angeführten gewaltsamen Angriffen gerade darauf ankam, durch diese Handlungen D* dazu zu veranlassen, sich vom Liegeplatz der Berufungswerber zu entfernen (siehe ON 56.5, 5), und ist daher nicht prozessordnungskonform ausgeführt.
Mit der Behauptung mangelnder Tatbestandserfüllung zu A./I./b./ mangels Vorliegens einer die Mindestschwelle des § 83 StGB überschreitenden Körperverletzung orientiert sich die Rechtsrüge (§ 281 Abs 1 Z 9 lit a) nicht an dem vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt, wonach die Hautrötungen und Schwellungen des D* noch etwa drei Tage sichtbar waren (OGH 12 Os 140/87), und verfehlt somit von vornherein den vom Gesetz geforderten Bezugspunkt (RIS-Justiz RS0099810; Ratz , aaO Rz 581).
Die den Rechtfertigungsgrund des § 105 Abs 2 StGB reklamierende Rechtsrüge (§ 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO) zu Faktum A./I./a./ – auch unter Berücksichtigung der ehelichen Beistandspflicht sowie des Rechts auf offensive Selbsthilfe - verkennt, dass sich aufgrund der vom Erstgericht konstatierten Tatsachengrundlagen die Annahme einer zulässigen Selbsthilfe schon mit Blick auf die zu § 105 Abs 2 StGB vorzunehmende Mittel-Zweck Relation verbietet (vgl Leukauf-Steininger, StGB 5 § 105 Rz 24 ff, Schwaighofer,aaO Rz 75 ff, RIS-Justiz RS0105911). Fallaktuell widerstreitet das konstatierte – zusammengefasst - mehrfache gewaltsame Vorgehen gegen das Opfer D* und sohin die Anwendung von Gewalt zur Erreichung des Ziels des Angeklagten (Entfernung des Opfers aus dem Nahebereich des Liegeplatz der beiden Angeklagten, um möglichst ungestört sein zu können) jedenfalls den guten Sitten und ist als sozial unerträglich einzustufen.
Mit der weiteren Behauptung des Vorliegens einer Nothilfesituation (§ 3 StGB) orientiert sich die Rechtsrüge (§ 281 Abs 1 Z 9 lit b) nicht an dem vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt, wonach den inkriminierten Tathandlungen des Erstangeklagten keine Tätlichkeiten des Opfers gegen die beiden Angeklagten vorausgegangen sind (ON 56.5) und diese auch nicht davon ausgingen, sodass sie wiederum die prozessordnungskonforme Darstellung verfehlt.
Selbiges gilt auch für den relevierten Rechtfertigungsgrund der Einwilligung in eine Körperverletzung nach § 90 StGB aufgrund der von der Zweitangeklagten ins Treffen geführten (angeblichen) Aussagen des Opfers (wie „schlag mich doch“; ON 40.2, 19) gegenüber ihrem Ehemann, welche bei lebensnaher Betrachtung und unter Berücksichtigung der Gesamtumstände allenfalls als bloße Provokation im Rahmen allgemeiner Strafzumessung als mildernd zu berücksichtigen sind.
Zur Berufung wegen materieller Nichtigkeit der Zweitangeklagten:
Die auf § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO gestützte Rechtsrüge der Berufungswerberin ist unberechtigt. Entgegen den Ausführungen der Berufungswerberin, sind die Feststellungen des Erstgerichts zur objektiven und subjektiven Tatseite zu Faktum B./ (US 6 und zudem disloziert in der Beweiswürdigung US 10) nicht zu beanstanden.
Ein fehlender Sachverhaltsbezug der Feststellungen zur subjektiven Tatseite liegt - dem Rechtsmittelvorbringen der Zweitangeklagten zuwider - nicht vor (siehe US 6), übersieht diese, dass ein solcher bereits in der unmittelbar vorangestellten Schilderung des objektiven Tatgeschehens hergestellt wird (RIS-Justiz RS0119090 [T2]).
Auch die Subsumtionsrüge (§ 281 Abs 1 Z 10 StPO) ist nicht berechtigt, wobei diesbezüglich auf die Ausführungen zur Rüge nach § 281 Abs 1 Z 3 StPO verwiesen werden kann.
Zur Strafberufung des Erstangeklagten:
In Übereinstimmung mit der Berufung sind die vom Erstgericht herangezogenen Strafzumessungsgründe zu Gunsten des Erstangeklagten um den Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 13 StGB zu ergänzen, weil das Urteilsfaktum zu A./I./a./ im Versuchsstadium geblieben ist.
Entgegen dem Rechtsmittel liegt jedoch der Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 3 StGB nicht vor, weil achtenswerte Beweggründe nur solche sind, die auch einem rechtstreuen Menschen die Verübung einer strafbaren Handlung nahelegen ( Tipold in Leukauf/Steininger, StGB 5§ 34 Rz 8). Ebensowenig lassen sich Anhaltspunkte für das Vorliegen einer (noch dazu allgemein begreiflichen) heftigen Gemütsbewegung nach § 34 Abs 1 Z 8 StGB ausmachen und wird eine solche vom Angeklagten in seiner Vernehmung auch nicht angesprochen (ON 40.2, 2ff). Dem Berufungswerber ist lediglich darin beizupflichten, dass die Tathandlungen als Folge (gegenseitiger) Provokation gesetzt wurden, was im Rahmen der allgemeinen Strafbemessung nach § 32 StGB mildernd zu berücksichtigen ist.
Für die Heranziehung des unsubstantiiert reklamierten Milderungsgrundes nach § 34 Abs 1 Z 11 StGB liegen hingegen keine Anhaltspunkte vor.
Mit Blick auf diesen geringfügig zu Gunsten des Angeklagten modifizierten Strafzumessungskatalog erweist sich die vom Erstgericht unter Berücksichtigung des ordentlichen Lebenswandels, des geringen Erfolgsunwerts sowie generalpräventiver Aspekte über den Erstangeklagten verhängte Geldstrafe bei dem zur Verfügung stehenden Strafrahmen von bis zu 720 Tagessätzen (oder bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe) als schuld- und tatangemessen und einer Reduktion nicht zugänglich.
Die Höhe des Tagessatzes hat das Erstgericht richtig auf Basis der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Erstangeklagten berechnet, wobei sich die vom Erstangeklagten vermissten Festellungen zu dessen Einkommens- und Vermögensverhältnissen auf US 4 und 13 finden. Die Dauer der Ersatzfreiheitsstrafe gründet sich auf § 19 Abs 3 StGB.
Von der Rechtswohltat teilbedingter Strafnachsicht gemäß § 43a Abs 1 StGB hat das Erstgericht zutreffend keinen Gebrauch gemacht, da auch mit Blick auf die Faktenmehrheit der Vollzug der gesamten Geldstrafe spezialpräventiv erforderlich ist, um ihm das Unrecht seiner Handlungen vor Augen zu führen.
Zur Strafberufung der Zweitangeklagten:
Das Erstgericht hat die besonderen Strafzumessungsgründe vollständig erfasst und angemessen gewichtet. Indem die Berufungswerberin vorbringt, die Tat nicht begangen zu haben, um sich selbst einen Vorteil zu verschaffen, sondern um ihren Ehegatten zu unterstützen, gelingt es ihr nicht, einen zusätzlichen mildernden Umstand aufzuzeigen.
Soweit die Zweitangeklagte auf ihre jahrzehntelange, tadellose Lehrtätigkeit an einer berufsbildenden höheren Schule und ihren ehrenamtlichen Einsatz als Laienrichterin verweist (ON 59, 24), vermag dies ihre Schuld nicht zu mindern, steht doch eine falsche Beweisaussage vor Gericht gerade einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen diametral entgegen.
Ausgehend von der vorliegenden Strafzumessungslage erweist sich daher die über die Zweitangeklagte verhängte Sanktion bei dem zur Verfügung stehenden Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe als schuld- und tatangemessen, dem sozialen Unwert Rechnung tragend und sowohl spezial – als auch generalpräventiven Erfordernissen entsprechend, weshalb eine Reduktion nicht in Betracht kommt.
Zum Privatbeteiligtenzuspruch
Das Erstgericht erkannte den Angeklagten schuldig, dem Privatbeteiligten D* einen Betrag von 100 Euro zu bezahlen. Nach den tatrichterlichen, auf den nachvollziehbaren und schlüssigen Angaben des Privatbeteiligten und den objektivierten Lichtbildern (ON 2.15) beruhenden Feststellungen erlitt dieser durch die Tathandlung des Erstangeklagten zu A./I./b./ eine Rötung und eine leichte Schwellung unterhalb des linken Auges, die mit leichten Schmerzen am Vor- und Folgetag verbunden waren (US 6). Das Schmerzengeld ist nach freier Überzeugung (§ 273 ZPO) unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls für alles Ungemach, das der Verletzte bereits erduldet hat und voraussichtlich noch zu erdulden haben wird, grundsätzlich global festzusetzen (2 Ob 105/09v mwN; Danzl in Danzl/Gutièrrez-Lobos/Müller , Schmerzengeld 10 68). Mit Blick auf die gängige Judikatur zur Zuerkennung von Schmerzengeld ist der Privatbeteiligtenzuspruch von 100 Euro daher weder dem Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden.
Es war daher auch der Berufung gegen das Adhäsionserkenntnis der Erfolg zu versagen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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