RS0098314 – OGH Rechtssatz
Das Wesen der freien Beweiswürdigung im Sinn des § 258 Abs 2 StPO berechtigt die Tatrichter nicht nur, sondern verpflichtet sie sogar, Beweisergebnisse in ihrem Zusammenhang zu würdigen, durch Wahrscheinlichkeitsüberlegungen zu ergänzen und ihre Überzeugung frei von jeder Beweisregel auf in diesen Prämissen wurzelnde denkrichtige Schlüsse zu stützen.