JudikaturOGH

RS0116504 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
04. März 2025

Abgesehen vom Erfordernis der Bezugnahme auf entscheidende Tatsachen und der Verpflichtung des Gerichtes zur gedrängten Darstellung der Gründe ist bei der Ausführung der Mängelrüge zu beachten, dass die Beweisergebnisse in ihrer Gesamtheit zu betrachten sind (§ 258 Abs 2 StPO), sodass die isolierte Hervorhebung einzelner Verfahrensergebnisse nicht zielführend ist.

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