Der Oberste Gerichtshof hat am 11. Juni 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Sadoghi sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel und Dr. Farkas in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Zeugswetter in der Strafsache gegen Dr. A* B* und Mag. D* B* wegen des Vergehens der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 30 Hv 64/24d des Landesgerichts Krems an der Donau, über die Anträge der Verurteilten auf Erneuerung des Strafverfahrens nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Anträge werden zurückgewiesen.
G r ü n d e:
[1]Mit Urteil des Einzelrichters des Landesgerichts Krems an der Donau vom 20. Mai 2025, GZ 30 Hv 64/24d-56.5, wurden – soweit hier von Bedeutung – Dr. A* B* des Vergehens der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB und des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB und Mag. D* B* des Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 und 4 StGB schuldig erkannt. Den dagegen erhobenen Berufungen der Genannten wegen Nichtigkeit sowie wegen der Aussprüche über die Schuld, die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche gab das Oberlandesgericht Wien mit Urteil vom 19. Jänner 2026 nicht Folge (AZ 19 Bs 210/25h).
[2]Mit den auf beide Entscheidungen bezogenen – nicht auf ein Erkenntnis des EGMR gestützten – Anträgen auf Erneuerung des Strafverfahrens gemäß § 363a StPO machen die beiden Verurteilten eine Verletzung des Art 6 MRK geltend.
[3]Soweit sich die Erneuerungsanträge gegen das Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau richten, waren sie zurückzuweisen, weil Erneuerungsanträge gegen Entscheidungen, die ein Erneuerungswerber mit Berufung anfechten kann, im Sinn des Art 35 Abs 1 MRK (zu dessen Geltung im Verfahren über nicht auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] gestützte Anträge siehe RIS-Justiz RS0122737) unzulässig sind (RIS-Justiz RS0124739 [T4]).
[4]Ein Erneuerungsantrag, der sich nicht auf eine Entscheidung des EGMR berufen kann, hat deutlich und bestimmt darzulegen, worin eine – vom angerufenen Obersten Gerichtshof sodann selbst zu beurteilende – Konventionsverletzung im Sinn des § 363a Abs 1 StPO zu erblicken sei. Dabei hat er sich mit der als grundrechtswidrig bezeichneten Entscheidung in allen relevanten Punkten auseinanderzusetzen (RIS-Justiz RS0124359).
[5]Indem die Anträge eine Verletzung des Art 6 Abs 1, 2 und 3 lit d MRK (jener der Mag. B* auch iVm Art 14 MRK) zwar nominell behaupten, dabei aber (teils bloß das Berufungsvorbringen wiederholend) den Urteilssachverhalt bestreiten, verkennen sie, dass die Behandlung von Erneuerungsanträgen gerade nicht eine Auseinandersetzung nach Art einer zusätzlichen Beschwerde- oder Berufungsinstanz bedeutet, sondern sich auf die Prüfung der reklamierten Verletzung eines Rechts nach der MRK oder einem ihrer Zusatzprotokolle beschränkt (RIS-Justiz RS0129606 [insbesondere T3]).
[6]Mit der Behauptung der Verletzung des Grundsatzes der Unschuldsvermutung nach Art 6 Abs 2 MRK bekämpfen die Erneuerungsanträge bloß die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts, ohne jedoch willkürliche oder grob unvernünftige Annahmen darzustellen (vgl RIS-Justiz RS0122737 [T36], RS0129981).
[7] Das Vorbringen, die Aussage der Mag. B* als Angeklagte wäre „trotz der Schlüsselrolle ihrer entlastenden Aussage“ strukturell insofern entwertet worden, als sie den Belastungszeugen „nicht gleichwertig gegenübergestellt wurde“, zeigt eine Verletzung des Art 6 Abs 3 lit d MRK nicht auf (vgl Grabenwarter/Pabel, EMRK 7 § 24 Rz 130 ff ).
[8] Der Antrag der Mag. B* erhebt den Vorwurf der Verletzung des Art 14 iVm Art 6 MRK „durch Schlechterstellung“ wegen ihres „Status“ als Ehefrau des Erstangeklagten und die daran anknüpfende Annahme, sie würde aus Loyalität lügen. Auch damit wird bloß unzulässige Beweiswürdigungskritik geübt.
[9] Die Anträge auf Erneuerung des Verfahrens waren daher schon bei der nichtöffentlichen Beratung als unzulässig zurückzuweisen (§ 363b Abs 2 Z 2 und 3 StPO).
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