StGB
Gliederung
(1) Nicht rechtswidrig handelt, wer sich nur der Verteidigung bedient, die notwendig ist, um einen gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden rechtswidrigen Angriff auf Leben, Gesundheit, körperliche Unversehrtheit, sexuelle Integrität und Selbstbestimmung, Freiheit oder Vermögen von sich oder einem anderen abzuwehren. Die Handlung ist jedoch nicht gerechtfertigt, wenn es offensichtlich ist, daß dem Angegriffenen bloß ein geringer Nachteil droht und die Verteidigung, insbesondere wegen der Schwere der zur Abwehr nötigen Beeinträchtigung des Angreifers, unangemessen ist.
(2) Wer das gerechtfertigte Maß der Verteidigung überschreitet oder sich einer offensichtlich unangemessenen Verteidigung (Abs. 1) bedient, ist, wenn dies lediglich aus Bestürzung, Furcht oder Schrecken geschieht, nur strafbar, wenn die Überschreitung auf Fahrlässigkeit beruht und die fahrlässige Handlung mit Strafe bedroht ist.
§ 3 StGB · StGB · Strafgesetzbuch
§ 3 Notwehr
…§ 3. (1) Nicht rechtswidrig handelt, wer sich nur der Verteidigung bedient, die notwendig ist, um einen gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden rechtswidrigen Angriff auf Leben, Gesundheit, körperliche…
§ 278c Terroristische Straftaten
…§ 278c. (1) Terroristische Straftaten sind 1. Mord ( § 75 ), 2. Körperverletzungen nach den §§ 83 bis 87 , 3. erpresserische Entführung ( § 102 ), 4. schwere Nötigung ( § 106 ), (Anm.: Z 5 aufgehoben durch Art. 1 Z 1, BGBl. …
§ 105 StVG · StVG · Strafvollzugsgesetz
§ 105 Bewaffnung und Waffengebrauch
…gegen Sachen erreicht werden kann. (6) Der mit Lebensgefährdung verbundene Gebrauch einer Waffe gegen Menschen ist nur zulässig: 1. im Falle der Notwehr ( § 3 des Strafgesetzbuches ) zur Verteidigung eines Menschen; 2. zur Unterdrückung eines Aufstandes oder Aufruhrs; 3. zur Verhinderung der Flucht oder zur Wiederergreifung eines Strafgefangenen, der wegen eines Verbrechens…
§ 104 Unmittelbarer Zwang
… 3 des Strafgesetzbuches ); 2. zur Überwindung eines Widerstandes gegen die Staatsgewalt oder eines tätlichen Angriffes auf einen Beamten ( §§ 269, 270 des Strafgesetzbuches ); 3. zur Verhinderung der Flucht eines Strafgefangenen oder zu seiner Wiederergreifung; 4. gegenüber einer Person, die in die Anstalt eindringt oder einzudringen oder einen Strafgefangenen zu…
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