JudikaturJustiz1Ob295/98h

1Ob295/98h – OGH Entscheidung

Entscheidung
19. Januar 1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1) Erwin F*****, und 2) Gerlinde F*****, beide *****, beide vertreten durch Dr. Wilfrid Raffaseder und Mag. Michael Raffaseder, Rechtsanwälte in Freistadt, wider die beklagte Parteien 1) Karl S*****, und 2) Christine S*****, beide vertreten durch Zauner Mühlböck, Rechtsanwälte KEG in Linz, wegen Feststellung und Einverleibung einer Dienstbarkeit, Beseitigung und Unterlassung (Streitwert 80.000 S) infolge ordentlicher Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Berufungsgerichts vom 4. Mai 1998, GZ 15 R 18/98t 18, womit infolge Berufung der klagenden Parteien das Endurteil des Bezirksgerichts Freistadt vom 26. November 1997, GZ 2 C 654/97s 13, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagenden Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, den beklagten Parteien die mit 5.601,70 S (darin 933,62 S Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu bezahlen.

Text

Begründung:

Die Kläger sind je zur Hälfte Miteigentümer einer Liegenschaft mit Wohnhaus. Zu dieser Liegenschaft gehören unter anderem die landwirtschaftlich genutzten Gst. 1155/3, 1161 und 1209/1. Die Beklagten sind je zur Hälfte Miteigentümer einer anderen Liegenschaft, zu der auch das Gst. 1824 gehört. Dabei handelt es sich um einen etwa 2 m breiten Weg mit zwei Spurrinnen, der von den Klägern zur Bewirtschaftung ihrer Grundstücke mit landwirtschaftlichen Geräten befahren wird. Der Weg führt vom Gst. 1823 (öffentlicher Weg) zur Liegenschaft der Beklagten und von dort weiter zum Wohnhaus der Kläger, wo er endet. Links und rechts des Wegs liegen die Gst. 1196/1, 1197/1 und 1199/4 der Beklagten. Der öffentliche Weg ist nicht breiter als jener der Beklagten.

Seit jeher bewirtschafteten die Kläger und deren Rechtsvorgänger die Gst. 1155/3, 1161 und 1209/1 in der Weise, daß sie „mit landwirtschaftlichen Geräten mit einer Bedarfsbreite von (lediglich) etwa 2 m“ von ihrem Haus zunächst auf den Weg Gst. 1824 und dann über den öffentlichen Weg Gst. 1823 fuhren. Vor 1977 wurden nie Geräte eingesetzt, deren Raumbedarf eine Breite von 2 m überstieg. Der Weg Gst. 1824 wurde bis zu diesem Zeitpunkt also nicht über vorhandene Spurrinnen hinaus in Anspruch genommen. Der Vater des Erstklägers schaffte dann 1977 einen Ladewagen (Gesamtbreite 2,3 m) an. Vorher war ein Traktor mit einer Spurbreite von etwa 1,6 m das breiteste, den Weg der Beklagten befahrende landwirtschaftliche Fahrzeug. Damit konnte man im Gegensatz zum neuen Ladewagen „innerhalb der Fahrten“ (also offenkundig innerhalb der Spurrinnen) bleiben. Auf „Bitten des Vaters“ des Erstklägers mähten die Beklagten den Weg „daraufhin jährlich rechts und links der Fahrten je etwa 30 cm breit“aus. Der Vater des Erstklägers verstarb 1983. Rechtsnachfolger seiner Ehegattin sind seit 1990 die Kläger. Diese befuhren den Weg mit dem Ladewagen immer „ohne vorherige Ankündigung“. In der Folge schafften sie 1993 einen „Schwader mit einer Gesamtbreite von 2,6 m“ an. Dieser ist während der Fahrt „abgehoben“ und benötigt bei Befahren des Wegs „zumindest im Luftraum ... eine Breite von 3 m“. Vor 1990 wurde der Weg nur zwecks Zufahrt zum Gst. 1161 benützt. Die Kläger fahren auch zum Gst. 1155/3 (Wiese) auf dem Weg der Beklagten. Sie benötigen dabei aber weder den Ladewagen noch den Schwader. Das Gst. 1209/1 hatte die Rechtsvorgängerin der Kläger unter Verwendung eines öffentlichen Wegs, der daran unmittelbar vorbeiführt, bewirtschaftet. Die Kläger besprachen mit den Beklagten nicht das Befahren deren Wegs, weil sie es für selbstverständlich hielten, ihn „mit landwirtschaftlichen Geräten“ jeder - also auch einer die Spurrinnen übersteigenden - „Bedarfsbreite“ benützen zu dürfen. Um das Niederfahren ihres Futtergrases zu vermeiden, mähten die Beklagten einen Streifen von „je etwa 30 cm links und rechts des Wegs“ auch noch nach 1990.

Seit 1977 hatte sich an der Bewirtschaftung der Grundstücke der Beklagten und jener der Kläger entlang des Wegs nichts geändert. Eine Bewirtschaftung der Gst. 1161 und 1209/1 ist auch durch das Befahren öffentlicher Wege möglich.

Die Beklagten schlugen im Juni 1997 links und rechts der Wegtrasse Holzpflöcke ein. Dadurch wurde das Befahren des Wegs mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen, deren Spurbreite 2 m übersteigt, wesentlich erschwert. Das gilt besonders für den Verkehr mit dem Ladewagen und dem Schwader. Das hinderte den Erstkläger - trotz Anfahrens an die Pflöcke - aber nicht am weiteren Befahren des Wegs auch mit solchen Geräten.

Die Kläger begehrten die Feststellung und grundbücherliche Einverleibung „der Dienstbarkeit des Geh- und Fahrtrechts mit landwirtschaftlichen Fuhren aller Art in einer Breite von 3 m“ über das Gst. 1824 sowie die Entfernung eingeschlagener Holzpflöcke und die Unterlassung künftiger Störungen der Dienstbarkeitsausübung. Sie brachten vor, das geltend gemachte Recht sei von ihren Rechtsvorgängern und ihnen ersessen worden. Überdies hätten die Beklagten der tatsächlichen Dienstbarkeitausübung zugestimmt, weil sie den Weg seit 1977 immer „auf eine befahrbare Trasse von 3 m ausgemäht“ hätten. Die Verwendung breiterer Fahrzeuge sei nicht als unzulässige Dienstbarkeitserweiterung anzusehen, weil die Rechtsausübung dadurch nur dem technischen Fortschritt angepaßt worden sei.

Die Beklagten anerkannten eine Ersitzung des „Geh- und Fahrtrechts mit landwirtschaftlichen Fuhren aller Art in einer Breite von höchstens 2 m“ und wendeten gegen das Klagemehrbegehren ein, das behauptete Recht sei insofern weder ersessen noch (schlüssig) vereinbart worden. Ein Dienstbarkeitsweg von mehr als 2 m Breite sei für die Kläger auch zwecklos, weil ein öffentlicher Weg im Anschluß an das Gst. 1824 gleichfalls nur 2 m breit sei und die Kläger die Gst. 1161 und 1209/1 mit breiteren Fahrzeugen auf befestigten öffentlichen Straßen erreichen könnten.

Das Erstgericht sprach im rechtskräftigen Teilanerkenntnisurteil vom 7. August 1997 (ON 8 S. 3) zunächst aus, daß den Klägern und deren Rechtsnachfolgern zugunsten der herrschenden Gst. 1155/3, 1161 und 1209/1 „infolge Ersitzung die Dienstbarkeit des Geh- und Fahrtrechts mit landwirtschaftlichen Fuhren aller Art in einer Breite von (jedenfalls) 2 m“ über den Weg Gst. 1824 ... zusteht und die Beklagten in die grundbücherliche Einverleibung „der Dienstbarkeit des Geh- und Fahrtrechts ob der Liegenschaft“ ... zu Lasten des Gst. 1824 ... für die herrschenden Gst. 1155/3, 1161 und 1209/1 … einzuwilligen haben. Dagegen wies es im Endurteil vom 26. November 1997 das auf ein „Geh- und Fahrtrecht … in einer 2 m übersteigenden“ Wegbreite bezogene Klagemehrbegehren auf Feststellung und Einwilligung in die grundbücherliche Einverleibung sowie die Klagebegehren auf Entfernung von Holzpflöcken und Unterlassung künftiger Störungen der Dienstbarkeitsausübung ab, weil die Kläger „die Dienstbarkeit des Geh- und Fahrtrechts mit landwirtschaftlichen Fuhren aller Art“ bloß „in einer Breite von höchstens 2 m über den Weg“ Gst. 1824 ersessen hätten. Nicht ersessen sei dagegen ein „Fahrtrecht für landwirtschaftliche Fuhren mit einer Bedarfsbreite von 3 m“, sei doch erstmalig 1977 ein Ladewagen „mit einer 2 m übersteigenden Bedarfsbreite eingesetzt“ worden. Dienstbarkeiten seien gemäß § 484 ABGB so auszuüben, daß sie den Belasteten möglichst wenig beschwerten. Ihre eigenmächtige Erweiterung durch eine erheblich schwerere Belastung des dienenden Guts sei zu unterlassen. Der Umfang einer Wegdienstbarkeit richte sich nach der Kulturgattung und der Bewirtschaftungsart. In der Benützung des Wegs „mit deutlich abgegrenzten Fahrten“ von rund 2 m in einer darüber hinausgehenden Breite sei eine erheblich schwerere Belastung des dienenden Guts zu erblicken. Eine solche sei weder durch die Bedürfnisse der Berechtigten noch durch den technischen Fortschritt zu rechtfertigen. Die Streitteile hätten eine Dienstbarkeitserweiterung auch nicht schlüssig vereinbart. Im Verhalten der Kläger sei kein Anbotswille zu erkennen, hätten sie doch immer ein schon bestehendes Recht unterstellt. Das „Ausmähen“eines Grundstreifens von 30 cm links und rechts des Wegs sei gleichfalls nicht als unzweifelhaftes Vertragsanbot der Beklagten anzusehen, könne doch aus einem solchen Verhalten auch die Vermeidung des Niederfahrens des Futtergrases abgeleitet werden. Ferner wäre ein Weg von mehr als 2 m Breite für die Kläger nur in Hinsicht auf die Bewirtschaftung des Gst. 1209/1 nützlich, weil diese sonst einen Umweg über einen öffentlichen Weg in Kauf nehmen müßten.

Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil. Es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstands 52.000 S, nicht jedoch 260.000 S übersteige, und ließ die ordentliche Revision zunächst nicht zu. Letzteren Ausspruch änderte es am 16. September 1998 dahin ab, daß es die ordentliche Revision doch für zulässig erklärte. Es erwog in rechtlicher Hinsicht, die Kläger hätten „eine zumindest 30 jährige Besitzausübung durch Befahren des Wegs mit Geräten in einer 2 m übersteigenden Breite nicht einmal behauptet“. Der räumliche Umfang eines ersessenen Rechts richte sich gemäß § 1460 ABGB „nach dem Gebrauch des Rechts durch die ganze vom Gesetz bestimmte Zeit“. Bis 1977 sei der Weg der Beklagten aber nie mit „landwirtschaftlichen Geräten“ in einer 2 m übersteigenden „Bedarfsbreite“ befahren worden. Bei der Ersitzung bestimme sich der Umfang einer Dienstbarkeit nach dem Verwendungszweck des belasteten Guts am Beginn der Ersitzungszeit, sofern dieser nicht während der Ersitzungszeit eingeschränkt worden sei. Innerhalb dieser Grenze könne der „Berechtigte das ersessene Recht seinen Bedürfnissen entsprechend ausüben“. Dagegen müßten „für erhebliche oder gar unzumutbare Erschwernisse selbst wieder alle Voraussetzungen der Ersitzung“ - demnach auch der Ablauf der Ersitzungsfrist - erfüllt sein. Durch den technischen Fortschritt könne das Ausmaß einer Dienstbarkeit verändert werden, weil es insbesondere für den Berechtigten unzumutbar sei, sich veralteter bzw unrationeller Betriebsmittel zu bedienen. Eine erhebliche Mehrbelastung des dienenden Guts dürfe jedoch auch in einem solchen Fall nicht eintreten. Als derartige Mehrbelastung sei nach der Rechtsprechung etwa die Verbreiterung eines Wegs anzusehen. Gerade eine solche werde aber von den Klägern beansprucht. Eine rechtsgeschäftliche Erweiterung der bestehenden Wegdienstbarkeit sei gleichfalls nicht erfolgt. Das Mähen von Wiesenstreifen von 30 cm beidseits des Wegs stelle bloß eine nachbarliche Gefälligkeit dar. Allein daraus sei kein Parteiwille auf Einräumung eines absoluten - also gegen jedermann wirkenden - Dienstbarkeitsrechts, das auf eine Wegbreite von 3 m bezogen wäre, ableitbar.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist unzulässig.

Dienstbarkeiten oder Servituten sind dingliche, gemäß § 480 ABGB unter anderem auf einem Privatrechtstitel beruhende, gewöhnlich durch Verbücherung erworbene Rechte auf unbeschränkte Nutzung einer fremden Sache, denen - bei einer Dienstbarkeit wie hier - die Pflicht des jeweiligen Sacheigentümers zur Nutzungsduldung gegenübersteht (SZ 69/135; SZ 63/73 mwN). Als Privatrechtstitel machten die Kläger in erster Linie Ersitzung geltend. Die Ersitzungszeit beträgt zufolge § 1470 ABGB 30 Jahre. Gemäß § 1477 ABGB sind als Ersitzungsvoraussetzungen echter Besitz im Zeitpunkt seines Erwerbs und redlicher Besitz während der gesamten Ersitzungszeit erforderlich (SZ 69/135; 1 Ob 551/93; JBl 1983, 480 [ Pfersmann ]; SZ 27/284 ua; Schubert in Rummel , ABGB2 Rz 1 zu § 1470 und Rz 2 zu § 1477 mwN; Mader in Schwimann , ABGB 2 Rz 1 zu § 1470 sowie Rz 3 und 4 zu § 1477).

Der räumliche Umfang eines ersessenen Dienstbarkeitsrechts richtet sich gemäß § 1460 ABGB nach dem Gebrauch des Rechts durch die ganze vom Gesetz bestimmte Zeit (SZ 69/135). Dabei kann auf den Bestellungszweck naturgemäß nicht zurückgegriffen werden, sodaß sich der Inhalt des ersessenen Rechts nach dem Zweck, zu dem das belastete Grundstück am Beginn der Ersitzungszeit verwendet wurde, bestimmt (SZ 69/135; MietSlg 35.049 ua), sofern dieser nicht während der Ersitzungszeit eingeschränkt wurde. Innerhalb der durch den Verwendungszweck abgesteckten Grenzen kann der Berechtigte das ersessene Recht seinen Bedürfnissen entsprechend ausüben, wogegen zu erheblichen oder gar unzumutbaren Erschwernissen selbst wieder alle Voraussetzungen der Ersitzung - insbesondere auch der Ablauf der Ersitzungszeit - zutreffen müßten. Daß diese Grenzen der Rechtsausübung gerade bei ersessenen Dienstbarkeiten besonders genau zu beachten sind, folgt nicht zuletzt (auch) aus der Erwägung, daß die Vollendung der Ersitzung nicht selten nur deshalb möglich wurde, weil der (jeweils) Belastete den (jeweils) Berechtigten - aus welchen Motiven immer - gewähren ließ, ersterer sich aber gegen eine weitergehende Benützung als eine für ihn unerträglich gewordene Belastung oder Behinderung rechtzeitig zur Wehr gesetzt hätte. Der Umfang einer Wegdienstbarkeit richtet sich nach der Kulturgattung und der Bewirtschaftungsart des herrschenden Guts im Zeitpunkt ihrer Bestellung oder Ersitzung (6 Ob 333/97g; SZ 69/135; SZ 60/160; SZ 55/125 = MietSlg 34.055; SZ 54/154 = JBl 1983, 199 [ Iro ] = RZ 1983/26 = NZ 1983, 28 ua). Kulturänderungen des herrschenden Guts erlauben keine Ausdehnung eines Geh- und Fahrrechts (SZ 69/135; SZ 55/125; MietSlg 22.037; SZ 41/179 = JBl 1969, 280). Die einmal für die Bewirtschaftung einer bestimmten Fläche eingeräumte Dienstbarkeit darf auch nicht durch weitere „herrschende“ Grundstücke ergänzt werden (SZ 69/135; GlUNF 2179), es sei denn, ein solches Verhalten beträfe nur ein geringfügiges Teilstück aus besonderen Gründen (SZ 69/135; 1 Ob 718/81 [soweit unveröffentlicht in MietSlg 34.056]; Petrasch in Rummel aaO Rz 1 zu § 484). Zur Dienstbarkeitserweiterung ist daher gleichfalls der Ablauf einer 30jährige Ersitzungszeit erforderlich (6 Ob 333/97g; SZ 69/135), weil auf das Ausmaß der Besitzergreifungsakte am Beginn der Ersitzungszeit abzustellen ist und eine Dienstbarkeit eben nur in ihren schon vor 30 Jahren bestehenden (räumlichen) Grenzen bzw ihrem Umfang erworben wird (zuletzt etwa 6 Ob 333/97g; 3 Ob 114/97d). Das gilt auch für Wegdienstbarkeiten (6 Ob 333/97g; SZ 54/154 uva).

Die Behauptungs- und Beweislast für das Vorliegen der Ersitzungsvoraussetzungen trifft den Ersitzungsbesitzer (SZ 69/135; Schubert in Rummel aaO Rz 8 zu § 1460). Sache des Gegners ist es, ein die Ersitzung ausschließendes Verhältnis darzutun und unter Beweis zu stellen (SZ 69/135; 1 Ob 3/93; SZ 56/111).

Bei der „ungemessenen“ Dienstbarkeit, deren Art und Umfang - wie hier - durch den Erwerbstitel nicht eindeutig bestimmt ist (1 Ob 262/97d = RdU 1998, 89 [ Kerschner , RdU 1998, 95]; Petrasch in Rummel aaO Rz 1 zu § 484), sind - im Rahmen der ursprünglichen oder vorhersehbaren Art ihrer Ausübung - die jeweiligen Bedürfnisse des Berechtigten für den Rechtsumfang maßgeblich (1 Ob 262/97d; 1 Ob 2419/96h; 1 Ob 642/95 = JUS Z 2106; JBl 1990, 584; SZ 60/160; SZ 55/125; SZ 52/99; Klang in Klang 2 II 564; Petrasch in Rummel aaO). Die Ausübungsschranken folgen aus dem ursprünglichen Bestand und der ursprünglichen Benützungsart, wobei eine unzulässige Erweiterung der Dienstbarkeit in einer erheblich schwereren Belastung des dienenden Guts zu erblicken ist (1 Ob 262/97d; SZ 60/160; SZ 55/125; SZ 54/154; Klang in Klang 2 aaO; Petrasch in Rummel aaO). Solange daher eine ungemessene Dienstbarkeit innerhalb ihrer Schranken ausgeübt wird, fehlt es an deren gemäß § 484 ABGB unzulässigen - eigenmächtigen Erweiterung. Nur im erörterten Rahmen dürfen somit die Modalitäten der Rechtsausübung der fortschreitenden technischen Entwicklung angepaßt werden (1 Ob 262/97d; 1 Ob 2419/96h; 1 Ob 642/95 = JUS Z 2106; 1 Ob 551/93 = JUS Z 1442 [soweit unveröffentlicht]; SZ 60/160). Der dadurch hervorgerufene Widerstreit der Parteiinteressen ist - geleitet vom Grundsatz einer gemäß § 484 ABGB möglichst schonenden Dienstbarkeitsausübung - durch Billigkeitserwägungen zu lösen (1 Ob 262/97d; 1 Ob 642/95 = JUS Z 2106 [soweit unveröffentlicht]; SZ 55/125; SZ 54/154; SZ 53/149; Petrasch in Rummel aaO).

Dienstbarkeiten erlöschen nicht schon dann, wenn der Nutzen für das herrschende Grundstück auch auf andere Weise erreicht werden kann, sondern erst im Falle ihrer völligen Zwecklosigkeit, bei Unmöglichkeit ihrer Ausübung (1 Ob 301/97i; SZ 69/135; SZ 66/53; SZ 54/154; EvBl 1980/22; Petrasch in Rummel aaO Rz 4 zu § 524 ABGB mwN; Koziol/Welser , Grundriß 10 II 170) oder auch durch völlige Unwirtschaftlichkeit (SZ 69/135; EvBl 1979/69).

Es trifft zu, daß der Eigentümer des herrschenden Guts einen landwirtschaftlichen Betrieb nicht in veralteter und unrationeller Weise führen muß, um den Umfang einer bestehenden Dienstbarkeit jedenfalls nicht zu überschreiten. Er kann vielmehr die Rechtsausübung der technischen Entwicklung - in den bereits erörterten Grenzen - anpassen (6 Ob 333/97g). Nach der Entscheidung SZ 60/160 ist eine der fortgeschrittenen technischen Entwicklung Rechnung tragende Staubfreimachung eines bereits befestigten Weges, die weder eine Veränderung der Wegbreite noch eine (sonstige) unzumutbare Belastung des dienenden Guts herbeiführt, keine unzulässige Erweiterung der Dienstbarkeit des uneingeschränkten Fahrrechts. Die Sanierung eines Dienstbarkeitswegs muß demnach geduldet werden, solange der Weg dadurch nicht verbreitert bzw das dienende Gut nicht auf andere Weise in unzumutbarer Weise belastet wird. Danach ist aber die Inanspruchnahme eines breiteren als bisher befahrenen Grundstreifens immer eine erheblich schwerere Belastung des dienenden Guts. Eine solche eigenmächtige Erweiterung der Dienstbarkeit muß der Belastete nicht dulden (4 Ob 1617/95; SZ 60/160; SZ 55/125), weil die bessere Benützbarkeit einer breiteren Fahrbahn die größere Belastung des dienenden Gutes nicht rechtfertigen kann (4 Ob 1617/95).

Auf dem Boden dieser Grundsätze verneinten die Vorinstanzen zutreffend eine Wegdienstbarkeit, deren Breitenbedarf 2 m überstiege. Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, daß im landwirtschaftlichen Betrieb der Kläger im Lauf der Zeit Geräte (Ladewagen und Schwader) angeschafft wurden, deren Spurbreite bzw sonstige Raumbedarf über 2 m hinausgeht. Die Kläger behaupteten im Verfahren erster Instanz gar nicht, die gebotene Modernisierung ihres landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetriebs wäre ohne den Erwerb gerade solcher Geräte unmöglich gewesen, könnten doch auf dem Markt auch (damals) moderne Ladewagen und Schwader beschaffbar gewesen sein, deren Wegraumbedarf 2 m Breite nicht überschritten hätte. Sie entsprachen in dieser Hinsicht also nicht einmal ihrer bereits dargelegten Behauptungslast als Ersitzungsbesitzer. Es kann sich daher hier die Frage einer durch die Belasteten allenfalls zu duldenden geringfügigen Erhöhung der Bedarfsbreite des Dienstsbarkeitswegs gar nicht stellen, wenngleich festzuhalten ist, daß ein erforderliches Plus von 1 m Breite jedenfalls eine erhebliche Erschwerung der Nutzung des dienenden Guts bewirkt, was auch durch die Feststellung erhärtet wird, daß die Beklagten zur Vermeidung eines eigenen unmittelbaren wirtschaftlichen Nachteils jeweils einen Grasstreifen links und rechts des Wegs mähen mußten, um den Klägern die erwünschte Rechtsausübung zu ermöglichen.

Dienstbarkeiten können zufolge § 480 ABGB auch vertraglich eingeräumt werden. Ein Dienstbarkeitsvertrag kann auch durch schlüssiges Verhalten im Sinne des § 863 ABGB zustandekommen (4 Ob 2082/96x = RZ 1997/24; 4 Ob 515/95; Petrasch in Rummel aaO Rz 1 zu § 480). Ein stillschweigender Vertragsschluß wird gewöhnlich angenommen, wenn die Errichtung und Benützung kostspieliger Anlagen (auf der belasteten Sache) geduldet wird, muß doch der (jeweilige) Eigentümer des dienenden Guts wissen, daß der Begünstigte solche Aufwendungen scheute, wenn ihm das Gebrauchsrecht jederzeit entzogen werden könnte (4 Ob 515/95; SZ 48/78 [Errichtung einer Garage in Massivbauweise]; JBl 1963, 377 [Errichtung einer kostspieligen Anlage]). Ein schlüssiger Dienstbarkeitsvertrags kommt daher nicht schon durch die bloße Duldung eines bestimmten Gebrauchs des dienenden Guts, sondern erst dann zustande, wenn zusätzliche Sachverhaltselemente den Schluß erlauben, der aus einem bestimmten Verhalten abzuleitende rechtsgeschäftliche Wille der (jeweils) Belasteten habe sich auf die Einräumung einer Dienstbarkeit als dingliches Recht bezogen (4 Ob 515/95). Daraus ergibt sich aber auch, daß eine derartige Rechtsfolge aus nachbarschaftlichen Gefälligkeitshandlungen gleichfalls nicht ableitbar ist. Die Kläger durften daher aus keinem der hier bedeutsamen Umstände des Einzelfalls auf eine rechtsgeschäftliche Erweiterung der Wegdienstbarkeit schließen, setzt doch auch die Ersitzung voraus, daß der (jeweilige) Eigentümer des dienenden Guts die Inanspruchnahme eines bestimmten Sachenrechts erkennen kann und eine solche gestattet (RZ 1997/24; 4 Ob 515/95; SZ 55/30).

Diese Erörterungen sind dahin zusammenzufassen, daß die Entscheidung - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts im Beschluß vom 16. September 1998 - in keinem Punkt von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO abhängt. Bei der Prüfung der Rechtsmittelzulässigkeit ist das Revisionsgericht gemäß § 508a Abs 1 ZPO auch nicht an einen Ausspruch des Gerichts zweiter Instanz gemäß § 500 Abs 2 Z 3 ZPO gebunden.

Die Revision ist daher als unzulässig zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 41 und § 50 Abs 1 ZPO. Die Beklagten wiesen zutreffend auf die Unzulässigkeit der Revision hin, sodaß ihnen die Kosten ihrer Rechtsmittelbeantwortung zuzusprechen sind.

Rechtssätze
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