BundesrechtBundesgesetzeAllgemeines bürgerliches Gesetzbuch§ 1460

§ 1460Erfordernisse zur Ersitzung:

Zur Ersitzung wird nebst der Fähigkeit der Person und des Gegenstandes erfordert: daß jemand die Sache oder das Recht, die auf diese Art erworben werden sollen, wirklich besitze; daß sein Besitz rechtmäßig, redlich und echt sey, und durch die ganze von dem Gesetze bestimmte Zeit fortgesetzt werde. (§. 309, 316, 326 und 345).

Entscheidungen
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    Rechtssätze
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