§ 1460 Erfordernisse zur Ersitzung:
§ 1460 Erfordernisse zur Ersitzung: — ABGB
§ 1460 Erfordernisse zur Ersitzung: — ABGB
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
JGS Nr. 946/1811
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 1812
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12019206
Zuletzt nach Updates gesucht am
Zur Ersitzung wird nebst der Fähigkeit der Person und des Gegenstandes erfordert: daß jemand die Sache oder das Recht, die auf diese Art erworben werden sollen, wirklich besitze; daß sein Besitz rechtmäßig, redlich und echt sey, und durch die ganze von dem Gesetze bestimmte Zeit fortgesetzt werde. (§. 309, 316, 326 und 345).
Entscheidungen 825
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Rechtssätze 89
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