Bundesrecht
Bundesgesetze
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 313

§ 313insbesondere von einem bejahenden, verneinenden oder einem Verbothsrechte.

Der Gebrauch eines Rechtes wird gemacht, wenn jemand von einem Andern etwas als eine Schuldigkeit fordert, und dieser es ihm leistet; ferner, wenn jemand die einem Andern gehörige Sache mit dessen Gestattung zu seinem Nutzen anwendet; endlich, wenn auf fremdes Verboth ein Anderer das, was er sonst zu thun befugt wäre, unterläßt.

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