ABGB
Gliederung
Zweyter Theil des
§ 287 Freystehende Sachen; öffentliches Gut und Staatsvermögen.
Sachen, welche allen Mitgliedern des Staates zur Zueignung überlassen sind, heißen freystehende Sachen. Jenen, die ihnen nur zum Gebrauche verstattet werden, als: Landstraßen, Ströme, Flüsse, Seehäfen und Meeresufer, heißen ein allgemeines oder öffentliches Gut. Was zur Bedeckung der Staatsbedürfnisse bestimmt ist, als: das Münz- oder Post- und andere Regalien, Kammergüter-, Berg- und Salzwerke, Steuern und Zölle, wird das Staatsvermögen genannt.
§ 2b GUG · GUG · Grundbuchsumstellungsgesetz
§ 2b Elektronische Einbücherung des öffentlichen Guts
…Umschreibung durch Verordnung nach § 2a angeordnet ist, ist das in der Grundstücksdatenbank unter einer Einlagezahl gespeicherte nicht verbücherte öffentliche Gut ( §§ 287 und 288 ABGB ) im Weg der automationsunterstützten Datenverarbeitung einzubüchern; eines gerichtlichen Beschlusses bedarf es dazu nicht. (2) Die Einbücherung hat unter der Einlagezahl zu geschehen, unter der das…
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