RS0011664 – OGH Rechtssatz
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Verknüpfungen & Referenzen
Beim Erwerb von Dienstbarkeiten durch Ersitzung kann von der Natur und dem Zweck der "Bestellung" im wörtlichen Sinn nicht gesprochen werden. Bei ersessenen Dienstbarkeiten kommt es daher darauf an, zu welchen Zweck das dienstbare Gut während der Ersitzungszeit verwendet wurde, was also der Eigentümer des herrschenden Gutes während dieser Zeit benötigte.