JudikaturJustizRS0034295

RS0034295 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. Dezember 2002

Nur innerhalb der durch den Verwendungszweck am Beginn der Ersitzungszeit abgesteckten Grenzen kann der Berechtigte das ersessene Recht seinen Bedürfnissen entsprechend ausüben, wogegen für erhebliche oder gar unzumutbare Erschwernisse selbst wieder alle Voraussetzungen für die Ersitzung - also vor allem auch der Ablauf der Ersitzungszeit - zutreffen müßten. Die Grenzen der Rechtsausübung müssen gerade bei ersessenem Servituten besonders genau beachtet werden.

Entscheidungen
8