RS0011725 – OGH Rechtssatz
RS0011725 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Der Servitutsberechtigte kann das Recht, über das dienende Grundstück mit allen Wirtschaftsfuhren (eines landwirtschaftlichen Betriebes) zu fahren, nicht auf weitere Beanspruchungen, die sich aus einer Änderung der Wirtschaftsart im Sinne einer gewerblichen Nutzung ergeben (zum Beispiel Gärtnerei, Blumenbinderei) ausdehnen. Ob aber die Fuhren mit Pferdefuhrwerk oder mit Lastkraftwagen und Traktor durchgeführt werden, fällt nicht ins Gewicht, da der Eigentümer des herrschenden Gutes nicht gehalten ist, den landwirtschaftlichen Betrieb auf eine veraltete und unrationelle Weise zu führen. Er ist auch nicht verpflichtet, die notwendigen Wirtschaftsfuhren stets persönlich durchzuführen.