JudikaturJustizRS0034251

RS0034251 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
13. Februar 2024

Der Ersitzungsbesitzer hat außer einer Besitzungsübung die nach Inhalt und Umfang dem zu erwerbenden Recht entspricht, nur noch die Vollendung der Ersitzungszeit zu beweisen, wobei es genügt, wenn der Bestand des Rechtsbesitzes am Beginn und Ende und der Ersitzungszeit feststeht, während der Gegner einen in deren Verlauf eingetretenen Verlust des Besitzes oder eine Unterbrechung der Ersitzung zu beweisen hat, ferner auch, dass der Besitz nicht redlich und (oder) echt gewesen sei (Klang in Klang 2. Auflage VI 583, 578).

Entscheidungen
33