BundesrechtBundesgesetzeZivilprozessordnungZweiter Theil. Verfahren vor den Gerichtshöfen erster Instanz.Erster Abschnitt. Verfahren bis zum Urtheile.Zweiter Titel. Allgemeine Bestimmungen über den Beweis und die Beweisaufnahme.§ 266

§ 266Beweis.

In Kraft seit 01. Januar 1898
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