JudikaturJustizRS0104358

RS0104358 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. November 2022

Es darf die einmal eingeräumte Dienstbarkeit für die Bewirtschaftung einer bestimmten Fläche nicht um weitere herrschende Grundstücke ergänzt werden (GlUNF 2179), es sei denn, es handelt sich nur um ein geringfügiges Teilstück auf dem infolge Verlegung der öffentlichen Straße zugeschriebenen Grund (vgl 1 Ob 718/81).

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7