BundesrechtBundesgesetzeAllgemeines bürgerliches Gesetzbuch§ 484

§ 484

Der Besitzer des herrschenden Gutes kann zwar sein Recht auf die ihm gefällige Art ausüben; doch dürfen Servituten nicht erweitert, sie müssen vielmehr, in so weit es ihre Natur und der Zweck der Bestellung gestattet, eingeschränkt werden.

Entscheidungen
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    Rechtssätze
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