§ 492 Recht des Fußsteiges, Viehtriebes und Fahrweges.
§ 492 Recht des Fußsteiges, Viehtriebes und Fahrweges. — ABGB
§ 492 Recht des Fußsteiges, Viehtriebes und Fahrweges. — ABGB
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
JGS Nr. 946/1811
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 1812
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12018220
Zuletzt nach Updates gesucht am
Das Recht des Fußsteiges begreift das Recht in sich, auf diesem Steige zu gehen, sich von Menschen tragen, oder andere Menschen zu sich kommen zu lassen. Mit dem Viehtriebe ist das Recht, einen Schiebkarren zu gebrauchen; und mit dem Fahrwege das Recht, mit Einem oder mehreren Zügen zu fahren, verbunden.
Entscheidungen 561
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Rechtssätze 70
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