Bundesrecht
Bundesgesetze
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 492

§ 492Recht des Fußsteiges, Viehtriebes und Fahrweges.

Das Recht des Fußsteiges begreift das Recht in sich, auf diesem Steige zu gehen, sich von Menschen tragen, oder andere Menschen zu sich kommen zu lassen. Mit dem Viehtriebe ist das Recht, einen Schiebkarren zu gebrauchen; und mit dem Fahrwege das Recht, mit Einem oder mehreren Zügen zu fahren, verbunden.

Entscheidungen
561
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    Rechtssätze
    70
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