§ 326 Redlicher und unredlicher Besitzer.
§ 326 Redlicher und unredlicher Besitzer. — ABGB
§ 326 Redlicher und unredlicher Besitzer. — ABGB
Verknüpfungen & Referenzen
Anmerkung
Vgl. § 368
Zuerst erschienen durch
JGS Nr. 946/1811
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 1812
Außerkrafttretungsdatum
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Paragraf-ID
NOR12018052
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Wer aus wahrscheinlichen Gründen die Sache, die er besitzt, für die seinige hält, ist ein redlicher Besitzer. Ein unredlicher Besitzer, ist derjenige, welcher weiß oder aus den Umständen vermuthen muß, daß die in seinem Besitze befindliche Sache einem Andern zugehöre. Aus Irrthum in Thatsachen oder aus Unwissenheit der gesetzlichen Vorschriften kann man ein unrechtmäßiger (§. 316) und doch ein redlicher Besitzer seyn.