Das Oberlandesgericht Innsbruck hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Engers als Vorsitzenden sowie den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Mag. Vötter und die Richterin des Oberlandesgerichts Mag. Rofner als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A* , vertreten durch Dr. Jasmin Oberlohr, Rechtsanwältin in Zell am Ziller, gegen die beklagte Partei C* , vertreten durch Dr. Alexander Rehrl, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen (letztlich) EUR 52.111,50 s.A., und Feststellung (Streitinteresse EUR 5.000,--), über die Berufung der beklagten Partei (Berufungsinteresse insgesamt EUR 55.750,53 s.A.) gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 25.6.2025, **, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:
Die Berufung wegen Nichtigkeit wird v e r w o r f e n .
Im Übrigen wird der Berufung k e i n e Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen zu Handen der Klagsvertreterin die mit EUR 3.735,42 bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Die (ordentliche) Revision ist n i c h t zulässig.
Entscheidungsgründe:
Am Abend des 23.2.2020 besuchte der Kläger gemeinsam mit seiner Gattin, seinem Sohn und seiner Tochter sowie dem damaligen Freund seiner Tochter die D* in E*; sie saßen zu fünft im hinteren Bereich der Bar. Als es für die Familie Zeit wurde, zum Abendessen in das Hotel aufzubrechen, wollte der Kläger sich noch bei einem Pianisten, der im Lokal gespielt hatte, bedanken. Das Lokal war sehr voll, er musste sich den Weg bahnen und stieß dabei den Vater des Beklagten (Dr. C*), der sich gleichfalls mit seiner Familie im Lokal aufhielt, an. Der Kläger bemerkte, dass dabei die Brille des Vaters des Beklagten zu Boden fiel und ihm dieser etwas nachrief. Nachdem sich der Kläger beim Pianisten bedankt hatte, verließ er das Lokal, um draußen auf die anderen Familienmitglieder zu warten. Nachdem er eine Zeit lang gewartet hatte, ging er wiederum in das Lokal, um nachzusehen und die Kinder zu holen.
Im Lokal kam es zu einem Zwischenfall, infolge dessen der Kläger eine perforierende Verletzung des Augapfels, nämlich eine Perforation der Hornhaut, und einen Bruch der Augenhöhle (jeweils links) erlitt. Aufgrund dieser Verletzung musste die Augenlinse entfernt und die Hornhaut genäht werden. Der Kläger wurde zunächst mit dem Krankenwagen in das F* G* gebracht und von dort an die Augenklinik in H* überwiesen. Dort war er vom 23.2. bis 28.2.2020 stationär aufgenommen; am 24.2.2020 erfolgte eine Primärversorgung mit Verschluss der offenen Augenverletzung. Einige Tage später wurde eine Glaskörperoperation durchgeführt und die Netzhaut gelasert. Im Weiteren wurde dem Kläger eine Hornhaut transplantiert, was jedoch nur zu einer leichten Besserung führte. Am rechten Auge erreicht der Kläger mit entsprechender Korrektur einen Visus von 1,0 in der Ferne und der Nähe. Durch das Wegfallen des linken Auges ist kein räumliches Sehvermögen mehr vorhanden, was sich dadurch äußert, dass sich der Kläger „schwer tut“, Entfernungen korrekt einzuschätzen. Am linken Auge erreicht der Kläger mit bestmöglicher Korrektur einen Visus von 0,2; dieser kann jedoch im Alltag nicht erreicht werden, da ein Ausgleich der hohen Fehlsichtigkeit am linken Auge mit einer Brille oder Kontaktlinse nicht möglich ist. Bei der erlittenen Verletzung handelt es sich um eine schwere Schädigung des linken Auges von bleibender Natur. Der Kläger ist dadurch funktionell einäugig mit funktionsfähigem rechten Auge. Das linke Auge ist so schwer geschädigt, dass es funktionell „verloren“ ist. Aufgrund der Schwere der Verletzung erlitt der Kläger aus augenfachärztlicher Sicht – jeweils komprimiert – drei Tage starke, sechs Tage mittlere und zehn Tage leichte Schmerzen. Im Zusammenhang mit der durchgeführten Hornhauttransplantation hatte er zudem einen Tag starke, drei Tage mittelstarke und sechs Tage leichte Schmerzen zu erdulden.
Spät- oder Dauerfolgen sind nicht auszuschließen; unter anderem in Form einer Verschlechterung, die eine Entfernung des Augapfels erfordern würde. Eine derartige Verschlechterung kann auch noch Jahre nach der initialen Verletzung eintreten. Eine Entfernung des Augapfels stellt für den Betroffenen primär eine psychische Belastung dar.
Die funktionelle Einäugigkeit des Klägers erschwert viele Tätigkeiten im Haushalt, führt jedoch nicht zu einer Pflegebedürftigkeit. Infolge des völlig „normalen“ Sehens mit dem rechten Auge können im Haushalt alle Tätigkeiten alleine durchgeführt werden. Allerdings „trat mit dem Verlust des Auges ein sechsmonatiges Fahrverbot in Kraft“. Der Kläger durfte für die Dauer von sechs Monaten kein Fahrzeug lenken und war auf Strecken ohne öffentlichen Verkehr auf einen Fahrer oder ein Taxi angewiesen. Aus augenfachärztlicher Sicht sind dem Kläger trotz der erlittenen Verletzungen alle Freizeitaktivitäten möglich; es besteht beispielsweise auch keine Einschränkung für das Lenken eines Motorrads. Auch Tennisspielen oder Mountainbiken sind aus fachärztlicher Sicht möglich.
Soweit steht der Sachverhalt im Berufungsverfahren unbekämpft fest (§ 498 Abs 1 ZPO).
Nach Ausdehnung und Einschränkung des Leistungsbegehrens strebte der Kläger vom Beklagten die Zahlung von EUR 52.111,50 s.A. sowie die Feststellung dessen Haftung für alle künftigen Folgen und Schäden, die dem Kläger aufgrund des am 23.2.2020 in E* erlittenen Faustschlags durch den (richtig) Beklagten entstanden sind, an. Hiezu brachte er zusammengefasst vor, der Beklagte habe ihm am 23.2.2020 gegen 20.00 Uhr in der D* in E* einen Schlag mit der Faust gegen das linke Auge versetzt, wodurch er schwer verletzt worden sei; trotz medizinischer Behandlungsmaßnahmen sei das linke Auge als praktisch blind einzustufen. Er habe sich insgesamt drei Operationen unterziehen müssen; aufgrund der erlittenen Verletzungen und den damit einhergehenden Schmerzen sei ein Schmerzengeldbetrag von EUR 45.000,-- angemessen. Da weitere Dauerfolgen und Spätkomplikationen nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könnten, vielmehr aufgrund des Heilungsverlaufs sehr wahrscheinlich seien, komme dem Kläger ein rechtliches Interesse an der – mit EUR 5.000,-- - bewerteten Feststellung zu. An Heilbehandlungskosten (aufgeschlüsselt in ON 18 S 3 bis 5) seien ihm insgesamt EUR 1.656,02 erwachsen. Verletzungsbedingt habe er zwischen 23.2.2020 und 30.6.2023 in Österreich und Belgien Fahrtkosten in Höhe von insgesamt EUR 2.200,48 (Aufschlüsselung ON 18 S 5 bis 7 und S 9) zu tragen gehabt. Hinzu kämen die Kosten für eine Autovignette in Höhe von EUR 15,95. Nach dem Vorfall habe der Kläger über einen Zeitraum von sechs Monaten nicht Autofahren können und sei im Haushalt sowie beim Einkaufen auf die Hilfe anderer angewiesen gewesen. Ein Stundensatz von EUR 15,-- sei insoweit angemessen, sodass Kosten an Haushaltshilfe mit zumindest EUR 3.000,-- zu bemessen seien. Aufgrund des erforderlich gewordenen Krankenhausaufenthalts habe der Kläger die bereits erworbene Liftkarte sowie die Leihgebühr für Skier nicht in Anspruch nehmen können, sodass ihm ein Schade von EUR 225,-- zuzüglich EUR 30,--, insgesamt somit EUR 255,-- erwachsen sei. Zudem habe er unfallkausale Nebenspesen in Höhe von pauschal EUR 300,-- zu tragen gehabt.
Der Beklagte bestreitet seine Täterschaft und wendete im Wesentlichen ein, die Gruppe um den Kläger sei bereits betrunken gewesen und habe auf einem Tisch getanzt, bis dieser zusammengebrochen sei. Dabei müsse sich der Kläger seine Verletzungen im Zuge des Sturzes vom zusammenbrechenden Tisch zugezogen haben. Es habe der Beklagte keinen Schlag gegen den Kläger geführt. Vielmehr habe der Vater des Beklagten einem gezielten Schlag gegen sein Gesicht gerade noch ausweichen können, jedoch sei seine Brille zu Boden gefallen. Deshalb hätten der Beklagte und seine Mutter versucht die Gruppe um den Kläger etwas abzudrängen, damit sein Vater auf dem Boden seine Brille habe suchen können. Soweit das Klagebegehren hinsichtlich der Kosten für Skikarte/Leihgebühr und teilweise hinsichtlich der Fahrtkosten ausgedehnt worden sei, liege Verjährung vor. Bei Rückreisekosten handle es sich um nicht ersatzfähige Sowiesokosten. Hinsichtlich der Kosten für die Haushaltsführung mangle es an einem konkreten Vorbringen, weshalb die Klage insoweit unschlüssig sei.
Mit Urteil vom 25.6.2025 verpflichtete das Erstgericht den Beklagten zur Zahlung von EUR 50.750,53 s.A. und wies das Mehrbegehren von EUR 130,97 s.A. sowie ein Zinsenbegehren ab; zudem folgte es dem Feststellungsbegehren. Hiebei ging es vom eingangs referierten Sachverhalt aus und traf folgende weitere – soweit im Rechtsmittelverfahren umkämpft – kursiv hervorgehobene und mit (1) bis (6) bezeichnete Feststellungen:
„(1) Als der Kläger [nach seiner Rückkehr ins Lokal] im Lokal war, erhielt er plötzlich und ohne ersichtlichen Grund vom Beklagten einen Faustschlag ins Gesicht. Zuvor hatte der Kläger zum Beklagten Blickkontakt, sodass er auch das Gesicht wahrgenommen hatte, konnte aber, als die Faust auf ihn zukam, nicht mehr ausweichend reagieren. Der Kläger ging zu Boden und musste sich kurz erholen ehe er imstande war, aufzustehen. Er hatte zuvor Bier konsumiert, befand sich aber nicht in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand und legte auch kein auffälliges Verhalten an den Tag. An einem Tisch, an dem eine Gruppe von Engländern versammelt war, kam es dazu, dass diese Personen auf dem Tisch getanzt hatten. Mit dieser Gruppe stand der Kläger in keinerlei Kontakt. Während der Ausführung des Faustschlags durch den Beklagten befand sich der Sohn des Klägers in einem Abstand von nicht mehr als einen Meter und konnte die Tätlichkeit unmittelbar beobachten.
(2) Aufgrund des vom Beklagten ausgeführten Faustschlags und der dadurch entstandenen Verletzungen entstanden dem Kläger Heilbehandlungskosten in Höhe von EUR 1.656,02, die für Medikamente aufgewendet werden mussten sowie für Behandlungen am Heimatort des Klägers und auch in Tirol. Unter anderem bezahlte er für den Erstaufenthalt an der I* H* EUR 74,88 als Kostenbeitrag (Beilage N), für alle weiteren Behandlungen an seinem Heimatort einschließlich der Untersuchung durch Prof. Dr. J* mit Honorarnote über EUR 799,-- entstand ein Kostenaufwand von EUR 1.656,02 (SV-Gutachten, Beilagen N bis AL).
(3) Für den geplanten Urlaub in E* hatte der Kläger einen Skipass gekauft und aufgrund des tätlichen Angriffs durch den Beklagten konnte er diesen Skipass für drei Tage nicht mehr nutzen, weil der Urlaub vorzeitig abgebrochen werden musste. Daraus entstand ihm ein frustrierter Aufwand von ca EUR 225,--.
(4) Aufgrund des Vorfalls vom 23.2.2020 entstanden dem Kläger Fahrtkosten: Er musste zunächst von E* ins K* G* und von dort in die L* H* gefahren werden. In der L* H* wurde er von den Familienangehörigen besucht und im Zeitraum zwischen 31.7.2020 und 30.6.2023 musste er zahlreiche Fahrten zu Untersuchungs- und Krankenhausterminen wahrnehmen. Dabei handelte es sich um Fahrten zu verschiedenen Krankenanstalten und Einrichtungen in ** und B*, die einen Kostenaufwand von EUR 1.919,33 auf Basis eines Kilometergelds von EUR 0,3653 verursachten.Auch im Zeitraum zwischen 2.3.2020 und 25.6.2020 hatte der Kläger verletzungskausal Fahrten im Ausmaß von 726 km zu absolvieren (PV Kläger).
Nicht festgestellt werden kann, ob und welchen Betrag der Kläger für eine Autovignette aufzuwenden hatte.
(5)Da durch den Faustschlag die Brille des Klägers kaputt wurde, musste er ein neues Glas einsetzen lassen, wofür er EUR 60,-- bezahlt hat (Beilage H, PV Kläger).
(6)Der Kläger durfte für die Dauer von sechs Monaten nach dieser Verletzung nicht selbst ein Auto lenken. Im Übrigen hat er in derselben Zeit beim Kochen nicht geholfen, was er zuvor grundsätzlich gerne tat. Der Kläger übernahm vor dem Vorfall Gartenarbeiten und gelegentlich das Staubsaugen. Im Durchschnitt wendete er zur Unterstützung im Haushalt eine Stunde auf. Im Übrigen wird der Haushalt überwiegend von der Frau des Klägers erledigt und von einer Haushaltshilfe (PV Kläger).
In rechtlicher Beurteilung der Sache bejahte das Erstgericht erkennbar ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung. Der Zuspruch im Leistungspunkt wurde aufgeschlüsselt wie folgt:
Schmerzengeld EUR 45.000,--
Behandlungskosten EUR 1.656,02
Liftkarte EUR 225,--
Fahrtkosten EUR 1.919,33
Haushaltshilfe EUR 1.950,--.
Das Mehrbegehren an Fahrtkosten sei zufolge Verjährung abzuweisen; im Übrigen könne dem Mehrbegehren aufgrund der getroffenen Feststellungen nicht gefolgt werden.
Während der Kläger die Teilabweisung seines Leistungsbegehrens unbekämpft in Rechtskraft erwachsen ließ, wendet sich der Beklagte mit seiner rechtzeitigen Berufung gegen den klagsstattgebenden Teil des Urteils vom 25.6.2025. Unter Ausführung der Rechtsmittelgründe der Nichtigkeit, Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung strebt er zusammengefasst und insgesamt eine Abänderung des bekämpften Urteils im Sinn einer Klagsabweisung an; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Der Kläger beantragt in seiner fristgerechten Berufungsbeantwortung, dem Rechtsmittel der Gegenseite den Erfolg zu versagen.
Nach Art und Inhalt der geltend gemachten Rechtsmittelgründe war über die Berufung in nichtöffentlicher Sitzung zu befinden (§§ 473 Abs 1, 480 Abs 1 ZPO). Hiebei erwies sich das Rechtsmittel als nicht berechtigt :
1.Das Erstgericht hat seiner Entscheidung unbeanstandet österreichisches Sachrecht zugrundegelegt; da diese Auffassung zutrifft (Art 4 Abs 1 Rom II-VO) erübrigen sich zu dieser Frage weitere Erörterungen. Eingestreut in die Beweisrüge macht der Berufungswerber mehrfach geltend, es liege eine Scheinbegründung vor, die auch als Nichtigkeit gemäß § 477 Abs 1 Z 9 ZPO gerügt werde.
1.1. Der angezogene Nichtigkeitsgrund liegt – soweit überhaupt in Betracht zu ziehen – vor, wenn für die Entscheidung keine Gründe angegeben sind. Er wird nach ständiger Rechtsprechung nur durch den völligen Mangel der Gründe, nicht jedoch eine mangelhafte Begründung gebildet. Ein völliger Mangel an Begründung liegt nur dann vor, wenn die Entscheidung gar nicht oder so mangelhaft begründet ist, dass sie sich nicht überprüfen lässt. Dieser Nichtigkeitsgrund ist somit nicht nur dann verwirklicht, wenn das Urteil rein formal keine Entscheidungsgründe gemäß § 417 Abs 2 ZPO enthält. Dieser Fall ist vielmehr auch dann gegeben, wenn konkrete Gründe für die Entscheidung fehlen und nur allgemeine Wendungen gebraucht werden, also eine Scheinbegründung vorliegt ( Pimmer in Fasching/Konecny³ § 477 ZPO Rz 83 bis 87; G. Kodek in Kodek/Oberhammer ZPO-ON § 477 Rz 83 bis 85).
1.2. Im Übrigen wird von einer mangelnden Begründung gesprochen, wenn die Entscheidung gar nicht oder so unzureichend begründet ist, dass sie sich nicht überprüfen lässt. Ein Urteilsmangel muss nicht solcherart sein, dass die Überprüfbarkeit völlig ausgeschlossen ist. Es genügt vielmehr eine Unklarheit, die logisch begründete Zweifel an der Überprüfungsfähigkeit des Urteils auftauchen lässt (8 ObA 62/16z ErwGr 2.4.). Außerdem liegt bei der Entscheidung von Beweiswürdigungsfragen nach freier Überzeugung keine Mangelhaftigkeit vor, wenn bei der gemäß § 272 Abs 3 ZPO vorzunehmenden Begründung dieser Entscheidung ein Umstand nicht erwähnt wurde, der noch erwähnt werden hätte können oder eine Erwägung nicht angestellt wurde, die noch angestellt werden hätte können oder die Begründung sich mit der einer Partei günstigen Zeugenaussage nicht auseinandersetzt oder auf bestimmte Zeugenaussagen nicht Bezug nimmt (RIS-Justiz RS0040180).
1.3. Wie die Behandlung der einzelnen, angefochtenen Feststellungen zeigt, liegen beide dieser Rechtsmittelgründe nicht vor, sodass zunächst die Berufung wegen Nichtigkeit zu verwerfen ist.
2.In seiner (weiteren) Mängelrüge ortet der Berufungswerber einen Verstoß gegen § 405 ZPO, weil der Kläger zu seinem Schmerzengeldbegehren ausgeführt habe, das Schmerzengeld stelle eine Globalabfindung für alle eingetretenen und alle nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden künftigen körperlichen und seelischen Beeinträchtigungen durch die Unfallfolgen dar. Damit hätte das Erstgericht lediglich eine Haftung für alle über den gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden körperlichen und seelischen Beeinträchtigungen durch den Unfall hinausgehenden künftigen Folgen und Schäden feststellen dürfen und nicht eine solche für alle künftigen Folgen und Schäden.
Da mit der Darstellung der Grundsätze für die Schmerzengeldzumessung (ON 73 S 4) keine Einschränkung des Feststellungsbegehrens verknüpft ist, hat das Erstgericht dem Kläger im Feststellungspunkt nicht mehr zugesprochen als von ihm begehrt. Somit liegt der behauptete Verfahrensverstoß (siehe dazu allgemein: Fucik in Fasching/Konecny³ § 405 ZPO Rz 59) nicht vor.
3. In seiner Beweisrüge wendet sich der Berufungswerber gegen die oben gesondert wiedergegebenen, kursiv hervorgehobenen Feststellungen des Erstgerichts.
3.1. Anstelle der Annahme seiner Täterschaft strebt er eine Negativfeststellung dahin an, dass er den Kläger schlug. Begründend wird argumentiert, es seien sich die Aussagen auf Seite des Klägers und jene auf Seiten des Beklagten diametral einander gegenübergestanden; als einziger Unbeteiligter verbleibe der Zeuge M*, da er nicht mit Sicherheit habe sagen können, ob der Beklagte oder dessen Vater den Schlag geführt habe, obwohl er gegenüber der Polizei angegeben habe, etwa 2 m vom Geschehen entfernt gestanden zu sein.
Außerdem wird unter zwei Gesichtspunkten eine Scheinbegründung geltend gemacht: Der Sachverständige habe bloß ausgeführt, die Ursache der Verletzung des Klägers müsse ein Schlag gewesen sein, nicht aber von wem dieser Schlag geführt worden sei; soweit das Erstgericht die Aussage des Vaters des Beklagten (er habe zu seinem Sohn gleich gesagt, er soll seine Hände herzeigen, weil bei solchen Tätlichkeiten damit zu rechnen sei, dass man das an den Händen sehe) als Argument für dessen Unglaubwürdigkeit heranziehe, übersehe es, dass dieser Zeuge über eine medizinische Ausbildung verfüge.
3.1.1. Richtig ist, dass der medizinische Sachverständige nicht ausgeführt hat, dass der Beklagte dem Kläger einen Faustschlag gegen das Auge versetzt hat; er hat aber vom Beklagten theoretisierend ins Spiel gebrachte andere Geschehensabläufe allesamt ausgeschlossen und einen Faustschlag als Ursache als klassisch bezeichnet (ON 73 S 3). Dass das Erstgericht dieses Verfahrensergebnis zur Begründung des festgestellten Geschehensablaufes herangezogen hat, ist völlig richtig und stellt alles andere als eine Scheinbegründung dar. Ähnlich verhält es sich mit dessen Hinweis auf die Aussage des Vaters des Klägers, die bloß als Erklärungsversuch für eine mangelnde Täterschaft des Beklagten angesehen werden kann.
3.1.2. Der Argumentation des Erstgerichts ist aber auch in der Sache beizupflichten (§ 500a ZPO).
Der in der Berufung namentlich erwähnte Zeuge hat unmittelbar nach dem Vorfall dargelegt, er könne mit Sicherheit sagen, dass einer der beiden Männer, der Beklagte oder sein Vater, dem Kläger einen Schlag mit der Faust ins Gesicht versetzt habe (ON 2 S 37 im schlussendlich zu ** am LG Innsbruck gegen den Beklagten geführten Strafverfahren [Strafakt]). Da der Vater des Beklagten unstrittig und nach seiner Aussage den Kläger nicht mit der Faust geschlagen hat, verbleibt nur mehr der Beklagte. Soweit das Rechtsmittel eine Verwechslung (mit wem auch immer) andeutet, fehlt es dazu an einem Substrat. Im Übrigen kann nicht bloß mit gegenläufigen Angaben zweier Gruppen argumentiert werden, sondern ist eine Auseinandersetzung mit dem Gehalt der jeweiligen Aussage erforderlich. So hat der Zeuge N* dargelegt, der Beklagte und sein Vater seien am Tisch neben ihnen gesessen und beide aggressiv gewesen; als der Kläger wieder zu ihrem Tisch zurückgekehrt sei, sei der Beklagte plötzlich auf diesen losgegangen und habe diesen mit der rechten Faust gegen das linke Auge geschlagen; er habe genau gesehen, dass der Beklagte den Kläger mit der rechten Faust gegen das Gesicht geschlagen habe (ON 2 S 26 wie vor). Dass dieser Zeuge mit dem Kläger und dessen Vater bekannt ist, mag allein dessen Glaubwürdigkeit nicht zu erschüttern. Gleichlautend schilderte der Sohn des Klägers die Hergänge, wonach zuerst der Vater den Vorgenannten am Kragen bzw Brustbereich packte und etwas später nach Rückkehr von seinem Vater zu ihrem Tisch der Beklagte den Kläger mit der rechten Faust gegen das Gesicht geschlagen hat (aaO S 44).
Demgegenüber beschränkte sich der Beklagte vor der Polizei auf die Aussage, keinen geschlagen zu haben, die Gruppe (um den Kläger) habe untereinander gerangelt, vielleicht sei das unabsichtlich passiert (aaO S 2). Seine Mutter gab vor den Sicherheitsbehörden an, neben ihnen sei eine Gruppe von vermutlich Engländern gestanden, plötzlich sei aus unerfindlichen Gründen einer auf ihren Gatten losgegangen; bei ihnen seien mehrere junge aggressive Leute gestanden, die komplett ausgerastet seien. Über Vorhalt, mehrere Personen hätten gesehen, dass ihr Sohn den älteren Herrn geschlagen habe, beantwortete sie mit „ich habe das nicht gesehen, ich habe lediglich gesehen, dass ein jüngerer Mann auf uns losgegangen ist“, auch ihr Mann habe keinen geschlagen (S 35/36 aaO). In der Hauptverhandlung am 7.9.2020 wiederum sagte sie aus, sie könne ausschließen, dass ihr Sohn jemanden geschlagen habe; nachdem sie vom Verteidiger ihres Sohnes auf die Folgen einer falschen Beweisaussage hingewiesen worden war und gefragt wurde, ob sie wirklich ausschließen könne, dass ihr Sohn diesen Schlag gesetzt habe, antwortete sie, sie könne das eigentlich schon ausschließen, sie habe eigentlich schon dauernd ihren Sohn im Auge gehabt (ON 10 S 4/5 im Strafakt). Damit relativierte sie letztlich ihre Aussage nachdem sie vor den Sicherheitsbehörden über entsprechenden Vorhalt bloß geäußert hatte, sie habe das nicht gesehen (dass ihr Sohn den Kläger geschlagen habe). Der Vater des Beklagten hinwieder schilderte als Zeuge, die Gruppe um den Kläger habe auf den Tischen getanzt (ON 10 S 7), was sich weder seinen eigenen Angaben vor der Polizei (ON 2 S 25/26) noch jenen des Beklagten dort, aber auch nicht der Aussage seiner Mutter entnehmen lässt. Die damalige Lebensgefährtin des Beklagten schilderte gleichfalls ein Tanzen der Gruppe des Geschädigten auf den Tischen und schloss aus, dass der Beklagte einen Schlag geführt hätte (ON 10 S 8/9 im Strafakt). Im vorliegenden Verfahren gab sie am 26.7.2023 an, vom hier gegenständlichen Vorfall überhaupt nichts mehr in Erinnerung zu haben; sie pflege in solchen Situationen (offenkundig gemeint nach Beendigung der Beziehung zum Beklagten) die Vergangenheit etwas auszublenden, dies auch zu ihrem eigenen Schutz (ON 21 S 20/21). Seit dem Vorfall sind zwar zwischenzeitlich mehr als drei Jahre verstrichen; nach der Lebenserfahrung kann aber zugrundegelegt werden, dass es sich beim verfahrensgegenständlichen Geschehen nicht um ein alltägliches gehandelt hat. Unter diesem Gesichtspunkt befremdet das Aussageverhalten dieser Zeugin.
Im Detail stehen sich also nicht die jeweils schlüssigen Angaben der Beteiligten der beiden Gruppen gegenüber, sondern werfen insbesondere jene des Beklagten und seiner Eltern Bedenken auf. Entgegen dem Standpunkt der Berufung sind auch die Angaben des völlig unbeteiligten Zeugen letztlich und in Gesamtschau eindeutig; auch wird die Version des Klägers von den Ausführungen des Sachverständigen gestützt. Wird letztlich berücksichtigt, dass das Erstgericht – zulässigerweise ( Rechberger in Fasching/Konecny³ § 272 ZPO Rz 6) – auch den persönlichen Eindruck des Klägers verwerten konnte und dieses insoweit von einem sehr guten Eindruck spricht, kann im Sinn des für eine Positivfeststellung erforderlichen Regelbeweismaßes einer hohen Wahrscheinlichkeit kein Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Auffassung aufgezeigt werden.
3.2. Anstelle der oben mit (2) bezeichneten Sachverhaltsannahmen strebt der Rechtsmittelwerber eine Negativfeststellung zu Grund und Höhe der Heilbehandlungskosten an: Das Erstgericht habe selbst darauf hingewiesen, dass die Verwertung der (vom Kläger vorgelegten) Urkunden nur möglich sei, soweit sie in der Gerichtssprache vorlägen; dessen Verweis auf die in den Schriftsatz ON 18 eingearbeitete Tabelle gehe ins Leere, da diese Tabelle nicht als Beweismittel vorgelegt worden sei; soweit der Kläger im Rahmen seiner Parteieneinvernahme angegeben habe, die in diesen Schriftsatz eingearbeitete Liste stamme von ihm, lasse sich hieraus bloß ableiten, dass das Vorbringen von ihm stamme. Prozessvorbringen könne eine Beweisaufnahme nicht ersetzen. Die Ausführungen des Sachverständigen, wonach die Höhe der Heilbehandlungskosten plausibel sei, stelle keinen Beweis dafür dar, dass diese Kosten tatsächlich angefallen und im konkreten Fall notwendig gewesen seien. Da verwertbare Beweisergebnisse nicht vorlägen, hätte das Erstgericht bei richtiger rechtlicher Beurteilung die gewünschte Negativfeststellung treffen müssen. Im Ergebnis stelle dessen Begründung lediglich eine Scheinbegründung im Sinn des § 477 Abs 1 Z 9 ZPO dar.
3.2.1. Allen weiteren Ausführungen ist voranzustellen, dass die Feststellungen des Erstgerichts zu Art und Schwere der Verletzung des Klägers unbekämpft blieben. Es liegt auf der Hand (§ 269 ZPO), dass mit diesen Folgen eines Schlages Behandlungskosten einhergehen; deren Höhe ist – jedenfalls im geltend gemachten Ausmaß – schon mit § 273 Abs 1 und 2 ZPO begründbar.
3.2.2. Unzutreffend ist das Argument, ein Prozessvorbringen könne eine Beweisaufnahme nicht ersetzen (§ 266 ZPO). Tatsächlich hat der Beklagte das Vorbringen des Klägers zu den Heilbehandlungskosten (ON 18) nie konkret bestritten, sondern einleitend bloß ausgeführt, zu den geltend gemachten Heilbehandlungskosten könne mangels konkreten Vorbringens durch den Kläger keine Stellungnahme abgegeben werden (ON 12), und schließlich, insoweit sei die Klage unschlüssig, weil es an einem konkreten Vorbringen mangle (ON 19). Letzteres trifft angesichts der auch vom Berufungswerber angesprochenen Aufschlüsselung im Schriftsatz ON 18 jedenfalls nicht zu. Dahinstehen kann, ob schon allein deshalb diese Klagsposition als zugestanden zu werten ist, weil der Kläger als Partei einvernommen angegeben hat, diese „Liste“ (offenkundig gemeint die Aufstellung ON 18 S 3/4 bis 5) gemacht zu haben und was die Nachweise dafür angehe, seien auch diese im Akt (ON 21 S 9). Damit aber hat der Kläger die Aufstellung im Vorbringen zum Gegenstand seiner Parteieneinvernahme gemacht, sodass auch ein Beweisergebnis zu dieser Klagsposition vorliegt.
3.2.3. Der augenfachärztliche Sachverständige hat zu den Heilbehandlungskosten dargelegt, diese wirkten plausibel und seien aus seiner Sicht nachvollziehbar (ON 58 S 6). Wieso diese Aussage nur so gedeutet werden könne, dass grundsätzlich Heilbehandlungskosten in dieser Höhe angefallen sein könnten, macht das Rechtsmittel nachvollziehbar nicht deutlich.
3.2.4. Richtig ist, dass gemäß Art 8 B-VG in Österreich die Staatssprache Deutsch ist, somit auch die Gerichtssprache (§ 531 Abs 1 Geo). Beweisurkunden fallen nicht in den Anwendungsbereich der §§ 84, 85 ZPO. Nach herrschender Ansicht und Rechtsprechung ist es daher grundsätzlich Sache der Partei, die sich einer fremdsprachigen Urkunde bedient, diese in Form einer beglaubigten Übersetzung vorzulegen, insbesondere wenn es auf den genauen Inhalt der Urkunde und weniger auf den bloßen Beweis, dass ein Geschäftsvorgang stattgefunden hat, ankommt. Es fällt daher in den Risikobereich des jeweiligen Beweisführers, wenn er bei fremdsprachigen Urkunden keine Übersetzung vorlegt und das Gericht über keine ausreichenden Sprachkenntnisse verfügt ( Wallner-Friedl in Kodek-OberhammerZPO-ON § 293 ZPO Rz 11; Ziehensack in Höllwerth/ZiehensackZPO TaKo² § 293 ZPO Rz 3). Zutreffend ist ferner, dass das Erstgericht in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung am 26.7.2023 darauf hingewiesen hat, dass die Verwertung der Urkundeninhalte nur möglich sei, soweit sie in der Gerichtssprache vorlägen (ON 21 S 4).
Hinsichtlich der Beilagen C und N (deren Rechnungssummen sich allein schon auf fast EUR 900,-- belaufen) stellt sich die vom Rechtsmittelwerber aufgeworfene Frage aber gar nicht, weil beide Urkunden in deutscher Sprache abgefasst sind. Im Übrigen genügt der Verweis auf die schon bislang erörterten Verfahrensergebnisse.
3.2.5. Entgegen den Ausführungen im Rechtsmittel beruht die Beweiswürdigung des Erstgerichts zu diesem Punkt, die sich auf die Angaben des Klägers als Partei und die Ausführungen des medizinischen Sachverständigen gründet, nicht auf einer Scheinbegründung, sondern überzeugt.
3.3. Die Feststellungen zum frustrierten Aufwand für einen Skipass – oben (3) – begründete das Erstgericht mit der Aussage des Klägers als Partei, wonach sie damals nach dem Skifahren in die Bar gegangen seien, und dem Argument, dass mit dem Skifahren zwangsläufig der Erwerb einer Liftkarte verbunden sei; eine Summe von EUR 225,-- hiefür sei für den Skiraum E* plausibel.
Der Rechtsmittelwerber strebt auch hiezu eine Negativfeststellung an und führt für seinen Standpunkt ins Treffen, es lägen keinerlei Beweisergebnisse dazu vor, um welchen Skipass es sich gehandelt haben solle und für welchen Zeitraum; dem Akt und den Feststellungen könne auch nicht entnommen werden, für welchen Zeitraum der Kläger zum Skifahren vor Ort gewesen sei, sodass insoweit bloße Vermutungen des Erstgerichts vorlägen und dessen Begründung nichtig im Sinn des § 477 Abs 1 Z 9 ZPO sei.
Entgegen dieser Argumentation ist die Begründung des Erstgerichts lebensnah. Der Kläger hat unwidersprochen angegeben, er habe sich für seinen Urlaub in E* einen Skipass gekauft, nach dem Vorfall habe er die Karte drei Tage nicht mehr verwenden können; die Skiausrüstung habe er selbst gehabt, was die Karte gekostet habe, wisse er nicht mehr (ON 21 S 10). Dass ein Skipass in E* Kosten in der geltend gemachten Höhe nach sich zieht, kann als offenkundig angesehen werden (§ 269 ZPO). Wieso hier eine Scheinbegründung vorliegen solle, ist nicht nachvollziehbar; gleichfalls nicht wieso die bekämpfte Feststellung unrichtig sein sollte. Dass die Aussage des Klägers zum Skiaufenthalt falsch wäre oder auch nur in Zweifel zu ziehen sei, macht auch das Rechtsmittel nicht geltend.
3.4. Auch zu den Fahrtkosten – oben (4) – meint der Rechtsmittelwerber, es liege eine Scheinbegründung vor, weil der Kläger im Rahmen seiner Parteieneinvernahme lediglich dargelegt habe, die „Liste“ in ON 18 stamme von ihm; tatsächlich lägen keinerlei Beweisergebnisse zu den Fahrtkosten, insbesondere deren Höhe vor.
Hier kann der Berufungswerber im Hinblick auf die Gleichartigkeit der Argumentation auf die Ausführungen zu den Behandlungskosten verwiesen werden (Punkt 3.2. oben). Auch hiezu liegt eine detaillierte Aufstellung vor (ON 18 S 5 bis 7), welche „Liste“ der Kläger erstellt hat (ON 21 S 9).
Sonstige Ausführungen enthält das Rechtsmittel zu dieser Schadensposition nicht.
3.5. Zur durch den Faustschlag des Beklagten „kaputt gewordenen“ Brille des Klägers – oben (5) – bekämpft der Rechtsmittelwerber dieses Faktum gar nicht, sondern strebt in seiner Beweisrüge eine Negativfeststellung zur Höhe des Schadens an der Brille an. Dazu wird darauf verwiesen, dass die Beilage H, auf die das Erstgericht die festgestellte Höhe gegründet hat, nicht in der Gerichtssprache vorgelegt worden sei.
Die genannte Beilage ist mit „**“ überschrieben, enthält einen Betrag von EUR 60,-- und weist den Text „Glas rechts“ und das Wort „Bril“ auf. Daraus kann ohne weiteres ein Betrag von EUR 60,-- für das Glas einer Brille abgeleitet werden, sodass auch diese Argumentation nicht durchdringt.
3.6. Schließlich bekämpft der Berufungswerber die oben mit (6) bezeichneten Sachverhaltsannahmen des Erstgerichts und strebt an deren Stelle eine Negativfeststellung zur Frage an, dass der Kläger einer Hilfe im Haushalt bedurfte.
Die Geltendmachung des Berufungsgrundes der unrichtigen Beweiswürdigung erfordert die bestimmte Angabe, welche Beweise der Erstrichter unrichtig gewürdigt hat, aus welchen Erwägungen sich dies ergibt und welche Tatsachenfeststellungen bei richtiger Beweiswürdigung aufgrund welcher Beweismittel zu treffen gewesen wären (RIS-Justiz RS0041835 [T4]).
Unter Punkt 2g resümiert der Berufungswerber, zur Beweiswürdigung des Erstgerichts sei anzuführen, dass es sich im Wesentlichen auf die Angaben des Klägers bzw seines Sohnes gestützt und ausgeführt habe, dass der Kläger einen sehr guten Eindruck hinterlassen habe, obwohl dieser das Klagebegehren ausgedehnt habe ohne Beweise vorzulegen, Beweisurkunden nicht in einer in die Gerichtssprache übersetzten Form vorgelegt habe und das ausgedehnte Begehren nachträglich wieder eingeschränkt habe, weil er dem Sachverständigen die erforderlichen Unterlagen nicht habe zur Verfügung stellen können oder wollen. Vor diesem Hintergrund hätte das Erstgericht bei richtiger rechtlicher Beurteilung die hier zu behandelnde Feststellung nicht treffen dürfen.
Damit genügt das Rechtsmittel den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen an eine Beweisrüge nicht, sodass hierauf nicht eingegangen werden kann. Damit genügt der Vollständigkeit anzufügen, dass die nicht erfolgte Vorlage von Urkunden ein gar nicht mehr verfahrensgegenständliches Verdienstentgangsbegehren betrifft. Warum die hier zu erörternde Feststellung des Erstgerichts unzutreffend sein sollte, wird mit keinem Wort ausgeführt, noch weniger womit die gewünschte Feststellung begründet werden sollte. Soweit der Berufungswerber allgemein unter Punkt 2f der Rechtsmittelschrift auf fehlende Beweisergebnisse und damit eine Scheinbegründung reflektiert, genügt der Verweis auf die bisherigen Ausführungen.
3.7. Insgesamt ist das Rechtsmittel nicht in der Lage, Zweifel an der Richtigkeit der bekämpften Feststellungen aufzuzeigen, sodass der Beweisrüge nicht zu folgen ist.
4. Die Rechtsrüge befasst sich ausschließlich mit der Höhe des zuerkannten Schmerzengelds.
Das Erstgericht hat unter Berücksichtigung eines irreversiblen Dauerschadens des Klägers, der einen funktionellen Sehverlust am linken Auge erlitten habe, sowie der damit einhergehenden Operationen und psychischen Belastungen einen Betrag von EUR 45.000,-- als angemessen erachtet, zumal der Oberste Gerichtshof (2 Ob 55/12w) bei einer Verminderung der Sehleistung an einem Auge um insgesamt 90 % sowie einer Zerrung der Hals- und Lendenwirbelsäule ein Schmerzengeld von EUR 75.000,-- zuerkannt habe.
Der Rechtsmittelwerber erachtete diese Entscheidung des Höchstgerichts für nicht vergleichbar, weil dieser viel gravierendere Schmerzperioden und auch weitere Verletzungen zugrundelegen seien; in Anlehnung an eine Schmerzengeldtabelle und die hier getroffenen Feststellungen zu Schmerzperioden erachtet er einen Betrag von EUR 6.050,-- für angemessen.
4.1. Das Schmerzengeld kann nur nach § 273 ZPO unter Berücksichtigung aller Umstände des einzelnen Falls, der körperlichen und seelischen Schmerzen sowie der Art und Schwere der Verletzung nach freier Überzeugung des Richters festgesetzt werden, nicht aber tageweise; bei dessen Bemessung ist der Gesamtkomplex der Schmerzempfindungen unter Bedachtnahme auf die Dauer und Intensität der Schmerzen nach ihrem Gesamtbild, auf die Schwere der Verletzung und das Ausmaß der psychischen und physischen Beeinträchtigung des Gesundheitszustands zu berücksichtigen (RIS-Justiz RS0031415, RS0031040). Es soll die durch die Schmerzen entstandenen Unlustgefühle ausgleichen und den Verletzten in die Lage versetzen, sich als Ersatz für die Leiden und anstelle der ihm entzogenen Lebensfreude auf andere Weise gewisse Annehmlichkeiten und Erleichterungen zu verschaffen (RIS-Justiz RS0031061). Das Schmerzengeld soll grundsätzlich eine einmalige Abfindung für Ungemach sein, das der Verletzte voraussichtlich zu erdulden hat. Es soll den gesamten Komplex der Schmerzempfindungen, auch soweit es für die Zukunft beurteilt werden kann, erfassen (RIS-Justiz RS0031307). Schmerzperioden dienen nur als Berechnungshilfe (RIS-Justiz RS0122794). Bei der Bemessung des Schmerzengelds ist einerseits auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen, andererseits ist zur Vermeidung einer völligen Ungleichmäßigkeit der Rechtsprechung ein objektiver Maßstab anzulegen. Dabei darf der von der Judikatur ganz allgemein gezogene Rahmen für die Bemessung im Einzelfall nicht gesprengt werden (RIS-Justiz RS0031075).
4.2. Damit geht die Argumentation des Berufungswerbers, die sich zunächst ausschließlich an den festgestellten Schmerzperioden und einer Schmerzengeldtabelle orientiert, schon im Ansatz ins Leere.
4.3. Richtig ist das weitere Argument im Rechtsmittel, dass der vom Erstgericht genannten Entscheidung wesentlich gravierendere Folgen zugrundelagen; allerdings wurde dem auch Rechnung getragen, indem ein Zuspruch von EUR 45.000,-- erfolgte. Dieser verlässt den Rahmen der Rechtsprechung nicht; so wurde etwa schon vor 20 Jahren ein Schmerzengeldbetrag von EUR 30.000,-- (mehr war nicht begehrt worden) bei vergleichbarer Beeinträchtigung der Sehleistung für angemessen erachtet (4 Ob 34/05m; siehe im Übrigen auch die zu 2 Ob 55/12w erwähnten Entscheidungen). Hier steht im Vordergrund, dass der zum Vorfallszeitpunkt etwa 50-jährige Kläger lebenslang an einer beträchtlichen Einschränkung der Sehkraft leidet, indem er über kein räumliches Sehvermögen mehr verfügt und funktionell als einäugig anzusehen ist. Verbunden mit den (festgestellten) schon erlittenen Schmerzen und der Gefahr einer Verschlechterung noch auf Jahre hinaus ist der vom Erstgericht ausgemessene Betrag nicht zu beanstanden.
5. Zusammengefasst ist der Berufung somit ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 50 Abs 1, 41, 40 ZPO. Aufgrund dieser Bestimmungen hat der im Rechtsmittelverfahren unterlegene Beklagte dem Kläger die rechtzeitig und tarifkonform verzeichneten Kosten dessen Berufungsbeantwortung zu ersetzen.
Da der Gegenstand der Entscheidung bereits im Leistungspunkt EUR 30.000,-- übersteigt, bedarf es keines Bewertungsausspruchs.
Die (ordentliche) Revision war nicht zuzulassen, weil eine Rechtsfrage mit der von § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität nicht zu lösen war (§ 500 Abs 2 Z 3 ZPO).
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