Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Guggenbichler als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Zwettler-Scheruga und den Richter Mag. Einberger in der Rechtssache der klagenden Partei A* Aktiengesellschaft , FN **, **, vertreten durch die HSP Rechtsanwälte GmbH in Wien, wider die beklagte Partei B* Gesellschaft m.b.H. , FN **, **, vertreten durch die Estermann Pock Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen EUR 18.046 sA, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom 2.2.2026, GZ **-60, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 2.089,32 (darin EUR 348,22 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die Revision ist nicht zulässig .
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin ist ein Telekommunikationsunternehmen und verfügt über ein weitverzweigtes Netz an unterirdischen Einbauten im Bundesgebiet. Die Beklagte ist ein Bauunternehmen, welches unter anderem auf Erd- und Tiefbau spezialisiert ist.
Die Beklagte war am Messegelände in ** mit der Herstellung eines Rad- und Gehwegs beauftragt und führte von Mai bis August 2020 Grabungsarbeiten durch. Im Bereich der Baustelle (und des späteren Schadensorts) verlaufen Telekommunikationsleitungen der Klägerin. An diesen traten Schäden auf. Am 10.8.2020 meldete ein Kunde der Klägerin eine Störung. An diesem Tag waren die Arbeiter der Beklagten nicht am Schadensort, sondern etwas entfernt im Bereich der Sitzstufenanlage tätig. Bis zum 10.8.2020 waren im August nur Arbeiter der Beklagten mit Grabungsarbeiten auf der Baustelle beschäftigt.
Aufgrund der Störungsmeldung vom 10.8.2020 kam der Messtechniker der Klägerin, C*, zwischen 11. und 14.8.2020 zur Fehlersuche auf die Baustelle, wo er die Leitungen mit Erde bedeckt vorfand und durch Messungen den Schadensort eingrenzen konnte.
Die Klägerin beauftragte sodann die D* GmbH mit der Freilegung und Sanierung der schadhaften Kommunikationskabel, deren Mitarbeiter die Kabel mechanisch beschädigt vorfanden; sowohl die äußere Stahlummantelung als auch die darunter liegende Bleiummantelung waren aufgerissen.
Es kann nicht festgestellt werden, dass diese mechanische Beschädigung auch zum Störungseintritt führte. Es kann auch nicht festgestellt werden, wie viel Zeit zwischen der Beschädigung des Kabelmantels und dem Eintritt der Störung lag (von der Klägerin bekämpfte Feststellung [ F1 ]).
Eine mechanische Beschädigung kann unmittelbar zu einer Störung führen, wenn Adern im Kabel durchtrennt werden oder deren Isolierung beschädigt wird, wodurch Kurzschlüsse entstehen. Eine Störung an solchen Kabeln kann allerdings auch durch Materialermüdung, Herstellungsfehler an Kabeln oder anderen mit diesen in Verbindung stehenden Bauteilen, mechanische Umwelteinflüsse wie Druck von oben, Erschütterungen oder Erdverschiebungen oder die Einwirkung von korrosiven/ätzenden Substanzen herbeigeführt werden. Diese können entweder zum Bruch von Adern oder zum Eindringen von Wasser bzw Feuchtigkeit und in der Folge zur Beschädigung der Adern führen.
Es kann nicht festgestellt werden, dass Arbeiter der Beklagten den Schaden an den Kabeln der Klägerin verursacht haben (von der Klägerin bekämpfte Feststellung [ F2 ]).
Die Arbeiter der D* GmbH sanierten bzw reparierten die Kabel.
Mit Klage vom 21.7.2023 begehrte die Klägerin von der Beklagten die Zahlung von EUR 18.046 samt Zinsen beinhaltend insbesondere Materialkosten für den Kabeleinbau, Kosten der von ihr mit dem Ausbau der beschädigten und dem Einbau der neuen Kabelanlagen beauftragten D* GmbH, eigenen Personal- und Sachaufwand im Zusammenhang mit der Schadensortung, den Wiederherstellungsarbeiten und der Störungsbearbeitung sowie Entgeltausfallkosten für die Netzunterbrechung. Dazu brachte sie im Wesentlichen vor, im August 2020 sei es im Zuge der Bautätigkeit der Beklagten zu zwei Schadensfällen bei unterirdischen Kabeleinbauten der Klägerin gekommen, von denen jener vom 10.8.2020 Gegenstand des Verfahrens sei. Einer ihrer Kunden habe am 10.8.2020 eine Störungsmeldung erstattet. Die Behauptung der Beklagten, am 10.8.2020 nicht im Bereich der Fußgängerbrücke mit Grabungsarbeiten beschäftigt gewesen zu sein, sei nicht geeignet, deren mangelndes Verschulden nachzuweisen. Der Zeitpunkt des Schadensereignisses und jener der Störungsmeldung müssten nicht zwangsläufig übereinstimmen.
Bei der von der Beklagten aufgestellten Vermutung, die Schäden an den im Eigentum der Klägerin stehenden Bleikabeln seien bloße „Ermüdungsschäden“, welche auf das Alter der Kabel und/oder etwaige Umwelteinflüsse, wie zum Beispiel Hochwasser, zurückzuführen seien, handle es sich um eine bloße Schutzbehauptung.
Die Beklagte bestritt das Klagebegehren, beantragte Klagsabweisung und wandte – soweit im Berufungsverfahren relevant - ein, sie habe den Schaden nicht verursacht und am 10.8.2020 im Bereich des Schadensorts auch keine Grabungsarbeiten ausgeführt, sondern lediglich Arbeiten im Bereich der Sitzstufenanlage.
Bei den Leitungen handle es sich um Bleikabel, welche seit mehreren Jahrzehnten nicht mehr neu verlegt worden seien, sodass schon altersbedingt oder auf Grund von Umwelteinflüssen (zB Hochwasser, Sickerwasser, natürliche Bodenbewegungen) Schäden und Störungen auftreten könnten. Denkbar wäre auch, dass die Kabel bzw deren Bleiummantelung bereits seit langer Zeit beschädigt bzw undicht gewesen seien, eine Störung aber erst dadurch entstanden sei, dass die über den Kabeln liegenden Bodenschichten entfernt worden seien und dadurch Wasser leichter an die Kabel gelangen und durch schadhafte Stellen eindringen habe können. Da eine bestimme Zeitspanne zwischen dem Zeitpunkt der mechanischen Beschädigung und dem Auftreten der Störung nach dem eingeholten Sachverständigengutachten nicht feststellbar sei, könne die mechanische Beschädigung schon lange Zeit vor den Bauarbeiten der Beklagten erfolgt sein. Vor den Arbeiten der Beklagten seien im Baustellenbereich auch Lichtwellenleiterkabel verlegt und umgelegt worden.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren ab. Dazu traf es auf den Seiten 1 sowie 2 bis 5 der Urteilsausfertigung die eingangs der Berufungsentscheidung zusammengefasst wiedergegebenen Feststellungen, auf die im Übrigen verwiesen wird.
In rechtlicher Hinsicht schlussfolgerte das Erstgericht, die Klägerin habe die Schadensverursachung durch die Beklagte nicht beweisen können, weshalb das Klagebegehren abzuweisen sei.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin wegen unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung mit dem Antrag, das Urteil in klagsstattgebendem Sinn abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
I. Zur Tatsachenrüge
1. Die Klägerin bekämpft zunächst die eingangs der Berufungsentscheidung wiedergegebenen Feststellungen [ F1 ] und begehrt stattdessen folgende Ersatzfeststellungen :
„ Die mechanische Beschädigung des Kabels der Klägerin führte zum Störungseintritt. Die Schädigung der Kabel bzw. deren Ummantelung wurde der Klägerin in Folge der Störungsmeldung am 10.8.2020 bekannt . Der tatsächliche Schädigungszeitpunkt kann nicht festgestellt werden, liegt aber jedenfalls in den Wochen vor dem 10.8.2020.“
Weiters wendet sie sich gegen die eingangs dargestellte Feststellung [ F2 ] und strebt stattdessen nachstehende Ersatzfeststellung an:
„Arbeiter der Beklagten verursachten den Schaden an den Kabeln der (richtig:) klagenden Partei.“
2. Mit dem zweiten Satz der begehrten „Ersatzfeststellung“ strebt die Klägerin tatsächlich eine Zusatzfeststellung an und erhebt damit in Wahrheit eine der (hier aber nicht ausgeführten) Rechtsrüge zuzuordnende sekundäre Feststellungsrüge (vgl RIS-Justiz RS0043283 ; RS0043304 [T6]). Die Beweisrüge im Zusammenhang mit dieser begehrten „Ersatzfeststellung“ kann daher schon von vornherein nicht erfolgreich sein.
3.Das österreichische Zivilprozessrecht ist vom Grundsatz der freien Beweiswürdigung geprägt. Das Gericht hat unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse der gesamten Verhandlung und Beweisführung nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine tatsächliche Angabe für wahr zu halten ist oder nicht (§ 272 Abs 1 ZPO). Vom Richter wird die Überzeugung verlangt, hinsichtlich einer tatsächlichen Angabe sei ein solcher Wahrscheinlichkeitsgrad erreicht, der es unter Berücksichtigung seiner persönlichen Lebenserfahrung, des von ihm erworbenen Spezialwissens und des durchschnittlichen Erfahrungs- und Wissensschatzes verständiger Menschen unseres Lebenskreises rechtfertigt, als Richter die fragliche Tatsache für wahr zu halten ( Rechberger in Fasching/Konecny 3III/1 § 272 ZPO Rz 5). Es gehört zum Wesen der freien Beweiswürdigung, dass sich der Richter für eine von mehreren widersprechenden Darstellungen aufgrund seiner Überzeugung entscheidet, dass diese mehr Glaubwürdigkeit beanspruchen kann (RS0043175), oder zu einem non liquet gelangt.
Der Richter ist zwar bei der Bildung der Überzeugung, ob die für die Feststellung einer Tatsache notwendige (hohe) Wahrscheinlichkeit vorliegt, frei und nicht an gesetzliche Beweisregeln gebunden, die einen bestimmten Beweiswert der Beweismittel vorschreiben würden. Damit die freie Beweiswürdigung aber nicht zur Willkür werden kann, muss sie begründet werden. Das Urteil muss klar und zweifelsfrei die erforderlichen Tatsachenfeststellungen und die Begründung dafür enthalten, warum das Gericht die festgestellten Tatsachen als erwiesen und andere behauptete Tatsachen als nicht erwiesen angenommen hat ( Rechberger/Koller in Klicka/Koller, ZPO 6[2025] § 272 ZPO Rz 3; RS0040122 [T1]; RS0040165 [T1]).
Freie Beweiswürdigung bedeutet auch, dass die erste Instanz „Tatsacheninstanz“ ist, weil das Erstgericht bei der Vernehmung von Beweispersonen einen unmittelbaren Eindruck von diesen erhält, ihre Mimik, ihre Gestik, ihr Verhalten nach Nachfragen und ihren Gedankenduktus unmittelbar wahrnehmen kann. Von der „Tatsacheninstanz“ nach unmittelbarer Aufnahme von Personalbeweisen getroffene Feststellungen können nur dann erfolgreich bekämpft werden, wenn stichhaltige Gründe ins Treffen geführt werden, die gegen die bekämpften und für die begehrten Feststellungen sprechen und begründete Zweifel an den vom Erstgericht vorgenommenen Schlussfolgerungen rechtfertigen.
Aufgabe des Berufungsgerichts ist es nämlich nicht, die vom Erstgericht aufgenommenen Beweise einer neuen Beweiswürdigung zu unterziehen, sondern die Beweiswürdigung des Erstgerichts dahingehend zu überprüfen, ob sie nachvollziehbar und schlüssig ist, ob also das Erstgericht die Beweisergebnisse nach der Aktenlage richtig gewürdigt hat, nicht dagegen, ob die getroffenen Feststellungen objektiv wahr sind ( Kodek in Klicka/Koller, ZPO 6[2025] § 482 ZPO Rz 6; RS0043162 ).
Für eine wirksame Bekämpfung der Beweiswürdigung genügt es zudem nicht aufzuzeigen, dass auch Beweisergebnisse für andere Feststellungen vorliegen, sondern ist vielmehr darzulegen, dass die getroffenen Feststellungen unzweifelhaft oder zumindest überwiegend wahrscheinlich unrichtig sind (vgl Pochmarski/Tanczos/Kober,Berufung in der ZPO 5 [2025] VII Rz 49ff).
4. Das Erstgericht begründete die bekämpften Feststellungen [ F1 ] und [ F2 ] zum einen mit dem schlüssigen und widerspruchsfreien Gutachten des Sachverständigen FH-Prof DI E*, aus dem sich weder eine eindeutige Schadensursache noch der (näher eingrenzbare) Zeitpunkt der Beschädigung ergebe. Zum anderen habe auch keiner der vernommenen Zeugen eine unmittelbare Wahrnehmung zur Frage der Schadensverursachung, sondern erschöpften sich deren Aussagen im Wesentlichen in reinen Vermutungen, wonach der Schaden durch die Beklagte verursacht worden sein müsse. Der Sachverständige habe zwar schlussfolgern können, dass die sichtbare Beschädigung der Ummantelung das Resultat großer mechanischer Krafteinwirkung, wie zum Beispiel durch eine Baggerschaufel, sei. Aufgrund der Bildqualität und der Verschmutzung der Kabel durch Erde sei letztlich aber nicht erkennbar gewesen, ob einzelne Adern durch diese Krafteinwirkung derart beschädigt worden seien, dass dies zu einer sofortigen Störung geführt habe. Zudem habe der Sachverständige keine konkrete Zeitspanne angeben können, in der ein Feuchtigkeitseintritt bei einer derartigen Beschädigung zu Störungen führe. Theoretisch könne auch nicht vollständig ausgeschlossen werden, dass beispielsweise die Baggerschaufel der D* GmbH das Schadensbild verursacht habe, was jedoch aufgrund der zeitlich vor deren Arbeiten erfolgten Störungsmeldung weniger wahrscheinlich sei. Möglich wäre auch, dass ein Dritter, welcher die LWL-Kabel, die sich in unmittelbarer örtlicher Nähe zu den beschädigten Kabeln befänden und zeitlich nach diesen verlegt worden seien, mit einer Baggerschaufel oder durch andere große mechanische Krafteinwirkung dieses Schadensbild verursacht habe. Das Beweisverfahren habe weiters auch keine Ergebnisse dafür geliefert, dass das mechanische Beschädigungsbild (wie etwa durch einen Bagger) auch tatsächlich die Störung verursacht habe. Selbst wenn es durchaus Argumente für eine Beschädigung des Kabels durch die Beklagte (zeitliche Nähe zu den Bauarbeiten und mechanische Schädigung durch massive Krafteinwirkung) gebe, sei zur Schadensverursachung durch diese dennoch eine Negativfeststellung zu treffen, weil aufgrund der anderen möglichen Schadensursachen und der damit einhergehenden Zweifel an der tatsächlichen Schadensursache das Regelbeweismaß der hohen (und nicht etwa der überwiegenden) Wahrscheinlichkeit nicht erreicht worden sei.
4.1. Die Klägerin hält dieser schlüssigen und ausführlich begründeten Beweiswürdigung des Erstgerichts zunächst entgegen, das Erstgericht habe sich mit einer Scheinbegründung begnügt, wenn es darauf verweise, dass keiner der vernommenen Zeugen eine unmittelbare Wahrnehmung zur Frage der Schadensverursachung gehabt habe, hätten doch sämtliche Zeugen der Beklagten allesamt ein Interesse daran, in deren Sinne auszusagen und sei darüber hinaus in Betracht zu ziehen, dass die Zeugenaussagen vier bis fünf Jahre nach dem Schadensereignis stattgefunden hätten.
4.2. Das Erstgericht stützte seine Negativfeststellungen zur Beschädigung aber ohnedies erkennbar nicht auf die Zeugen der Beklagten, sondern nahm auf die anderen Zeugen Bezug, wenn es ausführte, keiner von ihnen hätte eine unmittelbare Wahrnehmung zur Schadensverursachung und deren Aussagen erschöpften sich in Bezug auf die Frage der Schadensverursachung im Übrigen in reinen Vermutungen, wonach der Schaden durch die Beklagte verursacht worden sein müsse. Weder der damals bei der Beklagten beschäftigte Zeuge F* (siehe S 16ff im Protokoll vom 26.1.2024, ON 16.4) noch der weiters von der Beklagten namhaft gemachte Zeuge DI G* (S 11ff in ON 16.4) stellte diese Vermutung auf. Von einer Scheinbegründung kann – unter Zugrundelegung der Aussagen und der Beweiswürdigung des Erstgerichts - hier keine Rede sein.
4.3. Weiters führt die Klägerin gegen die Beweiswürdigung des Erstgerichts ins Treffen, das nunmehr eingeholte Sachverständigengutachten habe – wie im aufhebenden Beschluss des Berufungsgerichts vom 15.7.2024 (5 R 113/24k) aufgezeigt – nun die Frage beantworten können, ob der Schaden durch eine mechanische Einwirkung von außen oder auf Umwelteinflüsse zurückzuführen sei. Trotz dieses eindeutigen Befunds und Gutachtens des Sachverständigen, wonach die Beschädigung das Resultat großer mechanischer Krafteinwirkung sei, habe sich das Erstgericht aber auf die lediglich theoretischen und allgemeinen Ausführungen des Sachverständigen in den Punkten 3.1. und 3.2. des Gutachtens vom 28.3.2025 zu jedweden möglichen Ursachen für Kabelschäden gestützt, statt auf jene zum konkret vorliegenden Schadensfall, zu denen der Sachverständige erst im Punkt 3.3. Stellung genommen habe. Auch im zweiten Rechtsgang verkenne damit das Erstgericht die relevanten Tatsachen.
4.4. Diese Argumentation schlägt insofern fehl, als das Erstgericht die gesamten Ausführungen des Sachverständigen in seinem Gutachten und seinem Ergänzungsgutachten miteinbezog (US 6) und dabei auch explizit auf den Punkt 3.3. einging, wie sich aus dem Verweis des Erstgerichts auf das korrekte Jahr (2020 statt 2024) mehr als deutlich ergibt (siehe US 6 und Punkt 3.3. in ON 39.1). Auch der Vorwurf der Klägerin, das Erstgericht habe sich nur mit den theoretischen Möglichkeiten einer Schädigung, nicht aber mit den konkreten Gegebenheiten auseinandergesetzt, schlägt fehl.
Das Erstgericht setzte sich mit den Ausführungen des Sachverständigen ausführlich auseinander und kam ohnedies im Sinne der Klägerin auch zum Schluss, dass die Beschädigung der äußeren Stahlummantelung als auch der darunter liegenden Bleiummantelung „mechanisch“ erfolgte und nicht etwa durch Umwelteinflüsse (US 4, Mitte).
Wenn die Klägerin nun daraus schon den Schluss zieht, ein anderer Schädiger als die Beklagte sei somit nicht denkbar, weil im klagsgegenständlichen Zeitraum kein anderes Unternehmen Grabungsarbeiten durchgeführt habe, ist dies zu kurz gegriffen. Den unbekämpften Feststellungen zufolge ist es zwar zutreffend, dass die Beklagte im Zeitraum Mai bis August 2020 am Messegelände Arbeiten verrichtet hat (US 3). Bei ihrer Schlussfolgerung lässt die Klägerin aber die weiteren Ausführungen des Sachverständigen gänzlich unberücksichtigt, mit denen sich das Erstgericht in seiner Beweiswürdigung aber detailliert auseinandersetzte (US 6f). So führte der Sachverständige aus, es sei aufgrund der Bildqualität und der Verschmutzung durch Erde nicht erkennbar, ob einzelne Adern des Kabels durch diese mechanische Krafteinwirkung derart beschädigt worden seien, dass dies eine sofortige Störung zur Folge gehabt hätte. Weiters ist zu beachten, dass der Sachverständige keine konkrete Zeitspanne angeben konnte, in welcher ein infolge einer derartigen Beschädigung möglicher Feuchtigkeitseintritt zu Störungen führen kann (Punkt 3.4. des Gutachtens vom 27.3.2025, ON 39.1).
4.5.Die Klägerin vertritt hierzu nun den Standpunkt, dass für die Feststellung des konkreten Zeitraums zwischen Beschädigung der Kabel und der Störungsmeldung eine durchgehend schlüssige Kausalkette nicht notwendig sei, müsse doch ihrem Vorbringen zufolge der Schädigungszeitpunkt nicht zwingend mit dem Störungszeitpunkt einhergehen, weil die Störung nach einer Beschädigung der Ummantelung der Kabel durch einen allmählichen Feuchtigkeitseintritt erst geraume Zeit später auftreten könne. Die angeführten Tatsachen seien Hilfstatsachen zur Frage der Verursachung. Selbst wenn die Verursachung mit dem von der Klägerin beantragten Sachverständigengutachten nicht unmittelbar unter Beweis gestellt werden könne, ließen die Hilfstatsachen in ihrer Gesamtheit bei vernünftiger Betrachtung nur den Schluss zu, dass die Haupttatsache vorliegen müsse. Bei Beweis der behaupteten Indizien könne als Schlussfolgerung die zu beweisende Haupttatsache (hier die Verursachung des Schadens durch die Beklagte) mit hoher Wahrscheinlichkeit als bewiesen angenommen werden. Zusammenfassend sprächen somit sämtliche Beweisergebnisse für eine hohe Wahrscheinlichkeit der Verursachung des Kabelschadens durch die Beklagte. Das Erstgericht habe das Regelbeweismaß der ZPO daher falsch angewendet und gerade nicht jenen Sachverhalt festgestellt, der überwiegend wahrscheinlich sei, sondern jenen, der bloß rein theoretisch möglich sein könnte. Die getroffenen Feststellungen seien daher zwingend unrichtig bzw lägen bedeutend überzeugendere Beweisergebnisse für andere Feststellungen vor.
4.6.Die Klägerin stellt damit auf den Beweis durch Indizien ab. Der Indizienbeweis ist darauf gerichtet, durch den Beweis bestimmter Hilfstatsachen, die nicht unmittelbar den gesetzlichen Tatbestandsmerkmalen entsprechen, mit Hilfe von Erfahrungssätzen auf die tatbestandsrelevanten Tatsachen zu schließen (mittelbarer oder indirekter Beweis). Im Gegensatz zum Anscheinsbeweis, bei dem es zu einer Verschiebung des Beweisthemas von der tatbestandsmäßig geforderten Tatsache auf eine leichter erweisliche Tatsache, die mit ihr in einem typischen Erfahrenszusammenhang steht, und damit zu einer Beweismaßreduzierung (RS0040274; Rechberger in Fasching /Konecny3 III/1 Vor § 266 ZPO Rz 14) kommt, ist beim Indizienbeweis das Regelbeweismaß der ZPO anzuwenden. Der Indizienbeweis ist daher vom Anscheinsbeweis streng zu trennen (vgl RS0040290). Auch beim Indizienbeweis muss daher das Gericht davon überzeugt sein, dass die Hilfstatsache für wahr zu halten sei (17 Ob 17/24 k [Rzz 14f] mwN; RechbergeraaO Vor § 266 ZPO Rz 54f) .
4.7. Gemeinsam ist den beiden Beweisen aber die Verwendung von Erfahrungsschlüssen zur Gewinnung der tatbestandsrelevanten Tatsachen, wobei sich deren Intensität idR unterscheidet: Beim Indizienbeweis, auf den die Klägerin hier verweist, verwendet der Richter regelmäßig (bloß) seine persönliche Lebenserfahrung, während im Anscheinsbeweis ein Hauptanwendungsgebiet sogenannter Erfahrungsgrundsätze gesehen wird und dieser demnach nur dann zulässig sein soll, wenn „eine typische formelhafte Verknüpfung zwischen der tatsächlich bewiesenen Tatsache und dem gesetzlich geforderten Tatbestandselement besteht ( RechbergeraaO Vor § 266 ZPO Rz 58). Wo der Kausalablauf durch den individuellen Willensentschluss eines Menschen bestimmt werden kann, ist der Anscheinsbeweis überhaupt ausgeschlossen (RS0040288).
Abgesehen davon, dass der gegenständliche Sachverhalt ohnedies kein Substrat für die Anwendbarkeit des Anscheinsbeweises bietet, wäre die Frage der Zulässigkeit des Anscheinsbeweises Gegenstand des Berufungsgrunds der unrichtigen rechtlichen Beurteilung ( RechbergeraaO Vor § 266 ZPO Rz 67), der hier ohnedies nicht zur Ausführung gelangt.
4.8.Das – auch für den Indizienbeweis geltende - Regelbeweismaß der ZPO ist die hohe Wahrscheinlichkeit (RS0110701). Hohe Wahrscheinlichkeit stellt keine objektive Größe dar. Einem solchen Regelbeweismaß wohnt eine gewisse Bandbreite inne, sodass es sowohl von den objektiven Umständen des Anlassfalls als auch von der subjektiven Einschätzung des Richters abhängt, wann er diese "hohe" Wahrscheinlichkeit als gegeben sieht (RS0110701 [T3]). Reichen die Beweisergebnisse nach der Überzeugung des Gerichts nicht aus, um einen entscheidungswesentlichen Tatumstand als erwiesen oder als nicht erwiesen anzunehmen, sodass die freie Beweiswürdigung zu keinem Ergebnis führt, führt dies zu einer Negativfeststellung (non liquet; vgl RS0039903).
4.9. Der Klägerin ist nun zwar darin zuzustimmen, dass hier – worauf ohnedies auch das Erstgericht verwies – durchaus Argumente (mithin Hilfstatsachen wie etwa die zeitliche Nähe zu den Bauarbeiten und die mechanische Schädigung durch massive Krafteinwirkung) für eine Beschädigung des Kabels durch die Beklagte sprechen könnten. Dieser Umstand alleine ist jedoch in Anbetracht der weiters bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigenden - und vom Erstgericht konkret auch berücksichtigten -Umstände nicht geeignet darzulegen, dass die bekämpften Negativfeststellungen unzweifelhaft oder überwiegend wahrscheinlich unrichtig wären und stattdessen zwingend eine positive Feststellung zur Schadensursächlichkeit der Beklagten zu treffen gewesen wäre.
Dem Vorwurf der Klägerin, das Erstgericht hätte das Regelbeweismaß der ZPO falsch angewendet, weil es einen bloß theoretisch möglichen Sachverhalt festgestellt habe (S 4 unten in der Berufung), ist zu erwidern, dass das Gericht für seine Überzeugungsbildung die Ergebnisse der gesamten Verhandlung miteinzubeziehen hat, somit auch das Vorbringen der Prozessbeteiligten ( Rechberger/Koller in Klicka/Koller, ZPO 6[2025] § 72 ZPO Rz 1).
4.9.1. Wenn nun das Erstgericht in Anbetracht der dem Sachverständigen nicht möglichen Einschätzung einer konkreten Zeitspanne zwischen der festgestellten mechanischen Beschädigung und der tatsächlich eingetretenen Störung auch andere Möglichkeiten der Verursachung in seine Beweiswürdigung miteinbezog, insbesondere auch das Vorbringen der Beklagten im Zusammenhang mit der zeitlich den verfahrensgegenständlichen Kabeln nachgelagerten Verlegung der LWL-Kabel in unmittelbarer Nähe zu den beschädigten Kabeln, das es durch den Zeugen der Klägerin, C* (S 7 im Protokoll vom 9.1.2026), als bestätigt erachtete (US 7f), so kann dem Erstgericht hier keinesfalls vorgeworfen werden, es hätte bloß einen theoretisch möglichen Sachverhalt festgestellt und das Regelbeweismaß falsch angewandt. Entgegen den Ausführungen der Beklagten in ihrer Berufungsbeantwortung handelt es sich daher bei diesen beweiswürdigenden Überlegungen des Erstgerichts im Zusammenhang mit dem LWL-Kabeln nicht um dislozierte Feststellungen.
Mit der ausführliche Darlegung der Gründe für seine Zweifel an der tatsächlichen Schadensursache und damit auch der Schadensverursachung durch die Beklagte kam das Erstgericht vielmehr seiner ihm obliegenden Begründungspflicht (RS0040122 [T1]) in hohem Maße nach.
5. Im Ergebnis gelingt es der Klägerin mit ihrer insbesondere auf das Sachverständigengutachten und auf den Indizienbeweis verweisenden Beweisrüge nicht, der gewissenhaften, nachvollziehbaren und schlüssigen Beweiswürdigung des Erstgerichts etwas Stichhaltiges entgegenzusetzen und darzulegen, dass die getroffenen „Negativfeststellungen“ des Erstgerichts zwingend unrichtig wären oder dass bedeutend überzeugende Beweisergebnisse für andere Feststellungen vorlägen (vgl Klauser/Kodek, JN-ZPO 18§ 467 ZPO E 40/3 und 40/5 mwN).
Das Berufungsgericht hat daher keine Bedenken gegen die in sich schlüssige und ausführlich begründete Beweiswürdigung des Erstgerichts.
II. Der Berufung war somit nicht Folge zu geben.
III.Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.
IV.Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil der Oberste Gerichtshof ausschließlich als Rechtsinstanz zur Überprüfung von Rechtsfragen (in der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO) tätig wird (RS0123663 [T2]). Solche Rechtsfragen waren hier jedoch nicht zu beantworten, weil ausschließlich eine Beweisrüge erhoben wurde.
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