Das Oberlandesgericht Graz hat als Rekursgericht durch die Senatspräsidentin Dr. in Kraschowetz-Kandolf (Vorsitz) sowie die Richter Mag. Russegger und Mag. Reautschnig als weitere Senatsmitglieder in den verbundenen Rechtssachen der Antragsteller 1. A* B* , geboren am **, 2. C* B* , geboren am ** und 3. D* B* , geboren am **, alle **, alle im Rekursverfahren nicht vertreten, wegen Verfahrenshilfe , über die Rekurse der Antragsteller gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben vom 23. Juli 2026, GZ **-4 (verbunden: **, **), in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Den Rekursen wird nicht Folge gegeben.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung:
Gegenstand des Verfahrens E* des Landesgerichts Leoben war der Darlehens- und Pfandbestellungsvertrag vom 30. Oktober 2023, den die F* GmbH (FN **) und G* als Darlehensgeber und die Antragsteller als Darlehensnehmer abgeschlossen haben (vgl E*, Beilage ./C).
Die Darlehensgeber begehrten aufgrund dieses Darlehensvertrages mit Hypothekarklage vom 21. August 2025 von den Antragstellern zur ungeteilten Hand, den Betrag von EUR 97.249,29 samt 7,50 % Zinsen und 5 % Verzugszinsen seit 23. April 2025 bei sonstiger Exekution zu zahlen (vgl E*-1).
Die Antragsteller erklärten in der rechtzeitigen Klagebeantwortung, durch Dr. H*, Rechtsanwalt in Wiener Neustadt vertreten zu werden und wendeten unter anderem ein:
Die Darlehensgeber hätten den Antragstellern bereits ein Darlehen über EUR 500.000,00 zuzüglich Kosten von EUR 75.000,00 gewährt. Die Rückführung dieses Darlehens sei schlicht unmöglich.
Der Darlehensvertrag werde angefochten wegen Irrtums und listigen Vorgehens der Darlehensgeber, die bei den Antragstellern einen erheblichen Geschäftsirrtum veranlasst hätten, wobei sie beabsichtigt hätten, die Antragsteller in eine Schuldenfalle zu locken. Zweck sei gewesen, eine von den Antragstellern angestrebte Umschuldung zwischenzufinanzieren und letztlich einen Bankkredit zu erwirken, um die von den Darlehensgebern gewährten Zwischendarlehen abzudecken. Die Darlehensgeber hätten den Antragstellern damals erklärt, dass sie bei keiner österreichischen Bank je einen Kredit erhalten würden. Den Antragstellern sei aber nun bekannt, dass der Geschäftsführer der Darlehensgeberin bei der Hausbank der Antragsteller interveniert habe, damit sie keine Umschuldung erhielten. Die Darlehensgeber seien für das Scheitern der Umschuldung verantwortlich. Der Geschäftsführer der Darlehensgeberin habe auch Druck ausgeübt, damit der Darlehensvertrag vom 30. Oktober 2023 von den Antragstellern in dieser Form abgeschlossen werde. Der Vertrag sei in mehreren Punkten unüblich. Die Rückzahlungsmodalitäten seien so gestaltet, dass ausgehend von den finanziellen Möglichkeiten der Beklagten jede Finanzierung einer Rückführung gar nicht möglich sei (E*-7).
Die Antragsteller übermittelten in den ergänzenden Schriftsätzen (ON 9 und ON 12) noch die Sachverhaltsdarstellung an die Staatsanwaltschaft Leoben vom 23. September 2025 (Beilage ./4) und die Ergänzung dazu vom 22. Oktober 2025 (Beilage ./5 und ./7), auf deren Inhalt verwiesen wird.
Die Antragsteller wendeten in der mündlichen Verhandlung am 18. November 2025 noch ein, dass die Darlehensgeber kein Gewerbe für Kreditvermittlung und keine Konzession für Kreditvergaben hätten. Der Nachtrag im Grundbuch sei ohne Rücksprache mit den Antragstellern nicht zulässig gewesen. Die Darlehensgeber hätten sich geweigert, eine Kopie des Originalschuldscheins, der Pfandurkunde und des Kreditvertrages auszuhändigen. Darüber hinaus werde ein Gutachten beantragt, weil hinsichtlich der Unterschriften auf den Urkunden, nämlich Schuldschein, Pfandurkunde, Kreditvertrag vom 21. November 2023 bzw. vom 6. November 2023 **, der begründete Verdacht bestehe, dass diese von den Originalunterschriften abwichen (E*-14.4, Seite 4). Mag. I*, Rechtsanwalt in Graz, habe die Antragsteller beim Vertragsabschluss zwar vertreten, jedoch sei der Vertragsinhalt nur besprochen, aber nicht vorgetragen oder vorgelesen worden. Sie hätten sich ausschließlich auf das Vertrauen des ehemaligen Rechtsvertreters verlassen dürfen, der ihnen gesagt habe, dass sie unterschreiben könnten. Die behauptete umfangreiche rechtliche Aufklärung habe absolut nicht stattgefunden. Es sei nur auf Vertrauensbasis gehandelt, dieses Vertrauen massivst ausgenutzt worden und liege selbstverständlich List vor (E*-14.4, Seite 8). Die Antragsteller hätten den Darlehensgebern vertraut und im Nachhinein feststellen müssen, dass die Vorgehensweise, insbesondere ohne Zustimmung der Beklagten die Einverleibung der Pfandbestellungsurkunde im Grundbuch zu erwirken, als List zu betrachten sei. Es gebe diesbezüglich wechselseitige Erklärungen, die aber aus Sicht der Antragsteller mehr als aufklärungsbedürftig seien (E*-14.4, Seite 4, 11). Im Vertrag stehe quasi, dass nicht einmal eine Schaufel mehr ihnen gehören würde (E*-14.4, Seite 12).
Die Parteien stellten in der Verhandlung außer Streit (ON 14.4, Seite 7):
„Außerstreitstellungen:
Die [erste Darlehensgeberin] war/ist eine zu Firmenbuchnummer ** im Firmenbuch eingetragene GmbH mit Sitz in ** aus dem Geschäftszweig „Immobilientreuhand“. Ihr Geschäftsführer J* K* vertritt seit 15. März 2018 selbständig; ihr Geschäftsführer L* K* vertritt seit 12. Dezember 2024 selbständig.
Der [zweite Darlehensgeber] war/ist ebenfalls Unternehmer.
Die beklagten Antragsteller waren/sind Landwirte und betreiben/betrieben einen Milchhof mit Hofmolkerei. Sie gerieten durch die Corona-Krise in erhebliche finanzielle Probleme. Sie benötigten kurzfristig einen größeren Kreditbetrag für Investitionen in ihre Hofmolkerei. Da die Hausbank der [Antragsteller] eine Kreditgewährung ablehnte und auch sonst - zumindest kurzfristig - kein Kreditinstitut gefunden werden konnte, das einen Kredit gewährt hätte, machte der damalige Rechtsvertreter der [Antragsteller] den [Antragstellern] die [erste Darlehensgeberin] als kurzfristige Zwischenfinanziererin namhaft.
Daraufhin schlossen die [Antragsteller] mit den [Darlehensgebern] - nach Prüfung des Vertrages durch den damaligen [Antragsteller]vertreter - den aus Beilage ./C ersichtlichen Darlehens- und Pfandbestellungsvertrag. Dieser Vertrag wurde hypothekarisch, durch Einräumung eines Pfandrechts auf der Liegenschaft EZ **, KG ** besichert.
Die [Antragsteller] haben die Darlehensvaluta von den [Darlehensgebern] zugezählt bekommen (Beilage ./6).
Die [Darlehensgeber] übermittelten die aus der Beilage ./A ersichtlichen Schreiben an die [Antragsteller]“
Die Antragstellerbegehren zur Erhebung einer Klage auf Wiederaufnahme des Verfahrens E* des Landesgerichts Leoben die Verfahrenshilfe im Umfang des § 64 Abs 1 Z 3 ZPO (Beigebung eines Rechtsanwaltes).
Es würden schwerwiegende Mängel vorliegen. Sie seien beim Abschluss des Vergleiches in die Irre geführt worden. Es habe sich jetzt herausgestellt, dass die erstklagende F* GmbH nicht, wie von der Richterin außer Streit gestellt, das Gewerbe des Immobilientreuhänders innehabe, sondern nur das eingeschränkte Gewerbe Immobilienmakler ausgenommen der Vermittlung von Hypothekarkrediten. Diese hätte die klagsgegenständlichen Tätigkeiten nicht machen dürfen. Es müsse im Verfahren vor allem geklärt werde, ob die Erstklägerin überhaupt aktiv zur Klage legitimiert gewesen sei und ob sie die Kredite überhaupt vergeben habe dürfen. Das Unternehmen werde von seiner eigenen Hausbank überprüft, weil ein falsches Gewerbe vorgetäuscht worden sei und jetzt geprüft werden müsse, ob alle Unterschriften rechtsverbindlich seien. Es bestünden auch Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit von Darlehens- und Pfandurkunden, weil es sich nach dem von den Antragstellern beauftragen Sachverständigen um kein rechtsverbindliches Dokument handle. Die Antragsteller seien in die Irre geführt, in einen Vergleich gedrängt und nicht ausreichend über die Folgen belehrt worden. Damit seien die Voraussetzung der Wiederaufnahmeklage, womöglich auch der Wiederaufnahme des Verfahrens erfüllt.
Das Erstgericht weist die Anträge ab.
Es geht vom oben zusammengefasst wiedergegebenen Inhalt des Aktes E* aus und folgert rechtlich, das Verfahren E* sei durch gerichtlichen Vergleich beendet. Ein Vergleich sei keine gerichtliche Entscheidung und könne daher nicht mit einem Rechtsmittel, einer Nichtigkeits- oder Wiederaufnahmsklage angefochten werden. Ein gerichtlicher Vergleich könne nur mit Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vergleichs angefochten werden. Die Verfahrenshilfe könne nur bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheine. Dabei seien nicht nur die Prozessaussichten, sondern auch die Aussichten einer Zwangsvollstreckung zu beurteilen. Die Verfahrenshilfe sei daher nicht für einen extrem risikoreichen Prozess zu gewähren. Nach dem Inhalt des Verhandlungsprotokolls vom 18. November 2025 habe die Tagsatzung im Verfahren E* fast vier Stunden gedauert, wobei es von Beginn an Vergleichsgespräche gegeben habe und die Antragsteller und ihr Rechtsvertreter mehrfach den Verhandlungssaal verlassen hätten, um sich in Ruhe zu besprechen. Daraus ergebe sich in keiner Weise, dass die Beklagten zum Vergleich gedrängt worden seien. Das Fehlen der Aktivlegitimation des G*, das Fehlen eines Gewerbes oder einer Konzession beider Darlehensgeber, das Fehlen der Berechtigung, Kredite zu vergeben und das Abweichen von Unterschriften von den Originalunterschriften, sei bereits Thema gewesen. Davon ausgehend könne nicht die Rede davon sein, dass die Antragsteller einem Irrtum unterlegen wären. Eine Anfechtung des Vergleichs könne auch nicht mit der Begründung erfolgen, dass es keine ausreichende Aufklärung über die Folgen des Vergleichs gegeben habe. Die Antragsteller seien im Prozess anwaltlich vertreten gewesen. Die Anfechtung des Vergleichs sei daher aussichtslos. Eine nicht die Verfahrenshilfe genießende Partei würde keinen derart risikoreichen Prozess führen.
Gegen den Beschluss richten sich die Rekurse der Antragsteller aus den Rekursgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung. Sie beantragen, den Beschluss abzuändern und die Verfahrenshilfe zu bewilligen. Hilfsweise stellen sie einen Aufhebungsantrag.
Die Revisorin beteiligt sich nicht am Rekursverfahren.
Die Rekurse, über die in nichtöffentlicher Sitzung zu entschieden ist (§ 526 Abs 1 ZPO), sind nicht berechtigt.
1. Die Pflicht des Gerichts zur Erteilung von Verbesserungsaufträgen ist einTeil der Anleitungs-, Belehrungs- und materiellen Prozessleitungspflicht (RS0080096), deren unvollständige Ausübung eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens begründen kann (RS0007245; RS0037095). Der Anfechtungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens ist aber nur dann gegeben, wenn der behauptete Verstoß gegen ein Verfahrensgesetz abstrakt geeignet war, eine erschöpfende und gründliche Beurteilung der Streitsache zu hindern (RS0043049, RS0043027). Die Antragsteller zeigen aber nicht nachvollziehbar auf, welche günstigen Verfahrensergebnisse zu erwarten gewesen wären (RS0043039 [T4, T5]). Das Erstgericht befasste sich auch mit der Möglichkeit der Vergleichsanfechtung.
Eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens liegt nicht vor.
Das Rekursgericht legt seiner Entscheidung den vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt zugrunde.
Davon ausgehend versagt die Rechtsrüge.
2.Die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts trifft zu. Die Rechtsmittelausführungen sind nicht stichhaltig (§§ 526 Abs 3, 500a ZPO):
2.1.Die Verfahrenshilfe ist einer Partei soweit zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, als sie außer Stande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten und die beabsichtigte Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Als mutwillig ist die Rechtsverfolgung besonders anzusehen, wenn eine nicht die Verfahrenshilfe beanspruchende Partei bei verständiger Würdigung aller Umstände des Falles, besonders auch der für die Eintreibung ihres Anspruchs bestehenden Aussichten, von der Führung des Verfahrens absehen oder nur einen Teil des Anspruchs geltend machen würde (§ 63 Abs 1 ZPO). Offenbar mutwillig führt einen Prozess, wer sich der Unrichtigkeit seines Standpunkts bewusst ist und sich in diesem Bewusstsein in den Prozess einlassen will oder das mangelnde Kostenrisiko ausnützt, wenn ohne Einkalkulierung der Begünstigungen der Verfahrenshilfe und der Haltbarkeit des Prozessstandpunkts bei verständiger Würdigung des Falles eine nicht die Verfahrenshilfe beanspruchende Partei von der Führung des Prozesses mangels Erfolgsaussicht absehen würde. Die Bestimmung des § 381 ZPO ist bei der Beurteilung anwendbar (Schindler in Kodek/Oberhammer,ZPO-ON § 63 ZPO Rz 11 (Stand 9.10.2023, rdb.at)). Offenbar aussichtslos ist eine Prozessführung, die schon ohne nähere Prüfung der Angriffs- oder Verteidigungsmittel („auf den ersten Blick“) als erfolglos erkannt werden kann. Die Aussicht auf einen Verfahrenserfolg muss demnach zwar nicht groß, aber zumindest mit einer gewissen, wenn auch nicht allzu hohen Wahrscheinlichkeit gegeben sein. Aussichtslosigkeit liegt bei Unschlüssigkeit des Begehrens oder bei unbehebbarem Beweisnotstand vor ( Schindler in Kodek/Oberhammer,ZPO-ON § 63 ZPO Rz 13 (Stand 9.10.2023, rdb.at); OLG Graz 7 R 39/24w).
Die begehrte Vergleichsanfechtung ist aussichtslos.
2.2.Ein Vergleich ist die unter beiderseitigem Nachgeben einverständliche neue Festlegung strittiger oder zweifelhafter Rechte. Die Vergleichenden stellen einvernehmlich fest, in welchem Umfang das Recht als bestehend gelten soll (RS0032681 [T1]; RS0032674). Nach einem Vergleichsabschluss können die Parteien auf das, was strittig war, nicht mehr zurückgreifen (RS0032674 [T1]). Das Erstgericht hat bereits hervorgehoben, dass die Antragsteller das Fehlen der Aktivlegitimation des G*, das Fehlen eines Gewerbes oder einer Konzession beider Darlehensgeber, das Fehlen der Berechtigung, Kredite zu vergeben und das Abweichen von Unterschriften von den Originalunterschriften schon vor dem Vergleich behaupteten. Aus den Sachverhaltsdarstellungen an die Staatsanwaltschaft Leoben (Beilage ./4, Beilage ./5 und ./7) ergibt sich noch, dass die Antragsteller vordem Vergleichsabschluss auch schon die ordnungsgemäße Herkunft des Geldes mit Blick auf die Geldwäscherichtlinie bezweifelten. Auf all das können sie aber nach dem Vergleichsabschluss nicht zurückgreifen. Das Erstgericht hat schon richtig betont, dass sie sich darüber auch nicht geirrt haben. Die Bereinigungswirkung des Vergleiches erfasst aber die den Parteien damals bekannten oder erkennbaren Folgen. Sie tritt auch ein, wenn in den Vergleich keine Generalklausel aufgenommen wurde (RS0032453 [T5; T20]).
2.3.Die Anfechtung eines Vergleiches nach § 1385 ABGB setzt die Geltendmachung eines Irrtums über Umstände voraus, die die Vergleichsparteien beim Abschluss des Vergleiches als feststehend, unzweifelhaft und unstreitigangenommen haben (RS0032543; RS0032529). Ein Irrtum über die Streitpunkte kann im Allgemeinen nicht zur Anfechtung des Vergleichs führen. (RS0032529 [T10]). Die Antragsteller zeigen auch keinen relevanten Irrtum auf, wenn sie sich zur Vergleichsanfechtung auf ihre Einwendungen im Verfahren E* berufen wollen, die die Darlehensgeber dort insgesamt bestritten haben. Auch ein Rechtsirrtum einer Partei berechtigt nicht zur Anfechtung eines Vergleiches. Da durch einen Vergleich die bisherige Unsicherheit endgültig beseitigt und ein neuer Vertrag zwischen den Parteien geschlossen werden soll, bleibt der Vergleich auch dann gültig, wenn später eindeutig nachweisbar ist, was beim Vergleichsabschluss strittig oder unsicher war (RS0032661).
2.4. Die Erkrankung des Zweitantragstellers kann die Vergleichsanfechtung nicht begründen, weil alle drei Antragsteller beim Vergleichsabschluss durch ihren bevollmächtigtenRechtsanwalt vertreten waren. Die einem Rechtsanwalt erteilte Vollmacht zur Prozessführung (Prozessvollmacht) ermächtigt aber kraft Gesetzes unter anderem zum Abschluss von Vergleichen über den Gegenstand des Rechtsstreites, zu Anerkenntnissen der vom Gegner behaupteten Ansprüche, sowie zu Verzichtsleistungen auf die von der bevollmächtigenden Partei geltend gemachten Ansprüche (§ 31 Abs 1 Z 2 ZPO). Sie berechtigt den Bevollmächtigten zu allen in der Zivilprozessordnung vorgesehenen Vertretungsverhandlungen unabhängig davon, ob sie mit den Aufträgen im Innenverhältnis übereinstimmen (RS0035893; RS0016257 [T1])). Selbst ein Prozessvergleich, den der mit Prozessvollmacht ausgestattete Rechtsanwalt im Falle der Handlungsunfähigkeit seines Mandanten (Prozessunfähigkeit) im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses schließt, ist ohne pflegschaftsgerichtliche Genehmigung wirksam (RS0049178). Die durch §§ 31, 32 ZPO angestrebte Rechtssicherheit verlangt vielmehr, dass sich Gegner und Gericht auf die erteilte Prozessvollmacht verlassen können, ohne weitere Prüfungen vornehmen zu müssen (RS0121613). Die Antragsteller können sich daher nicht erfolgreich auf eine fehlende Bevollmächtigung stützen.
2.5. Die Antragsteller können nicht nachvollziehbar darstellen, wie sie beim Vergleichsabschluss in die Irre geführt, in einen Vergleich gedrängt und nicht ausreichend über die Folgen belehrt worden sein sollen. Aus dem Verhandlungsprotkoll ergibt sich derartiges nicht. Die Antragsteller waren während der gesamten vierstündigen mündlichen Verhandlung durch ihren Rechtsanwalt vertreten, mit dem sie sich wiederholt auch außerhalb des Verhandlungssaals berieten. Die Richterin protokollierte Außerstreitstellungen, wobei der erste Absatz der Außerstreitstellungen den Firmenbuchstand (richtig) wieder g ibt und die Parteien(vertreter) die weiteren protokollierten Tatsachen im vorbereitenden Schriftsatz, im Lauf des Rechtsstreites oder direkt bei der mündlichen Verhandlung offensichtlich zugestandenhaben (§ 266 Abs 1 ZPO) . Dem Protokoll ist zu keinem Punkt ein Widerruf des protokollierten Geständnisses zu entnehmen(§ 266 Abs 2 ZPO) . Wodurch oder von wem die Antragstellerin einen Vergleich gedrängt worden sind, erschließt sich nicht. Es ist nicht strittig, dass die Darlehensgeber den Antragstellern das Darlehen zuzählten. Die Richterin hat daher zutreffend erörtert, dass jedenfalls - also auch dann, wenn man dem Standpunkt der Antragsteller komplett folgen würde - das gesamte Kapital samt Vergütungszinsen von den Antragstellern rückzuübertragen wäre und dann bereits gezahlte Zinszahlungen von den Darlehensnehmern an die Antragsteller zurückfließen müssten (E*-14.4, Seite 14). Wirtschaftlich betrachtet musste aber bei dieser Sachlage auch für die Antragsteller und ihren Rechtsanwalt ein Vergleich zur Vermeidung weiterer Prozesskosten zweckmäßig erscheinen, weil die Antragsteller selbst behaupten, dass die Rückführung beider Darlehen schlicht unmöglich sei. Subjektiv mag eine Drucksituation vorgelegen sein, objektiv aber kein rechtswidriger Zwang (§ 870 ABGB).
Der Rekurs bleibt insgesamt erfolglos.
3. Die Kostenentscheidung im Rekursverfahren entfällt. Kosten wurden nicht verzeichnet.
4.Der Revisionsrekurs gegen einen Beschluss des Rekursgerichts über die Verfahrenshilfe ist jedenfalls unzulässig (§ 528 Abs 2 Z 4 ZPO; RS0036078 [T8]; RS0044213 [T5]; RS0052781 [T3]).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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