Das Oberlandesgericht Innsbruck hat als Berufungsgericht in Arbeits-und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Mag. Dr. Tangl als Vorsitzende, den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Mag. Vötter und die Richterin des Oberlandesgerichts Mag. Kitzbichler sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Paul Unterluggauer (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Erwin Vones (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Mitglieder des Senats in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A*-B* , vertreten durch Dr. Herwig Mayrhofer, Rechtsanwalt in 6850 Dornbirn, gegen die beklagte Partei C * , vertreten durch Mag. Christoph Fink, Rechtsanwalt in 6800 Feldkirch, wegen (ausgedehnt) EUR 17.787,26 sA, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Arbeits-und Sozialgericht vom 11.11.2025 (signiert mit 19.1.2026), ** (Berufungsinteresse: EUR 17.787,26 sA), in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird k e i n e Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen zu Handen ihres Vertreters die mit EUR 2.089,32 (darin enthalten EUR 348,22 an USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Die (ordentliche) Revision ist n i c h t zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin, eine Zahnärztin, betreibt in ** eine Praxis; die Beklagte war bei ihr vom 18.10.2023 bis zu ihrer Entlassung am 6.3.2025 als Assistentin (Lehrling) beschäftigt. Neben der Klägerin sind in der Praxis vier Assistentinnen und eine Reinigungskraft beschäftigt. Weiters arbeitet bei ihr ein im Ausland ausgebildeter und in Europa nicht zugelassener Zahnarzt, der bei den Kunden die Prophylaxe durchführt. Der Jahresumsatz in der Zahnarztpraxis beträgt zwischen EUR 700.000,-- und EUR 800.000,--.
Mit der am 26.5.2025 eingebrachten Klage begehrte die Klägerin ursprünglich die Zahlung von EUR 16.990,81 sA und brachte dazu zusammengefasst vor, dass die fristlose Entlassung der Beklagten ausgesprochen worden sei, weil diese im Zeitraum Jänner 2024 bis Februar 2025 insgesamt den eingeklagten Betrag unberechtigt aus der Handkassa der Ordination an sich genommen habe. Im Zuge der Jahresabschlussarbeiten sei dem vormaligen Ehegatten der Klägerin, der für den damaligen Zeitraum ihre Buchhaltung erledigt habe, aufgefallen, dass in finanzieller Hinsicht Unstimmigkeiten hinsichtlich der Praxisabrechnung vorlägen. Diese hätten zur Erkenntnis geführt, dass der klagsgegenständliche Fehlbetrag vormals in der Handkassa vorhanden gewesen sei. Der Fehlbestand sei über das Jahr 2024 nicht aufgefallen, weil die Handkassa nicht sukzessive ständig überprüft worden sei. Die nachträgliche Ermittlung der Fehlbeträge habe sich an den gesamten Kassaein-und-ausgängen orientiert. Von der Klägerin sei als Wechselgeld in der Handkassa bewusst immer ein Betrag von rund EUR 1.000,-- belassen worden; ihre eigenen Entnahmen für die Bank habe sie immer auf Hunderter-oder Fünfzigerbeträge gerundet. Von den insgesamt festgestellten Fehlbeträgen in Höhe von EUR 19.287,-- werde das stets in der Kassa belassene Wechselgeld von EUR 1.500,-- abgezogen, sodass eine Schadenssumme in Höhe von EUR 17.787,26 sA verbleibe, auf welchen Betrag die Klagsforderung ausgedehnt werde (ON 23).
Die Beklagte sei die einzige Assistentin gewesen, die im gesamten Tatzeitraum durchgängig mit der Kassa beschäftigt und auch mit deren Handhabung betraut gewesen sei; die Fehlbeträge erstreckten sich fortlaufend über diesen Zeitraum. Die gleichartige tatsächliche Übung betreffend die Handkassa habe zuvor im Betrieb der Klägerin in gleicher Weise seit ca zwölf Jahren bestanden, ohne dass es jemals zu derartigen Fehlbeständen gekommen sei; dies gelte auch für die Zeit nach dem Ausscheiden der Beklagten. Andere Mitarbeitende in der Ordination kämen als Urheber der Fehlbeträge nicht in Betracht.
Die Beklagte sei mit Fristsetzung 7.4.2025 zum Ersatz von EUR 16.990,81 aufgefordert worden; sie schulde den Klagsbetrag aus dem Titel des Schadenersatzes sowie aufgrund des Gesetzes und unrechtmäßiger Bereicherung.
Die Beklagte beantragt die Abweisung des Klagebegehrens und entgegnete zusammengefasst, dass sie kein Geld aus der Handkassa entnommen habe. Im Grunde hätten alle Mitarbeiter der Klägerin Zugang zur Handkassa gehabt, aber auch deren Gatte, der die Buchhaltung gemacht habe. Die Beklagte habe des Öfteren in der Früh bei Arbeitsbeginn festgestellt, dass der Kassaschlüssel bereits in der Handkassa gesteckt und nicht in der Schublade gewesen sei; sollte tatsächlich jemand Geld aus der Kassa entnommen haben, kämen dafür mehr als zehn weitere Personen in Frage. Es sei auch nicht auszuschließen, dass die Buchhaltung mit den Ein-und Auszahlungen aus der Handkassa nicht übereinstimme.
Ende 2024 sei die Beklagte von der Klägerin angewiesen worden, EUR 4.000,--, die sie von einer Patientin bar entgegengenommen habe, nicht in die Kassa zu geben und nicht im Kassabuch einzutragen. Ob dies nachträglich erfolgt und der Betrag auch in die Buchhaltung eingetragen worden sei, entziehe sich ihrer Kenntnis, sodass bestritten werden müsse, dass überhaupt Geld in der Kassa gefehlt habe. Es sei auch nicht auszuschließen, dass manche Bareinzahlungen in der Software versehentlich als Kartenzahlungen eingetragen worden seien oder Barentnahmen versehentlich nicht in die Software eingetragen worden seien. Die Klägerin wäre verpflichtet gewesen, eine Registrierkassa mit Manipulationsschutz nach der Registrierkassensicherheitsverordnung zu verwenden; hätte sie dies pflichtgemäß getan, wäre das Risiko von Fehlern in der Buchhaltung sowie Manipulationen ausgeschlossen.
Mit dem nunmehr bekämpften Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren ab und verpflichtete die Klägerin zum Kostenersatz an die Beklagte.
Seiner Entscheidung legte es nachstehenden Sachverhalt zugrunde (die bekämpfte Feststellung ist in Fettdruck angeführt):
Die meisten Patienten bezahlen [ zu ergänzen: in der Ordination der Klägerin] ihre Leistungen bargeldlos mit Bankomatkarte. Es ist aber auch möglich, in bar zu zahlen; vereinzelt wird den Patienten ein Zahlschein mitgegeben. Wenn eine Barzahlung erfolgte, war der Zahlungseingang von der jeweiligen Mitarbeiterin, die das Geld entgegengenommen hatte, handschriftlich in einem Heft zu vermerken. Sie hatte das Datum, den Patientennamen und den eingezahlten Betrag einzutragen. Das Geld hatte sie in eine Kassa in einer Schublade am Empfang zu legen und diese Schublade zu versperren. Der Schlüssel für diese Schublade wurde in einer anderen Schublade auf der anderen Seite des Empfangs verwahrt; dies war den Assistentinnen bekannt.
Etwa einmal im Monat kam es vor, dass eine Zahlung mit Bankomatkarte erfolgte, jedoch irrtümlich als Barzahlung verbucht wurde oder umgekehrt. Derartige Fehler werden von der die Buchung durchführenden Mitarbeiterin meistens unmittelbar im Anschluss entdeckt und korrigiert. Spätestens bei der Jahresabrechnung fallen derartige Fehleintragungen auf.
Bis November 2023 wurde der Kassastand von der Mitarbeiterin am Empfang täglich kontrolliert und mit dem Stand im Heft abgeglichen. Anschließend war der Empfang für ein paar Monate nicht besetzt; ab April oder Mai 2024 war E* am Empfang. Da sie eine Assistenzausbildung absolvierte, war sie nur zeitweise anwesend. Wenn sie nicht da war, machte die Assistentin, die die Anmeldungen erledigte oder gerade Zeit hatte, die Abrechnung. In dieser Zeit wurde die Handkassa von E* nicht kontrolliert. Neben E* hatte auch die Beklagte Zugang zur Handkassa.
F* ist bei der Klägerin als Assistentin beschäftigt. Seit Juni 2024 befindet sie sich in Karenz. Sie nahm auch Bargeld entgegen und machte die Kassa; dazu hatte sie Zugang zur Handkassa.
G* arbeitet seit 5.8.2024 als Assistentin für die Klägerin; auch sie hatte Zugang zur Handkassa.
H* arbeitet seit 1.12.2023 für die Klägerin und macht die Zahnprophylaxe. Er hatte mit der Handkassa grundsätzlich nichts zu tun. Offen blieb, ob er wusste, wo der Schlüssel für die Handkassa verwahrt wurde und er somit Zugang zu dieser Kassa hatte.
I* war von Ende 2023 bis Februar 2024 bei der Klägerin beschäftigt. Sie absolviert eine Lehre zur Zahnarztassistentin und hatte Zugang zur Handkassa.
Von Jänner 2024 bis Juli 2024 waren J* und von August 2024 bis August 2025 K* als Reinigungskräfte bei der Klägerin beschäftigt. Die Reinigungskräfte kamen meistens abends in die Zahnarztpraxis; ob sie wussten, wo der Schlüssel für die Handkassa verwahrt ist und sie somit Zugang dazu hatten, blieb offen.
L* B*, der ehemalige Gatte der Klägerin, macht für diese seit vielen Jahren die Buchhaltung. Im Jänner 2024 machte er die Abrechnung für das Jahr 2023; zu diesem Zeitpunkt befanden sich ca EUR 430,-- in der Handkassa.
Bis zum Jänner 2025 wurde der Stand der Handkassa nicht mehr überprüft. Im Heft wurden die Eingänge und Entnahmen vermerkt, jedoch die Summe nicht fortlaufend berechnet und notiert.
Im Februar 2025 bereitete L* B* die Abrechnung für das Jahr 2024 vor. Dabei prüfte er den Kassenstand und merkte, dass ein größerer Betrag in der Handkassa fehlte. Er zählte die im Heft für den Zeitraum Jänner 2024 bis 18.2.2024 [ richtig: 18.2.2025] eingetragenen Bareinnahmen zum Kassastand von EUR 430,-- hinzu und zog die im Heft eingetragenen Entnahmen desselben Zeitraums ab. Daraus ergab sich ein Betrag von EUR 19.287,26, der sich in der Kassa befinden hätte sollen. Bargeld in dieser Höhe befand sich jedoch am 18.2.2025 nicht in der Handkassa; offen blieb, welcher Betrag an Bargeld sich an diesem Tag in der Handkassa befand. Es waren jedenfalls zumindest EUR 17.787,26 zu wenig in der Handkassa. Somit wurden im Zeitraum Jänner 2024 bis 18.2.2025 Bargeld in Höhe von zumindest EUR 17.787,26 aus der Handkassa entnommen, ohne dass im Heft entsprechende Eintragungen vorgenommen worden wären. Offen blieb, wer dieses Geld entnommen hat, ohne es einzutragen .
Bereits in der Vergangenheit kam es vereinzelt vor, dass in der Handkassa ein kleinerer Betrag in der Größenordnung von EUR 10,-- fehlte. Abgesehen von Fehleintragungen, die gefunden werden konnten, stimmte die Handkassa für die Jahre vor 2024 jedoch.
Wenn die Klägerin sah, dass sich EUR 4.000,-- bis EUR 5.000,-- an Bargeld in der Handkassa befanden, nahm sie das Geld aus der Handkassa und brachte dieses zur Bank. Dabei achtete sie darauf, dass sie einen gerundeten Betrag entnahm und ließ meistens zwischen EUR 500,-- bis EUR 1.000,-- in der Kassa als Wechselgeld zurück. Die Klägerin entnahm aus der Handkassa manchmal ad hoc Geld für private Zwecke.
Offen blieb, ob die Klägerin aus der Handkassa einen Betrag entnahm und vergaß, diesen im Heft einzutragen. Sie hat aber jedenfalls im Jahr 2024 nicht Bargeld in der Höhe von EUR 17.000,-- aus der Handkassa entnommen und vergessen, dies einzutragen.
Seit 20.2.2025 hat nur mehr E* Zugang zur Handkassa. Sie kontrolliert diese, trägt die Ein-und Ausgaben und seit diesem Zeitpunkt auch den Kassastand im Heft ein und bestätigt dies jeweils mit ihrer Unterschrift. Seitdem gibt es keine Unregelmäßigkeiten mehr bei der Handkassa.
In rechtlicher Hinsichtführte das Erstgericht aus, dass das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz für alle privat-und „dienstrechtlichen“ (?) Dienstnehmer die Haftung im arbeitsrechtlichen Bereich dahingehend modifiziere, dass bei rein fahrlässiger Schädigung die Ersatzpflicht gemäßigt werden könne. Bestehe eine Ersatzpflicht, wäre allenfalls zu prüfen, ob organisatorische Mängel betreffend die Handhabung und den Umgang mit der Handkassa als Mitverschulden zu berücksichtigen wären. Da hier jedoch nicht bewiesen sei, dass die Beklagte Bargeld aus der Handkassa entnommen und die Entnahmen nicht im Heft eingetragen habe, fehle es an der Kausalität. Sie sei für einen bei der Klägerin entstandenen Schaden nicht verantwortlich und habe diesen folglich auch nicht zu ersetzen. Auch eine Rückabwicklung komme mangels Nachweises, dass die Beklagte ungerechtfertigt bereichert worden sei, nicht in Betracht.
Die Klägerin bekämpft diese Entscheidung in vollem Umfang mit einer fristgerecht erstatteten Berufung, in der sie eine Beweis- sowie eine Rechtsrüge ausführt. Sie beantragt eine Abänderung des angefochtenen Urteils im Sinn einer vollumfänglichen Klagsstattgebung; hilfsweise stellt sie einen Aufhebungs-und Zurückverweisungsantrag.
In ihrer ebenfalls rechtzeitig erstatteten Berufungsbeantwortung beantragt die Beklagte, dem Rechtsmittel der Gegenseite keine Folge zu geben.
Da nach Art und Inhalt der geltend gemachten Berufungsgründe die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung nicht erforderlich ist, war über das Rechtsmittel in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden (§§ 2 Abs 1 ASGG, 480 Abs 1 ZPO.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
1. Zur Beweisrüge:
Anstelle der in Fettdruck wiedergegebenen Urteilsannahme begehrt die Klägerin die Ersatzfeststellung:
„ Dieses Geld wurde von der Beklagten unbefugt entnommen, ohne es einzutragen. “
Sie führt dazu aus, dass das Erstgericht sämtliche einschlägigen Abläufe in ihrer Ordination insbesondere im Zusammenhang mit der Handhabung der Handkassa bzw dem Kassaheft praktisch vollständig so festgestellt habe, wie es von der Klägerin sowie den über ihren Antrag vernommenen Zeugen geschildert worden sei. Es habe also keinen Anlass gefunden, an einer dieser Aussagen zu zweifeln, die auch mit den vorliegenden Urkunden in Einklang stünden. Lediglich im entscheidenden Punkt, nämlich wer unzulässig Geld aus der Handkassa entnommen habe, sei zu Lasten der Klägerin die bekämpfte Negativfeststellung getroffen worden. Die dafür angeführten Erwägungen seien allerdings nicht stichhältig:
Dass die Beklagte die unzulässige Entnahme bestreite, sei zu erwarten gewesen. Die bloße Berufung auf diesen Umstand stelle jedoch keine tragfähige Begründung für die angefochtene Negativfeststellung dar, zumal sie ja die Möglichkeit zur Geldentnahme gehabt habe. Es sei auch anzumerken, dass die Beklagte wegen einer angeblich ungerechtfertigten Entlassung keinerlei Ansprüche [ gemeint: gegen die Klägerin] geltend gemacht habe.
Soweit die Erklärung für die festgestellten Fehlbeträge darin gesucht werde, dass Geld aus der Handkassa entnommen worden sei, ohne entsprechende Eintragungen im Kassaheft zu machen, sei dies hinsichtlich der Frage der Täterschaft schlicht belanglos, zumal beide Streitteile nichts anderes behauptet hätten. In Wahrheit stelle die Unterlassung der Eintragung in das Kassaheft das Mittel zur Verschleierung der unzulässigen Geldentnahme aus der Handkassa dar. Die angefochtene Negativfeststellung sei damit - im Sinn einer Entlastung der Beklagten - nicht zu begründen.
Auch der Umstand, dass der gegenständliche Fehlbetrag in einem Zeitraum von rund 14 Monaten in Summe durch mehrere unzulässige Entnahmen zustandegekommen sei, habe wenig Beweiskraft im Sinn einer Entlastung der Beklagten: Diese Darstellung, die dem zentralen Standpunkt der Klägerin entspreche, sei tabellarisch untermauert und lägen gegenteilige Beweisergebnisse nicht vor. Selbst die Beklagte habe naheliegenderweise nie behauptet, dass jemand den gesamten Fehlbetrag unter einem aus der Handkassa entnommen habe. Richtigerweise sei davon auszugehen, dass sie und der Zeuge H* die einzigen Mitarbeiter gewesen seien, die von Jänner 2024 bis Februar 2025 durchgehend für die Klägerin tätig gewesen seien. Das Erstgericht sei auch davon ausgegangen, dass der genannte Zeuge mit der Handkassa grundsätzlich nichts zu tun gehabt habe und habe auch niemand aus der Reihe der erheblichen Anzahl vernommener Personen jemals gesehen, dass dieser sich der Handkassa einmal auch nur angenähert hätte. Auf diesen für die Ermittlung der Täterschaft wesentlichen Umstand gehe es allerdings nicht ein.
Das Gericht habe auch unrichtigerweise dem Umstand, dass die Beklagte eine ganze Reihe von Bediensteten der Täterschaft bezichtigt habe, die teilweise sogar nur stundenweise in der Ordination der Klägerin beschäftigt gewesen seien, kein Gewicht beigemessen. Bei lebensnaher Würdigung könnten diese Rechtfertigungsversuche nur dahin verstanden werden, dass die Beklagte mit allen Mitteln versucht habe, einen möglichen potentiellen Täterkreis zu kreieren. Dazu komme, dass vom Erstgericht ebenfalls nicht bedacht worden sei, dass eine angebliche Mehrzahl von Urhebern für die Fehlbeträge die Handkassa quasi über 14 Monate hinweg zu einem „Selbstbedienungsladen“ umfunktioniert und alle Betroffenen vor Gericht schlicht gelogen hätten (sic). Derartiges sei zwar theoretisch nicht auszuschließen, es mangle aber gerade in Anbetracht des übrigen Urteilsinhalts an jeder Wahrscheinlichkeit für einen solchen Sachverhalt. Das Erstgericht unterstelle zwar nicht das Gegenteil, lasse aber diese naheliegende praktische Überlegung außer Betracht, womit die Beweiswürdigung unvollständig sei. Die Theorie der „multiplen Täterschaft“ sei insbesondere mit den jeweiligen Zeitpunkten der Anstellung der in Betracht kommenden Personen nicht in Einklang zu bringen.
Die erstrichterlichen Ausführungen zur Änderung des äußeren Erscheinungsbilds der Beklagten überzeugten nicht. Darauf, dass sie zu Beginn des Dienstverhältnisses gesprächiger gewesen sei, dann aber zu sprechen aufgehört und keinen Augenkontakt mehr gehalten habe, sei das Erstgericht nicht eingegangen, obwohl gerade diese Verhaltensweise ein eindeutiges Indiz für die Täterschaft der Beklagten sei.
Im Übrigen sei das Erstgericht auch „hinsichtlich der Klägerin selbst undeutlich geblieben“: Verspätet vorgenommene Eintragungen von Entnahmen oder vergessene Eintragungen seien zwar theoretisch nicht ausgeschlossen, jedoch nicht erwiesen, und halte es auch fest, der Darstellung der Klägerin, wonach der gegenständliche Fehlbetrag von ihr mit Sicherheit nicht ohne Verbuchung entnommen worden sei, jedenfalls zu folgen sei. Das angenommene „Quasi-Geständnis“ beruhe im Übrigen einfach darauf, dass die Beklagte fälschlicherweise zwei von ihr wahrgenommene, vermeintlich in diesem Sinn verpönte Entnahmen der Klägerin behauptet habe. Die Klägerin habe diese nicht in Abrede gestellt, sondern plausibel und schlüssig die Umstände dafür erklärt. Das Erstgericht habe hingegen stillschweigend übergangen, dass gerade die Beklagte im Gegensatz zu anderen Bediensteten der Klägerin der Handhabung der Handkassa ganz offenkundig besondere Aufmerksamkeit geschenkt habe. Andernfalls wäre sie gar nicht in der Lage gewesen, die Entnahmen der Klägerin so dezidiert zur Darstellung zu bringen, und zwar auch nach bereits erheblich verstrichener Zeit. Das Erstgericht sei selbst davon ausgegangen, dass in den zwölf Jahren der Führung der Ordination durch die Klägerin keine relevanten Fehlbeträge in der Handkassa vorgekommen seien. Ebenfalls habe es festgestellt, dass seit Februar 2025 die Zeugin E* die Handkassa führe und seither keine Unregelmäßigkeiten mehr vorgekommen seien. All diesen Umständen komme nach Auffassung der Klägerin entscheidende Bedeutung zu; trotzdem seien sie vom Erstgericht nicht gewürdigt worden. Es bleibe unerfindlich, warum es diese schlagenden Argumente für die Täterschaft der Beklagten nicht beachtet habe. Schon nach den Denkgesetzen wie auch nach der Lebenserfahrung lasse all dies keinen anderen Schluss zu, als dass die Beklagte diese Fehlbeträge zu verantworten habe.
Zu diesen Ausführungen ist eingangs der Behandlung der Beweisrüge darauf zu verweisen, dass das Berufungsgericht iSd §§ 2 Abs 1 ASGG, 500a ZPO die ebenso unbedenklichen wie ausführlichen beweiswürdigenden Erwägungen des Erstgerichts (US 8 - 12) teilt, sodass vorweg darauf verwiesen werden kann ( Klauser/Kodek JN-ZPO 18§ 500a ZPO E 2).
Ergänzend ist der Argumentation der Klägerin in ihrer Beweisrüge zu entgegnen, dass ein Richter bei seiner Beweiswürdigung nach bestem Wissen und Gewissen auf Grund seiner Lebenserfahrung und Menschenkenntnis zu prüfen hat, ob im Einzelfall jener Wahrscheinlichkeitsgrad erreicht ist, der es rechtfertigt, eine fragliche Tatsache für wahr zu halten. Ob die nach stRsp erforderliche (hohe) Wahrscheinlichkeit gegeben ist, hängt dabei von den objektiven Umständen des Anlassfalls und der subjektiven Einschätzung des Richters ab. Entscheidend dafür sind sein persönlicher Eindruck, seine Kenntnis der Lebensvorgänge, seine Erfahrungen in der Gemeinschaft und seine Menschenkenntnis. Dabei gehört es zum Wesen der freien Beweiswürdigung, dass sich die Tatsacheninstanz bei mehreren widersprechenden Deutungen für eine entscheidet RIS-Justiz RS0043175). Für die Erbringung eines Beweises reicht es dabei nicht aus, dass eine Tatsache nur wahrscheinlich ist. Vielmehr ist aus § 272 ZPO abzuleiten, dass im Regelfall an die zum Beweis erforderliche Wahrscheinlichkeit hohe Anforderungen zu stellen sind; das Regelbeweismaß der ZPO ist daher die hohe Wahrscheinlichkeit. Einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit bedarf es hingegen grundsätzlich nicht ( Klauser/KodekaaO § 272 ZPO E 23 ff mwN; RIS-Justiz RS0110701 [T1] uam), was gemäß § 2 Abs 1 ASGG auch in arbeitsgerichtlichen Verfahren gilt.
In die Beweiswürdigung hat ein Richter die gesamten Ergebnisse der Verhandlung, dh das Vorbringen der Parteien, ihr Verhalten während der Verhandlung und den von ihnen gewonnenen persönlichen Eindruck einzubeziehen. Die dafür erforderlichen Tatsachenfeststellungen und die Begründung müssen im Urteil klar und zweifelsfrei enthalten sein. Das Gericht muss deshalb offenlegen, warum es die festgestellten Tatsachen als erwiesen und andere behauptete Tatsachen als nicht erwiesen angenommen hat. Dass ein Richter auf Grund seiner persönlichen Wahrnehmungen und des Eindrucks, den er von den vernommenen Parteien und Zeugen gewonnen hat, der einen oder anderen Aussage folgt und dabei auch den Eindruck von der Glaubwürdigkeit einer Person verwertet, liegt im Wesen der freien Beweiswürdigung ( Klauser/KodekaaO § 272 ZPO E 25, E 31, E 35; RIS-Justiz RS0040122).
Für eine erfolgreiche Beweisrüge reicht es daher nicht aus, dass ein anderer als der vom Erstgericht festgestellte Sachverhalt möglich wäre. Maßgeblich ist vielmehr, ob für die Einschätzung des Erstgerichts ausreichende Gründe bestanden. Allein der Umstand, dass aus den vorliegenden Beweisergebnissen ohne Verstoß gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze auch andere Feststellungen getroffen werden könnten, ohne dass solche Urteilsannahmen eine bedeutend höhere innere Wahrscheinlichkeit für sich hätten als die vom Erstgericht getroffenen, bildet keinen Grund, dessen Beweiswürdigung anzuzweifeln. Eine Beweisrüge kann daher nur dann erfolgreich sein, wenn der Berufungswerber stichhältige Gründe ins Treffen führt, die erhebliche Zweifel an der Beweiswürdigung des Erstgerichts rechtfertigen. Vom Berufungswerber ist folglich darzulegen, dass die getroffenen Feststellungen zwingend unrichtig sind oder wenigstens bedeutend überzeugendere Beweisergebnisse für andere Feststellungen vorliegen. Das Berufungsgericht hat letztlich nur zu prüfen, ob das Erstgericht die Beweisergebnisse schlüssig gewürdigt hat, nicht jedoch, ob seine Feststellungen mit der objektiven Wirklichkeit übereinstimmen ( Klauser/KodekaaO § 467 ZPO E 39/1, E 40/1 ff). Wenn in der Begründung einer Entscheidung ein Umstand nicht erwähnt wurde, der hätte erwähnt werden können oder eine Erwägung nicht angestellt wurde, die hätte angestellt werden können, begründet dies keine Mangelhaftigkeit in der Entscheidung von Beweiswürdigungsfragen. Es muss nur erkennbar sein, aus welchen Erwägungen das Gericht zum Ergebnis kam, die vorgenommenen Feststellungen treffen oder solche Feststellungen nicht treffen zu können (RIS-Justiz RS0040165 [T1]).
Die Beweisrüge der Klägerin wird den vorstehend angeführten Anforderungen nicht gerecht: Zum einen zeigen sich die beweiswürdigenden Überlegungen des Erstgerichts wie bereits ausgeführt als schlüssig und widerspruchsfrei; andererseits ist aus folgenden Gründen auch nicht zu beanstanden, dass es bei zusammenschauender Würdigung sämtlicher Beweisergebnisse zur nunmehr bekämpften „Negativfeststellung“ gelangte: Der Klägerin ist durchaus beizupflichten, dass eine mögliche „Täterschaft“ der Beklagten im Zusammenhang mit dem Abhandenkommen des klagsgegenständlichen Geldbetrags im Raum steht. Genauso wenig kommt den vorliegenden Ergebnissen des Beweisverfahrens jedoch die Eignung zu, die Beklagte mit der von der Rechtsprechung geforderten hohen Wahrscheinlichkeit als Verursacherin des Fehlbetrags festzustellen. Abgesehen davon, dass nicht nur sie, sondern nahezu alle anderen in der Ordination Beschäftigten über die näheren Umstände der Verwahrung der eingenommenen Bargeldbeträge Bescheid wussten, gaben auch sämtliche befragten Zeugen an, mit dem Abhandenkommen des Klagsbetrags nicht zu tun gehabt zu haben. Dass sich auch die Beklagte in diesem Sinn verantwortete, ist per se nicht als Indiz für eine fehlende Glaubwürdigkeit zu werten.
Soweit die Klägerin damit argumentiert, dass die Beklagte ihr gegenüber wegen einer angeblich ungerechtfertigten Entlassung keine Ansprüche geltend gemacht habe und dies als Indiz für deren Täterschaft sehen möchte, ist dem entgegenzuhalten, dass nach den Ergebnissen des Beweisverfahrens auch die Klägerin wegen des nunmehr klagsgegenständlichen Fehlbetrags offensichtlich keine strafrechtlichen Schritte einleitete. Eine nicht erfolgte Geltendmachung arbeitsrechtlicher Ansprüche kann nicht als „Schuldeingeständnis“ gewertet werden, zumal dafür verschiedene Gründe wie zB das damit möglicherweise einhergehende Kostenrisiko, die Scheu vor einer gerichtlichen Anspruchsverfolgung oder auch ein zwischenzeitlich erfolgter Dienstgeberwechsel denkbar sind.
Eine „Bezichtigung“ anderer Mitarbeitender in der Ordination der Klägerin ist durch die Beklagte - entgegen den Berufungsausführungen - nicht erfolgt. So gab sie anlässlich ihrer Vernehmung lediglich jene Mitarbeitenden an, die außer ihr die Möglichkeit eines Zugangs zur Handkassa hatten. Auch der Versuch, aus einer - ausschließlich von der Klägerin wahrgenommenen - „Verhaltensänderung“ der Beklagten einen gesicherten Rückschluss auf ihre mögliche Täterschaft abzuleiten, hält einer näheren Prüfung nicht stand. Sollte dies tatsächlich der Fall gewesen sein, so kämen auch dafür mehrere Ursachen in Betracht, wie zB Umstände aus dem privaten Bereich, gesundheitliche Probleme oder ein verändertes Arbeitsklima. Dass das ebenfalls nur nach Wahrnehmung der Klägerin geänderte „äußere Erscheinungsbild“ mit dem erstmals selbst erzielten Einkommen der Beklagten verbunden gewesen sein könnte, stellt eine durchaus plausible Erklärung dar; dass dieses auffallend luxuriös gewesen wäre, wurde nicht behauptet.
Dass es im Kassabuch mitunter zu verspäteten Eintragungen kam oder solche vereinzelt überhaupt unterblieben, stellt ein gesichertes Beweisergebnis dar; dass deren Verursachung allerdings ausschließlich im Verantwortungsbereich der Beklagten lag, hingegen nicht, zumal auch die Klägerin selbst von ihr getätigte Entnahmen nicht in Abrede stellte. Dass es dabei in Einzelfällen zu unrichtigen oder unterlassenen Eintragungen in das Kassabuch kommen konnte, ist schon nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht auszuschließen und wurde von der Beklagten auch zugestanden (S 38 in ON 24). Schließlich kann nach den Ergebnissen des Beweisverfahrens nicht einmal mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass ein Zugriff auf die Handkassa durch dritte Personen, die sich in der Ordination aufhielten, erfolgte, zumal die Mitarbeiterinnen der Ordination für diese wahrnehmbar bei Barzahlungen die Handkassa benützten.
Soweit die Klägerin schließlich damit argumentiert, es sei bei der Kassaführung nach dem Ausscheiden der Beklagten zu keinen Unregelmäßigkeiten mehr gekommen, so stellt dies zwar grundsätzlich ein mögliches Indiz für deren Täterschaft dar, allerdings ist es auch nicht auszuschließen, dass dies andere Gründe – zB aus Anlass des festgestellten Fehlbetrags eine zwischenzeitlich genauere und häufigere Kontrolle des Kassabuchs durch die Klägerin und eine geänderte innerbetriebliche Organisation durch Reduzierung der Personen mit Zugriffsmöglichkeit auf die Handkassa – haben könnte.
Zusammengefasst ist im Rahmen der Behandlung der Beweisrüge festzuhalten, dass das durchgeführte Beweisverfahren zwar Anhaltspunkte erbrachte, die für eine mögliche Täterschaft der Beklagten sprechen. Gesicherte Beweisergebnisse, die eine solche mit der geforderten hohen Wahrscheinlichkeit feststellen ließen, liegen dafür allerdings - wie vom Erstgericht zutreffend beurteilt – nicht vor. Aus diesen Gründen findet die bekämpfte „Negativfeststellung“ daher die Billigung des Berufungsgerichts.
2. Zur Rechtsrüge:
2.1 Nach Ansicht der Klägerin weise die bekämpfte Entscheidung infolge Fehlen nachstehender Urteilsannahmen sekundäre Feststellungsmängel auf:
„ Bis zum Eintritt der Beklagten führte die Klägerin ihre Ordination seit zwölf Jahren.
Die Beklagte und H* sind die einzigen Mitarbeiter, die im Zeitraum Jänner 2024 bis Februar 2024 [ richtig wohl: 2025] durchgehend für die Klägerin tätig und auch anwesend waren.
Die Handkassa hat – abgesehen von Fehleintragungen, die gefunden werden konnten – für die Jahre vor 2024 gestimmt, ebenso nach dem Ausscheiden der Beklagten aus dem Dienstverhältnis. “
Diese Feststellungen würden in dislozierter Form ohnedies bereits im Urteil aufscheinen und lägen gegenteilige Beweisergebnisse nicht vor. Zur rechtlichen Relevanz dieser zusätzlichen Sachverhaltsannahmen werde auf die Ausführungen in der Beweisrüge verwiesen. Nach Maßgabe dieser ergänzenden Feststellungen wäre eine Zusammenschau mit den übrigen Sachverhaltsannahmen für die Täterschaft der Beklagten hinsichtlich der klagsgegenständlichen Fehlbeträge auszusprechen und der Klage stattzugeben gewesen.
2.1.1 Von einem rechtlichen Feststellungsmangel iSd §§ 2 Abs 1 ASGG, 496 Abs 1 Z 3 ZPO ist (nur) dann auszugehen, wenn Tatsachen fehlen, die für die rechtliche Beurteilung wesentlich sind und das Erstgericht dafür notwendige Beweise nicht aufgenommen hat. Diese Mängel sind mit Rechtsrüge geltend zu machen und müssen bei Vorliegen einer gesetzmäßig ausgeführten Rechtsrüge auch von Amts wegen aufgegriffen werden (Klauser/KodekaaO § 496 ZPO E 47 mwN; RIS-Justiz RS114379 uam) .
2.1.2 Zu den von den Klägerin als fehlend bemängelten Sachverhaltsannahmen ist auszuführen, dass der Umstand, seit wie vielen Jahren die Klägerin ihre Zahnarztpraxis führt, für die rechtliche Beurteilung ohne weitere Bedeutung ist. Sie legt auch nicht näher dar, inwieweit dies dennoch rechtserheblich sein sollte: Da genaue Zeitpunkte, in denen Geldbeträge aus der Handkassa abhanden kamen, nicht feststehen, kommt auch der gewünschten Feststellung zur durchgehenden Anwesenheit von Mitarbeitenden in der Ordination der Klägerin keine rechtliche Relevanz zu. Dass es in der Vergangenheit zu Fehleintragungen kam und es seit dem Ausscheiden der Beklagten keine Unregelmäßigkeiten bei der Führung der Handkassa gibt, stellte das Erstgericht sogar ausdrücklich fest. Im Übrigen führt die Klägerin zutreffend aus, dass die von ihr als zusätzliche Tatsachenfeststellungen geforderten Umstände ohnedies im Rahmen der Beweiswürdigung berücksichtigt wurden. Entgegen ihrer Ansicht liegen daher keine sekundären Feststellungsmängel vor.
2.2 In der Rechtsrüge im engeren Sinn verweist die Klägerin auf den grundsätzlich zulässigen Indizienbeweis, wobei die Frage seiner Anwendbarkeit der rechtlichen Beurteilung zuzuordnen sei. Der Indizienbeweis sei als eine von mehreren Formen der Beweiserleichterung darauf gerichtet, durch den Beweis bestimmter Hilfstatsachen dem Gericht die Überzeugung des Vorhandenseins der direkt nicht oder nur schwer zu beweisenden Haupttatsachen zu vermitteln. Indem – wie hier – eine ganze Reihe derartiger Hilfstatsachen nachgewiesen worden seien, sei nach Auffassung der Klägerin von einem gelungenen Indizienbeweis hinsichtlich der Täterschaft der Beklagten auszugehen.
Dazu war zu erwägen:
2.2.1 Während mit einem direkten Beweis unmittelbar eine tatbestandsrelevante Tatsache bewiesen wird, wird mit einem indirekten Beweis (Indizienbeweis) dagegen nur eine Tatsache bewiesen, die erst durch den Einsatz von Erfahrungssätzen zum Tatbestandselement führt ( Ziehensack in Höllwerth/ZiehensackZPO-TaKom § 266 ZPO Rz 6). Beim Indizienbeweis wird von einer bewiesenen, tatbestandsfremden Tatsache auf eine andere, direkt nicht beweisbare, tatbestandsrelevante Tatsache geschlossen. Dabei handelt es sich um einen Akt der Beweiswürdigung: Der Richter hat aus feststehenden Hilfstatsachen unter Verwendung seiner persönlichen und individuellen Erfahrungen Schlussfolgerungen auf das Vorliegen der Haupttatsache zu ziehen ( Klauser/KodekaaO § 272 ZPO E 3 mwN). Mit dem Indizienbeweis ist grundsätzlich keine Beweismaßreduzierung verbunden, sondern muss der Richter davon überzeugt sein, dass die Hilfstatsache für wahr zu halten sei. Auch der Hilfsbeweis, bei dem es um die Glaubwürdigkeit oder Überzeugungskraft eines Beweismittels geht, ist ein Indizienbeweis ( Rechberger in Fasching/Konecny³ III/1 Vor § 166 ZPO Rz 55). Bei der Frage, ob ein mittelbarer Beweis (Indizienbeweis) erbracht wurde, handelt es sich um eine solche der Beweiswürdigung, weshalb das Berufungsgericht in einem solchen Fall von der Beweiswürdigung nicht ohne Beweiswiederholung abgehen darf (RIS-Justiz RS0040278).
Ein Indizienbeweis, der darauf gerichtet ist, durch den Beweis bestimmter Hilfstatsachen dem Gericht die volle Überzeugung des Vorhandenseins der direkt nicht oder nur schwer zu beweisenden Haupttatsache zu vermitteln, ist schließlich vom Beweis des ersten Anscheins („prima facie – Beweis“) streng zu trennen (RIS-Justiz RS0040290).
2.2.2 Entgegen der Ansicht der Klägerin stellt sich hier nicht die Frage der Anwendbarkeit eines Indizienbeweises, der grundsätzlich jedenfalls zulässig ist, sondern jene, ob durch die im Beweisverfahren hervorgekommenen Indizien zulässigerweise auf eine „Täterschaft“ der Beklagten geschlossen werden kann.
Die von der Klägerin diesbezüglich ins Treffen geführten Indizien (Zugangsmöglichkeit zur Handkassa; Ende der Fehlbeträge nach dem Ausscheiden der Beklagten aus dem Lehrverhältnis; „Verhaltensänderungen“ während der Beschäftigung bei der Klägerin uam) vermögen zwar in einem gewissen - nicht näher quantifizierbaren - Maß dafür sprechen, dass die klagsgegenständlichen Fehlbeträge der Beklagten zuzurechnen sein könnten. Allerdings gilt - wie ausgeführt - auch für Hilfstatsachen, dass diese mit hoher Wahrscheinlichkeit als erwiesen anzusehen sein müssen. Die auch für Hilfstatsachen zu fordernde hohe Wahrscheinlichkeit liegt jedoch hier nicht vor, weil einerseits die Konsequenzen nach Entdeckung des Kassafehlbetrags (fristlose Entlassung der Beklagten) auch andere in Betracht kommende Täter von weiteren Zugriffen abgehalten haben könnte und die von der Klägerin behaupteten „Verhaltensänderungen“ der Beklagten nach den Ergebnissen des Beweisverfahren von keinen weiteren Mitarbeitenden bestätigt wurde.
Die Berufung der Klägerin bleibt damit insgesamt erfolglos.
3. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens stützt sich auf die §§ 2 Abs 1 ASGG, 50 Abs 1, 41 Abs 1 ZPO. Auf Grund seines Abwehrerfolgs hat die Beklagte Anspruch auf Ersatz der von ihr rechtzeitig und tarifgemäß verzeichneten Kosten ihrer Rechtsmittelbeantwortung.
4. Da die hier maßgebliche Frage, ob der Beklagten der klagsgegenständliche Kassafehlbetrag zuzurechnen sind, auf der Tatsachenebene zu klären war, liegen die Voraussetzungen für die Zulassung der (ordentlichen) Revision nach den §§ 2 Abs 1 ASGG; 502 Abs 1 ZPO nicht vor.
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