Das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht hat durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Mag. Obrist als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Dr. Nemati und Mag. Ladner-Walch als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A* B*-C* GmbH , vertreten durch MMag. Stefan Zajic, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei E* F* GmbH , vertreten durch Mag. Christian Fuchs, Dr. Ralf Wenzel, Mag. Ulrich Ortner, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen EUR 128.499,98 s.A., über die Berufung der beklagten Partei (Berufungsinteresse EUR 128.499,98 s.A.) gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 16.5.2025, **, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird n i c h t Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei zu Handen ihres Vertreters binnen 14 Tagen die mit EUR 4.008,12 (darin enthalten EUR 668,02 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Die (ordentliche) Revision ist n i c h t zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin betreibt in Tirol eine Reparaturwerkstätte für Lastkraftwägen. Die Beklagte ist ein österreichisches Transportunternehmen.
Verfahrensgegenständlich sind Werklohnansprüche der Klägerin, resultierend aus Reparaturen an LKW der Beklagten in den Jahren 2022 bis 2024. Diese Reparaturen wurden entweder in der Werkstätte der Klägerin oder in verschiedenen Werkstätten in ganz Europa durchgeführt. Die fremden Werkstätten stellten dann im Wege einer sogenannten G*-Verrechnung (H* C* des Fahrzeugherstellers I*) der Klägerin den Werklohn in Rechnung. Der jeweilige Rechnungsbetrag wurde sodann von der Klägerin an die anderen I*-Reparaturwerkstätten in Europa bezahlt.
Die A* J* Gesellschaft m.b.H. (in der Folge kurz: Schwestergesellschaft der Klägerin) hat ihren Sitz in ** und ist zu FN ** eingetragen. Die angeführte Gesellschaft und die Klägerin haben zum Teil dieselben Gesellschafter und auch denselben Geschäftsführer.
In diesem Umfang kann der Sachverhalt als unstrittig vorangestellt werden und ergibt sich dieser aus dem offenen Firmenbuch.
Die Klägerin begehrte mit ihrer am 14.3.2024 eingebrachten Klage die Zahlung von EUR 128.499,98 s.A., dies aus offenen Reparaturrechnungen bzw G*-Weiterverrechnungen unter Berücksichtigung von Überzahlungen und Gutschriften zum Stichtag 14.3.2024. Die einzelnen Rechnungen und Gutschriften wurden in der Klage aufgeschlüsselt und einzeln ausgewiesen.
Sie brachte dazu – soweit für dieses Berufungsverfahren von Bedeutung – zusammengefasst vor, sie habe sämtliche G*-Weiterverrechnungen auch bezahlt, da sie gegenüber dem Fahrzeughersteller (I*) die Zahlungsgarantie übernommen habe. Alle G*-Weiterverrechnungen würden sich auf die I*-Fahrzeuge der Beklagten beziehen. G* (H* C*) diene dazu, Kunden des genannten Fahrzeugherstellers im internationalen Transportwesen bei Pannen oder anderen Notfällen Unterstützung zu gewähren. Diese G*-Weiterverrechnungen über die Klägerin seien über viele Jahre auf Wunsch der Beklagten so durchgeführt worden.
Die Beklagte habe seit 28.9.2022 die an sie von der Klägerin gestellten Rechnungen nicht mehr bezahlt, obwohl sämtliche den Rechnungen zugrundeliegende Reparaturen ordnungsgemäß durchgeführt worden seien.
Die von der Beklagten behaupteten Gegenforderungen bestünden nicht zu Recht. Die eingeklagten Forderungen der Klägerin gründeten nicht auf Rechnungen aus dem Verkauf von Fahrzeugen, sondern auf Rechnungen aus Reparaturen, die die Beklagte bei der Klägerin bzw I*-Werkstätten in Europa in Auftrag gegeben habe. Die Reparaturen seien beanstandungsfrei durchgeführt worden.
Soweit sich die Beklagte auf Vergleichsgespräche bzw eine Einigung vom 24.8.2023 berufe, übersehe sie, dass die Vergleichsverhandlungen nicht zwischen der Klägerin und der Beklagten, sondern mit der Schwestergesellschaft der Klägerin geführt worden seien. Die Schwestergesellschaft habe eine Gutschrift über einen Betrag von EUR 300.000,-- nur für den Fall zugesagt, dass die Beklagte mindestens 100 LKW der von ihr bestellten und zur Lieferung bereitgestellten Fahrzeuge (von der Schwestergesellschaft) abnehme. Tatsächlich seien aber nicht 100, sondern nur 20 Fahrzeuge übernommen worden. Die Beklagte habe keinen Anspruch gegenüber der Klägerin auf Verrechnung der (ohnedies) strittigen Gutschrift, welche ihr bestenfalls gegenüber der Schwestergesellschaft zustünde.
Das Gleiche habe hinsichtlich Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen infolge der Nichtverwendbarkeit von Biodiesel oder der Überschreitung von zugesagten Verbrauchswerten zu gelten. Bei der Klägerin habe die Beklagte keine Fahrzeuge gekauft.
Die Klägerin habe auch keine Garantie- oder Gewährleistungszusagen gemacht. Derartige Zusagen könnten nur vom jeweiligen Verkäufer der Zugmaschinen abgegeben werden. Die eingeklagten Rechnungen der Klägerin beträfen Reparaturen, die zudem erst nach Ablauf der Gewährleistungsfrist bzw einer allfälligen Garantiefrist angefallen seien.
Überhaupt sei zu berücksichtigen, dass die Beklagte die reparierten Fahrzeuge und die eingeklagten Rechnungen unbeanstandet entgegengenommen habe.
Die Beklagte bestritt und wandte – soweit für dieses Berufungsverfahren von Bedeutung – ein, bei zahlreichen LKW seien immer die gleichen Fehler aufgetreten und daher dieselben Teile getauscht worden. Die Klägerin übersehe, dass die Gewährleistungsfrist auf getauschte Teile mit der Vollendung der Verbesserung oder dem Zeitpunkt des erfolglosen Verbesserungsversuchs stets neu zu laufen beginne, wenn die Verbesserung während der offenen Gewährleistungsfrist zumindest zugesagt worden sei. Die geltend gemachten Rechnungsbeträge seien daher nicht fällig.
Darüber hinaus wandte die Beklagte gegen eine allenfalls zu Recht bestehende Klagsforderung kompensando zahlreiche Gegenforderungen ein:
Im Einzelnen wurde zu den Gegenforderungen ausgeführt:
Zu A:
Die Beklagte habe bei Fahrzeugen des Herstellers (I*) seit 2020 viele Serien-Schäden (VTG-Steller, Turbo, Kurbelgehäuseentlüftung, Kühlwasserbehälter, etc) gehabt. Diese seien der Klägerin bekannt gewesen. Die Kosten dieser Schäden belaufe sich auf insgesamt ca EUR 1,200.000,--.
Zu B:
Die Beklagte habe die LKW des genannten Herstellers – trotz ausdrücklicher Zusicherung des Herstellers (Biodiesel-Garantie) – nicht mehr mit Biodiesel betanken können, da die Einspritzdüsen laufend kaputt geworden seien. Daraus sei der Beklagten ein Schaden von nachweislich EUR 1,8 Mio entstanden.
Zu C:
Die Klägerin sei eine konzessionierte I*-Reparaturwerkstätte. Die LKW der Beklagten seien sohin von der Klägerin im Auftrag des Fahrzeugherstellers repariert worden. Die Beklagte habe beim Kauf jeweils einen Service-Vertrag pro LKW für monatlich EUR 220,-- netto abgeschlossen und mache Garantie- und Gewährleistungsansprüche gemäß §§ 922 ff ABGB geltend.
Die I* K* GmbH, nämlich eine 100 %-Tochter des Fahrzeugherstellers, sei von der Beklagten mit E-Mail vom 6.2.2023 über häufig auftretende Serienfehler bei den Fahrzeugtypen L* und M* informiert und darauf hingewiesen worden, dass die Reparaturkosten nicht mehr von der Beklagten getragen würden. Für den Zeitraum von 2021 bis 2023 sei der Beklagten insgesamt EUR 1,067.619,67 für Reparaturen immer derselben Teile (Dieselpartikelfilter, EPS-Steuergeräte, Getriebemodulatoren, Injektoren, Katalysatoren, Kurbelwellengehäuseentlüftung, Lufttrockner, Motorsteuergeräte, No x -Sensoren, Starter, Turbos, VTG-Steller und Wasserpumpen) verrechnet worden.
Die Beklagte gehe davon aus, dass es sich um Serienfehler handle, die im Rahmen von Garantie und Gewährleistung von der Klägerin übernommen werden müssten. Sämtliche Mängel seien bei Übergabe der LKW vorhanden gewesen.
Zu D:
Seitens des Fahrzeugherstellers und der Schwestergesellschaft der Klägerin sei bei Abschluss der Kaufverträge (gemeint der LKW) zugesagt worden, dass die LKW mit Biodiesel betankt werden könnten (arg „Bio-Diesel-Betrieb nur in Verbindung mit Service-Vertrag“). Bei den LKW des genannten Herstellers seien jedoch erhebliche Düsenprobleme aufgetreten. Der Beklagten sei ab einem bestimmten Zeitpunkt untersagt worden, Biodiesel zu tanken, da der Austausch der Düsen ansonsten nicht mehr übernommen würde.
Nachdem seitens des Herstellers der Betrieb mit Biodiesel untersagt worden sei, habe die Beklagte auf konventionellen Kraftstoff zurückgreifen müssen. Dieser sei im Vergleich zum Biodiesel teurer. Dadurch seien der Beklagten Mehrkosten in Höhe von „rund“ EUR 850.000,-- verursacht worden.
Zu E:
Durch die ständigen Serienfehler habe die Beklagte ca 600 Ausfallstage bei den LKW hinnehmen müssen. Der daraus resultierende Schaden von EUR 500.000,-- werde ebenso als Gegenforderung geltend gemacht.
Zu F:
Ein Mitarbeiter der Beklagten habe die von der Klägerin vorgelegten Rechnungen geprüft und umfangreiche Nachforschungen bezüglich der Serienfehler bei den VTG-Stellermotoren und Dieselpartikelfilter angestellt. Er habe feststellen können, dass durch die defekten VTG-Stellermotoren, die ein Teil des Turboladers seien, ein zu hoher Druck entstanden sei. Dadurch seien die Partikelfilter 7 bis 8 cm verschoben und ein Sensor blockiert worden. Der Dieselpartikelfilter habe daher immer wieder getauscht werden müssen.
Die Klägerin habe daher 70 bis 80 Partikelfilter getauscht, ohne dass dies tatsächlich notwendig gewesen sei. Bei den defekten VTG-Stellermotoren und Partikelfiltern habe die Klägerin stets einen Betrag von EUR 3.000,-- bis EUR 5.000,-- verrechnet. Daraus ergebe sich eine Gegenforderung von ca EUR 250.000,-- bis EUR 280.000,--.
Zu G:
In der Beilage 4 seien jene LKW angeführt, bei denen die Dieselpartikelfilter zu Unrecht getauscht worden seien. Insgesamt habe die Beklagte den Betrag von EUR 91.952,04 zu viel bezahlt.
Zu H:
Die Beklagte verfüge weiterhin über ca 20 bis 30 I*-Fahrzeuge, die immer noch von der Klägerin repariert und gewartet würden. Ab einem bestimmten Zeitpunkt habe die Klägerin pro Reparatur einen Kostenvorschuss von EUR 1.500,-- plus 10 %, insgesamt sohin EUR 1.650,-- verlangt. Derzeit bestehe ein Guthaben zugunsten der Beklagten von EUR 13.200,--. Da derzeit nur Rechnungen der Klägerin von EUR 1.615,27 vorlägen, bestehe ein Guthaben zugunsten der Beklagten von EUR 11.584,83.
Überhaupt habe die Klägerin die eingeklagten Rechnungen bereits einmal im Frühjahr 2023 fällig gestellt. Daraufhin seien Vergleichsverhandlungen geführt und seitens der Klägerin eine Gutschrift von EUR 300.000,-- angeboten worden, sofern 100 neue LKW gekauft würden. Dieser Vergleich sei in weiterer Folge geplatzt, da nach den ersten 20 abgenommenen LKW die versprochenen Verbrauchswerte aufgrund neuerlicher Düsenprobleme um 15 bis 20 % abgewichen seien.
Das Erstgericht erkannte mit dem angefochtenen Urteil die Klagsforderung mit EUR 128.499,98 als zu Recht, die eingewendete Gegenforderung hingegen als nicht zu Recht bestehend und verpflichtete die Beklagte zur Zahlung des eingeklagten Betrags samt Unternehmerzinsen.
Es legte seiner Entscheidung den auf S 1 und 2 sowie auf S 8 bis 59 des Urteils festgestellten Sachverhalt zugrunde. Darin hat das Erstgericht zu jeder der einzelnen eingeklagten Rechnungen Feststellungen getroffen, wobei insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen werden kann. Zum besseren Verständnis der nunmehrigen Berufungsentscheidung werden davon – zusammengefasst und nicht immer wörtlich – nachfolgende Sachverhaltsannahmen wiedergegeben, wobei die von der Beklagten in ihrer Beweisrüge in Anfechtung gezogenen Feststellungen in Fettdruck verdeutlicht werden:
„ (….)
G* (H* C*) ist ein Pannendienst für I*-Kunden im internationalen Transportwesen und bietet neben der Organisation der Pannenhilfe auch das Bezahlen notwendiger Reparaturen im Ausland, Beheben von Sprachproblemen, usw an.
(….)
Die Beklagte nahm jahrelang die Leistungen von G* in Anspruch und hat den ihr bekannten Modalitäten und Geschäftsbedingungen von G* nie widersprochen. Es kann nicht festgestellt werden, ob die Beklagte jemals die Leistungen von G*-Werkstätten und/oder die dafür gestellten Rechnungen bei G* oder der Klägerin beanstandet hat.
Folgende G*-Rechnungen wurden von der Klägerin als Vertragswerkstatt für die Beklagte, die diese Reparaturen jeweils freigegeben hat, bezahlt, der Beklagten in Rechnung gestellt, von dieser jedoch nicht bezahlt.
(….)
Weiters hat die Klägerin Fahrzeuge der Beklagten in ihrer Werkstätte in [Tirol] jeweils nach vorheriger Reparaturfreigabe durch Vertretungsbefugte der Beklagten repariert und dafür wie folgt in Rechnung gestellt, und zwar jeweils aufgrund des vorhergehenden Auftrags (….)
(….)
Die Fahrzeugherstellerin (I*) gibt ihren Vertragswerkstätten genaue Reparaturrichtlinien die Partikelfilter betreffend vor, an die sich die Klägerin hält. (….)
Die Klägerin bemühte sich auch regelmäßig um Garantien und Kulanzen bei der Fahrzeugherstellerin und hat diese, sofern sie diese erhalten hat, der Beklagten weitergegeben. Die Klägerin verrechnete der Beklagten die Listenpreise und verwendete für ihre Reparaturen die Originalbauteile.
(….)
Insgesamt haftet ein Betrag von EUR 128.499,98 aus offenen Rechnungen der Klägerin aus, welchen Betrag die Beklagte nicht bezahlt hat. Die Beklagte hat, nachdem ihre Leute die zugrundeliegenden Reparaturen an ihren LKW vor deren Durchführung sämtlich genehmigt hatten, die klagsgegenständlichen Rechnungen jeweils entgegengenommen. Ob und gegebenenfalls wann sie beanstandet wurden, kann nicht festgestellt werden.
In diesen verfahrensgegenständlichen Rechnungen sind auch Reparaturen an Fahrzeugen enthalten, welche die Beklagte nicht bei der Schwestergesellschaft der Klägerin erworben hat. Welche Fahrzeuge die Beklagte bei der Schwestergesellschaft angekauft hat, kann nicht festgestellt werden. Die Klägerin hat der Beklagten jedenfalls keine Fahrzeuge verkauft.
Sämtliche während offener Garantiefristen aufgetretene Mängel an den Fahrzeugen wurden von der Lieferfirma (der Herstellerfirma) übernommen. Der Beklagten wurden von der Klägerin die Kosten für in diesem Zusammenhang (während offener Garantiefristen) durchgeführte Reparaturen nicht in Rechnung gestellt. Ob die Schwestergesellschaft die Klägerin für Leistungen für die Beklagte einsetzte, kann nicht festgestellt werden.
(….)
Am 24.8.2023 unterfertigten Verantwortliche der Beklagten und ein Verkäufer eine als Kaufantrag an die Schwestergesellschaft der Klägerin überschriebene Urkunde über den Erwerb von 100 Neufahrzeugen der Marke I* (….)
Diese Urkunde enthält unter anderem:
„Nach Unterzeichnung dieses Kaufvertrags von Käufer und Verkäufer verzichten beide Parteien auf alle Ansprüche, insbesondere der I* Fahrzeuglieferungen [der Schwestergesellschaft]. Die vereinbarte Gutschrift aus diesem Projekt wird mit dem offenen Werkstatt-Saldo per 31.7.2023 von A* N*, A* O*, P* und A* Q* und B* C* D* verrechnet. […] “
Weder dieser Kaufvertrag noch der beigeschlossene Ausstattungsauftrag wurden von der Verkäuferin firmenmäßig gezeichnet. Eine Zusage, dass diese Fahrzeuge mit Biodiesel betrieben werden könnten, lässt sich diesem Kaufantrag nicht entnehmen. Es kann nicht festgestellt werden, was zwischen den Vertragsparteien darüber gesprochen wurde, wie bzw in welchem Ausmaß eine Gutschrift für den Fall eines Vertragsabschlusses von der Schwestergesellschaft gewährt wird und wie diese mit offenen Werkstattsaldi verrechnet wird bzw allenfalls auf die verschiedenen Saldi aufgeteilt wird. Auch können keine Feststellungen zur Höhe offener Werkstattsaldi zum 31.7.2023 getroffen werden.
[ a ] Was zwischen dem Verkäufer und/oder Verantwortlichen der Schwestergesellschaft und den Verantwortlichen der Beklagten über die Möglichkeit der Betankung der Fahrzeuge mit Biodiesel und den Verbrauch der Fahrzeuge genau besprochen wurde, muss offen bleiben .
Von diesen 100 Fahrzeugen laut Kaufantrag hat die Beklagte der Schwestergesellschaft nur 20 abgenommen. Hinsichtlich der restlichen 80 Fahrzeuge hat die Beklagte die Annahme mit der Begründung verweigert, dass der Verbrauch vom Angebotenen abweiche, man am Markt gehört habe, dass sehr viele Fehler bei den Injektoren auftreten würden und es Motorprobleme gebe. (….)
(….)
Die Beklagte hat mittlerweile eine Mehrzahl ihrer ursprünglich ca 300 I*-Fahrzeuge abgestoßen, sodass sie von ihrer Flotte von insgesamt ca 700 Fahrzeugen aktuell nur mehr ca 20 bis 30 Fahrzeuge der Marke I* hält. Die genaue Anzahl oder der Zeitpunkt der jeweiligen Außerbetriebnahmen der Fahrzeuge können nicht festgestellt werden. Ebenso wenig kann festgestellt werden, welche Fahrzeuge die Beklagte wann und zu welchem Preis an wen verkaufte, ob die Beklagte ihre Käufer auf – aus ihrer Sicht bei Fahrzeugen der Marke I* bestehende – Serienfehler aufmerksam machte und ob sie aus diesem Grund bei den Verkäufen einen Kaufpreis unter dem Verkehrswert erzielte.
Auch kann nicht festgestellt werden, wann bei welchen Fahrzeugen aufgrund einer von der Beklagten verursachten technischen Notwendigkeit wie oft und in welcher Menge herkömmlicher Diesel anstelle Biodiesel getankt werden musste, um wieviel dieser jeweils bei der Betankung teurer war und ob und gegebenenfalls in welcher Höhe der Beklagten daraus resultierend Mehrkosten entstanden sind.
[ b ] Welche Ausfallstage die Beklagte aufgrund von Handlungen und/oder Unterlassungen der Klägerin hinzunehmen hatte, kann nicht festgestellt werden .
Offen bleiben muss ebenso, ob und gegebenenfalls welche Vereinbarungen insbesondere Gewährleistung und Garantie betreffend die Beklagte anlässlich der Anschaffung jener Fahrzeuge, an denen die den streitgegenständlichen Rechnungen zugrundeliegenden Reparaturen durchgeführt wurden, mit den jeweiligen Verkäufern der Fahrzeuge getroffen hat. Ob und gegebenenfalls welche Serviceverträge welchen Inhalts die Beklagte mit den Verkäufern ihrer jeweiligen Fahrzeuge oder mit der Klägerin für welche Fahrzeuge abgeschlossen hat, muss offen bleiben.
[ c ] Ob und gegebenenfalls welche weiteren Reparaturen an welchen Bauteilen an welchen ihrer Fahrzeuge die Beklagte im Zeitraum 2021 bis 2024 wo durchführen ließ und wieviel sie dafür bezahlte, kann nicht festgestellt werden.
Ob von der Klägerin durchgeführte, verfahrensgegenständliche Reparaturen aufgrund von vorhergehenden Reparaturen der Klägerin erforderlich waren und gegebenenfalls innerhalb welchen Zeitraums, insbesondere ob von der Klägerin durchgeführte Reparaturen so mangelhaft durchgeführt wurden, dass in kurzer Zeit wiederum Reparaturen an den selben Teilen der selben Fahrzeuge erforderlich wurden, kann nicht festgestellt werden .
Da die Beklagte seit 28.9.2022 keine Rechnungen der Klägerin bezahlt hat, ist die Klägerin dazu übergegangen, für G*-Zahlungsgarantien (GOP) einen Kostenvorschuss von der Beklagten zu verlangen. Die Beklagte leistete von Herbst 2024 bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung achtmal einen Kostenvorschuss in der Höhe von EUR 1.500,-- zuzüglich 20 % [gemeint: 10 %] USt, insgesamt sohin EUR 13.200,--. Die diese Kostenvorschüsse betreffenden G*-Reparaturen konnte die Klägerin der Beklagten noch nicht in Rechnung stellen, weil sie die entsprechenden Reparaturrechnungen der ausländischen Werkstätten von G* noch nicht erhalten hat und die Frist der ausländischen Werkstätten für die Rechnungslegung noch nicht abgelaufen ist.
Zu irgendeinem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt gab es ein Pilotprojekt der Fahrzeugherstellerin I* dahingehend, dass die Garantie der Zugfahrzeuge auf vier Jahre verlängert wurde. Im Gegenzug durften die Fahrzeuge während der Garantiefrist im Rahmen eines Wartungsvertrags mit Biodiesel betrieben werden. Für den Fall, dass während der Garantiefrist die Düsen aufgrund des Biodieselbetriebs kaputt wurden, wurden diese von der Fahrzeugherstellerin auf Garantie getauscht. Nach Ablauf der Garantiefrist von vier Jahren fuhr der Eigentümer der Fahrzeuge dann auf eigenes Risiko mit Biodiesel weiter. Offen bleiben muss, welche Fahrzeuge der Beklagten im Rahmen dieses Pilotprojekts betrieben wurden.
Kosten für Reparaturen oder den Austausch von Düsen an Fahrzeugen, die im Rahmen dieses Pilotprojekts betrieben wurden, wurden der Beklagten nie in Rechnung gestellt.
(….)“
In rechtlicher Beurteilung dieses Sachverhalts ging das Erstgericht vom Zurechtbestehen aller eingeklagten Werklohnforderungen der Klägerin aus. Die Beklagte habe die entweder in der Werkstätte der Beklagten oder von G*-Vertragswerkstätten durchgeführten Reparaturen und auch das dafür in Rechnung gestellte Entgelt nie substantiiert bestritten. Beanstandungen einzelner Rechnungen seien nicht feststellbar gewesen. Die Behauptung der Beklagten hinsichtlich einer Aufrechnung der offenen Werklohnforderungen („Werkstattsaldo der Klägerin“) per 31.7.2023 gehe schon deshalb ins Leere, da sich die Beklagte selbst nicht an die vertraglichen Bestimmungen, nämlich den Ankauf von 100 LKW, gehalten habe.
Die Berechtigung der von der Beklagten geltend gemachten Gegenforderungen scheitere schon an der – von der Beklagten nach Übernahme der Fahrzeuge nach den Reparaturen – unterlassenen Untersuchung und Rüge hinsichtlich allfälliger Mängel. Überdies sei von der Beklagten nie konkret behauptet und auch nicht nachgewiesen worden, dass von der Klägerin durchgeführte Reparaturen innerhalb kurzer Zeit neue Reparaturen an den selben Teilen und den selben Fahrzeugen erforderlich gemacht hätten. Die behauptete Überzahlung der Beklagten in Höhe von EUR 91.952,04 sei nicht erwiesen worden. Überdies sei diese Gegenforderung auch unschlüssig geblieben. Insgesamt habe die Beklagte ein entsprechend schlüssiges Vorbringen zu einer allfälligen Höhe eines Schadens trotz Erörterung nicht erstattet. Worin nun ein Schaden der Beklagten gelegen sei, sei nicht erwiesen worden. Die zuletzt eingewendete Gegenforderung von EUR 11.584,83 sei von der Beklagten als Vorschuss für G*-Reparaturen, die zwar erbracht, von den Vertragswerkstätten jedoch noch nicht abgerechnet worden seien, geleistet worden. Mit dem Vorschuss habe die Beklagte einen entsprechenden Teil der Schuld im Voraus getilgt. Der Vorschuss werde dann von der Forderung abgerechnet und nicht gegen sie aufgerechnet.
Mangels ausreichender Behauptungen und/oder Nachweise sei auszusprechen gewesen, dass die Gegenforderungen insgesamt nicht zu Recht bestünden.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Berufung der Beklagten . Sie strebt darin, gestützt auf die Rechtsmittelgründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen Tatsachenfeststellung infolge unrichtiger Beweiswürdigung sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung, die Abänderung des Urteils im Sinne einer gänzlichen Klagsabweisung an. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Klägerin beantragt in ihrer Berufungsbeantwortung, dem gegnerischen Rechtsmittel einen Erfolg zu versagen.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
I. Zur Rechtsrüge
Die Beklagte argumentiert darin, dass es dann, wenn es bei einem LKW zu einem Schaden komme, ihr primäres Ziel sei, das Fahrzeug so schnell wie möglich zum Laufen zu bringen. Die Beklagte habe daher die Klägerin mit der Reparatur des jeweiligen Schadens beauftragt. Zwischen den Streitteilen sei jedoch vereinbart worden, dass die in Rechnung gestellten Reparaturen halbjährlich besprochen und allenfalls korrigiert würden. Zu diesem Zwecke seien auch alle acht Monate Herr E* und der Geschäftsführer der Klägerin zusammengesessen. In Anbetracht der Größe des Unternehmens der Beklagten, die täglich mit über 200 LKW der Marke I* gefahren sei, könne eine Untersuchung nicht täglich erfolgen und sei eine Rüge der Beklagten daher rechtzeitig erfolgt. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte das Erstgericht Gewährleistungsansprüche der Beklagten bejahen müssen. Die Klagsforderung würde daher nicht zu Recht bestehen.
Schließlich habe das Erstgericht nicht über alle Gegenforderungen abgesprochen. Die Beklagte habe für 600 Ausfallstage der LKW einen Betrag von EUR 500.000,-- geltend gemacht, sohin pro Tag pauschal EUR 833,33. Neben Gewährleistungsansprüchen könnten auch Schadenersatzansprüche begehrt werden. Durch den Einsatz von Biodiesel, der in Verbindung mit einem Servicevertrag von der Klägerin ausdrücklich erlaubt worden sei, sei es bei den Fahrzeugtypen L* und M* der Herstellerin zu den geltend gemachten Serienfehlern gekommen. Die Beklagte habe über EUR 1 Mio für Reparaturen derselben Teile bezahlt. Die Klägerin sei als Erfüllungsgehilfin anzusehen, da im Kaufvertrag der Servicevertrag durch die Klägerin bei Biodiesel-Verwendung zur Bedingung gemacht worden sei.
Hiezu ist zu erwägen:
1.Eine Rechtsrüge wird dann nicht gesetzmäßig ausgeführt, wenn der Rechtsmittelwerber nicht von den getroffenen Feststellungen ausgeht. In Wahrheit liegt dann keine Rechtsrüge vor, sodass die rechtliche Beurteilung des Ersturteils nicht überprüft werden darf (RS0043605, RS0043312 ua).
Bei den Ausführungen in ihrer Rechtsrüge übersieht oder ignoriert die Beklagte im Wesentlichen die zahlreichen – vorwiegend von ihr auch unbekämpft gebliebenen – Negativfeststellungen des Erstgerichts. Die Rechtsrüge ist daher in wesentlichen Teilen nicht gesetzmäßig ausgeführt.
2.Die Behauptung einer vereinbarten Vorgehensweise zwischen den Streitteilen dahingehend, dass die von der Klägerin in Rechnung gestellten Reparaturen halbjährlich besprochen und allenfalls korrigiert würden und dass dazu der Geschäftsführer der Klägerin und Herr E* seitens der Beklagten auch zusammengesessen seien, wurde im erstinstanzlichen Verfahren nicht aufgestellt. Es handelt sich daher insoweit um unzulässige Neuerungen, auf welche nicht weiter einzugehen ist (§ 482 Abs 1 ZPO).
3.Grundsätzlich trifft die Verpflichtung zur Behauptung der anspruchsbegründenden Tatsachen die Klägerin, jene zur Behauptung der Einwendungstatsachen – etwa dass eine Klagsforderung durch eine Gegenforderung oder durch Aufrechnung erloschen sei – die Beklagte. Grundsätzlich hat somit jede Partei die für ihren Rechtsstandpunkt günstigen Tatsachen zu behaupten und zu beweisen (RS0037797; Spitzer in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON, Vor §§ 266 ff ZPO, Rz 21).
Die Anwendung der Beweislastregel setzt jedoch voraus, dass entsprechendes Vorbringen überhaupt vorhanden ist. Wurde schon der Behauptungslast – wonach grundsätzlich jede Partei die für ihren Rechtsstandpunkt günstigen Tatsachen auch zu behaupten hat – nicht Genüge getan, ist die Klage – oder die entsprechende Gegenforderung – unschlüssig ( Spitzer aaO, Rz 23).
3.1. Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die Klägerin der sie treffenden Behauptungs- und Beweislast hinsichtlich der Klagsforderung betreffend offene Werklohnansprüche von insgesamt EUR 128.499,98 ausreichend nachgekommen.
Es handelt sich nämlich bei der Klagsforderung um einzelne Werklohnforderungen aus Reparaturen an Lastkraftwägen der Beklagten aus den Jahren 2022 bis 2024, die teils in der Werkstätte der Klägerin selbst und teils – im Rahmen der Übung über die G*-Verrechnungen – in I*-Vertragswerkstätten in ganz Europa durchgeführt wurden. Die Klägerin konnte nachweisen, dass diese Reparaturen, somit Werkaufträge im Sinne des § 1165 ABGB, von der Beklagten beauftragt und die Reparaturen auch durchgeführt wurden. Ebenso konnte die Klägerin nachweisen, dass die einzelnen eingeklagten Rechnungen der Beklagten gegenüber übermittelt und damit fällig gestellt wurden (§ 1170 ABGB).
Die Beklagte hat seit 29.8.2022 keine Rechnungen der Klägerin mehr bezahlt.
Die Klägerin konnte daher die Anspruchsgrundlagen für den eingeklagten Werklohn, nämlich das Zustandekommen des Werkvertrags und die Erbringung ihrer Werkleistungen, unter Beweis stellen. Der Klägerin steht daher der Werklohn für diese Reparaturen zu.
Behauptungen dahingehend, dass die Reparaturen nicht wie verrechnet durchgeführt worden seien, sind seitens der Beklagten ebenso wenig aufgestellt worden, wie solche, dass einzelne Rechnungen bereits bezahlt seien.
3.2. Weshalb die einzelnen der Klage zugrundeliegenden Werklohnforderungen noch nicht fällig sein sollten, ist nicht erschließbar und geht auch aus der Rechtsrüge nicht hervor.
Selbst nach den Prozessbehauptungen der Beklagten wurde im Zuge der Vergleichsverhandlungen vom August 2023 zwar davon gesprochen, dass damals seitens der Klägerin – gemeint wohl von einem Vertretungsbefugten der Schwestergesellschaft – eine Gutschrift von EUR 300.000,-- angeboten worden sei, sofern 100 neue LKW (bei der Schwestergesellschaft) gekauft würden. Dieser Vergleich sei in weiterer Folge geplatzt, da nur 20 LKW abgenommen worden seien (vgl das Vorbringen in ON 10 zu Punkt E).
3.3. Überhaupt vermengt die Beklagte bei ihren Behauptungen in Bezug auf Leistungsstörungen und daraus abgeleitete Ansprüchen (aus Gewährleistung und/oder Schadenersatz) einerseits Kaufverträge hinsichtlich der LKW des hier in Rede stehenden Herstellers und andererseits Werkverträge hinsichtlich der einzelnen – der Klage zugrundeliegenden – Reparaturen. Nach dem festgestellten Sachverhalt hat die Klägerin kein einziges Fahrzeug an die Beklagte verkauft (US 55). Aus dem Kaufvertrag abgeleitete Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche können daher – mangels einer insoweit bestandenen vertraglichen Beziehung – nicht gegenüber der Klägerin geltend gemacht werden.
3.4.Soweit der Beklagten überhaupt Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche aus dem Kauf von LKW bei der Schwestergesellschaft der Klägerin noch zustünden, ist nicht ausreichend nachvollziehbar und damit ausreichend schlüssig dargestellt worden, weshalb die Klägerin als Schwestergesellschaft der Verkäuferin dafür in Anspruch genommen werden könnte. Wenn die Beklagte in ihrer Rechtsrüge nunmehr die Klägerin als Erfüllungsgehilfin nach § 1313a ABGB ansieht, so müsste die Klägerin als Erfüllungsgehilfin beim Kauf der Fahrzeuge für ihre Schwestergesellschaft tätig gewesen sein. Derartige Behauptungen sind im erstinstanzlichen Verfahren nicht aufgestellt worden.
4. Die Berechtigung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen aus den – in der Werkstätte der Beklagten und von europaweiten Vertragswerkstätten in der G*-Verrechnung – durchgeführten Reparaturen setzte voraus, dass die einzelnen Reparaturen, somit die Werkleistungen, mangelhaft durchgeführt worden wären.
Die Behauptungs- und Beweislast für das Vorliegen von Mängeln des Werks (der Reparatur) trifft jedenfalls die Beklagte als Gewährleistungsberechtigte aus den Werkverträgen (§ 1167 ABGB iVm §§ 922 ff ABGB). Die Beklagte hatte daher zu behaupten und zu beweisen, dass die jeweils einzelne (hier klagsgegenständliche) Reparatur mangelhaft durchgeführt worden wäre. Konkrete Behauptungen zu den jeweils einzelnen Reparaturen, welche mangelhafte Werkausführung und damit welches Abweichen vom geschuldeten bzw gewöhnlich vorausgesetzten Werk vorliegen sollte, sind von der Beklagten nicht aufgestellt worden. Das Fehlen eines Vorbringens für daraus abgeleitete Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche wurde vom Erstgericht bereits in der vorbereitenden Tatsatzung erörtert (vgl S 3 in ON 11).
Damit die Beklagte Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüche aus den Reparaturen ableiten könnte, hätte sie konkrete Mängel der jeweils durchgeführten Reparatur somit eine mangelhafte Werkausführung der Klägerin – und nicht etwa aus der Übergabe des (von ihr bei der Schwestergesellschaft gekauften) Fahrzeugs resultierende Gewährleistungsansprüche – behaupten müssen. Erst dann wäre der Beklagten, solange ihr ein Verbesserungsanspruch aus den Reparaturen zugekommen wäre, auch die Einrede des nicht gehörig erfüllten (Werk-)Vertrags gemäß § 1052 ABGB und somit auf die Einrede der mangelnden Fälligkeit zugestanden.
Bei ihren Prozessbehauptungen hat die Beklagte jedoch nur auf „Serien-Fehler“ der von der Fahrzeugherstellerin produzierten Fahrzeuge, die von der Schwestergesellschaft der Klägerin verkauft wurden, hingewiesen oder auch auf nicht eingehaltene Zusagen bezüglich der Verwendbarkeit von Biodiesel, wobei derartige Zusagen auch nicht von der Klägerin, sondern offenbar von der Fahrzeugherstellerin oder der Fahrzeugverkäuferin gemacht worden sein sollten.
Wenn daher das Erstgericht die Fälligkeit der Werklohnforderungen bejaht hat, haftet dem Ersturteil insoweit kein Rechtsirrtum an.
Da – wie dargestellt – ausreichende schlüssige Behauptungen zu einer jeweils im Einzelnen mangelhaft erfolgten Werkausführung der Beklagten und aus den Werkverträgen abgeleitete Gewährleistungsansprüche fehlen, war gar nicht näher zu prüfen, ob die Beklagte überhaupt der sie aus §§ 381 Abs 2, 377 UGB treffenden Untersuchungs- und Rügepflicht ausreichend nachgekommen ist.
5. Zu den Gegenforderungen :
5.1. Dem Standpunkt der Beklagten, dass das Erstgericht nicht über alle Gegenforderungen abgesprochen habe, kann nicht beigetreten werden. Vielmehr hat das Erstgericht hiezu, soweit zu den einzelnen Gegenforderungen überhaupt schlüssige Behauptungen aufgestellt wurden, jeweils (Negativ-)Feststellungen getroffen. Ebenso ist das Erstgericht im Rahmen der rechtlichen Beurteilung auf diese Behauptungen, soweit diese überhaupt schlüssig aufgestellt wurden, eingegangen.
5.2. Weshalb die Klägerin, die einzig Reparaturen an Fahrzeugen der Beklagten durchführte oder die im Ausland bei G*-Vertragswerkstätten durchgeführten Reparaturen abwickelte, für Serienschäden an LKW ( Gegenforderung zu A ) in Höhe von EUR 1,2 Mio haften sollte, wurde nie schlüssig behauptet. Serienschäden beziehen sich schon nach dem Wortsinn auf eine Fahrzeugserie. Dass diese Serien-Schäden aus Reparaturen der Klägerin oder der Vertragswerkstätten resultierten oder in vertragswidriger Weise von der Klägerin verursacht wurden, ist seitens der Beklagten nicht schlüssig behauptet worden. Das Erstgericht hat diese Gegenforderung daher ohne Rechtsirrtum als unschlüssig beurteilt, dies abgesehen davon, dass es nicht nachvollziehbar blieb, wie die Beklagte zu einem Schaden von EUR 1,2 Mio gelangte.
5.3. Auch die Behauptungen dahingehend, dass die Klägerin bei den von ihr durchgeführten Reparaturen (oder die G*-Vertragswerkstätten bei deren Reparaturen) defekte Einspritzdüsen eingebaut hätte und der Beklagten daraus ein Schaden von EUR 1,8 Mio entstanden wäre ( Gegenforderung zu B ), sind unschlüssig geblieben. Um eine schlüssige und damit im Wege eines Beweisverfahrens überprüfbare Gegenforderung geltend zu machen, wäre es erforderlich gewesen, dass die Beklagte genau jenes Fahrzeug und den jeweiligen Reparaturauftrag (bzw die Reparaturwerkstätte) im Konkreten bezeichnet, damit seitens des Erstgerichts – und dann bei ausreichend schlüssigen Behauptungen allenfalls durch einen Sachverständigen – nachvollzogen werden könnte, ob tatsächlich defekte Einspritzdüsen bei Reparaturen eingebaut worden sind.
Schließlich übersieht die Beklagte die dazu vom Erstgericht zu den einzelnen Reparaturen getroffenen Feststellungen, aus denen eben nicht hervorgeht, dass bei den Reparaturen defekte Einspritzdüsen eingebaut wurden.
5.4. Zur Gegenforderung in Höhe von EUR 1,067.619,67 (in der eingangs angeführten Tabelle zur Position C angeführt) hat sich die Beklagte in ihrem Vorbringen ebenso auf „ Serienfehler bei den Fahrzeugtypen L* und M*“ gestützt und dazu ausgeführt, dass sie davon ausgehe, dass es sich um Serienfehler handle, die im Rahmen von Garantie und Gewährleistung von der Klägerin übernommen werden müssten. Sämtliche Mängel seien bereits bei Übergabe der LKW (gemeint wohl der ersten Übergabe nach dem Ankauf) vorhanden gewesen.
Wenn es daher richtig sein könnte, dass die Beklagte im Zeitraum von 2021 bis 2023 für Reparaturen insgesamt den Betrag von EUR 1,067.619,67 aufwenden musste, so erhellt sich für das Berufungsgericht nicht, weshalb die Klägerin als Vertragspartnerin der Beklagten aus den Reparaturaufträgen dafür einzustehen hätte. Selbst nach den Behauptungen der Beklagten ist davon auszugehen, dass Garantiezusagen und/oder ein Verkauf von Fahrzeugen durch die Klägerin nicht erfolgt sind, sondern Zusagen offenbar von der Fahrzeugherstellerin (Garantiezusagen) bzw betreffend übliche Eigenschaften des Fahrzeugs von der Verkäuferin erfolgt sein dürften.
Das Erstgericht hat daher zutreffend auch diese Gegenforderung als nicht berechtigt erachtet.
5.5. In gleicher Weise verhält sich dies in Bezug auf die – der Höhe nach ohnedies nicht schlüssig nachvollziehbare – Gegenforderung von EUR 500.000,-- aus Ausfallstagen ( Position E der Gegenforderungen ). Auch dazu verweist die Beklagte auf „ständige Serienfehler“. Dass diese Serienfehler aus den Reparaturen der Klägerin oder jenen der G*-Vertragswerkstätten resultieren, ist nicht behauptet worden. Erteilt nun die Beklagte wegen Defekten an ihren Fahrzeugen der Klägerin oder einer G*-Vertragswerkstätte einen Reparaturauftrag, so ist es eine logische Folge dieser Reparatur, dass das Fahrzeug während der Ausführung des Reparaturauftrags nicht verwendet werden kann. Daraus kann jedoch die Beklagte keine Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüche gegenüber der Klägerin ableiten.
5.6. Zu den Partikelfilter ( Position F der Gegenforderungen ) hat die Beklagte zwar behauptet, dass die Klägerin 70 bis 80 Partikelfilter getauscht hätte, ohne dass dies tatsächlich notwendig gewesen wäre, weshalb ihr ein Schaden von ca EUR 250.000,-- bis EUR 280.000,-- entstanden sei. Daraus könnte möglicherweise zwar eine fehlerhafte Erfüllung des Werkvertrags hinsichtlich der einzelnen Reparaturen abgeleitet werden. Ein schlüssiges Vorbringen liegt aber insoweit schon deshalb nicht vor, da es die Beklagte unterlassen hat, hinsichtlich des jeweils konkreten Reparaturauftrags darzustellen, inwieweit bei dieser jeweils konkreten Reparatur und daher bei welchem LKW ohne Notwendigkeit ein Partikelfilter getauscht wurde und welcher Schaden im Konkreten der Beklagten daraus entstanden ist.
Nur bei einem derartig schlüssigen konkreten Vorbringen wäre das Erstgericht in der Lage gewesen, die Richtigkeit dieser Behauptung im Wege eines Beweisverfahrens (durch Befragung von Zeugen [Mechanikern, etc]) oder durch ein Sachverständigengutachten) zu überprüfen.
Ein schlüssiges Vorbringen ist dazu nicht erstattet worden, dies ebenso wenig wie zur Position G hinsichtlich von zu viel bezahlten Beträgen der Beklagten von EUR 91.952,04. Auch dazu hat das Erstgericht bei der abschließenden Tagsatzung vom 3.3.2025 erörtert, dass es aufgrund des insoweit unschlüssigen und unkonkreten Beklagtenvorbringens unmöglich ist, einen Sachverständigen zu beauftragen und derartige Fragen zu formulieren, die von einem technischen Sachverständigen zu beantworten wären (S 4 in ON 20.2).
5.7. Das Vorbringen der Beklagten zu einem Guthaben aus Kostenvorschüssen in Höhe von EUR 11.584,83 ( Position H ) ist zwar rechnerisch nachvollziehbar. Das Erstgericht hat dazu auch festgestellt, dass die Beklagte zwischen Herbst 2024 bis zum Schluss der mündlichen Streitverhandlung achtmal einen Kostenvorschuss in Höhe von EUR 1.650,-- (und somit insgesamt EUR 13.200,--) geleistet hat, nämlich wenn jeweils über eine G*-Vertragswerkstätte eine Reparatur durchgeführt worden ist. Die Klägerin hat die jeweiligen G*-Reparaturen der Beklagten jedoch nicht in Rechnung stellen können, weil sie die Abrechnungen der ausländischen Werkstätten von G* noch nicht erhalten hat (US 58). Diese Werkverträge (Reparaturen) waren daher gar nicht klagsgegenständlich. In der rechtlichen Beurteilung hat das Erstgericht dazu ausgeführt, dass zwischen den Streitteilen diese Vorschussleistung vor Abwicklung der Reparaturaufträge ausgemacht worden ist. Andernfalls hätte die Beklagte die Vorschüsse auch nicht geleistet.
Diese Vorschüsse sind sohin nichts anderes als eine Anzahlung (Vorauszahlung im Sinne des § 1170 letzter Satz ABGB) auf die jeweils konkret vereinbarte Werkleistung. Weshalb die Beklagte nunmehr bereits einen Anspruch auf Rückersatz der gesamten Vorschüsse haben sollte, wurde weder im erstinstanzlichen Verfahren noch in der Berufung schlüssig dargestellt.
5.8. Zu einem behaupteten Schaden der Beklagten durch Mehrkosten aus konventionellem Kraftstoff in Höhe von EUR 850.000,-- ( Gegenforderung zu D ) hat das Erstgericht eine unbekämpft gebliebene Negativfeststellung getroffen (US 58 zweiter Absatz).
6. Zusammengefasst hat das Erstgericht daher die Berechtigung sämtlicher von der Beklagten eingewendeten Gegenforderungen zutreffend verneint. Eine unrichtige rechtliche Beurteilung haftet dem angefochtenen Urteil daher nicht an.
Die Rechtsrüge der Beklagten ist daher nicht berechtigt.
II. Zur Verfahrensrüge
Die Beklagte releviert darin die vom Erstgericht unterlassene Einholung eines kfz-technischen Gutachtens zu den „Serienfehlern“ an den Lastkraftwägen. Die Beklagte habe konkret aufgelistet, welche Mängel an welchen Fahrzeugen aufgetreten seien. Es wäre daher möglich gewesen, ein repräsentatives Fahrzeug untersuchen zu lassen, ob beispielsweise die zugesagten Verbrauchswerte des Herstellers tatsächlich erreicht würden oder der Verbrauch weit höher wäre. Ein Sachverständiger hätte anhand der vorgelegten Urkunden prüfen können, ob es sich um Serienschäden (gleichartige Schäden) handle und diese für gewöhnlich in dieser Form nicht auftreten dürften, ob diese Schäden aufgrund der Verwendung von Biodiesel aufgetreten seien und ob die verbauten Dieselpartikelfilter für die Verwendung von Biodiesel geeignet gewesen wären. Das Gutachten wäre sohin für die Beurteilung, ob die Leistung der Klägerin ordnungsgemäß erbracht worden sei und somit auch für die Frage der Gegenforderung entscheidend und wesentlich gewesen.
Auch diesem Standpunkt kann nicht beigetreten werden:
1.Mit diesen Ausführungen releviert die Beklagte einen Stoffsammlungsmangel nach § 496 Abs 1 Z 2 ZPO. Von einem Stoffsammlungsmangel im Sinne dieser Bestimmung ist auszugehen, wenn das Unterbleiben einer beantragten Beweisaufnahme die Unrichtigkeit der Entscheidung zum Nachteil der rügenden Partei bewirkt haben könnte, also die beantragte – de facto aber unterbliebene – Beweisaufnahme die abstrakte Möglichkeit zur Erweiterung des Sachverhaltsbilds in eine für die antragstellende Partei in rechtlicher Hinsicht günstigere Richtung impliziert. Die Rechtsmittelwerberin muss daher in der Berufung grundsätzlich behaupten, welche für die Entscheidung des Rechtsfalls relevanten Ergebnisse ohne den Mangel hätten erzielt werden können (RS0043039), also zu welchen Feststellungen das Erstgericht kommen hätte können, hätte es das übergangene Beweismittel aufgenommen und gewürdigt (RS0043027; RS0116273; RS0043039). Andernfalls ist der Rechtsmittelgrund nicht ordnungsgemäß ausgeführt (RS0043039 [T4]).
2.Ob der relevante Stoffsammlungsmangel den behaupteten nachteiligen Einfluss auf die Entscheidung gehabt haben könnte, ist anhand der Verfahrensrüge in Zusammenschau mit dem zum übergangenen Beweisantrag (in erster Instanz) vorgebrachten Beweisthema zu beurteilen (vgl 3 Ob 230/11m).
3. Das Erstgericht nahm von der Einholung eines kraftfahrzeugtechnischen Gutachtens mit der Begründung Abstand, dass keine rechtserhebliche Relevanz bestehe. Die Beklagte habe trotz Erörterung kein schlüssiges Vorbringen erstattet. Das Vorbringen, wonach „Serienschäden“ vorlägen, sei zu vage, um die Abfassung eines Gutachtensauftrags zu ermöglichen.
Diese Begründung ist nicht zu beanstanden.
4. Die Beklagte führt aus, dass sie ein kfz-technisches Gutachten zu den „Serienfehlern“ an den LKW eingeholt wissen wollte. Wie bereits dargestellt, sind „Serienfehler“ schon von der Begrifflichkeit her und daher nach ihrem Wortsinn solche, die mit einer gewissen Gleichartigkeit bei Produkten, Komponenten oder Systemen auftreten. Der Fehler betrifft also eine größere Menge einer Produktserie, hier von Lastkraftwägen.
Damit spricht die Beklagte jedoch Gewährleistungs- und/oder Garantieansprüche an, die sie offenbar gegenüber ihrer Vertragspartnerin aus dem Kaufvertrag des jeweils einzelnen LKW oder aus einem mit der Fahrzeugherstellerin abgeschlossenen Garantievertrag ableiten könnte. Damit kann sie jedoch eine Mangelhaftigkeit bei Erfüllung eines Werkvertrags, der wegen der Notwendigkeit einer Reparatur von Lastkraftfahrzeugen mit der Klägerin oder G*-Vertragswerkstätten abgeschlossen wurde, nicht unter Beweis stellen. Mit anderen Worten bedeutet dies: Sollte tatsächlich durch die Untersuchung eines repräsentativen Fahrzeugs durch einen technischen Sachverständigen ein „Serienfehler“ hervorkommen, so wäre für den Prozessstandpunkt der Beklagten in diesem Verfahren nichts gewonnen. Es könnte mit solch einem Beweisergebnis gerade nicht ein Gewährleistungsanspruch (Verbesserungsanspruch) gegenüber der Klägerin geltend gemacht werden, der ein Zurückbehaltungsrecht in Bezug auf den Werklohn (§ 1052 ABGB) rechtfertigen könnte. Andererseits könnte damit auch nicht die Berechtigung der – hinsichtlich der erforderlichen Behauptungen ohnehin nur unschlüssig vorgetragenen – Gegenforderungen begründet werden. Auch für das Berufungsgericht bleibt nämlich unklar, weshalb die Klägerin als Vertragspartnerin der Beklagten aus Werkverträgen für Serienfehler haften sollte.
5.Die Beklagte konnte in ihrer Verfahrensrüge somit nicht aufzeigen, welche konkreten und rechtserheblichen Beweisergebnisse bei Einholung eines fahrzeugtechnischen Gutachtens gewonnen werden hätten können, die zu einer (teilweisen) Klagsabweisung geführt hätten. Die herrschende Rechtsprechung lehnt Beweise ab, wenn sie Tatsachen belegen sollen, die (bislang) nicht behauptet wurden (Ausforschungsbeweis, Erkundungsbeweis; vgl dazu RS0039898, RS0039880, RS0039881, RS0040023). Es ist nämlich ausgeschlossen, Beweisaufnahmen zu beantragen, um erst aufgrund der dadurch erzielten Ergebnisse die rechtlich erheblichen Tatsachen vorbringen zu können oder eine Klage (bzw hier einzelne Gegenforderungen) schlüssig stellen zu können.
6. Ein relevanter Verfahrensfehler liegt somit nicht vor.
III. Zur Beweisrüge:
1. In ihrer Beweisrüge wendet sich die Beklagte zunächst gegen die vom Erstgericht getroffene Negativfeststellung in Bezug auf die Gespräche am 24.8.2023 über die Möglichkeit der Betankung der Fahrzeuge mit Biodiesel und hinsichtlich des Verbrauchs der Fahrzeuge (hervorgehoben zu [ a ]). Sie will diese Feststellung durch folgende ersetzt wissen:
„ Die Beklagte hat mit der Schwestergesellschaft vereinbart, dass die Fahrzeuge mit Biodiesel betrieben werden dürfen, wenn gleichzeitig ein Servicevertrag mit der Klägerin abgeschlossen wird. “
1.1. Selbst wenn man die von der Beklagten begehrte Ersatzfeststellung zugrundelegen würde, würde sich – wie bereits bei Behandlung der Rechtsrüge dargestellt – nichts an der zutreffend erfolgten Klagsstattgebung ändern. Die damaligen Gespräche wurden zwischen der Beklagten und der Schwestergesellschaft der Klägerin, jedoch nicht mit der Klägerin geführt. Die bekämpfte und die stattdessen begehrte Feststellung betreffen auch nicht die Leistungserfüllung der Klägerin (oder der G*-Vertragswerkstätten) bei den Werkverträgen.
1.2.Wenn die Beweisrüge bloß Tatsachen zum Gegenstand hat, die bei richtiger rechtlicher Beurteilung nicht von Belang sind (RS0043190), oder wenn der festgestellte und der angestrebte Sachverhalt das gleiche rechtliche Ergebnis nach sich ziehen (RS0042386), muss die Beweisrüge mangels Entscheidungsrelevanz nicht erledigt werden.
2. Anstelle der zu [ b ] hervorgehobenen Negativfeststellung zu Ausfallstagen wünscht die Beklagte folgenden Sachverhalt:
„ Aufgrund der Serienfehler und Mängel an den LKW musste die Beklage zumindest 85 Ausfallstage hinnehmen, die die Klägerin zu vertreten hat. Dadurch ist der Beklagten zumindest ein Schaden in Höhe der Klagsforderung entstanden.“
Die Beklagte argumentiert, dass die Klägerin 85 Rechnungen vorgelegt habe, weshalb sich daraus 85 Ausfallstage ergäben.
2.1. Beauftragt ein Fahrzeughalter bei einer Werkstätte eine Reparatur, ist es selbstredend eine Folge, dass das Fahrzeug (hier ein LKW) während der Reparatur nicht benützt werden kann. Weshalb der Werkunternehmer aber dann für den Ausfall des Fahrzeugs während der Reparatur aufkommen sollte, wurde im erstinstanzlichen Verfahren und auch in der Beweisrüge nicht nachvollziehbar dargestellt.
2.2. Ebenso mangelt es an einem konkreten Vorbringen, welche Mängel bei jeder im Einzelnen durchgeführten Reparatur am jeweiligen Fahrzeug im Anschluss an die Werkvertragserfüllung vorgelegen seien. Da trotz Erörterung ein schlüssiges Vorbringen nicht erstattet wurde, hatte das Erstgericht eine Schlechterfüllung der Werkverträge der Klägerin oder der G*-Vertragswerkstätten nicht zu prüfen.
2.3. Soweit Serienfehler zu Ausfallstagen der LKW geführt haben sollten, mangelt es wiederum an einem konkreten und schlüssigen Vorbringen der Beklagten, weshalb die Reparaturwerkstätte dafür haftbar sein sollte. Derartige Schäden sind – soweit dafür die Anspruchsgrundlagen überhaupt vorliegen – als Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Vertragspartner aus den Kaufverträgen und bei Ansprüchen aus einem Garantievertrag gegenüber dem Garantiegeber geltend zu machen.
3. Schließlich wendet sich die Beklagte gegen weitere vom Erstgericht getroffene Negativfeststellungen zu den Reparaturen (hervorgehoben zu [ c ]).
Dazu wurden in der Beweisrüge folgende Ersatzfeststellungen formuliert:
„ Die von der Klägerin durchgeführten, verfahrensgegenständlichen Reparaturen wurden mangelhaft durchgeführt. Innerhalb kurzer Zeiträume mussten dieselben Teile ausgetauscht werden. Es handelt sich um Serienmängel, die trotz Zusicherung der Verwendung von Biodiesel zu den immer gleichen Schäden an den Fahrzeugen geführt haben. “
3.1.Voranzustellen ist, dass die Beweisrüge zu diesem Punkt nicht gesetzmäßig ausgeführt wurde. Es wäre darzustellen gewesen, aufgrund welcher im erstinstanzlichen Verfahren hervorgekommenen Beweisergebnisse die begehrten Ersatzfeststellungen zu treffen gewesen wären (vgl RS0041835). Mit dem Hinweis auf das von der Beklagten im erstinstanzlichen Verfahren stets beantragte kraftfahrzeugtechnische Gutachten wird auch insoweit neuerlich lediglich der Standpunkt der Verfahrensrüge wiederholt. Es darf dazu auf die dortige Begründung verwiesen werden, wonach eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens nicht erkannt werden konnte.
3.2.Wie bereits mehrfach dargestellt, mangelte es an konkreten Prozessbehauptungen der Beklagten (vor allem zu einzelnen Mängeln bei der jeweiligen Werkvertragserfüllung). Es wäre seitens der Beklagten darzustellen gewesen, bei welcher Reparatur welcher Mangel anschließend verblieben ist, wann dieser auffällig wurde und wann dieser gegenüber der jeweiligen Reparaturwerkstätte (§§ 377, 381 Abs 2 UGB) gerügt wurde.
3.3. Sollten Serienmängel an den LKW der Grund für Reparaturen gewesen sein, steht dennoch der Reparaturwerkstätte der Werklohn für die durchgeführte Reparatur zu. Liegt nämlich von Anbeginn bei Motorteilen eines Lastkraftwagens ein Konstruktions- oder Herstellungsfehler vor, der immer wieder zum vorzeitigen Verschleiß dieser Teile führt, so ändert dies nichts daran, dass dann, wenn bei irgendeiner Werkstätte die Reparatur in Auftrag gegeben wird, dem Werkunternehmer der Werklohn gebührt. Ein derartiger Mangel wäre rechtzeitig gegenüber der Vertragspartnerin aus den Kaufverträgen geltend zu machen gewesen.
3.4. Selbst wenn der Beklagten bei Anschaffung der Fahrzeuge (von der Fahrzeugherstellerin oder der Verkäuferin – hier der Schwestergesellschaft der Klägerin) die sichere Verwendung von Biodiesel zugesagt worden sein sollte, so ist auch insoweit nicht plausibel dargestellt, weshalb die Klägerin, die lediglich die Vertragspartnerin aus den Werkverträgen (Reparaturen) war, der Werklohn nicht zustehen sollte.
4. Insgesamt sind alle bekämpften (Negativ-)Feststellungen des Erstgerichts Ergebnis einer widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Begründung und nicht zu beanstanden. Die Beweisrüge musste daher ebenso versagen.
IV. Der Berufung der Beklagten bleibt damit insgesamt ein Erfolg versagt.
V. Verfahrensrechtliches
1.Die Kostenentscheidung im Berufungsverfahren gründet auf §§ 50, 41 ZPO. Die Klägerin hat die Kosten ihrer erfolgreichen Berufungsbeantwortung richtig und tarifgemäß verzeichnet.
2.Das Berufungsgericht konnte sich bei allen behandelten Fragen auf die zitierte höchstgerichtliche Judikatur stützen. Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO stellten sich bei der vorliegenden, auf den Einzelfall abgestellten Berufungsentscheidung nicht. Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer (ordentlichen) Revision liegen somit nicht vor.
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