Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Mag. Zacek als Vorsitzende, die Richter Mag. Derbolav-Arztmann und MMag. Popelka sowie die fachkundigen Laienrichter Gerald Penz und Michael Grandinger in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Mag a A* , geb. **, **, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. B*, Erwachsenenvertreter, **, dieser vertreten durch Dr. Christian Frießnegger, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Republik Österreich, Bildungsdirektion**, vertreten durch die Finanzprokuratur, 1010 Wien, Singerstraße 17-19, wegen Feststellung des aufrechten Bestands des Dienstverhältnisses, in eventu Rechtsunwirksamkeit der Entlassung (Streitwert RATG EUR 5.000,-), über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 23.9.2025, **-52, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 877,39 (darin EUR 146,23 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht hält die Rechtsmittelausführungen für nicht stichhältig, erachtet hingegen die damit bekämpften Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils für zutreffend. Es genügt daher eine auf die wesentlichen Punkte beschränkte Begründung (§§ 2 Abs 1 ASGG, 500a zweiter Satz ZPO).
Die Klägerin war seit 1.9.2002 bei der Republik Österreich (Bildungsdirektion für **) als Vertragslehrerin beschäftigt. Mit Schreiben der Bildungsdirektion für ** vom 21.12.2021 wurde die Entlassung gemäß §§ 90 iVm § 34 Abs lit c und d VBG unter Verweis auf Dienstpflichtverletzungen ab Mai 2021 (Präsenzunterricht, Beschimpfung, Nichterscheinen zu den amtsärztlichen Untersuchungsterminen, Nichterscheinen zum Dienstgespräch am 30.11.2021 in der Bildungsdirektion) ausgesprochen.
Mit Schreiben vom 18.1.2022 wurde der Klägerin mitgeteilt, dass das Dienstverhältnis als Vertragslehrerin zum Bund nach §§ 90 iVm § 34 Abs lit c und d VBG mit Ablauf des 22.12.2021 durch Entlassung vorzeitig beendet wird.
Bei der BVAEB wurde die Klägerin mit dem Abmeldegrund „Fristlose Entlassung“ und dem Beschäftigungsende „22.12.2021“ abgemeldet (./3).
Mit Beschluss des BG Schwechat vom 29.8.2023 wurde Mag. B* [gemäß §§ 119 f AußerstrG] zum einstweiligen Erwachsenenvertreter der Klägerin bestellt und mit der Vertretung in Verwaltungsverfahren und verwaltungsgerichtlichen Verfahren, Vertretung in gerichtlichen Verfahren, Verwaltung von Einkünften, Vermögen und Verbindlichkeiten sowie Abschluss von Rechtsgeschäften, die über Geschäfte des täglichen Lebens hinausgehen, betraut (./C).
In diesem Umfang wurde Mag. B* mit Beschluss vom 29.1.2024 sodann zum gerichtlichen Erwachsenenvertreter [gemäß § 271 ABGB] bestellt (./E, ./I).
Mit Beschluss des BG Schwechat vom 24.4.2024 wurde die Klagsführung genehmigt (./G). Mit Schreiben vom 26.8.2024, gerichtet an den Erwachsenenvertreter der Klägerin, sprach die Beklagte die Eventualkündigung mit Ablauf des 31.1.2025 für den Fall, dass das Dienstverhältnis nicht mit Schreiben vom 21.12.2021 geendet habe, aus (./40). Dagegen wurde keine Klage erhoben.
Die Klägerin begehrte mit der am 19.1.2024 eingebrachten Klage zunächst, dass die mit Schreiben vom 18.1.2022 ausgesprochene Entlassung für rechtsunwirksam erklärt werde, änderte mit Schriftsatz vom 17.6.2024 das Hauptbegehren zu einem Feststellungsbegehren, dass das Dienstverhältnis über den 22.12.2021 hinaus aufrecht sei, und wandelte das ursprüngliche Anfechtungsbegehren zu einem Eventualbegehren. In der Verhandlung am 11.2.2025 wurde im Hinblick auf die – nicht bekämpfte - Eventualkündigung das Hauptbegehren auf den Zeitraum bis 31.1.2025 eingeschränkt.
Die Klägerin brachte zusammengefasst vor, sie sei im Zeitpunkt des Zugangs der Entlassungserklärung nicht mehr geschäftsfähig gewesen. Die Entlassungserklärung sei unheilbar unwirksam. Bereits im Zeitpunkt des Ausspruchs der Entlassung müsse augenscheinlich gewesen sein, dass eine massive psychische Erkrankung vorliege, sodass die Beklagte nicht von einer uneingeschränkten Geschäftsfähigkeit der Klägerin habe ausgehen und ein berechtigtes Vertrauen auf die Wirksamkeit der Entlassung nicht habe entstehen können. Habe die Klägerin in objektiver Hinsicht ein die Entlassung rechtfertigendes Verhalten gesetzt, treffe sie kein Verschulden. Sie sei schon längere Zeit vor Ausspruch der Entlassung dispositions- und diskretionsunfähig gewesen. Der Erwachsenenvertreter habe nach seiner Bestellung als einstweiliger Erwachsenenvertreter mit der Bildungsdirektion ** Kontakt aufgenommen, die mit Email vom 9.1.2024 erstmals die Unterlagen bezüglich der Beendigung des Dienstverhältnisses übermittelt habe. Im Hinblick auf die Geschäftsunfähigkeit der Klägerin im Entlassungszeitpunkt und darüber hinaus könne es auch nicht zu einer Verletzung der Aufgriffsobliegenheit gekommen sein, da sie nicht in der Lage gewesen sei, rechtsgeschäftliche Erklärungen abzugeben, sich zu erkundigen oder eine Meinung zu bilden. Auch den Erwachsenenvertreter treffe keine Verletzung der Aufgriffsobliegenheit. Er habe gerade einmal drei Monate nach seiner Bestellung als einstweiliger Erwachsenenvertreter bei der Bildungsdirektion die Unterlagen über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses angefordert. Während der Dauer des Pflegschaftsverfahrens sei nicht absehbar gewesen, ob überhaupt ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt werde. Dies habe sich erst mit dem psychiatrischen Gutachten vom 2.1.2024 abgezeichnet. Noch vor seiner Bestellung zum gerichtlichen Erwachsenenvertreter habe dieser die Einbringung der Klage vom 19.1.2024 veranlasst.
Die Beklagte wandte zusammengefasst ein, das Dienstverhältnis sei mit Schreiben vom 21.12.2021 berechtigt und wirksam durch Entlassung beendet worden. Weder bei Entlassung noch davor sei Geschäftsunfähigkeit vorgelegen. Wäre dies der Fall gewesen, wäre schon früher ein Erwachsenenvertreter bestellt worden. Es könne nicht gesagt werden, dass die Klägerin damals geschäftsunfähig gewesen sei. Allenfalls müsste dies auch für den Zeitpunkt der Begründung des Dienstverhältnisses gelten und wäre dann ab ovo kein VBG-Verhältnis zwischen den Streitteilen rechtswirksam zustande gekommen. Die Entlassung sei von der Klägerin akzeptiert worden. Sie habe über einen Zeitraum von mehreren Jahren die Dienstleistung unterlassen und sich mit dem Ausbleiben der Gehaltszahlungen abgefunden. Es sei offensichtlich nach Beendigung des Dienstverhältnisses zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustands gekommen. Es liege eine Verletzung der Aufgriffsobliegenheit vor. Zwischen dem Datum des Entlassungsschreibens und der Bestellung des einstweiligen Erwachsenenvertreters liege ein Zeitraum von nicht ganz zwei Jahren. Die Geltendmachung des Fortbestands des Arbeitsverhältnisses widerspreche auch Treu und Glauben.
Mit dem angefochtenen Urteil gab das Erstgericht dem Hauptbegehren statt und stellte fest, dass das Dienstverhältnis der Klägerin als Vertragslehrerin über den 22.12.2021 hinaus bis 31.1.2025 aufrecht bestand.
Es traf die auf den Urteilsseiten 5 bis 8 ersichtlichen Feststellungen , auf die verwiesen und aus denen Folgendes hervorgehoben wird:
[…] Bei der Klägerin lag seit 2018 eine zunehmende psychotische Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis (organische, wahnhafte bzw schizophrene Störung) vor. Die Klägerin hat die Beendigungserklärung der beklagten Partei wohl dahingehend verstanden, dass sie jetzt keine Arbeit mehr hat. In ihrer Wahnwahrnehmung war ihr damit klar, dass sie nicht mehr in die Arbeit muss, somit nicht mehr Bus oder U-Bahn fahren muss, was sie in ihrem Wahnzustand als positiv empfunden hat. Sie war aber nicht mehr in der Lage ihre Willensbildung dieser Erkenntnis anzupassen. Sie war nicht in der Lage, die Relevanz dieser Entscheidung zu verstehen. Die Denkflexibilität und Vorausplaungsfähigkeit war nicht ausreichend, um Handlungsoptionen abwiegen zu können. Sie war aber auch nicht mehr in der Lage Monate vor Ausspruch der Entlassung (so im Jahr 2021 hinsichtlich der vom Dienstgeber erhobenen Vorwürfe) das Unrecht von Handlungen oder Unterlassungen einzusehen oder dieser Einsicht gemäß zu handeln. Zwischen dem Ausspruch der Entlassung bis zu dem Zeitpunkt, wo die Klägerin in ein akut psychotisches Zustandsbild kam, kam es zu keiner Verbesserung des Gesundheitszustandes; sondern vielmehr zu einer Verschlechterung und letztlich zur eskalierenden Situation im Sommer 2023 und zur Unterbringung der Klägerin. Erst nach dem Sommer 2023 kam es durch Medikamenteneinnahme insbesondere im Rahmen der Unterbringung zu einer Verbesserung der Symptomatik (GA Dr. C* ON 25, Erörterung).
Probleme mit der Klägerin in Bezug auf dienstrechtliche Angelegenheiten, zeigten sich für Mag. D*, Schulleiter in der ** im ** Bezirk, mit dem Wechsel von Schichtbetrieb in Corona-Zeit […] Am 17.6.2021 kam es nach mehreren Weisungen zu einem Gespräch zwischen der Klägerin und Mag. D*. [...] Er machte sich damals bereits Sorgen um die psychische Gesundheit der Klägerin. Zuerst interpretierte er ihr Verhalten dahingehend, dass sie „Corona“ ausnützt und nur einmal Präsenzunterricht abhalten möchte. Nachdem sie sich jedoch per Mail im Zusammenhang mit einer Krankmeldung darauf berufen hat, dass Spinnen im Garten krabbeln, änderte er seine Sicht der Dinge. [...] Er kontaktierte Mag. E*, Bildungsdirektion, telefonisch. Dieser erteilte die Anweisung der Dienstfreistellung der Klägerin nachdem ihm die Ereignisse geschildert wurden. [...] In den darauffolgenden Tagen versuchte er mit Kollegen im Lehrerzimmer Kontakt mit der Klägerin aufzunehmen, da sie sich Sorgen machten. Dies war nicht mehr möglich. Mag. D* „veraktete“ sämtliche Vorfälle und leitete sie der Bildungsdirektion weiter, so den Aktenvermerk Beilage ./35.
Mit Schreiben vom 30.6.2021 (./39) an die ** – amtsärztliche Untersuchungsstelle, Bundeslehrer - ersuchte die Bildungsdirektion ** um Feststellung der Dienstfähigkeit der Klägerin. Dieses Schreiben wurde von Mag. E* unterzeichnet. Er verwies darin auf eine Verhaltensauffälligkeit der Klägerin schon fünf oder sechs Jahre zuvor – welche er genauer beschrieb – auf in weiterer Folge „seltsamen“ Situationen mit ihr, auf eigenwillige Emails, darauf, dass er zwar kein Arzt ist, aber alle die mit der Klägerin zusammen arbeiten und sie kennen, übereinstimmend der Auffassung sind, dass eine medizinische Abklärung dringend erforderlich ist. [...] Er verwies darauf, dass sich das Bild als durchaus besorgniserregend darstellt und die Bildungsdirektion ** derzeit keinesfalls von einer Dienstfähigkeit und Einsetzbarkeit im Lehrberuf ausgehen kann (./39).
Die Bildungsdirektion ** richtete am 5.10.2021 ein neuerliches Ersuchen um amtsärztliche Untersuchung der Klägerin an die **, amtsärztliche Untersuchungsstelle, Bundeslehrer. Darin wurde auf gravierende Probleme der Klägerin mit Autoritäten verwiesen, mehrfache Ermahnungen und Weisungen, nur kurzfristige, mindergradige Besserungen, eigenartige Emails, Verweigerung des Kontakts mit dem Dienstgeber, entrüstete lautstarke und beleidigende Telefonate, insbesondere wurde darin aber auch auf die psychische Belastbarkeit der Klägerin, die nach Ansicht des Schulerhalters als auch der BD f ** und der Schulleitung nicht mehr gegeben ist, und zwar schon seit vielen Jahren, verwiesen. [...]
Zu den vorgesehenen Untersuchungsterminen ist die Klägerin nicht erschienen.
Es kann nicht festgestellt werden, wann die Klägerin das Schreiben vom 21.12.2021 (./1) und das Schreiben vom 18.1.2022 (./5) tatsächlich erhalten hat.
Die Klägerin bezieht seit 1.10.2023 Rehabilitationsgeld.
Der Erwachsenenvertreter wusste am 5.12.2023 – dem Tag seines Emails an die Bildungsdirektion – nicht, dass eine Entlassung ausgesprochen worden war. Den Pensionsantrag stellte er unmittelbar nach seiner Bestellung (August 2023), da die Klägerin weder krankenversichert, noch beim AMS gemeldet war. Beim Email der beklagten Partei vom 9.1.2024 an ihn, war das Schreiben der beklagten Partei vom 18.1.2022 (./B) und nicht jenes vom 21.12.2021 (./1) angeschlossen.
Wie von der Berufungswerberin richtig aufgezeigt, traf das Erstgericht im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung noch folgende weitere Feststellungen:
„ Der Erwachsenenvertreter […] forderte Anfang Dezember 2023 Unterlagen zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei der beklagten Partei an, die er im Jänner erhielt. Bis zum Zeitpunkt deren Erhalt hatte er keine Kenntnis von einer Entlassung. Am 10. Jänner 2024 erhielt er das Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen Dr. F* aus dem Pflegschaftsverfahren. Daraus waren Veränderungen im Denken und im Verhalten im Verlauf der letzten zwei bis drei Jahre ersichtlich.“
Rechtlich folgerte das Erstgericht, die Beklagte mache die Entlassungsgründe nach § 34 Abs 2 lit c und d VBG geltend. Bei einer Entlassung handle es sich um eine empfangsbedürftige Willenserklärung. Eine gegenüber einem Geschäftsunfähigen abgegebene Beendigungserklärung sei unsanierbar unwirksam. Der wirksame Zugang einer empfangsbedürftigen Willenserklärung – wie einer Auflösung eines Arbeitsverhältnisses - setze dann, wenn die Erklärung für den Erklärungsempfänger nicht Vorteile mit sich bringe, dessen Geschäftsfähigkeit voraus. Eine Heilung der Rechtshandlungen geschäftsunfähiger Personen durch Genehmigung scheide aus. Geschäftsunfähig seien nicht nur Personen, die den Gebrauch der Vernunft nicht hätten und somit vollkommen unfähig seien, die Bedeutung rechtsgeschäftlicher Handlungen zu erkennen, sondern auch solche, die aufgrund einer Geisteskrankheit oder -schwäche unfähig seien, die Tragweite eines bestimmten Geschäfts einzusehen und dieser Einsicht gemäß zu handeln. Die Klägerin habe die Beendigungserklärung in dem Sinne verstehen können, dass sie nicht mehr zur Arbeit müsse, was sie aufgrund der psychischen Störungen als positiv empfunden habe. Sie sei aber nicht in der Lage gewesen, die Relevanz der Entscheidung zu verstehen und ihre Willensbildung einer solchen Erkenntnis anzupassen. Die Entlassung sei daher rechtsunwirksam, sei es jene mit Schreiben vom 21.12.2021 oder jene mit Schreiben vom 18.1.2022.
Dem Erwachsenenvertreter sei am 9.1.2024 das Schreiben der Bildungsdirektion ** vom 18.1.2022 (./5) übermittelt worden. Darauf sei die Klage erfolgt. Eine neuerliche Beendigungserklärung könne dem nicht unterstellt werden. Der Klägerin könne aber aus den monierten Handlungen oder Unterlassungen ohnehin kein Vorwurf gemacht werden, da sie schon damals nicht in der Lage gewesen sei, ein Unrecht ihres Handelns einzusehen oder dieser Einsicht gemäß zu handeln. Die Aufgriffsobliegenheit des Arbeitnehmers liege darin, dass er die Unwirksamkeit einer Beendigungserklärung innerhalb angemessener Frist geltend zu machen habe, weil dem Arbeitgeber ein Klarstellungsinteresse zugebilligt werde. Die Klägerin sei jedenfalls im Zeitraum Dezember 2021/Jänner 2022 (Zugang Entlassungserklärung) geschäftsunfähig gewesen. Der Gesundheitszustand der Klägerin habe sich in den Monaten danach bis zur Unterbringung im Sommer 2023 nicht verbessert, sondern verschlechtert. Die Beklagte – auch die Bildungsdirektion ** – habe bereits im Frühsommer/Sommer und Herbst 2021 massive Zweifel an der Dienstfähigkeit der Klägerin gehabt bzw den Standpunkt vertreten, dass eine solche nicht vorliege, auch von einem besorgniserregenden Bild von der Klägerin gesprochen. Wenn die Beklagte meine, dass es Zweifel an der Dienstfähigkeit und nicht an der Geschäftsfähigkeit gewesen seien, hätten jedenfalls unter Berücksichtigung der Meldungen von Mag. D* im Zusammenhang mit der Reaktion der Klägerin bei den von Mag. E* (Bildungsdirektion) in seinen Ersuchen um amtsärztliche Untersuchung dargestellten Telefonaten, Zweifel aufkeimen müssen, ob die Klägerin in der Lage gewesen sei, eine Entlassungserklärung zu verstehen. Insbesonders wenn schon einfache Erklärungen wie „voller Präsenzunterricht versus Schichtbetrieb“ nicht verstanden würden, sie am Gang trotz Dienstfreistellung sitzen bleibe und auf „Präsenzunterricht“ warte. In der konkreten Situation, dem insbesondere durch Mag. D* der Bildungsdirektion vermittelten Wissensstand, aber auch den von Mag. E* selbst geführten Telefonaten mit der Klägerin, könne in einer Gesamtschau ein berechtigtes Vertrauen des Dienstgebers darauf nicht angenommen werden, dass die Tatsache, dass keine Feststellungsklage (bspw innerhalb von sechs Monaten) eingebracht worden sei, zeige, dass die Klägerin alles verstanden habe und in der Lage gewesene sei, der Einsicht gemäß zu handeln und somit die Entlassung wirksam und akzeptiert sei. Eine Verletzung der Aufgriffsobliegenheit der Klägerin liege daher nicht vor; ebenso wenig des Erwachsenenvertreters. Dieser sei Ende August 2023 bestellt worden und habe Anfang Dezember 2023 Unterlagen zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei der Beklagten angefordert, die er im Jänner erhalten habe. Bis zu deren Erhalt habe er keine Kenntnis von einer Entlassung gehabt. Am 10.1.2024 habe er das Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen aus dem Pflegschaftsverfahren erhalten. Daraus seien Veränderungen im Denken und im Verhalten im Verlauf der letzten zwei bis drei Jahre ersichtlich gewesen. Noch im Jänner 2024 sei die Klage eingebracht worden.
Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Tatsachenfeststellungen aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung samt sekundärer Verfahrensmangel mit dem auf Klagsabweisung gerichteten Abänderungsantrag; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Klägerin beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt .
In der zunächst ausgeführten Rechtsrüge vermisst die Berufungswerberin stark zusammengefasst Feststellungen insbesondere zur Verletzung der Aufgriffsobliegenheit, zu anderen von der Klägerin abgeschlossenen Rechtsgeschäften, zur Vermögens- und Finanzgebarung und zum Ausgabeverhalten der Klägerin, zur Nachbesetzung ihrer Stelle sowie zur Beantragung von Rehabilitationsgeld bzw Berufsunfähigkeitspension. In der Folge wendet sie sich gegen die Verneinung einer Verletzung der Aufgriffsobliegenheit der Geltendmachung der Unwirksamkeit der Entlassung durch das Erstgericht.
Die Berufungsausführungen überzeugen insgesamt nicht, vielmehr ist auf die zutreffende rechtliche Beurteilung des Erstgerichts zu verweisen (§ 500a ZPO). Lediglich ergänzend ist der Berufung Folgendes entgegenzuhalten:
Einen Feststellungsmangel vermag die Berufung nicht aufzuzeigen.
Die Feststellungsgrundlage ist nur dann mangelhaft, wenn Tatsachen fehlen, die für die rechtliche Beurteilung wesentlich sind. Sekundäre Feststellungsmängel liegen sohin nur dann vor, wenn entscheidungserhebliche Tatsachen nicht festgestellt wurden (RIS-Justiz RS0053317). Der in der Rechtsrüge geltend gemachte Vorwurf des Vorliegens eines Feststellungsmangels (dass das Erstgericht infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung erforderliche Feststellungen nicht getroffen und notwendige Beweise nicht aufgenommen habe) kann auch dann nicht erfolgreich erhoben werden, wenn zu einem bestimmten Thema ohnehin Feststellungen getroffen wurden, diese den Vorstellungen der Rechtsmittelwerberin aber zuwiderlaufen (RS0043320 T16; RS0053317 [T1]).
So hat das Erstgericht Feststellungen zum Zustand der Klägerin aufgrund der seit 2018 (sohin lange nach Begründung des Dienstverhältnisses zur Beklagten) zunehmenden psychotischen Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis und zu der daraus resultierenden (fehlenden) Handlungs- und Willensbildungsmöglichkeit der Klägerin sowie zu ihrem – auch von den Mitarbeitern der Beklagten erkanntem – Verhalten getroffen. Daran könnten hier Feststellungen zum Vermögensstand und der Finanzgebarung der Klägerin rechtlich nichts ändern; ebenso wenig, wie eine erfolgte Nachbesetzung ihrer Stelle.
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist nämlich der Fortbestand des Dienstverhältnisses über den 22.12.2021 hinaus bis zum 31.1.2025 und die Rechtswirksamkeit der Entlassung, nicht anderer Rechtshandlungen. Nicht ersichtlich ist und auch die Berufungswerberin vermag dies nicht überzeugend darzustellen, inwieweit allfällige andere Rechtshandlungen der Klägerin und deren Vermögens- und Finanzgebarung – angesichts der getroffenen Feststellungen - hier von rechtlicher Relevanz sein sollten.
Soweit die Berufungswerberin Feststellungen zur Frage vermisst, ob sich die vorliegende oder fehlende Geschäftsfähigkeit der Klägerin noch Jahre im Nachhinein ex post abklären lässt oder nicht, übergeht sie, dass zur Beurteilung dieser Frage hinreichende Feststellungen getroffen wurden, die eine ex-post-Beurteilung zulassen; mögen diese auch dem Standpunkt der Beklagten zuwiderlaufen.
Ebenso hat das Erstgericht hinreichende Feststellungen getroffen, die eine abschließende rechtliche Beurteilung der von der Beklagten behaupteten Verletzung einer Aufgriffsobliegenheit zur Geltendmachung der Unwirksamkeit der Entlassung ermöglichen.
Nicht nachvollziehbar ist das von der Berufung behauptete fehlende Feststellungsinteresse gemäß § 228 ZPO, das mit der Verletzung der Aufgriffsobliegenheit begründet wird (dort S 16 f). Richtig ist zwar, dass nach § 228 ZPO ein Feststellungsbegehren ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen gerichtlichen Entscheidung verlangt. Das Feststellungsinteresse muss iSd § 406 ZPO im Zeitpunkt des Verhandlungsschlusses gegeben sein (RS0039085; RS0039123 [T9, T12, T15]). Es setzt zwar nicht mehr das Bestehen der Rechtsbeziehung voraus, doch muss die Feststellung einer bereits beendeten Rechtsbeziehung für die gegenwärtige Rechtslage noch von Bedeutung sein (RS0039186; etwa 9 ObA 32/22d). Dies ist im vorliegenden Fall anzunehmen.
Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt ist dem Erstgericht sodann auch darin zu folgen, dass weder der Klägerin selbst noch ihrem Erwachsenenvertreter – unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falls – eine Verletzung der Aufgriffsobliegenheit anzulasten ist:
Richtig ist, dass nach ständiger Rechtsprechung der Anspruch auf Fortsetzung eines Arbeitsverhältnisses (hier wegen behaupteter Unwirksamkeit der Entlassung) grundsätzlich nicht zeitlich unbegrenzt geltend gemacht werden kann (RS0028233; etwa 8 ObA 55/12i mwN). Vielmehr bedingt das Klarstellungsinteresse der Dienstgeberin am Bestand oder Nichtbestand des Dienstverhältnisses eine Aufgriffsobliegenheit der Dienstnehmerin, ihr Interesse an der Aufrechterhaltung des Dienstverhältnisses ohne Aufschub gegenüber der Dienstgeberin geltend zu machen (etwa 8 ObA 55/12i mwN). Zur Beurteilung der Unverzüglichkeit ist ein angemessener, zur Erkundung und Meinungsbildung objektiv ausreichender Zeitraum heranzuziehen. Das Ausmaß kann - unter Abwägung des Klarstellungsinteresses der Dienstgeberin und der Schwierigkeiten für den Dienstnehmer, seinen Anspruch geltend zu machen - aber nur nach den Umständen des Einzelfalls bemessen werden. Für die Beurteilung ist somit maßgebend, ob von der klagenden Partei nach dem Grundsatz von Treu und Glauben unter Bedachtnahme auf allfällige Aufschiebungsgründe sowie auf das Klarstellungsinteresse der Dienstgeberin bei objektiver Betrachtung ein früheres Tätigwerden gegenüber der Dienstgeberin zu verlangen ist. Rücksichtswürdige Gründe für die Untätigkeit sind von der klagende Partei zu behaupten und zu beweisen (siehe etwa 8 ObA 55/12i mwN; RS0028233 [T18]). Dies ist der Klägerin gelungen.
Eine konkrete Frist zur Geltendmachung sieht Gesetz oder Kollektivvertrag nicht vor, eine solche wird auch von der Berufung nicht behauptet.
Hier sind die speziellen Umstände des vorliegenden Einzelfalls zu berücksichtigen.
Solche sehr wohl zu berücksichtigenden Gründe für die tatsächlich späte Geltendmachung der Unwirksamkeit der Entlassung wurden aber von der Klägerin behauptet und auch unter Beweis gestellt. Sie war jedenfalls bereits seit dem Zeitpunkt der Entlassungserklärung nicht mehr in der Lage, ihre Willensbildung der Erkenntnis, keine Arbeit mehr zu haben, anzupassen und die Relevanz zu verstehen. Die Denkflexibilität und Vorausplanungsfähigkeit war nicht ausreichend, um Handlungsoptionen abwiegen zu können. Dieser Zustand verbesserte sich bis zu ihrer Unterbringung (nach dem UbG) im Sommer 2023 nicht, sondern verschlechterte sich noch weiter. Sie war daher in diesem gesamten Zeitraum aufgrund ihrer psychotischen Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis nicht in der Lage, sich gegen die rechtsunwirksame Entlassung zur Wehr zu setzen und eine Klage zu erheben. Dies konnte sie nicht. Eine Erwachsenenvertretung war noch nicht bestellt (woraus aber noch nicht geschlossen werden kann, dass die Voraussetzungen nicht vorgelegen wären).
Mangels entsprechender Einsichts-, Handlungs- und Willensbildungsfähigkeit ist nicht nur – wie vom Erstgericht zutreffend dargelegt und von der Berufung insofern auf der Grundlage des festgestellten Sachverhalts nicht konkret bezweifelt - die von der Beklagten ausgesprochenen Entlassung unsanierbar rechtsunwirksam (etwa 9 ObA 284/99a mwN; RS0014102 [T1]), sondern der Klägerin daher auch eine Verletzung der sie treffenden Aufgriffsobliegenheit zur Geltendmachung der Unwirksamkeit ihrer Entlassung nicht anzulasten.
Auch eine Verletzung der Aufgriffsobliegenheit zur Geltendmachung der Unwirksamkeit ihrer Entlassung des erst mit Beschluss vom 29.8.2023 bestellten (bei Klagseinbringung noch einstweiligen) Erwachsenenvertreters hat das Erstgericht geprüft, jedoch – unter den vorliegenden und festgestellten Umständen zutreffend – verneint.
Ein – von der Berufung behaupteter – unterschiedlich angewandter Maßstab ist dem Erstgericht nicht zum Vorwurf zu machen, wenn es der Beklagten eine Erkennbarkeit der Geschäftsunfähigkeit, dem Erwachsenenvertreter der Klägerin aber keine Aufgriffsobliegenheitsverletzung anlastet.
Keineswegs ist das Erstgericht davon ausgegangen, dass ein Dienstgeber, der Zweifel an der Dienstfähigkeit einer Dienstnehmerin hegt, damit automatisch auch bereits Zweifel an deren (Rechts)Geschäftsfähigkeit dokumentiert. Vielmehr hat es aufgrund des festgestellten Verhaltens der Klägerin vor dem Ausspruch der Entlassung sowie den festgestellten und auch dokumentierten Beobachtungen des Schulleiters und des Mag. E* von der Bildungsdirektion den Schluss gezogen, dass die Beklagte bzw die für sie Handelnden Zweifel auch an der Geschäftsfähigkeit der Klägerin haben mussten. Dies ist unter Berücksichtigung der besonderen, hier festgestellten Umstände des Einzelfalls nicht zu beanstanden.
Hinsichtlich des behaupteten Vorwurfs an den Erwachsenenvertreter übergeht die Berufungswerberin, dass diesem sehr wohl schon mit seiner Bestellung die Geschäftsunfähigkeit der Klägerin bekannt war, aber nicht der Umstand der Entlassung davor. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass der Erwachsenenvertreter zum Zeitpunkt seiner Email an die Bildungsdirektion im Dezember 2023 noch nicht von einer, lange Zeit vor seiner Bestellung erklärten, Entlassung der Klägerin wusste. Diese wurde ihm erst mit der E-Mail der Beklagten vom 9.1.2024 das Schreiben vom 18.1.2024 (./B) mitgeteilt. In diesem wurde lediglich angeführt, dass gemäß § 90 Abs 2 iVm § 34 Abs 2 lit c und lit d VBG mit Ablauf des 22.12.2021 durch Entlassung vorzeitig beendet wurde. Anders als im Schreiben vom 21.12.2021 (./1) wurden darin die der Klägerin vorgeworfenen Verhalten nicht dargestellt.
Wenn der Erwachsenenvertreter erst aufgrund dieser Kenntniserlangung vom Umstand eines Entlassungsausspruchs im Zusammenhalt mit dem am 10.1.2024 erhaltenen, im Pflegschaftsverfahren erstatteten psychiatrischen Gutachten vom 2.1.2024 (./6), aus dem Veränderungen im Denken und im Verhalten im Verlauf bereits der letzten zwei bis drei Jahre ersichtlich waren, – damals noch als einstweiliger Erwachsenenvertreter - am 19.1.2024 die gegenständliche Klage einbrachte und die Geschäftsunfähigkeit der Klägerin im Zeitpunkt des lange Zeit zurückliegenden Entlassungsausspruchs geltend machte, ist auch ihm keine Verletzung der Aufgriffsobliegenheit vorzuwerfen. Dass ausgehend von diesem Zeitpunkt der Kenntniserlangung eine Verletzung der Aufgriffsobliegenheit anzunehmen wäre, behauptet die Berufung im Übrigen – zu Recht - nicht.
Schon aufgrund des im Zeitpunkt seiner Bestellung lange Zeit zurückliegenden Entlassungsausspruchs war aber mangels erkennbarer Anhaltspunkte eine – von der Berufungswerberin monierte – frühere Erkundung bei der früheren Dienstgeberin bzw bei der BVAEB hinsichtlich des Abmeldegrunds nicht von ihm zu verlangen (solches war auch nicht vom Pflegschaftsgericht angeregt, ./C). Den Pensionsantrag stellte er unmittelbar nach seiner Bestellung (August 2023). Seit 1.10.2023 bezieht die Klägerin auch tatsächlich Rehabilitationsgeld; wobei ein Antrag auf eine Pension aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit vorrangig als Antrag auf Leistung von medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation und von Rehabilitationsgeld gilt (§ 361 Abs 1 ASVG).
Zumal der Erwachsenenvertreter bei Stellung des Pensionsantrags keine Kenntnis von der ausgesprochenen Entlassung hatte, ist aus dem Umstand der Antragstellung nicht zu schließen, er hätte die Entlassung – auch nur schlüssig – „akzeptiert“. Die Klägerin selbst war dazu rechtswirksam nicht in der Lage.
Im Übrigen ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt ohnehin, dass die Klägerin nicht mehr ihrer Arbeit nachging. Tatsächlich war sie aber von Seiten der Beklagten dienstfrei gestellt. Insofern hat die Klägerin (nur) verstanden, dass sie nicht mehr zur Arbeit und nicht mehr mit Bus und U-Bahn fahren müsse.
Dass sie nach Dienstfreistellung zum Dienstantritt aufgefordert worden wäre, behauptet die Berufungswerberin nicht einmal.
Soweit die Berufungswerberin mit § 15b Abs 1 AVRAG argumentieren möchte, wonach für die Dauer des Bezugs von Rehabilitationsgeld die wechselseitigen sich aus dem Arbeitsverhältnis ergebenden Hauptleistungspflichten ruhen, kann der Bezug von Rehabilitationsgeld durch die Klägerin aber hier keinen aus dem Gesetz erfließenden Einfluss auf das Fortbestehen des Dienstverhältnisses haben. Das Gesetz ordnet eine Karenz an, durch die das Arbeitsverhältnis aber nicht unterbrochen wird. Es bleibt unverändert aufrecht; es ruhen nur die Arbeitspflicht sowie die Entgeltpflicht als Hauptpflichten aus dem Arbeitsverhältnis ( Wolligger in ZellKomm 4§ 15b AVRAG Rz 4 mwN).
Mag es der Beklagten auch unbefriedigend erscheinen, vermag hier weder der lange Zeitraum, noch eine bereits erfolgte Nachbesetzung der Stelle der Klägerin an der Rechtsunwirksamkeit der Entlassung und der fehlenden Verletzung der Aufgriffsobliegenheit etwas zu ändern.
Ein fehlendes „reines Gewissen“ wird der Beklagten nicht vorgeworfen.
Als Verfahrensmangel möchte die Beklagte geltend machen, dass sie ausführliches – hier nicht angeführtes - Vorbringen zur Zweifelhaftigkeit der vom Gericht angenommenen Geschäftsunfähigkeit der Klägerin zum Entlassungszeitpunkt (Dezember 2021) erstattet habe, das die Klägerin nicht substantiiert bestritten habe.
Weiters führt die Berufungswerberin hier aus, sie habe zahlreiche Anträge gestellt, um dem Gericht die Verbreiterung der Entscheidungsgrundlage für die Feststellung vorliegender oder fehlender Geschäftsfähigkeit der Klägerin ordnungsgemäß zu ermöglichen, so auch die Einholung eines Ergänzungsgutachtens und die Explorierung der Vermögensverwaltung und Finanzgebarung der Klägerin. Weder dem Antrag auf Einholung eines Ergänzungsgutachtens noch jenem beispielsweise auf Erteilung eines Urkundenvorlageauftrags an die Klägerin betreffend die entsprechenden Bankkontoauszüge habe das Gericht stattgegeben. Schon wegen des Treffens einer Überraschungsentscheidung und der mangelnden richterlichen Anleitung erscheine eine Aufhebung des Urteils zum Zweck der Verbreiterung der Entscheidungsgrundlage und neuerlichen Entscheidungsfällung geboten. Soweit das Erstgericht vermeint haben sollte, die Aufnahme weiterer beantragter Beweise deshalb unterlassen zu können, da es den Sachverhalt bereits mit genügend hoher Wahrscheinlichkeit für feststehend erachte, liege darin ein Vorgriff auf die Beweiswürdigung. Um der Beklagten eine Beweisführung zu ermöglichen, habe diese auch zugelassen werden müssen und dürfe nicht vom (apodiktischen) Feststehen gewisser Umstände (vorliegende Geschäftsunfähigkeit der Klägerin zum Entlassungszeitpunkt sowie zum Zeitpunkt der Setzung der Entlassungstatbestände) ausgegangen werden. Wenn es sich, wie das Gericht formuliere, um eine Sachverständigenfrage handle, müsse diese entsprechend gestellt und beantwortet werden. Indem das Gericht aber nicht die Konsequenz aus diesem eigenen logischen Schluss gezogen habe, sei ihm ein entscheidungsrelevanter Verfahrensmangel bei der Stoffsammlung unterlaufen.
Hiezu ist der Berufungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens nicht gesetzmäßig ausgeführt. Die gesetzmäßige Ausführung dieses Berufungsgrunds erfordert, dass die Berufungswerberin die für die Entscheidung wesentlichen Feststellungen anführt, die bei mängelfreiem Verfahren zu treffen gewesen wären (RS0043039). Sie muss nachvollziehbar ausführen, welche für sie günstigen Verfahrensergebnisse zu erwarten gewesen wären, wenn der Verfahrensfehler nicht unterlaufen wäre und in welcher Hinsicht sich bei Unterbleiben des behaupteten Verfahrensfehlers eine abweichende Sachverhaltsgrundlage ergeben hätte (RS0043039 [T4, T5]).
Dies lässt die Berufung hier vermissen.
Im Übrigen ist darin, dass das Erstgericht dem von ihm im Verfahren eingeholten und ihm überzeugend erschienen psychiatrischen Sachverständigengutachten samt ausführlicher Erörterung und Ergänzung in der mündlichen Verhandlungen gefolgt ist – mag dieses auch das von der Beklagten gewünschte Ergebnis nicht erbracht haben -, keine vorgreifende Beweiswürdigung oder überraschende Entscheidung gelegen.
Weiters moniert die Berufung, das Gericht hätte von folgenden unbestrittenen bzw mangels Bestreitung außer Streit gestellten Umständen auszugehen und die entsprechenden Feststellungen zu treffen gehabt: „Die der Klägerin (unstrittig) zugekommene Entlassung vom Dezember 2021 wurde mit der verfahrensgegenständlichen Klage, eingebracht erst am 19.1.2024, bekämpft, wobei sich die Klägerin seit der Entlassung im Dezember 2021 kein einziges Mal bei der beklagten Partei arbeitsbereit gemeldet hat (und es auch als erleichternd empfunden hat, nicht mehr zum Arbeitsplatz hinfahren zu müssen), sie hat nämlich verstanden, dass sie nicht mehr zur Arbeit muss, was sie als positiv empfand; auch der Erwachsenenvertreter der Klägerin hat gegenüber der beklagten Partei nicht ein einziges Mal eine Arbeitsbereitschaftserklärung vorgenommen. Ihr Erwachsenenvertreter hat trotz Bestellung im August 2023 erst im Dezember 2023 Unterlagen vom ehemaligen Arbeitgeber angefordert und die verfahrensgegenständliche Klage erst am 19.1.2024 eingebracht. Dass die Klägerin mit dem Abmeldungsgrund „fristlose Entlassung“ und dem Beschäftigungsende 22.12.2021 bei der BVAEB abgemeldet worden war, hätte der Erwachsenenvertreter der Klägerin noch am ersten Arbeitstag (nach) seiner Bestellung durch telefonische bzw schriftliche (Anfrage per E-Mail) bei der BVAEB in Erfahrung bringen können.“
Aus diesen Feststellungen ist für die Beklagte hier rechtlich nichts zu gewinnen. Dazu ist auf die Ausführungen zur Behandlung der Rechtsrüge zu verweisen.
Mit der Beweisrüge bekämpft die Berufungswerberin die bei der auszugsweisen Wiedergabe des festgestellten Sachverhalts unterstrichenen Feststellungen und begehrt statt dessen folgende:
„Bei der Klägerin liegt eine zunehmende psychotische Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis (organische, wahnhafte bzw schizophrene Störung) vor. Ob dies bereits seit 2018 der Fall gewesen ist, kann nicht mit hinreichender Sicherheit fachmedizinisch abgeklärt werden. Die Klägerin hat die Beendigungserklärung der beklagten Partei wohl dahingehend verstanden, dass sie jetzt keine Arbeit mehr hat. In ihrer Wahrnehmung war ihr damit klar, dass sie nicht mehr in die Arbeit muss, somit nicht mehr Bus oder U-Bahn fahren muss. Dies hat sie als positiv empfunden.
Ob damals seitens der Klägerin ein Wahnzustand vorgelegen hat, lässt sich nicht mehr mit letzter Sicherheit bzw hoher Wahrscheinlichkeit feststellen. Die Klägerin hat damals wie auch heute noch in einem geerbten Einfamilienwohnhaus gelebt, dieses ordnungsgemäß verwaltet und an bestehenden Verträgen (Stromlieferungen, Wasser, Kanalabfuhr etc) festgehalten. Auch ein Sparbuch mit einem Einlagenstand von ca EUR 500.000 (mehr oder weniger) hat die Klägerin verantwortungsvoll zu verwalten gewusst, nämlich so, dass die Substanz im Wesentlichen erhalten geblieben ist. Auch hat die Klägerin mit ihrem Bruder einen außereuropäischen Urlaub (auf den Malediven) absolviert und hat diesen selbst bezahlt. Auch sonst hat die Klägerin am Rechtsgeschäftsverkehr teilgenommen, ohne jemals auch nur einen Vertrag wegen mangelnder Geschäftsfähigkeit gerichtlich zu bekämpfen. Angesichts der genannten Umstände erscheint es (mehr als) zweifelhaft, ob die Klägerin damals tatsächlich nicht mehr in der Lage gewesen sein sollte, ihre Willensbildung dieser Erkenntnis anzupassen. Sie war offensichtlich in der Lage zu verstehen, dass sie nicht mehr zum Arbeitsplatz zureisen musste. Auch der Entfall weiterer Verpflichtungen zur Erbringung von Arbeitsleistungen war ihr verständlich. Kein einziges Mal meldete sich die Klägerin gegenüber der beklagten Partei arbeitsbereit, dies nach dem Zeitpunkt des ihr zugegangenen Entlassungsschreibens. Sie hat daher die Relevanz des Entlassungsschreibens im Kern verstanden. Denkflexibilität und Vorausplanungsfähigkeit war ausreichend, um Handlungsoptionen abwiegen zu können. So entschloss sich die Klägerin aus eigenem, tagtäglich nicht mehr am Arbeitsplatz zu erscheinen.
Ob die Klägerin in der Lage gewesen ist, Monate vor Ausspruch der Entlassung (so im Jahr 2021 hinsichtlich der vom Dienstgeber erhobenen Vorwürfe) das Unrecht von Handlungen oder Unterlassungen einzusehen oder dieser Einsicht gemäß zu handeln, lässt sich nicht mehr mit der erforderlichen Sicherheit viele Jahre im Nachhinein feststellen. Bezeichnend ist, dass die Klägerin jahrelang ohne einstweiligen bzw gerichtlichen Erwachsenenvertreter ausgekommen ist. Ob es zwischen dem Ausspruch der Entlassung bis zu dem Zeitpunkt, wo die Klägerin in ein akut psychotisches Zustandsbild kam, zu einer Verbesserung des Gesundheitszustands gekommen ist oder nicht, lässt sich mehrere Jahre im Nachhinein nicht mehr mit hinreichender Verlässlichkeit abklären. Aus fachmedizinischer Sicht lässt sich einzig die Einschätzung äußern, dass der Krankheitsverlauf der Klägerin nicht linear erfolgt ist, sondern in diversen Schüben, welches sich aber ex post nicht mehr zeitlich genau zuordnen lassen.
Dementsprechend erscheint es nicht mehr hinreichend fachmedizinisch beurteil- und einschätzbar, wann genau vor mehreren Jahren es zu einer Verbesserung oder Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Klägerin gekommen ist. Wohl aber lässt sich festmachen, dass es letztlich zur eskalierenden Situation im Sommer 2023 und zur Unterbringung der Klägerin gekommen ist. Erst nach dem Sommer 2023 kam es durch Medikamenteneinnahme insbesondere im Rahmen der Unterbringung zu einer Verbesserung der Symptomatik (GA Dr. C* ON 25; Erörterung). Sodann erfolgte nachvollziehbar auch die Bestellung eines einstweiligen und sodann gerichtlichen Erwachsenenvertreters.“
Tatsächlich widersprechen die gewünschten Feststellung den bekämpften zum Teil nicht. Insbesondere wurde ohnehin festgestellt, dass die Klägerin die Beendigungserklärung wohl dahin verstanden hat, dass sie jetzt keine Arbeit mehr hat, ihr damit klar war, dass sie nicht mehr in die Arbeit, somit nicht mehr Bus oder U-Bahn fahren muss, was sie als positiv empfunden hat.
Von der Berufung nicht bestritten wird, dass bei der Klägerin eine psychotische Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis (organische, wahnhafte bzw schizophrene Störung) vorliegt. Die Feststellungen, dass diese Erkrankung bereits seit 2018 vorlag, sowie zur fehlenden Fähigkeit zur Willensbildung der Klägerin, hat das Erstgericht aber mit nachvollziehbarer Beweiswürdigung begründet. An deren Richtigkeit zu zweifeln, besteht kein Anlass. Wie auch die Berufungswerberin zugesteht, hat sich das Erstgericht dabei auf das im Verfahren eingeholte psychiatrische Gutachten gestützt. Diesem hat die bestellte Sachverständige nicht nur die Untersuchung der Klägerin selbst sondern auch die vorliegenden Befunde, so auch das Gutachten aus dem gerichtlichen Verfahren hinsichtlich der Erwachsenenvertretung, und auch die weiters vorgelegten Urkunden zum Verhalten der Klägerin zugrunde gelegt (ON 25). Dabei kam die Sachverständige zu dem begründeten fachkundigen Schluss, dass die Klägerin schon in den Monaten vor Ausspruch der Entlassung nicht in der Lage gewesen sei, hinsichtlich allfällig zu Unrecht gesetzter Handlungen bzw Unterlassungen das Unrecht einzusehen und dieser Einsicht gemäß zu handeln. Bereits Monate vor der Entlassung habe sich eine psychotische Auslenkung gezeigt, die in der Gesamtschau der eingebrachten Unterlagen ein psychiatrisch nachvollziehbares Bild ergäben. Es sei somit davon auszugehen, dass die Klägerin bereits zu diesem Zeitpunkt ihre Handlungen im Rahmen ihrer psychotischen Wahrnehmung gesetzt habe. Die Klägerin habe den Umstand der Kündigung in dem Sinn verstanden, als dass sie jetzt keine Arbeit mehr habe, aber sie habe mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ihre Willensbildung dieser Erkenntnis nicht mehr anpassen können. In der mündlichen Verhandlung hat die Sachverständige in Beantwortung der an sie gestellten Fragen, insbesondere auch jene der Beklagten ausführlich und schlüssig ihr Gutachten ergänzt. Warum es einem facheinschlägigen medizinischen Sachverständigen nicht möglich oder gar verwehrt sein sollte, über die Einsichts- und Willensbildungsfähigkeit auch über einen längeren Zeitraum in der Vergangenheit mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ein Gutachten zu erstatten, ist nicht nachvollziehbar. Entgegen der Behauptung in der Berufung lag keineswegs eine bloß oberflächliche „Pauschaleinschätzung“ vor, vielmehr ist die Sachverständige ganz konkret zur Person der Klägerin und deren Verhalten mit schlüssiger Begründung zu ihrer fachkundigen Schlussfolgerung gelangt.
Eine Mangelhaftigkeit oder Unvollständigkeit des Sachverständigengutachtens, geschweige denn einen Verstoß gegen zwingende Denkgesetze vermag die Beklagte nicht darzulegen. Dass das Gutachten letztlich nicht das von der Beklagten erwünschte Ergebnis erbrachte, macht die Beweiswürdigung nicht unrichtig und – wie erwähnt - das Verfahren auch nicht mangelhaft.
Sofern das Gericht das Sachverständigengutachten für schlüssig, überzeugend und vollständig erachtet, ist es nicht gezwungen, eine weitere Ergänzung einzuholen. Dafür ist ausschlaggebend, dass es nach völlig einhelliger Auffassung nicht Aufgabe der Rechtsprechung ist, solange Sachverständigenbeweise einzuholen, bis ein bestimmtes, von einer Partei angestrebtes Ergebnis erzielt wird (SVSlg 50.082, 50.095).
Der Tatrichter ist immer befugt, dem ihm überzeugend erscheinenden Gutachten eines von ihm bestellten gerichtlich zertifizierten Sachverständigen zu folgen, sofern ihm die Darlegung des Sachverständigen – wie hier - schlüssig und überzeugend erscheinen durfte (RS0043235).
Nicht zu folgen ist der Berufung, dass aufgrund nicht substantiierten Widerspruchs der Klägerin die begehrten Feststellungen zu treffen gewesen wären. Vielmehr hat die Klägerin schon in der Klage ua vorgebracht, bereits zum Zeitpunkt des Zugangs der Erklärung der Entlassung mit Schreiben vom 18.1.2022 längst nicht mehr geschäftsfähig gewesen zu sein sowie dass schon damals die Voraussetzungen für die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters erfüllt gewesen seien, und hat dazu Tatsachenvorbringen erstattet.
Von zugestandenen Tatsachen iSd § 266 ZPO ist in diesem Zusammenhang (soweit sie im Widerspruch zu den ohnehin getroffenen Feststellungen stehen) nicht auszugehen.
Damit übernimmt das Berufungsgericht die Feststellungen des Erstgerichts, womit der insgesamt unberechtigten Berufung ein Erfolg zu versagen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 2 Abs 1 ASGG, 41 Abs 1 und 50 ZPO, wobei die auch von der im Rubrum der Berufungsbeantwortung angeführte richtige Bemessungsgrundlage von EUR 5.000,- (sh auch ON 1) zugrunde zu lagen war.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil keine Rechtsfrage von der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten
Qualität zur Beurteilung vorlag (Einzelfall).
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden