Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. in Primus als Vorsitzende sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Mag. a Aigner und Dr. in Berka in der Rechtssache der klagenden Partei A* GmbH , FN **, **, vertreten durch Dr. Robert Lattermann, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei B*- Aktiengesellschaft , FN **, **, vertreten durch die Krist Bubits Rechtsanwälte OG in Mödling, wegen EUR 33.272,90 s.A., über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 27.10.2025, GZ **-31, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 3.400,32 (darin EUR 566,72 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig .
Entscheidungsgründe:
Am 8.2.2023 ereignete sich ein Verkehrsunfall, an dem der von der Klägerin gehaltene LKW mit dem Kennzeichen ** sowie der bei der Beklagten haftpflichtversicherte LKW mit dem Kennzeichen ** beteiligt waren. Das Alleinverschulden an diesem Unfall trifft den Lenker des Beklagtenfahrzeugs.
Die Klägerin begehrte mit Klage vom 26.3.2025 EUR 33.272,90 s.A. an Verdienstentgang und brachte vor, die Beklagte habe vor Klagseinbringung die Reparaturkosten des Klagsfahrzeugs in der Höhe von EUR 27.400,34 direkt an die Reparaturwerkstatt zur Überweisung gebracht, sowie für den Zeitraum von 9.2.2023 bis 15.6.2023 die Mietkosten für ein Ersatzfahrzeug in der Höhe von EUR 8.466 bezahlt.
Verdienstentgang werde für den Zeitraum von 16.6.2023 bis 1.8.2023 begehrt, da es der Klägerin hier nicht möglich gewesen sei, ein den Anforderungen ihres Auftraggebers C* GmbH entsprechendes Ersatzfahrzeug anzumieten. Sie hätte ein Fahrzeug mit Sonderausstattungen des Auflegers (Multi-Temperatur-Aufleger) benötigt, welches in dem Zeitraum nicht verfügbar gewesen sei und für welches es am Markt wegen der Besonderheiten in Form von Sonderausstattungen des Auflegers kein Vergleichsfahrzeug gebe. Die Klägerin hätte in dem Zeitraum 39 Nachtfahrten zu je EUR 680 (sohin EUR 26.520) und 32 Tagfahrten zu je EUR 500 (sohin EUR 16.000) unternehmen können. Unter Abzug der eingesparten Tankkosten von EUR 9.247,10 betrage der effektive Verdienstentgang EUR 33.272,90.
Die Klägerin habe ihre Schadensminderungspflicht nicht verletzt. Die verzögerte Reparatur sei nicht am mangelnden Entscheidungswillen des Geschäftsführers der Klägerin gelegen, sondern einem Ersatzteilmangel geschuldet gewesen. Die Reparaturarbeiten hätten am 29.6.2023 begonnen und die Klägerin habe den Sattelaufleger erst am 2.8.2023 wieder entgegennehmen und nutzen können.
Die Beklagte bestritt das Klagebegehren, beantragte Klagsabweisung und wandte ein, die Klägerin habe eine Verletzung ihrer Schadensminderungspflicht zu verantworten. Die Beklagte habe bereits am 12.4.2023 die Reparatur des Fahrzeugs freigegeben. Spätestens am 24.4.2023, als die Beklagte alternativ eine Ablösesumme angeboten habe, hätte die Klägerin entscheiden können, ob sie die Reparatur durchführen wolle oder eine Ablöse wünsche. Der Ausfall des Fahrzeugs im Zeitraum, für den Verdienstentgang begehrt werde, sei daher nicht von der Beklagten zu verantworten, sondern allein auf das Verhalten der Klägerin zurückzuführen, die ihre Entscheidung, eine Reparatur vornehmen zu lassen, verzögert habe. Hätte die Klägerin die Reparatur zeitgerecht veranlasst, wäre ihr Fahrzeug ausgehend von einer 14-tägigen Reparaturdauer spätestens Mitte Mai wieder zur Verfügung gestanden und es wäre nicht zu einem Verdienstentgang gekommen. Für die Annahme eines Lieferverzugs bestünden keine Anhaltspunkte.
Mit dem angefochtenen Urteil gab das Erstgericht dem Klagebegehren statt. Ausgehend von dem eingangs wiedergegebenen unstrittigen Sachverhalt und den auf den Seiten 2 b is 4 der Urteilsausfertigung ersichtlichen Feststellungen, auf die verwiesen wird, kam es in rechtlicher Hinsicht zum Ergebnis, zwar habe der Geschäftsführer der Klägerin eine überlange Zeit bis zur Erteilung des Reparaturauftrag zu verantworten, jedoch hätte eine frühere Erteilung keinen Einfluss auf die Lieferzeit der Ladebordwand mit Hebevorrichtung gehabt. Diese sei von der Werkstatt bereits am 27.4.2023 bestellt, tatsächlich aber erst am 11.7.2023 geliefert worden, weshalb es auch bei einem früheren Reparaturauftrag nicht zu einer Fertigstellung vor dem 13.7.2023 gekommen wäre. Auch wenn der beschädigte Auflieger prinzipiell ohne diese Ladebordwand für Transporte verwendbar gewesen wäre, sei die Verwendung für die Klägerin aufgrund der Kundenstruktur ihrer Auftraggeberin C* GmbH nicht möglich gewesen, da ein erheblicher Prozentsatz dieser Kunden nicht über eine Rampe für die Anlieferung oder einen Stapler verfüge. Gerade dies sei der Grund gewesen, warum die Auftraggeberin den Auftrag an die Klägerin storniert habe. Somit sei der Ausfall des Aufliegers und damit auch der Verdienstentgang über den geltend gemachten Zeitraum kausal durch das Unfallgeschehen verursacht worden, ohne dass der Klägerin ein Mitverschulden angelastet werden könne (Anm.: diese Ausführung wird in der Berufung mit Beweisrüge bekämpft) . Aufgrund der Außerstreitstellungen der Pauschalsätze und der ersparten Treibstoffkosten bestehe das Klagebegehren zu Recht.
Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten wegen unrichtiger Tatsachenfeststellung infolge unrichtiger Beweiswürdigung und wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem auf Klagsabweisung gerichteten Abänderungsantrag. Hilfsweise wird ein Aufhebungs-und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Die Klägerin beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt .
I. Zur Beweisrüge
Die Berufung wendet sich gegen die nachfolgenden Feststellungen, an deren Stelle die jeweils im Anschluss angeführten Ersatzfeststellungen begehrt werden.
1.1. Bekämpfte Feststellung:
„Wann genau der Geschäftsführer der klagenden Partei an die Werkstatt den Reparaturauftrag gegeben hat, kann nicht festgestellt werden. Es war dies jedenfalls nicht vor Juni 2023.“
Gewünschte Ersatzfeststellung:
„Der Geschäftsführer der klagenden Partei erteilte der Werkstatt D* den endgültigen Reparaturauftrag frühestens Ende Juni 2023, jedenfalls nicht vor dem 24.4.2023, obwohl die beklagte Partei die Reparatur bereits am 12.4.2023 freigegeben hatte und die klagende Partei selbst am 13.4.2023 die Reparaturfreigabe stoppte, um mit der Versicherung noch etwas abzuklären.“
1.2. Dass die Klägerin den Reparaturauftrag nicht vor dem 24.4.2023 erteilt hat, steht mit der bekämpften Feststellung ohnehin fest. Darauf, warum sie diesen „frühestens Ende Juni“ statt wie festgestellt „jedenfalls nicht vor Juni“ erteilt haben soll, geht die Beweisrüge nicht ein. Die Ausführungen zur Beweisrüge müssen aber eindeutig erkennen lassen, aufgrund welcher Beweisergebnisse und Erwägungen diese begehrte Ersatzfeststellung zu treffen gewesen wäre ( Kodek in Rechberger/Klicka, ZPO 5§ 471 Rz 15; RIS-Justiz RS0041835). Die Beweisrüge ist in diesem Punkt daher nicht gesetzmäßig ausgeführt.
1.3.Die weiteren Ersatzfeststellungen stellen in Wahrheit gewünschte zusätzliche Feststellungen dar. Deren Fehlen könnte allenfalls nur einen im Rahmen der Rechtsrüge zu prüfenden sekundären Feststellungsmangel bilden (vgl RS0043603 [T7]).
Der Rechtsrüge vorgreifend ist dazu anzumerken, dass die Reparaturfreigabe durch die Beklagte am 12.4.2023 bereits an anderer Stelle unbekämpft feststeht. Die gewünschte Feststellung über ein „Stoppen“ der Reparaturfreigabe führt zu keinem anderen rechtlichen Ergebnis, da das Erstgericht ohnehin zur Beurteilung kam, der Geschäftsführer der Klägerin habe eine überlange Zeit bis zur Erteilung des Reparaturauftrags zu verantworten. Die Feststellungsgrundlage ist aber nur dann mangelhaft, wenn Tatsachen fehlen, die für die rechtliche Beurteilung wesentlich sind (RS0053317).
2.1 . Bekämpfte Feststellung:
„Wären die Instandsetzungsarbeiten unmittelbar nach dem Bestellen der Ladebordwand fortgesetzt worden, wären sie mit Ausnahme des Austausches der Ladebordwand Mitte Juni 2023 fertig gewesen.“
Gewünschte Ersatzfeststellung:
„Die Instandsetzungsarbeiten am Sattelaufleger wären mit Ausnahme der Montage der Ladebordwand Mitte Juni 2023 fertig gewesen. Der Sattelaufleger hätte ohne die Ladebordwand verwendet werden können, da in 90% der Fälle entsprechende Rampen oder Hubhebewerke bei den Firmen vorhanden sind und die meisten Sattelaufleger ohne zusätzliche Ladebordwand im Verkehr fahren.“
2.2. Im ersten Satz unterscheidet sich die Ersatzfeststellung inhaltlich nicht von der bekämpften.
Auch im zweiten Satz ist die Beweisrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt, da die begehrte Feststellung wiederum zusätzliche Inhalte enthält, die von der bekämpften Feststellung gar nicht behandelt werden.
3.1. Bekämpfte Feststellung:
„Die Ladebordwand ist nur dann wirklich notwendig, wenn keine Rampe oder Hubstapler zur Verfügung stehen, damit die Ladung aus dem Sattelauflieger entnommen oder der Sattelaufleger beladen werden kann.“
„Die klagende Partei führte mit dem beim Unfall beschädigten Auflieger Lieferfahrten im Auftrag der C* GmbH an Filialen der Firmen E*, F* und G* durch. Dafür wurde ein Kühlauflieger mit Trennwand (Mehrfachtemperaturkammern), Doppelverdampfer und Ladebordwand mit Hebebühne benötigt, letztere da mehrere Anlieferstationen über keine Rampe für die Anlieferung verfügten.“
Gewünschte Ersatzfeststellung:
„Die klagende Partei hat nicht nachgewiesen, dass sämtliche von ihr im Auftrag der D* GmbH zu beliefernden Filialen über keine Rampe oder Hubstapler verfügten. Die klagende Partei hat auch nicht nachgewiesen, dass sie versucht hat, mit der Auftraggeberin eine Lösung zu finden, um zumindest jene Filialen zu beliefern, die über entsprechende Ladevorrichtungen verfügen, oder alternative Lösungen wie mobile Hubgeräte einzusetzen.“
3.2.Die Berufung setzt dem ersten Absatz der bekämpften Feststellung keine Ersatzfeststellung entgegen und begehrt damit deren bloßen Entfall, womit sie nicht gesetzmäßig ausgeführt ist (vgl RS0041835 [T3]; RS0043150 [T9]). Darüber hinaus geht die Berufung in der Ersatzfeststellung sogar selbst implizit davon aus, dass eine Ladebordwand nur mangels Rampe oder Hubstapler notwendig ist.
3.3. Die Ersatzfeststellung zum zweiten Absatz der bekämpften Feststellungen stellt so, wie sie formuliert wurde, eine beweiswürdigende Erwägung dar („hat nicht nachgewiesen, dass“), kann aber erkennbar noch als begehrte negative Ersatzfeststellung verstanden werden.
Im ersten Satz mangelt es für eine gesetzmäßige Ausführung der Beweisrüge wiederum an der Notwendigkeit eines inhaltlichen Widerspruchs. Zwischen der bekämpften Feststellung und der Ersatzfeststellung muss ein inhaltlicher Gegensatz bestehen; die eine Feststellung muss die andere ausschließen (RS0041835 [T2]). Die Ersatzfeststellung richtet sich darauf, es könne nicht festgestellt werden, dass „sämtliche“ zu beliefernden Filialen über keine Rampe oder Hubstapler verfügten. Die bekämpfte Feststellung spricht aber nur davon, dass „mehrere“ Anlieferstationen über keine Rampe oder einen Stapler (Letzteres als dislozierte Feststellung im Rahmen der rechtlichen Beurteilung, US 5) für die Anlieferung verfügten. Das Erstgericht stellte damit aber gar nicht fest, dass „sämtliche“ Filialen über keine derartigen Vorrichtungen verfügten.
Der zweite Satz verstößt gegen das Neuerungsverbot des § 482 Abs 2 ZPO. Ein darauf abzielendes Vorbringen hat die Beklagte, die die Behauptungs-und Beweislast für die Verletzung der Schadensminderungspflicht durch den Geschädigten trifft (RS0027129), im erstinstanzlichen Verfahren nicht erstattet. Sie berief sich dort lediglich auf die verspätete Reparaturbeauftragung durch die Klägerin.
4.1. Bekämpfte Feststellung:
„In diesem Zeitraum hätte die klagende Partei 39 Nachtfahrten und 32 Tagfahrten durchgeführt.“
Gewünschte Ersatzfeststellung:
„Die klagende Partei hat nicht bewiesen, dass sie im Zeitraum vom 16.6.2023 bis 1.8.2023 tatsächlich 39 Nachtfahrten und 32 Tagfahrten durchgeführt hätte. Es wurden keine objektiven Unterlagen wie Auftragsbestätigungen, Tourenplanungen oder Korrespondenz mit der Auftraggeberin vorgelegt, die diese Behauptung stützen würden.“
4.2. Mit der auch hier wiederum gewählten Formulierung als Beweiswürdigung bekämpft die Beklagte erkennbar die festgestellte Anzahl der Tag-und Nachtfahrten.
Zutreffend ist, dass dazu keine Beweisergebnisse vorliegen und das Erstgericht diese Feststellung lediglich mit der Begründung traf, die Beklagte habe diese Anzahl nicht substantiiert bestritten.
Die Beklagte releviert, sie habe im Einspruch (ON 5) und im Schriftsatz ON 7 ua ausdrücklich bestritten, dass der geltend gemachte Verdienstentgang in dieser Höhe angefallen wäre.
4.3.Tatsachen, die der Prozessgegner iSd §§ 266, 267 ZPO ausdrücklich oder schlüssig zugestanden hat, bedürfen keines Beweises (RS0039941 [T6]). Sie sind der Entscheidung, auch im Rechtsmittelverfahren, ohne weiteres zugrunde zu legen (RS0040101; 3 Ob 215/19t). Eine unterbliebene Bestreitung ist dann als Zugeständnis zu werten, wenn gewichtige Indizien dafür sprechen (RS0039941 [T3, T4]), etwa, weil eine Behauptung offenbar leicht widerlegbar wäre, dazu aber nie konkret Stellung genommen wird (vgl RS0039927). Dies gilt insbesondere dort, wo eine Partei bloß einzelnen Tatsachenbehauptungen des Gegners mit einem konkreten Gegenvorbringen entgegentritt, zu den übrigen jedoch inhaltlich nicht Stellung nimmt (RS0039927 [T12]).
4.4. Die Beklagte bestritt das Klagebegehren im Einspruch „der Höhe nach sowie die Berechtigung der Forderung auf Verdienstentgang dem Grunde nach“ (ON 5, 2). Im Schriftsatz vom 7.5.2024 führte sie unter der Überschrift „Höhe des Klagebegehrens“ aus: „Wie bereits im Einspruch vorgebracht, wird auch die Höhe des Klagebegehrens bestritten, insbesondere werden bis zum entsprechenden Nachweis die herangezogenen Pauschalen für Nacht-und Tagfahrten sowie die Tankkosten bestritten“ (ON 7, 4). In der Tagsatzung vom 26.6.2024 stellte sie die Höhe der Pauschale und der Tankkosten außer Streit und es wurde erörtert, dass nunmehr zum Beweis der Angemessenheit der Dauer der gegenständlichen Reparatur eine Beweisaufnahme durchgeführt werde.
Zur geltend gemachten Anzahl der Tag-und Nachtfahrten nahm sie im erstinstanzlichen Verfahren keine Stellung. Die Beklagte ist (bis zur Außerstreitstellung) somit nur der Höhe der Pauschale und der Tankkosten entgegengetreten, nicht aber der Anzahl der Fahrten, obwohl sie im Verfahren Gelegenheit gehabt hätte, dazu Stellung zu nehmen.
Unter Anwendung der dargestellten Grundsätze kann in der Wertung des fehlenden substantiellen Bestreitens als schlüssiges Tatsachengeständnis durch das Erstgericht keine Fehlbeurteilung erkannt werden.
5.1. Schließlich wendet sich die Beklagte gegen nachstehende, im Rahmen der rechtlichen Beurteilung erfolgten Ausführungen des Erstgerichts, die sie als dislozierte Feststellungen betrachtet:
„Somit war im Ergebnis der Ausfall des Aufliegers und damit auch der Verdienstentgang über den geltend gemachten Zeitraum kausal durch das Unfallgeschehen verursacht, ohne dass der klagenden Partei ein Mitverschulden angelastet werden kann.“
Gewünschte „Ersatzfeststellung“:
„Der Verdienstentgang im Zeitraum vom 16.6.2023 bis 1.8.2023 ist nicht kausal durch das Unfallgeschehen verursacht. Die klagende Partei hat trotz Reparaturfreigabe am 12.4.2023 den Reparaturauftrag erst Ende Juni 2023 erteilt und den Aufleger auch nach Fertigstellung der Reparatur (mit Ausnahme der Ladebordwand) Mitte Juni 2023 nicht eingesetzt, obwohl dies in 90% der Fälle möglich gewesen wäre.“
5.2.Zutreffend ist zwar, dass die Frage, ob der natürliche Kausalzusammenhang gegeben ist, eine Tatsachenfeststellung ist (RS0022582).
Das Erstgericht hat zum Kausalzusammenhang aber schon im Rahmen des Sachverhalts ausreichende Feststellungen getroffen, nämlich mit der unbekämpften Feststellung, dass die Werkstatt die Ladebordwand bereits am 27.4.2023 bestellt hat und diese erst am 11.7.2023 geliefert (und montiert) wurde, und mit der (nicht gesetzmäßig bekämpften - vgl Punkt 2.1.) Feststellung, dass die Instandsetzungsarbeiten, wären sie unmittelbar nach dem Bestellen der Ladebordwand fortgesetzt worden, nur mit Ausnahme des Austausches des Ladebordwand Mitte Juni 2023 fertiggestellt worden wären (wovon die Beklagte mit ihren unter dem genannten Punkt begehrten Ersatzfeststellungen ja auch selbst ausgeht). Schließlich damit, dass die Auftraggeberin der Klägerin mitteilte, dass ab 19.6.2023 ein Auflieger mit Ladebordwand eingesetzt werden muss, da zahlreiche Kunden keine Rampe haben.
Wenn das Erstgericht im Rahmen der rechtlichen Beurteilung für die Verneinung des Mitverschuldens den Ausfall des Aufliegers als „kausal“ durch das Unfallgeschehen verursacht beurteilte, so fasst es nur mit einem juristischen Begriff diese bereits zum natürlichen Kausalzusammenhang getroffenen Feststellungen zusammen.
Im Übrigen führt die Beklagte aber auch keine geeigneten Beweisergebnisse und Erwägungen an, aus denen sich eine Verneinung des natürlichen Kausalzusammenhangs ergeben könnte. Zum entscheidenden Umstand, dass die Ladebordwand trotz (rechtzeitiger) Bestellung am 27.4.2023 erst am 11.7.2023 geliefert wurde, nennt sie keine Beweisergebnisse und führt die Beweisrüge damit nicht gesetzmäßig aus. Warum die begehrten „Ersatzfeststellungen“ (die sich unzulässig auch gegen die Beurteilung des Mitverschuldens als Rechtsfrage richten) nicht in Frage kommen, wurde schließlich bereits an anderer Stelle dargelegt (Punkt 1.2. und 2.2.).
6. Die Beweisrüge erweist sich damit mangels gesetzmäßiger Ausführung als nicht erfolgreich. Das Berufungsgericht übernimmt daher die Feststellungen des Erstgerichts und legt sie seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde.
II. Zur Rechtsrüge
1. Die Berufung wendet sich gegen die Rechtsansicht des Erstgerichts, die Klägerin hätte ihre Schadensminderungspflicht nicht verletzt.
1.1. Die Beklagte argumentiert, die Klägerin hätte die Beschleunigung der Reparatur mehrmals betreiben müssen, und rügt das Fehlen nachstehender Feststellungen:
„Die Klägerin hat gegenüber der Werkstätte nicht auf Beschleunigung der Reparatur gedrängt und diese Beschleunigung auch nicht mehrmals betrieben“ .
1.1.1. Schon bei Behandlung der Beweisrüge wurde ausgeführt, dass sich die Beklagte im erstinstanzlichen Verfahren zur Verletzung der Schadensminderungspflicht durch die Klägerin nur auf die verspätete Reparaturbeauftragung durch die Klägerin berufen hat.
Wenn sie nun (erstmals) vorbringt, die Klägerin hätte die Reparatur bei der Fachfirma betreiben müssen, steht dies nicht nur im Widerspruch zu ihrem eigenen Vorbringen, die Klägerin habe die Reparatur überhaupt erst Ende Juni beauftragt, sondern sie verstößt damit auch gegen das Neuerungsverbot.
Im Fehlen der von ihr begehrten Zusatzfeststellungen liegt daher mangels geeigneter Behauptungsgrundlage kein sekundärer Feststellungsmangel. Ein solcher würde voraussetzen, dass bereits im Verfahren erster Instanz ein entsprechendes Tatsachenvorbringen erstattet wurde (RS0053317 [T2]; RS0037972 [T12]).
1.1.2.Ergänzend ist dazu noch anzumerken, dass (nach den Feststellungen des Erstgerichts) die Klägerin den Reparaturauftrag nicht vor Juni 2023 erteilte und die dennoch schon am 27.4.2023 bestellte Ladebordwand erst am 11.7.2023 geliefert wurde. Die Stehzeit war somit nicht der Planung der Fachfirma, sondern einem fehlenden Ersatzteil geschuldet. Der Geschädigte ist aber nicht verpflichtet, sich in den Geschäftsgang und Geschäftsbetrieb des Unternehmens einzuschalten, um die raschere Beschaffung eines Ersatzteiles zu veranlassen oder diesen selbst zu beschaffen, um auf diese Weise die Reparaturzeit niedriger zu halten (RS0027052).
1.2. Die Berufung führt Alternativmaßnahmen ins Treffen, die der Klägerin im Rahmen der Schadensminderungspflicht zumutbar gewesen wären. Dabei nennt sie den Versuch der Anmietung eines Fahrzeugs mit der benötigten Sonderausstattung, den Einsatz eines Ersatzfahrzeugs ohne Sonderausstattung bei den über einen Stapler verfügenden Kunden, den provisorischen Umbau des Lkws, die Vergabe von Aufträgen an Subunternehmer und alternative Entlademethoden.
1.2.1.Dass und welche Maßnahmen der Schadensminderung dem Geschädigten objektiv zumutbar gewesen wären, hat der Schädiger zu behaupten und zu beweisen (RS0026909 [T2]). Wie mehrfach erwähnt hat sich die Beklagte im erstinstanzlichen Verfahren dazu nur auf die verspätete Reparaturbeauftragung durch die Klägerin berufen.
Das Vorbringen zu den Alternativmaßnahmen verstößt daher gegen das Neuerungsverbot des § 482 Abs 2 ZPO. Der Entscheidung des Gerichts ist das Parteivorbringen, wie es aufgrund von (zulässigen) Änderungen und Ergänzungen zum Schluss der Verhandlung vorliegt, zugrunde zu legen (RS0036947 [T1]).
1.2.2.Auch aus der in der Berufung zitierten Entscheidung 2 Ob 188/01p ist für den Rechtsstandpunkt der Beklagten nichts zu gewinnen:
Nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung gilt, wenn durch die Beschädigung eines Betriebsmittels (hier Lastkraftwagen) der aus einem Unternehmen gezogene Nutzen vermindert wird, dies nur dann als Verdienstentgang, wenn auch ein wirtschaftlich vertretbarer Einsatz der übrigen Betriebsmittel im Unternehmen des Geschädigten diese Verminderung des Nutzens herbeigeführt hätte (RS0026838; 2 Ob 188/01p).
In 2 Ob 188/01p sprach der Oberste Gerichtshof dazu aus, dass die allgemeine Regel der beim Schädiger liegenden Behauptungs-und Beweislast für eine Verletzung der Schadensminderungspflicht (Unterlassung des Einsatzes anderer vorhandener Fahrzeuge) dort eine Einschränkung erfährt, wo die Möglichkeit der Geringhaltung des Schadens naheliegt, konkrete Beweise aber vom Schädiger billigerweise nicht erwartet werden können, weil es sich um Umstände handelt, die allein in der Sphäre des Geschädigten liegen und daher nur ihm bekannt und auch nur von ihm beweisbar sind.
Die Beklagte argumentiert in der Berufung nicht damit, die Klägerin hätte andere Fahrzeuge mit Sonderausstattung aus ihrem Betrieb einsetzen können, sondern releviert, der beim Unfall beschädigte Aufleger selbst hätte (bei rechtzeitig erteiltem Reparaturauftrag) bis auf die Ladebordwand bereits Mitte Juni 2023 repariert sein können und auch ohne die noch ausstehende Reparatur der Ladebordwand (somit ohne Sonderausstattung) verwendet werden können.
Die Klägerin hat dazu in erster Instanz behauptet, es sei ein Fahrzeug mit Sonderausstattung benötigt worden und ein solches sei bis einschließlich 1.8.2023 nicht verfügbar gewesen (ON 8, 3). Das Erstgericht stellte dazu fest, dass die Klägerin für die Erfüllung ihres Auftrags ab 19.6.2023 einen Auflieger mit Sonderausstattung benötigte.
Mit dieser Feststellung hat die Klägerin aber den Beweis erbracht, dass der Einsatz eines Fahrzeugs ohne Sonderausstattung der Ladebordwand aufgrund der Vorgaben ihrer Auftraggeberin gerade nicht möglich war. Folgerichtig hätte sie auch das beschädigte Fahrzeug ohne Reparatur der Ladebordwand zur Schadensminderung nicht einsetzen können.
1.2.3.Unabhängig von der Verletzung des Neuerungsverbots entfernt sich die Beklagte mit ihren Ausführungen zur zumutbaren Alternativmaßnahme der Anmietung eines Fahrzeugs ohne die Spezialausstattung auch vom festgestellten Sachverhalt. Die Rechtsrüge wäre daher selbst bei Berücksichtigung des Berufungsvorbringens zu dieser Alternativmaßnahme nicht gesetzmäßig ausgeführt (RS0043603 [T2, T8]; RS0041585).
Nach den Feststellungen des Erstgerichts konnte die Klägerin ohne ein Fahrzeug mit Sonderausstattung ihre Aufträge nicht mehr erfüllen und war eine Anmietung eines solchen Fahrzeugs nicht möglich. Die in der Berufung angesprochene Alternative der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs ohne Sonderausstattung kam nach diesen vom Erstgericht getroffenen Feststellungen daher als schadensmindernde Maßnahme nicht in Frage.
Daher kann das von der Beklagten im Rahmen der (insoweit nicht gesetzmäßig ausgeführten) Beweisrüge (vgl dort Punkt 2.) gerügte Fehlen der Feststellungen, „ der Sattelaufleger hätte ohne die Ladebordwand verwendet werden können, da in 90% der Fälle entsprechende Rampen oder Hubhebewerke bei den Firmen vorhanden sind und die meisten Sattelaufleger ohne zusätzliche Ladebordwand im Verkehr fahren“,auf das sie im Rahmen der Rechtsrüge zurückkommt, auch keinen sekundären Feststellungsmangel begründen. Werden nämlich zu einem bestimmten Thema Feststellungen getroffen, so handelt es sich um einen Akt der Beweiswürdigung, selbst wenn die vom Rechtsmittelwerber gewünschten (abweichenden) Feststellungen nicht getroffen werden (RS0053317 [T1, T3]; RS0043480 [T15, T19]).
Ob die Klägerin die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs mit Sonderausstattung überhaupt versucht hat, ist angesichts der Feststellung, dass solche Fahrzeuge gar nicht zur Anmietung stehen, nicht von Relevanz.
1.2.4. Die Beklagte argumentiert, die Klägerin hätte nicht erwiesen, ob alternative Entlademethoden vorhanden gewesen wären. Unabhängig davon, dass einerseits erstinstanzliches Vorbringen der (behauptungspflichtigen) Beklagten dazu fehlt und andererseits die Berufung jedwede Ausführungen vermissen lässt, um welche alternativen Entlademethoden es sich ihrer Meinung nach handeln sollte, stellte das Erstgericht fest, dass die Ladebordwand dann notwendig ist, wenn eine Rampe oder ein Hubstapler nicht zur Verfügung stehen. Damit stehen die Alternativen zu einer Ladebordwand ohnehin fest.
1.3. Nach den Feststellungen hat zwar die Klägerin den Reparaturauftrag verspätet (nicht vor Juni 2023) erteilt. Dieser hat aber – bei Bestellung der Ladebordwand durch die Reparaturfirma bereits am 27.4.2023 – wegen der späten Lieferung derselben (am 11.7.2023) erst am 13.7.2023 vollständig erfüllt werden können. Mit diesen Feststellungen wäre die Reparatur der Ladebordwand selbst bei rechtmäßigem Alternativverhalten der Klägerin erst am 13.7.2023 fertiggestellt worden. Das Erstgericht hat daher zu Recht ein Mitverschulden der Klägerin verneint.
2. Die Beklagten rügen, das Erstgericht habe im Hinblick auf die Anzahl der unterbliebenen Tag-und Nachtfahrten Beweislastregeln unrichtig angewendet. Die Klägerin hätte diese zwar nicht substantiiert, aber dennoch im Rahmen der Höhe des Klagebegehrens bestritten. Es fehlten Feststellungen zur behaupteten Anzahl der Fahrten.
Es kann auf die Ausführungen in Punkt 4. zur Beweisrüge verwiesen werden, wonach die Tatsachenbehauptungen der Klägerin zur Anzahl der Tag-und Nachtfahrten ohne substantiierte Bestreitung der Beklagten blieben. Deshalb sind sie als iSd § 267 ZPO zugestanden anzusehen (RS0039927) und der weiteren rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen. Folgerichtig schadet es auch nicht, dass das Erstgericht dazu keine Feststellungen traf (RS0040110; RS0040101 [T2]).
3. Auch die Rechtsrüge erweist sich daher als unberechtigt.
III.Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.
IV.Die Revision ist mangels erheblicher Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden