Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richterin Mag. a Zeiler-Wlasich (Vorsitz) sowie die Richter Dr. Kanduth und Mag. Stadlmann in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. a A* , geboren am **, **, vertreten durch Mag. Paul Wolf, Rechtsanwalt in Klagenfurt am Wörthersee, gegen die beklagte Partei B* , FN **, **, vertreten durch MMag. a Dr. in Elisa Florina Ozegovic, LL.M., Rechtsanwältin in Klagenfurt am Wörthersee, wegen EUR 183.921,45 samt Anhang und Feststellung (Interesse: EUR 10.000,00), über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 25. November 2025 (ausgefertigt am 26. März 2026), C*-48, (Berufungsinteresse: EUR 137.081,45 und Feststellung [Interesse: EUR 2.000,00]), in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin ist schuldig, der Beklagten deren mit EUR 4.047,72 (darin enthalten EUR 674,62 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig .
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin ließ im Jahr 2020 in einer Krankenanstalt der Beklagten mehrfach plastisch-chirurgische Eingriffe, nämlich die Wegnahme von überschüssigem Hautgewebe nach einer extremen Gewichtsabnahme von 350 auf circa 110 Kilogramm, durchführen. Am 20. Jänner 2020 erfolgte eine Bauchdeckenstraffung, am 4. Mai 2020 eine Oberschenkelstraffung und am 16. Oktober 2020 eine Oberarmstraffung.
Thema des Berufungsverfahrens ist (nur mehr) die Frage einer Verletzung der Aufklärungspflicht und eines Behandlungsfehlers im Zusammenhang mit der Oberarmstraffung am 16. Oktober 2020. Dem liegt zusammengefasst nachstehender, vom Erstgericht festgestellter berufungsrelevanter Sachverhalt zugrunde (soweit von der Klägerin im Rahmen der Beweisrüge bekämpft [F1 bis F3] oder als aktenwidrig gerügt [A] kursiv dargestellt und wörtlich wiedergegeben):
Die Klägerin litt durch die Gewichtsabnahme an extremen Fettschürzen, die als loses Gewebe am Körper herabhingen und sie bei ihrer Körperhygiene und beim Sport behinderten. In den Falten bildeten sich immer Entzündungen und Pilzinfektionen, sodass sie sich jeden Tag mit einer ganzen Tube Cortison eincremen musste. Sie war in ihrer Bewegung extrem eingeschränkt. Daneben litt sie auch psychisch unter ihrer enormen Gewichtsabnahme.
Im Jahr 2019 wandte sich die Klägerin an Dr. D*, einem plastischen Chirurgen, und ließ sich in dessen privater Ordination beraten. Er schilderte ihr Vor-und Nachteile der Wegnahme des überschüssigen Hautgewebes und erörterte mit ihr, dass durch die Diabeteserkrankung zusätzlich persönliche Risiken bestünden, wie etwa ein erhöhtes Risiko für Wundheilungsstörungen und Infektionen. Dennoch war es der ausdrückliche Wunsch der Klägerin, die großflächigen Hautschürzen zu entfernen. Dr. D* verfasste deshalb für sie eine Eingabe an die österreichische Gesundheitskasse. Er empfahl der Klägerin Korrekturoperationen in mehreren Sitzungen mittels Brust-, Bauch-, Oberarm-und Oberschenkelstraffung. Er schilderte der Klägerin, das „das alles zu planende, über zwei Jahre dauernde große Operationen“ sein würden. Der Klägerin wurden diese Eingriffe von der Österreichischen Gesundheitskasse bewilligt, weshalb sie sich sodann erneut bei Dr. D* im Klinikum der Beklagten zur Durchführung der Operationen meldete. Die Klägerin wollte, dass die Operationen so schnell wie möglich durchgeführt werden.
Dr. D* führte das erste Aufklärungsgespräch am 23. Dezember 2019 durch. Er klärte die Klägerin über die allgemeinen Risiken wie Blutergüsse, Wundheilungsstörungen, Infektionen, Blutgerinnsel, Narbenbildung und „Wiederauftreten sowie Folgeoperationen“ auf. Er sprach mit ihr über besondere Risiken und über ihr besonderes persönliches Risiko und erörterte mit ihr nochmals den Zweck und Umfang der Operation, die Chancen und Risiken im Allgemeinen sowie im Speziellen auch im Vergleich zu anderen Methoden. Die Klägerin willigte vor dem Hintergrund ihrer ausgeprägten Leidensgeschichte, nämlich der starken Gewichtsabnahme und aufgrund der damit verbundenen Fettschützen, bestehenden Hautirritationen mit Entzündungen und Pilzbefall, sowohl im Bereich beider Brüste als auch im Oberschenkel-und Oberarmbereich und massivst im Abdomenbereich, ein. Der Klägerin war bewusst, dass es wenige Personen in Österreich gibt, die so viel Gewicht aus eigenem abgenommen haben, dass diese Operationen auch beim Operateur nicht auf der Tagesordnung standen und das Ausmaß der Behandlung besonders groß sein würde.
Am 20. Jänner 2020 fand die Bauchdeckenstraffung statt, welche die Klägerin bereits als heftig und mit massiven Schmerzen verbunden empfand.
Am 4. Mai 2020 fand das Aufklärungsgespräch für die Oberschenkelstraffung statt. Auch dort wurde sie über die selben allgemeinen Risiken und insbesondere über Wundheilungsstörungen als besonderes Risiko aufgeklärt. Die Operation fand am 9. März 2020 lege artis statt. Nach dieser Operation traten bei der Klägerin Wundheilungsstörungen auf und sie kollabierte beim Aufstehen in der Dusche. Sie war zu diesem Zeitpunkt (unerkannt) schwanger und verlor die Frucht.
Normale Folgen von derart schwerwiegenden Eingriffen sind Wundsekretion, Blutungen aus großflächigen Wunden, CRP-Erhöhung, Leukozytose, Schmerzen und Gewebeschwellungen. Typische Risiken sind Wundheilungsstörungen und übermäßige Nachblutungen mit der Notwendigkeit von Folgeeingriffen. Übermäßige Schmerzen sind ein unkalkulierbares Risiko, weil jeder Mensch unterschiedlich auf schmerzauslösende Ereignisse reagiert. Bei einer derartig entstellenden Situation, wie bei der Klägerin, ist die chirurgische Resektion der Haut die einzig mögliche Therapieoperation. Die Wahrscheinlichkeit von Komplikationen und Risiken ist hierbei generell nicht gering. Komplikationen wie Wundheilungsstörungen mit langwierigen schmerzhaften Wundheilungsprozessen sowie der Notwendigkeit von Hauttransplantaten sind eingriffstypisch und-häufig. Die von der Klägerin empfundenen massiven Schmerzen und unmittelbar postoperativ dargestellten Beschwerden können auftreten, wenn das geraffte und neu vernähte Gewebe durch Ödeme oder Nachblutungen, die zu Hautspannungen führen können, anschwillt. Es handelt sich um typische und häufige Komplikationen bei derartigen Eingriffen mit intraoperativ großflächigen Wunden.
Trotz und in Kenntnis all dieser Probleme entschloss sich die Klägerin abermals zu einer weiteren der in Serie geplanten Hautstraffungsoperationen, und zwar zur Oberarmstraffung .
Am 30. Juli 2020 wurde die Klägerin abermals von Dr. D* in einem dreißigminütigen Gespräch über mögliche Komplikationen und Risiken, insbesondere allgemeine Risiken und besondere Risiken wie Schmerzen, Blutergüsse, Wundheilungsstörungen, Infektionen, Blutgerinnsel, Nervenschädigungen, Lähmungen, Gefühlsstörungen, Narbenbildung, Wiederauftreten, Rezidiv, notwendige Folgeoperationen und eventuelle notwendige Folgeoperationen aufgeklärt. Die Klägerin willigte in Kenntnis der Chancen und Risiken im Allgemeinen sowie im Speziellen auch im Vergleich zu anderen Methoden in die Durchführung auch dieser Operation ein [ F 1 ] . Die Oberarmstraffung wurde am 16. Oktober 2020 lege artis durchgeführt. Die Klägerin wurde aus dem Krankenhaus der Beklagten mit verschlossenen Wunden entlassen [ F 2 ]. Die gesamte Nachbehandlung, die pflegemedizinische Versorgung und das pflegemedizinische Wundmanagement im Krankenhaus der Beklagten erfolgte lege artis .
Nach diesem Eingriff übersiedelte die Klägerin nach Oberösterreich zu ihrem Lebensgefährten, wo sie am 5. November 2020 die Allgemeinmedizinerin Dr. in E* in ihrer Ordination aufsuchte und „wo diese die Oberarmwunde als massiv gespannt, die Nähte unter großem Druck, wie mit Gewalt zugezogen, bei nicht ausreichendem Hautmaterial, die Wunde nicht gedeckt, sondern klaffend offen, feststellte“. Für sie sah es so aus, als wäre zu wenig Haut für den Oberarm vorhanden und die Naht im offenen Fleisch verschwunden, wobei das Ende der Naht für sie nicht auffindbar war. Dr. in E* ist Allgemeinmedizinerin, nicht mit plastisch-chirurgischen Eingriffen vertraut und assistierte nur einmal im Zuge ihrer Ausbildung bei einem solchen Eingriff. Die Klägerin wurde in ihrer Ordination wundbehandelt und in einem Linzer Krankenhaus einer Wundrevision unterzogen. Im Herbst 2021 erfolgte ein Wundverschluss durch Hauttransplantationen.
Dr. D* bot der Klägerin aus Sorge vor möglichen auftretenden Komplikationen an, ihn über seine private Handynummer jederzeit telefonisch zu kontaktieren. Die Klägerin machte hiervon Gebrauch, kontaktierte ihn laufend über WhatsApp und schilderte ihm ihre Probleme mit den postoperativ nach der Entlassung aufgetretenen Wundheilungsstörungen. Trotz seines Vorschlags lehnte sie jedes Angebot der weiteren stationären Aufnahme im Klinikum F* ab.
Im Fall der Oberarmstraffung gab es eine Nachblutung(Ergänzung des Berufungsgerichts aus Beilage ./9 Seite 3 [zur Zulässigkeit siehe RS0121557]: mit einer venösen Stauung und Parästhesien, weshalb noch am selben Tag eine Revisionsoperation durchgeführt und ein VAC-System angelegt wurde), welche die Haut der Klägerin massiv dehnte und Schmerzen verursachte. Die weiteren Folgen des Heilungsverlaufs, insbesondere die Notoperation, sind auf die Folgen der Nachblutung zurückzuführen. Die Nachblutung ist ein typisches Risiko bei dieser und jeder anderen Operation und gehört zu den häufigsten Operationsrisiken überhaupt. Die Diabetes-mellitus-Erkrankung der Klägerin hat auf das Risiko einer Nachblutung keinen Einfluss, aber auf jenes einer Wundheilungsstörung. Jede Komplikation erhöht das Risiko für weitere Komplikationen.
Die Operation vom 16. Oktober 2020 als Revisionsoperation war als Notoperation mit massiver Dringlichkeit indiziert [ A ] . Die Hauttransplantation, welche die Klägerin zuletzt an sich durchführen ließ, ist an sich keine Komplikation, sondern eine Möglichkeit, Komplikationen zu behandeln. Es ist äußerst selten, dass ein Hauttransplantat benötigt wird. Der Verlauf, wie er bei der Klägerin stattgefunden hat, ist extrem selten. Die Klägerin hatte aufgrund der massiven Hautüberdehnung durch das vorbestandene Übergewicht Durchblutungsprobleme und Hauterschlaffungen und damit ein erhöhtes Risiko von Wundheilungsstörungen an sich. Die durchgeführten Operationstechniken sind Standard in der plastischen Chirurgie. Die durchgeführte Technik ist die am wenigsten invasive Technik, zu der es keine andere Alternative gab. Die Alternative, den Eingriff nicht durchzuführen, hätte den Leidenszustand der Klägerin nicht beendet.
Die Klägerin hätte aufgrund ihrer infolge der erheblichen Gewichtsabnahme eingetretenen körperlichen und psychischen Beeinträchtigungen, nämlich die in den Hautfalten ständig auftretenden Entzündungen und Pilzinfektionen aber auch die enorme Bewegungseinschränkung, wodurch sie in ihrer täglichen Hygiene und in der Sportausübung massiv eingeschränkt war und einen hohen Leidensdruck hatte, jedenfalls in die klagsgegenständlichen Operationen eingewilligt [ F 3 ]. Dies gilt auch für den Fall einer noch intensiveren und noch weitergehenden Aufklärung , da die Hautstraffungsoperationen die einzige Möglichkeit zur Entfernung des überschüssigen Hautgewebes darstellten und zugleich die Beendigung des Leidensdrucks der Klägerin ermöglichten.
Mit der am 22. August 2023 zu C* beim Landesgericht Klagenfurt eingebrachten Klage begehrt die Klägerin von der Beklagten die Zahlung von Schadenersatz in Höhe von EUR 183.921,45 (darunter EUR 80.000,00 Schmerzengeld und EUR 81.945,00 Kosten für Haushaltshilfe und Pflege) samt Zinsen und die (mit EUR 10.000,00 bewertete) Feststellung, dass die Beklagten ihr „für sämtliche zukünftigen vorhersehbaren und nicht vorhersehbaren Spätschäden und/oder Dauerfolgen aus den fehlerhaften Heilbehandlungen und [der] nicht ordnungsgemäß erfolgten Aufklärung der Operationen vom 4. Mai 2020 und 16. Oktober 2020 sowie der mangelhaften Nachbehandlung und des schuldhaften Übersehens einer Schwangerschaft, was einen Abortus nach sich zog,“ hafte.
Sie bringt - soweit noch berufungsrelevant - vor, die Oberarmstraffung am 16. Oktober 2020 sei nicht lege artis erfolgt, weil zu viel Haut abgenommen worden sei, wodurch die Blutzirkulation und die Lymphbahnen nachhaltig gestört worden seien. Wäre die Operation lege artis durchgeführt worden, hätte sie sich keinen Nachfolgeoperationen unterziehen müssen. Das Aufklärungsgespräch für diese Operation sei unzureichend gewesen. Ihr sei nicht dargestellt worden, dass sich die Wunde über Monate oder Jahre nicht schließen könnte, Wunddehiszenzen bestehen könnten und ein Hautverschluss erst nach mehreren operativen Eingriffen erreicht werden könnte. Hätte sie diese Information erhalten, hätte sie sich nicht zu diesem Zeitpunkt zur Operation entschlossen. Sie habe bewusst vor der Operation nachgefragt, ob mit Komplikationen, wie sie sie bei den Voroperationen erlitten habe, zu rechnen sei. Dr. D* habe das Risiko dahingehend beschwichtigt, dass er diese Operation sogar in seiner „Ordi“ durchführen könne. Da jedoch bereits die ersten Operationen nicht gänzlich komplikationslos gewesen seien, würde man die Operation in der Klinik durchführen. Ihr seien nur allgemeine Risiken wie Schmerzen, Wundheilungsstörungen und Gefühlsstörungen dargestellt worden. Tatsächlich sei das Ergebnis von diesen Zusicherungen dramatisch abgewichen, sie habe unerträgliche Schmerzen erlitten, es sei zu viel Haut weggeschnitten worden, sodass eine Hauttransplantation habe durchgeführt werden müssen. Ihre Hand habe sich immer wieder blau verfärbt, weil der natürliche Lymphabfluss und die Blutzirkulation unterbrochen worden sei, sie habe an massivsten Wundheilungsstörungen gelitten. Sie sei psychisch schwerst belastet und weise eine medizinisch gesicherte Belastungsreaktion auf. Weitere Operationen seien zu erwarten.
Die Beklagte bestreitet und bringt zusammengefasst vor, der gesamte Behandlungsverlauf sei lege artis erfolgt, ebenso die Aufklärung der Klägerin. Selbst für den Fall, dass die Klägerin nicht hinreichend aufgeklärt worden sein sollte, was ausdrücklich bestritten werde, hätte sie aufgrund ihres massiven Leidensdrucks jedenfalls in die operativen Eingriffe eingewilligt. In eventu treffe die Klägerin ein Mitverschulden, weil sie die durch Dr. D* angebotene stationäre Nachbehandlung abgelehnt habe.
Mit der angefochtenen Entscheidung wies das Erstgericht die Klagebegehren ab (Spruchpunkt I.) und verpflichtete die Klägerin zum Kostenersatz an die Beklagte (Spruchpunkt II.).
Es traf die auf den Urteilsseiten 5 bis 11 ersichtlichen Feststellungen, auf welche, soweit eingangs nicht dargestellt, verwiesen wird.
Rechtlich gelangt es zum Schluss, dass der Klägerin der Nachweis eines Aufklärungsfehlers oder eines ärztlichen Behandlungsfehlers nicht gelungen sei. Die festgestellten Aufklärungsgespräche seien hinreichend. Die Klägerin habe vollumfänglich informiert in die Operationen eingewilligt. Dass nicht alle dramatischen Details und Schmerzen im Detail darzustellen seien, ergebe sich aus dem therapeutischen Privileg, welches dem Wohl des Patienten diene. Zudem hätte die Klägerin sich jedenfalls den Operationen unterzogen, auch wenn sie noch so intensiv und noch intensiver als tatsächlich erfolgt über alle tatsächlichen Komplikationen aufgeklärt worden wäre (rechtmäßiges Alternativverhalten). Dies sei auch durch das Fortschreiten im zügigen Operationsplan durch die Klägerin selbst offenkundig. Die durchgeführten Operationen bei der Klägerin seien der einzige Weg gewesen, um ihre sehr leidende Lebenssituation zu verbessern. Sie habe ihre Situation rasch und drastisch verbessern wollen. Das Klagebegehren sei daher im gesamten Umfang abzuweisen.
Gegen die Abweisung des Leistungsbegehrens im Umfang von EUR 137.081,45 (darin EUR 40.000,00 Schmerzengeld und EUR 75.105,00 Kosten für Haushaltshilfe und Pflege) und des Feststellungsbegehrens , bezogen (nur mehr) auf die unzureichende und fehlerhafte Aufklärung, Heilbehandlung und Nachsorge im Rahmen der Operation vom 16. Oktober 2020 wendet sich die Berufung der Klägerin (ON 49) aus den Berufungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen Tatsachenfeststellung infolge unrichtiger Beweiswürdigung, der Aktenwidrigkeit sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung. Sie beantragt, das Urteil dahin abzuändern, dass ihr EUR 137.081,45 samt Zinsen zugesprochen werden sowie die Beklagte verpflichtet werde, ihr für sämtliche zukünftigen Nachteile, Spätschäden und/oder Dauerfolgen aus der unzureichenden und fehlerhaften Aufklärung, Heilbehandlung und Nachsorge in Verbindung mit der Operation vom 16. Oktober 2020 unmittelbar zu haften. Die Abweisung von EUR 40.000,00 Schmerzengeld und EUR 6.840,00 Haushaltshilfe-/Pflegehilfekosten (gesamt EUR 46.840,00) samt Zinsen wurde rechtskräftig.
Die Beklagte erstattet eine Berufungsbeantwortung (ON 51).
Die Berufung, über die gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden war, ist nicht berechtigt .
I. Zur Mängelrüge:
1. Die Klägerin moniert, das Erstgericht habe ihren Antrag auf ergänzende Befragung des Sachverständigen zu den Ergebnissen der Zeugeneinvernahme von Dr. in E*, insbesondere zur Frage, ob ihre Entlassung am 31. Oktober 2020 mit nicht erfolgtem Wundverschluss lege artis erfolgt sei, abgewiesen. Damit habe der Sachverständige sein Gutachten unter Berücksichtigung der Aussagen der erstbehandelnden Ärztin nicht überprüfen können.
2. Die Frage, ob ein Sachverständigengutachten erschöpfend ist oder ob an den Sachverständigen noch weitere Fragen zu richten gewesen wären, ist ein Akt der freien richterlichen Beweiswürdigung (RS0043320; Lovrekin Fasching/Konecny³ IV/1 § 503 ZPO Rz 52f). Gleiches gilt für die Frage, ob ein Kontrollbeweis erforderlich gewesen wäre (RS0040586; RS0040246). Ein Sachverständigengutachten kann nicht durch Zeugenbeweise widerlegt werden, selbst wenn es sich um sachverständige Zeugen handelt (RS0040598; Schneiderin Fasching/Konecny³ III/1 § 362 ZPO Rz 4]).
3. Die Klägerin zeigt mit ihren Ausführungen in der Berufung daher keinen Verfahrensmangel auf. Aber auch die beweiswürdigende Einschätzung des Erstgerichts, aufgrund der Aussage der Zeugin Dr. in E* sei eine neuerliche Befassung des gerichtlichen Gutachters nicht erforderlich, ist nicht zu beanstanden, was zur Vollständigkeit an dieser Stelle erläutert sei:
4. Der vom Erstgericht beigezogene Sachverständige aus dem Fachgebiet der plastischen Chirurgie war in der Verhandlung vom 24. September 2024, in welcher die Klägerin und der behandelnde Arzt der Beklagten ihre Aussagen machten, anwesend (ON 23). Er erstellte am 11. Dezember 2024 sein schriftliches Gutachten (ON 27), für welches ihm die gesamte Krankengeschichte samt Pflegedokumentation zur Verfügung stand und für das ihm von der Klägerin eine umfangreiche Fotodokumentation auf einem USB-Stick, zeigend den langwierigen Verlauf und die Wundgrundverhältnisse an den Armen, übergeben wurde (ON 27.1, 4). Diese Dokumentation enthielt auch Fotos der Wundverhältnisse einen Tag vor der Entlassung der Klägerin und einen Tag danach (vgl Aussage der Klägerin in der Verhandlung vom 25. November 2025, ON 42.4 Seite 6). Die Klägerin wurde nach der Oberarmstraffung am 31. Oktober 2020 entlassen (vgl Beilage ./9, Seiten 3 und 23) und suchte die Zeugin Dr. in E* am 5. November 2021 zu Nahtentfernung auf (vgl Beilage ./Q). Die Zeugin ist Allgemeinmedizinerin und mit Wunden, resultierend aus plastischen Operationen wie vorliegend (wobei solche im Umfang der Klägerin selten vorkommen), jedenfalls nicht so vertraut, wie der beigezogene gerichtliche Sachverständige. Der Eindruck, den die Zeugin von der Wunde am rechten Oberarm hatte, wurde vom Erstgericht festgestellt. Fest steht auch, dass postoperativ das geraffte und neu vernähte Gewebe durch Ödeme oder Nachblutungen anschwellen kann, was zu Hautspannungen führt. Der Zustand der Wunde nach fünf Tagen muss somit nicht gleich sein, wie der Zustand im Entlassungszeitpunkt.
5. Der geltend gemachte Verfahrensmangel liegt zusammengefasst nicht vor.
II. Zur Tatsachenrüge
1.1. Die Klägerin bekämpft die Feststellung [ F 1 ] und begehrt stattdessen die Ersatzfeststellung:
„Die Klägerin wurde vor der OP vom 16. Oktober 2020 nicht über alle Risiken aufgeklärt und der Eingriff seitens Dr. D* mit den bezeichneten Wortgruppen „Lappalie und kleine Operation, die er manchmal sogar in seiner Ordination durchführe“ verharmlost und gegenüber der Klägerin bagatellisiert“.
Die bekämpfte Feststellung ignoriere die Aussage der Klägerin und der Zeugin Mag. a G* sowie ihres Lebensgefährten, des Zeugen H*, wonach Dr. D* die Oberarmoperation im Vergleich zu den „vorherigen schwierigen Sachen“ als „kleine Operation“ bezeichnet habe, die er theoretisch auch in seiner Ordination durchführe. Beweisergebnisse dafür, dass sie nicht über alle Risiken aufgeklärt worden sei, nennt die Klägerin in ihrer Tatsachenrüge zur Feststellung [F1] nicht.
1.2. Die Feststellung [F 1] zählt auf, in welchem Umfang die Klägerin aufgeklärt wurde. Zu diesem Aufklärungsinhalt erhebt die Klägerin keine gesetzmäßige Tatsachenrüge, weil sie nicht darstellt, aufgrund welcher unrichtigen Beweiswürdigung das Erstgericht die bekämpfte Feststellung getroffen hat und aufgrund welcher beweiswürdigenden Erwägungen eine gegenteilige Ersatzfeststellung (hier: zur fehlenden Aufklärung über alle Risiken) getroffen werden sollte (vgl RS0041835).
1.3. Dass Dr. D* erwähnte, dass er die „kleine Operation“ „manchmal sogar in seiner Ordination“ durchführe, ist eine Ergänzung, mit der die Klägerin einen sekundären Feststellungsmangel anspricht. Im Hinblick auf die Feststellung [F 3] (siehe dazu unten) ist die gewünschte Ergänzung jedenfalls nicht rechtserheblich.
1.4. Nur zur Vollständigkeit sei ausgeführt: Ob durch bestimmte Äußerungen eine rechtlich relevante Bagatellisierung des Eingriffs erfolgte, ist eine Rechtsfrage. Die Oberarmstraffung war im Verhältnis zur Bauchdeckenstraffung jedenfalls der kleinere Eingriff. Richtig ist, dass die Klägerin und die genannten Zeugen ausführten, dass Dr. D* erwähnte, dass er die Operation zum Teil sogar in seiner Ordination durchführe. (Nur) Die Klägerin verwendete in diesem Zusammenhang in ihrer Aussage das Wort „Lappalie“. Noch in ihrer Klage gestand die Klägerin jedoch zu, dass Dr. D* ergänzte, dass er in ihrem Fall die Operation in der Klinik durchführen werde, weil bereits die ersten Operationen nicht gänzlich komplikationslos gewesen seien. Eine rechtlich relevante Beschwichtigung liegt darin nicht.
2.1. Die Klägerin bekämpft die Feststellung [ F 2 ] und begehrt, gestützt auf ihre Aussage und jene der Zeugen H* und Dr. in E*, ersatzweise die Feststellung:
„Die Klägerin wurde nach der Operation vom 16. Oktober 2020 mit einer klaffend offenen Wunde entlassen.“
2.2. Das Erstgericht konnte die Feststellung [F 2] auf Basis des Entlassungsberichtes (vgl Beilage ./9, Seite 3 und Seite 23 ff) und des Gutachtens bedenkenlos treffen, auch wenn die Zeugin Dr. in E* fünf Tage später einen anderen Eindruck hatte, was das Erstgericht nicht übersehen hat. Auf die Ausführungen zur Verfahrensrüge wird verwiesen. Dem Sachverständigen stand eine Fotodokumentation der Wunde aus dieser Zeit zur Verfügung, sodass sich das Erstgericht insgesamt dem schlüssigen Gutachten anschließen konnte, wonach der gesamte Behandlungsverlauf der Klägerin lege artis war. Es kann durchaus sein, dass für einen medizinische Laien und auch für eine mit derartigen Wunden nicht vertraute Ärztin die Optik der Wunde (bei der ein VAC-System angelegt werden musste und welche auch noch anschwillt) noch nach der Entlassung erschreckend ist, ohne, dass damit ein nicht lege artis erfolgtes Vorgehen verbunden wäre.
3.1. Die Klägerin bekämpft die Feststellung [ F 3 ] und begehrt ersatzweise die Feststellung:
„Die Klägerin hätte sich in Kenntnis, dass sie mit monate-oder jahrelangen offenen Wunden und der Notwendigkeit weiterer Operationen rechnen müsse, in Ansehung ihres labilen Zustands und ihrer Befürchtung, ihre Arbeit zu verlieren, zu diesem Zeitpunkt nicht für den Eingriff in Form einer operativen Oberarmstraffung vom 16. Oktober 2020 entschieden“.
Begründend verweist sie auf ihre Einvernahme, wonach sie sich bei umfassender Kenntnis der tatsächlich verwirklichten Risiken und Komplikationen nicht hätte operieren lassen, weil ihr Leidensdruck bei den Oberarmen nicht so groß gewesen sei. Auch die Zeugin Mag. a G* habe betätigt, dass sie wegen der Dauer der Arbeitsunfähigkeit besorgt nachgefragt habe.
3.2. Das Erstgericht begründet seine Einschätzung, wonach die Klägerin alle Eingriffe jedenfalls hätte durchführen lassen, erkennbar mit den in der Feststellung [F 3] aufgezählten Umständen und disloziert in der rechtliche Beurteilung wie oben dargestellt.
3.3. Den beklagten Arzt (hier die Krankenanstalt) trifft die Behauptungs-und Beweislast dafür, dass die Patientin auch bei ausreichender Aufklärung die Zustimmung zur Operation erteilt hätte (RS0038485; RS0111528 [T 1, T 7, T 8]). Bei dieser Frage handelt es sich um eine Tatfrage (RS9938485 [T 16]; 6 Ob 75/23g), die das Innenleben der Patientin betrifft. Ihr Wille und ihre Absichten können - insbesondere von der hier beweispflichtigen Prozessgegnerin - in aller Regel nicht unmittelbar (direkt) bewiesen werden, sondern es muss von erweislichen Tatsachen, die nicht unmittelbar den gesetzlichen Tatbestandsmerkmalen entsprechen, mit Hilfe von Erfahrungssätzen darauf geschlossen werden (mittelbarer oder indirekter Beweis) ( Rechbergerin Fasching/Konecny³ III/1 Vor § 266 ZPO Rz 44, 54 [Stand 1.8.2017, rdb.at]).
3.4. In der Regel steht in Arzthaftungsfällen der Aussage der Patientin - wie hier -, dass sie in Kenntnis der Komplikationen sich nicht für die Operation entschieden hätte, kein anderes unmittelbares Beweisergebnis entgegen, was jedoch - bei hinreichender Überzeugung - einer gegenteiligen Feststellung nicht entgegensteht. Die Aussage der Klägerin mag keineswegs nur ihrem Prozessstandpunkt zur Widerlegung des Einwands des rechtmäßigen Alternativverhaltens geschuldet sein, sondern resultiert vor allem aus einer - auch dem Berufungsgericht völlig verständlichen - ex post- Betrachtung. Wüsste die Patientin vor einer Operation gesichert um die spätere tatsächliche Verwirklichung eines relevanten Risikos mit schwerwiegenden Folgen, würde sie natürlich nicht ihr Einverständnis zum Eingriff erteilen. Entscheidend ist aber die Würdigung der persönlichen Entscheidungssituation, in der sich die Klägerin vor dem Eingriff befand und aus der heraus eine Zustimmung zur oder eine Ablehnung der Operation ex ante betrachtet verständlich wird. Maßgeblich ist also, ob eine noch weitere Aufklärung die Klägerin ernsthaft vor die Frage gestellt hätte, ob sie eine Einwilligung erteilen soll oder nicht.
3.5. Ex ante lag folgende Situation vor:
- Die Oberarmstraffung war Teil der bereits im Sommer 2019 besprochenen Korrekturoperationen in mehreren Sitzungen.
- Zu diesem Zeitpunkt hatte die Klägerin bereits größte Mühen im Rahmen ihrer enormen Gewichtsabnahme und die ersten Schritte des „Mammutprojekts“ (vgl die Aussage der Zeugin Mag. a G*) hinter sich, wurde bereits mehrfach über ihr erhöhtes persönliches Risiko im Zusammenhang mit Wundheilungsstörungen und über die allgemeinen Risiken wie Blutergüsse, Infektionen, Blutgerinnsel, Narbenbildung und mögliche notwendige Folgeoperationen aufgeklärt.
- Die Klägerin kannte im Zeitpunkt ihrer Zustimmung bereits ihre Neigung zu schmerzhaften Wundheilungsstörungen aus ihren Erfahrungen im Zuge der Bauch-und Oberschenkelstraffung (vgl ihre Aussage in der Verhandlung vom 24. September 2024 zu ihren Schmerzen nach der Bauchoperation und zu den Wundproblemen nach der Oberschenkelstraffung).
- Es handelte sich bei der Oberarmstraffung um den kleineren Eingriff im Verhältnis zur bereits erfolgten Bauch-und Oberschenkelstraffung.
- Nach der Aussage ihrer Freundin, der Zeugin Mag. a G*, hat diese ihr noch zugeredet, diese Operation noch nicht machen zu lassen. Dennoch hat sich die Klägerin dafür entschieden.
3.6. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn das Erstgericht davon ausgeht, dass eine weitergehende Aufklärung (hier relevant nur über das eingetretene Risiko einer Nachblutung, welche zu Folgeoperationen führte) die Klägerin nicht von der Vollendung ihres Gesamtprojektes hätte abhalten lassen. Ob eine weitergehende Aufklärung überhaupt erforderlich gewesen wäre, muss hier nicht mehr beurteilt werden.
4. Das Berufungsgericht übernimmt aus den angeführten Gründen die erstgerichtlichen Feststellungen und legt sie gemäß § 498 Abs 1 ZPO seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde.
III. Zur Aktenwidrigkeit:
1. Die Klägerin rügt die Feststellung [ A] als aktenwidrig, weil es sich bei der Oberarmstraffung selbst um einen elektiven Eingriff gehandelt habe.
2. Entgegen den Berufungsausführungen bezieht sich die Feststellung [A] erkennbar nicht auf den „gegenständlich kritisierten Eingriff am 16. Oktober 2020“, also auf die Oberarmstraffung an sich, sondern auf die Revisionsoperation vom selben Tag, welche nach dem Sachverständigengutachten als Notoperation mit massiver Dringlichkeit indiziert war. Dass die Oberarmstraffung an sich an jenem Tag keine Notoperation war, geht aus einer Gesamtschau der Feststellungen mit hinreichender Deutlichkeit hervor. Die geltend gemachten Aktenwidrigkeit liegt somit nicht vor.
IV. Zur Rechtsrüge:
1. Im Rahmen der Rechtsrüge macht die Klägerin nur geltend, dass das Erstgericht „offenbar rechtsirrig den Beweisantrag auf Ergänzung des Sachverständigengutachtens nach Einvernahme der Zeugin Dr. in E* zurückgewiesen habe, weshalb auch ein sekundärer Verfahrensmangel vorliege, weil die Klärung der kunstgerechten Heilbehandlung hinsichtlich „der Entlassung der Klägerin mit verschlossener Wunde oder klaffend offen“ nicht erfolgt sei.
2. Mit diesen Ausführungen wird die Klägerin auf die Erledigung der Verfahrens- und Beweisrüge verwiesen. Ein sekundärer Feststellungsmangel zur Frage des Vorliegens eines Behandlungsfehlers liegt nicht vor, weil dazu positive Feststellungen getroffen wurden. Wenn zu einem bestimmten Thema Tatsachenfeststellungen getroffen wurden, mögen diese auch von den Vorstellungen der Rechtsmittelwerberin abweichen, können diesbezüglich keine rechtlichen Feststellungsmängel erfolgreich geltend gemacht werden (RS0053317 [T 1]; RS0043320 [T 18]).
3. Da somit keine gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge vorliegt, ist eine rechtliche Überprüfung des Ersturteils nicht vorzunehmen (RS0043312).
V. Ergebnis, Kosten, Bewertung, Zulassung:
1. Die geltend gemachten Berufungsgründe liegen nicht vor; der Berufung war nicht Folge zu geben.
2. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO. Die Klägerin hat der Beklagten die richtig verzeichneten Kosten der Berufungsbeantwortung zu ersetzen.
3. Ein Bewertungsausspruch war nicht erforderlich, weil das im Berufungsverfahren noch strittige Zahlungsbegehren bereits EUR 30.000,00 übersteigt (RS0042277).
4. Da keine Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO zu lösen war, kam die Zulassung der ordentlichen Revision nicht in Betracht. Eine unterlassene gesetzmäßige Rechtsrüge könnte in der Revision nicht mehr nachgetragen werden (vgl RS0043573 [T 3]); Beweiswürdigungsfragen können keinen Revisionsgrund im Sinn des § 502 ZPO verwirklichen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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