Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Fabian als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Müller und Mag. Kulka in der Rechtssache der Antragstellerin A* eGen , FN **, ** , vertreten durch Baier Rechtsanwälte KG in Wien, wider die Antragsgegnerin B* GmbH , FN **, **, wegen Insolvenzeröffnung, über den Rekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 20.8.2025, **-3, in nicht öffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und dem Erstgericht eine neue Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.
Begründung
Am 1.8.2025 beantragte die A* eGen, FN ** ( Antragstellerin ) die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der B* GmbH, FN ** ( Antragsgegnerin ) mit dem Vorbringen, sie habe am 8./18.7.2022 mit der Antragsgegnerin einen Abstattungskreditvertrag zu IBAN ** über EUR 6.750.000 zur Teilfinanzierung des Ankaufs des Zinshauses **, EZ ** KG ** abgeschlossen. Laut Kreditvertrag sei die Antragsgegnerin verpflichtet gewesen, das Kapital bis 1.7.2026 zurückzuzahlen und die auflaufenden Zinsen und sonstigen Nebengebühren zu den vierteljährlichen Kontoabschlussterminen an die Antragstellerin zu zahlen. Bis 6.5.2025 sei die Antragsgegnerin durch C* und D* als Geschäftsführer vertreten worden; seit 7.5.2025 sei C* der alleinige Geschäftsführer.
Nach dem Kauf habe die Antragsgegnerin das teilweise bestandfreie Zinshaus baulich entwickeln, parifizieren und verkaufen wollen, was misslungen sei. Aufgrund der sich seit Ende 2023/Anfang 2024 massiv verschlechternden Marktverhältnisse und des sodann geringeren Käufer-/Investoren-Interesses für Wiener Immobilien habe sich auch der Verkehrswert der Immobilie auf etwa die Hälfte des Wertes bei Ankauf reduziert, weiters seien Bau- und sonstige Kosten gestiegen. Die Vermögenslage und Liquidität der Antragsgegnerin und der Wert der für den Kredit gestellten Sicherheiten habe sich dadurch massiv verschlechtert. Seit Ende März 2024 erfülle die Antragsgegnerin auch nicht mehr ihre gegenüber der Antragstellerin bestehenden Zahlungsverpflichtungen. Sie habe trotz Mahnungen die im 1. Quartal 2024 aufgelaufenen Zinsen und Nebengengebühren nicht bezahlt, sodass die Antragstellerin den Kredit aus wichtigem Grund per 16.7.2024 fällig gestellt habe.
In ihrer am 18.7.2024 an die Antragstellerin gesandten Reaktion auf die Fälligstellung habe die Antragsgegnerin ihre offenen Kreditschulden inklusive Zinsen anerkannt. Zudem habe sie auf ihre wirtschaftlichen Schwierigkeiten, die ihr nicht möglich erscheinende Zahlung ihrer Kreditschulden sowie ihr misslungenes Bemühen um Umschuldung verwiesen und habe eine Art bedingtes, befristetes, inakzeptables Abschlagszahlungsangebot unterbreitet, das nicht angenommen worden sei (./G). Die Antragsgegnerin habe offenbar auf eine entscheidende Verbesserung ihrer Situation gehofft, die nicht eingetreten sei. Sie habe dabei auch Versuche unternommen, über Investoren an ausreichend „frisches Geld“ zu gelangen, was misslungen sei.
Die letzte dem Firmenbuch vorliegende Bilanz der Antragsgegnerin betreffe das Geschäftsjahr 2023. Darin sei der einzige Sachanlagewert der Antragsgegnerin, das Zinshaus **, mit EUR 7.501.810,69 bewertet worden (./J), die Gesamtaktiva hätten EUR 7.512.993,49 betragen. Das negative Eigenkapital sei mit EUR 775.370,18 ausgewiesen und damit um EUR 580.000 höher gewesen als im Jahr 2022.
In dem von D* beauftragten Liegenschaftsbewertungsgutachten habe der gerichtlich beeidete Immobilien Sachverständige E* den Verkehrswert des Zinshauses ** zum Stichtag 21.5.2024 mit EUR 3.035.000 bewertet (./C), was C* in seinem Email an die Antragstellerin vom 23.5.2025 auch bestätigt habe (./K).
Dennoch habe die Antragsgegnerin in ihrer der Antragstellerin zugekommenen Saldenliste 2024 (./L), die am 27.2.2025 erstellt worden sei, den Wert des Zinshauses ** falsch mit über EUR 7.500.000 angegeben.
Ein weiteres informelles Zuwarten sei nun nicht mehr möglich, die Antragstellerin sei zahlungsunfähig und überschuldet.
Dem Antrag waren die folgenden Urkunden beigelegt:
- Kreditvertrag vom 8./18.7.2022 zu Kreditkonto IBAN **, ./A,
- Verkehrswertgutachten vom 30.5.2022, ./B,
- Verkehrswertgutachten zum Stichtag 21.5.2024, ./C,
- 3. Mahnung vom 27.6.2024 und bedingte Fälligstellung der Antragstellerin an die Antragsgegnerin, ./D,
- Umsatzliste zum Kreditkonto mit negativem Kontostand per 27.6.2024 von EUR 6.856.724,87 ./E,
- Auszug aus ** mit historischen Kursen für 2023 bis 2025 betreffend ** für 3 Monate, ./F,
- Schreiben der Antragsgegnerin vom 18.7.2024, ./G,
- Firmenbuchauszug der Antragsgegnerin, ./H,
- am 1.11.2024 unterfertigter Jahresabschluss/Auszug aus der Bilanz zum 31.12.2023 der Antragsgegnerin, ./J
- Email des C* vom 23.5.2025 an die Antragstellerin, ./K,
- am 27.2.2025 erstellte Saldenliste des Jahres 2024 der Antragsgegnerin. /L.
Das Schreiben der F* Rechtsanwalts GmbH vom 18.7.2025 als Vertreterin der Antragsgegnerin (./G) lautet auszugsweise wie folgt:
„ […] Im Vorfeld zu diesem Termin hat Herr D* bereits zahlreiche Gespräche mit der A* geführt und mehrfach untermauert, dass die Zahlung der Zinsforderungen und die Rückführung des Kredits unter den gegebenen Umständen nicht ohne Weiteres gewährleistet sind.
Unsere Mandantin ist aufgrund der geführten Gespräche zunächst davon ausgegangen, dass die A* auch die für die Errichtung des Projektes notwendige Folgefinanzierung gewährt. Unsere Mandantin hat für diese notwendige Folgefinanzierung mehrere Vorschläge unterbreitet. Zu guter Letzt hat die A* eine Folgefinanzierung aber abgelehnt.
Infolgedessen haben die A* und unsere Mandantin eine etwaige Umschuldung oder einen Verkauf der Liegenschaft angesprochen. In der gegenwärtigen Marktsituation ist ein Verkauf allerdings schwierig, zumal kein Verkaufserlös erzielt werden kann, der die offene Kreditverbindlichkeit auch nur ansatzweise abdeckt. Selbes Problem stellt sich bei einer Umschuldung der Kreditverbindlichkeit.
Die offene Kreditverbindlichkeit samt Zinsen beträgt derzeit rund EUR 6.950.000.
Der Verkehrswert der Liegenschaft beläuft sich derzeit auf etwa EUR 3 Mio.
Für den Kredit gibt es neben der Hypothek noch weitere Sicherheiten, nämlich eine Garantie und drei Bürgschaften in Höhe von jeweils EUR 500.000. In diesem Zusammenhang ist aber jedenfalls davon auszugehen, dass diese Sicherheiten - bzw. jene, die rechtlich Bestand hätten - nicht vollumfänglich einbringlich sind. Auch dies ist beim Besprechungstermin am 28.05.2024 erörtert worden.
Wie von unserer Mandantin zugesagt, unternimmt sie alle Anstrengungen, um eine bestmögliche Lösung, auch für die A*, zu erzielen. Zudem hat unsere Mandantin angekündigt, einen Vorschlag zur Bereinigung der gegenständlichen Kreditverbindlichkeit zu unterbreiten.
Die vorliegenden Kaufanbote, die unsere Mandantin bislang erhalten hat, liegen aber weit unter dem im Gutachten ausgewiesenen Verkehrswert. Kaufinteressenten versuchen derzeit die Marktsituation auszunutzen. Es ist davon auszugehen, dass im Falle einer Insolvenz oder einer exekutiven Versteigerung der Liegenschaft ein wohl noch geringerer Wert zu erzielen sein dürfte.
Bislang ist es auch nicht gelungen, eine Finanzierungszusage einer anderen Bank zu erhalten.
Nichtsdestotrotz führt unsere Mandantin weiterhin Gespräche mit möglichen Investoren, Kaufinteressenten und verschiedenen Banken.
Dies vorausgeschickt unterbreitet unsere Mandantin folgenden Vorschlag:
1) Unsere Mandantin versucht, die Liegenschaft innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten zu verkaufen.
2) Bei einem Verkauf innerhalb dieses Zeitraumes stimmt die A* einer Freilassung der Liegenschaft sowie einer Freilassung der sonstigen für den Kredit gewährten Sicherheiten gegen Zahlung eines Betrages in Höhe von EUR 3,5 Mio. zu. Zudem verpflichtet sich Herr D* persönlich für diesen Fall eine Zahlung in Höhe von EUR 500.000 zu leisten, die innerhalb von fünf Jahren fällig ist.
3) Sollte es zu keinem Verkauf der Liegenschaft innerhalb von sechs Monaten kommen, kann jeder der vier Bürgen bzw. Garanten einen Betrag von jeweils EUR 150.000 zur Tilgung des Kredites leisten, mit dem eine Entlassung aus der Bürgschaft bzw. Garantie verbunden ist. […] “
In einer Email an die Antragstellerin vom 23.5.2025 (./K) hielt der Geschäftsführer der Antragsgegnerin C* fest:
„[…] Die Amis kaufen anscheinend alles weg in Europa wenn der Preis stimmt. Schaut aber in meinem Fall gut aus. Der potenzielle Käufer wäre von 27.05.-30.05. in **. Wirtschaftlich wäre es sicher richtig, das Haus zu verkaufen um den Schaden zu minimieren. Wie Sie wissen gibt es ein Gutachten von 2024 welches ca. EUR 3 mio als Wert zeigt. Ich davon aus, dass sich der Wert des Hauses weiter verschlechtert hat, da sehr viele ähnliche Zinshäuser heutzutage um ca. EUR 1.500 bis 1.800 p.M2 angeboten werden und keinen Käufer finden. Ich betone nochmals, dass ich mich bemühe hier eine Lösung zu finden und strebe eine Schadensminimierung an! Der potentielle Käufer geht von einem Kaufpreis zwischen 3-4 mio aus. Wären Sie also zu einem Termin bereit, wo wir die Möglichkeiten ausloten könnten um hier zu einem Exit zu kommen und die Bürgschaften besprechen könnten? […] “
Im Jahresabschluss der Antragsgegnerin für das Jahr 2023 ist ein negatives Eigenkapital von EUR 775.370,18 angeführt (./J). Den von der G* GmbH Co KG erstellten Saldenlisten der Antragsgegnerin für 2024 (./L) kann ein Verlust von EUR 267.125,83 entnommen werden. In diesen Saldenlisten sind die Grund- und Gebäudewerte der ** mit über 7,5 Mio EUR angegeben.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Insolvenzeröffnungsantrag ab. Die Antragstellerin habe die im § 70 Abs 1 IO angeführten Voraussetzungen für die Konkurseröffnung substanziiert vorzubringen und zu bescheinigen. Umständliche Erhebungen wie die Einvernahme von Auskunftspersonen seien im Rahmen des Verfahrens auf Insolvenzeröffnung zu vermeiden. Der Anspruch der Antragstellerin sei daher nicht nur rasch zu bescheinigen, sondern es müsse dessen Bestand auch ohne Zweifel sein. Da die Antragsberechtigung vom Bestehen der behaupteten Insolvenzforderung abhänge, sei entscheidend, dass gerade hinsichtlich dieser Forderung nicht nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens Streit über ihren Bestand entstehen könne, zumal der Insolvenzverwalter pflichtgemäß jede Forderung, deren Bestand ihm nach seiner eigenen verantwortlichen Prüfung nicht gesichert erscheine, mit Rücksicht auf die Masse bestreiten müsse. Der Eröffnungsantrag sei daher abzuweisen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs der Antragstellerin mit einem auf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gerichteten Abänderungsantrag; in eventu wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Rekurs ist berechtigt.
Der Rekurs zählt zwar Rekursgründe auf, führt diese dann aber nicht getrennt aus, sodass auch in der Entscheidung eine solche Gliederung nicht erfolgt.
1. Die Antragstellerin macht im Rekurs geltend, ihr Insolvenzantrag vom 1.8.2025 erfülle die von § 70 IO geforderten Kriterien. Durch ihr Vorbringen und die Bescheinigsmittel sei dem Erfordernis einer „ersten Bescheinigung" des Bestehens einer Insolvenzforderung — nämlich des Bestehens eines materiell-rechtlichen Zahlungsanspruchs aus der Gewährung eines Kredites — sowie hinsichtlich des Vorliegens materieller Insolvenz entsprochen worden.
Dazu war Folgendes zu erwägen:
2. Gemäß § 70 Abs 1 IO ist das Insolvenzverfahren auf Antrag eines Gläubigers unverzüglich zu eröffnen, wenn er glaubhaft macht, dass er eine – wenngleich nicht fällige – Insolvenzforderung oder Forderung aus einer Eigenkapital ersetzenden Leistung hat und der Schuldner zahlungsunfähig ist.
3. Vorweg ist festzuhalten, dass hinsichtlich der „ersten Bescheinigung“, die bereits mit dem Insolvenzantrag zu erbringen ist, und weiteren Bescheinigungen bzw Gegenbescheinigungen im Eröffnungsverfahren zu differenzieren ist. Die – hier gegenständliche - „erste Glaubhaftmachung“ mit dem Insolvenzantrag muss parat im engeren Sinn sein, dh sofort mit dem Antrag vorgelegt werden ( Schumacher in KLS 2 § 70 IO Rz 11). Die maßgebliche Glaubhaftmachung der Insolvenzforderung sowie des Insolvenzgrundes erfordert gemäß § 274 ZPO iVm § 252 IO ein geringeres Beweismaß als der Beweis im Sinn der §§ 266 ff ZPO. Die Glaubhaftmachung (Bescheinigung) hat das gegenüber der Beweisführung im engeren Sinn eingeschränkte Ziel, dem Richter die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit einer Tatsache zu vermitteln. Das Verfahren zur Glaubhaftmachung ist summarisch und nicht an die Förmlichkeiten des Beweisverfahrens im engeren Sinn gebunden; es muss rasch durchgeführt werden, weshalb die Bescheinigungsmittel parat sein müssen. Eine Beweisaufnahme, die sich nicht sofort ausführen lässt, eignet sich daher zum Zweck der Glaubhaftmachung nicht (§ 252 IO iVm § 274 Abs 1 ZPO; 8 Ob 282/01f mwN; Mohr , IO 11 § 70 E 116; Übertsroider in Konecny , InsG § 70 IO Rz 21; Schumacher in Bartsch/Pollak/Buchegger , InsR 4 § 70 KO Rz 13, 16). Das reduzierte Beweismaß gilt für alle am Verfahren beteiligten Personen, also für die (erste) Glaubhaftmachung durch den antragstellenden Gläubiger, für die anschließenden amtswegigen Ermittlungen durch das Gericht und für allfällige Gegenbescheinigungen durch den Schuldner. Nur so kann das Insolvenzeröffnungsverfahren als Eilverfahren gestaltet werden ( Übertsroider, aaO § 70 IO Rz 23).
Das Wesen der ersten Glaubhaftmachung besteht darin, dem Gericht die überwiegende Wahrscheinlichkeit von Insolvenzforderung und Insolvenzgrund bereits im Antrag darzulegen. Es genügt, dass der Richter von der Wahrscheinlichkeit der beiden Eröffnungsvoraussetzungen überzeugt ist (
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4. Nach der ständigen Rechtsprechung des Rekursgerichts muss die Glaubhaftmachung iSd § 70 Abs 1 IO schon mit dem Antrag erfolgen (OLG Wien 6 R 347/24d uva), sodass die hierzu erforderlichen Bescheinigungsmittel bereits mit diesem vorzulegen sind ( Schumacher, aaO § 70 KO Rz 13, 15 mwN). Dadurch soll dem Insolvenzgericht die im Gesetz geforderte unverzügliche Beurteilung ermöglicht werden, ob der Antrag nicht offenbar unbegründet ist ( Mohr , IO 11 § 70 E 136, E 137, E 156; Übertsroider, aaO § 70 IO Rz 40).
5. An das Beweismaß der ersten Glaubhaftmachung der Eröffnungsvoraussetzungen dürfen nicht allzu strenge Erfordernisse gestellt werden. Diese ist nur für die erste Prüfung des Antrags erforderlich, also zur Entscheidung, ob der Antrag sofort abgewiesen werden muss oder ob er in weitere Behandlung – mithin auch mit der Möglichkeit der Gegenbescheinigung durch den Antragsgegner – gezogen werden kann ( Schumacher , aaO § 70 KO Rz 16).
6. Für das Eröffnungsverfahren wird damit eine Ausnahme vom sonst im Insolvenzverfahren geltenden Prinzip der Amtswegigkeit (§ 254 Abs 5 IO) statuiert. Fehlt es an einer wenigstens dem ersten Anschein nach ausreichenden Glaubhaftmachung auch nur einer der genannten Eröffnungsvoraussetzungen, so ist der Insolvenzantrag infolge der Sonderbestimmung des § 70 Abs 2 Satz 3 IO schon aufgrund der ersten Antragsprüfung sofort, also ohne Verbesserungsverfahren, abzuweisen. Amtswegige Erhebungen oder die Einleitung eines Verbesserungsverfahrens kommen erst bei einem positiven Ausgang der ersten Antragsprüfung in Betracht (OLG Wien 6 R 347/24d uva).
7.1 Für die Bescheinigung der Insolvenzforderung ist es zwar nicht erforderlich, dass der Antragsteller bereits einen Exekutionstitel erwirkt hat (RS0064986). Ist die Forderung nicht tituliert, ist bei der Prüfung ihres Bestandes aber ein strenger Maßstab anzulegen. Die Insolvenzeröffnung darf nicht auf einer Forderung gründen, über deren Bestand nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens Streit entstehen kann oder in voraussehbarer Weise entstehen wird, weil der Insolvenzverwalter pflichtgemäß jede Forderung, deren Bestand ihm nach seiner eigenen verantwortlichen Prüfung nicht gesichert erscheint, mit Rücksicht auf die Masse bestreiten muss. Ist daher die Insolvenzforderung von der Klärung strittiger Beweis- und/oder Rechtsfragen abhängig, so ist sie zur Antragsbescheinigung iSd § 70 Abs 1 IO nicht geeignet (8 Ob 282/01f; Übertsroider , aaO § 70 IO Rz 36 mwN; stRsp des Rekursgericht; 6 R 347/24d uva). Gleiches gilt für Forderungen, die nicht unverzüglich bescheinigt werden können und auch nicht ihrer inneren Struktur nach unzweifelhaft glaubhaft sind ( Mohr , IO 11 § 70 E 40 mwN; OLG Wien 6 R 347/24d uva).
7.2 Demgegenüber ist eine Forderung aber zB durch ein schriftliches Schuldanerkenntnis samt Rückzahlungsverpflichtung dem ersten Anschein nach bescheinigt ( Mohr , IO 11 § 70 E 42). Zur Forderungsbescheinigung reicht auch ein deklaratives Anerkenntnis aus, wenn es durch Vorlage eines Schreibens des Antragsgegners bescheinigt wird. In einem solchen Fall wäre es Sache des Schuldners, das Erlöschen der anerkannten Forderung (zB durch Aufrechnung mit einer Gegenforderung) zu bescheinigen ( Mohr , IO 11 § 70 E 43). In diesem Sinne wurde vom Rekursgericht die Bescheinigung durch einen Ausgleichsvorschlag oder ein Stundungsansuchen des Schuldners an den Antragsteller als Gläubiger sowie überhaupt ein außergerichtliches Anerkenntnis oder ein – wenngleich noch nicht in Rechtskraft erwachsenes – Gerichtsurteil für ausreichend erachtet, nicht aber Rechnungen, Mahnschreiben oder sonstige, nur eine einseitige Sachverhaltsdarstellung des antragstellenden Gläubigers beinhaltende Urkunden (OLG Wien 6 R 347/24d uva). Eine Forderung ist somit nicht ausreichend bescheinigt, wenn vorgelegte Bestätigungen und Berechnungen ausschließlich auf den Angaben des Antrag stellers beruhen und keine objektive Prüfung unter Berücksichtigung von Einwendungen der Gegenseite zulassen ( Mohr, IO 11 § 70 IO E 47).
8. Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das Erstgericht zu Unrecht eine ausreichende Bescheinigung der Forderung der Antragstellerin verneint.
Mit dem Schreiben ./G vom 18.7.2024 gestand die Antragsgegnerin die offene Kreditverbindlichkeit samt Zinsen von EUR 6.950.000 und den Verkehrswert der Liegenschaft von EUR 3 Mio. zu und kontaktierte die Antragstellerin nach der Fälligstellung des Kredits mit dem ausdrücklichen Ziel der Regulierung der Verbindlichkeit. Aus dem Email vom 23.5.2025 ./K geht ebenfalls das klare Bemühen des Geschäftsführers der Antragsgegnerin hervor, eine Lösung mit der Antragstellerin zur Schadensminimierung zu finden. Es liegt hier jedenfalls keine bloß einseitige Sachverhaltsdarstellung der Antragstellerin, sondern aufgrund des Ersuchens der Antragsgegnerin um Erzielung einer Lösung ein jedenfalls deklaratives Anerkenntnis der Forderung der Antragstellerin vor. Das Bestehen der Forderung der Antragstellerin wurde folglich dem Grunde und der Höhe nach ausreichend bescheinigt.
9. Auch für die weitere Insolvenzvoraussetzung der Zahlungsunfähigkeit ergeben sich nach der Aktenlage ausreichende Anhaltspunkte:
10.1 Nach Rechtsprechung und Lehre liegt Zahlungsunfähigkeit iSd § 66 IO vor, wenn der Schuldner bei redlicher Gebarung infolge eines nicht bloß vorübergehenden Mangels an bereiten Zahlungsmitteln nicht in der Lage ist, seine fälligen Schulden zu bezahlen, und er sich die erforderlichen Zahlungsmittel voraussichtlich auch nicht alsbald verschaffen kann (RS0064528, RS0065106, RS0052198). Es kommt auf die Gesamtsituation im Einzelfall an (RS0052198 [T3]; 8 Ob 127/21s). Ein Gläubiger verfügt nur selten über einen umfassenden und genauen Überblick über die Finanz- und Vermögenslage seines Schuldners. Notwendig, aber auch ausreichend ist daher die Behauptung und Bescheinigung von Indizien. Diese müssen in ihrer Gesamtheit nach der allgemeinen Lebenserfahrung den hinreichend sicheren Schluss auf das Vorliegen der Zahlungsunfähigkeit erlauben (vgl Übertsroider aaO § 70 IO Rz 53).
10.2 Auch hinsichtlich der Zahlungsunfähigkeit ist zunächst auf das Schreiben ./G und die Email ./K abzustellen und das darin ausdrücklich ausgesprochene Ziel der Regulierung der offenen Forderung der Antragstellerin durch Erzielen einer gemeinsamen Lösung, die teilweise aus einem Verkauf der Liegenschaft besteht. Hätte die Antragsgegnerin ausreichende bereite Zahlungsmittel, ihre fälligen Schulden zu zahlen bzw könnte sie sich die erforderlichen Zahlungsmittel voraussichtlich alsbald verschaffen, wären alternative Lösungswege und deren Darlegung an die Antragstellerin nicht erforderlich gewesen.
10.3 Überdies scheint im Jahresabschluss der Antragsgegnerin für das Jahr 2023 ein negatives Eigenkapital von EUR 775.370,18 auf. Zu berücksichtigen ist auch, dass die Liegenschaft einen drastischen Wertverlust von EUR 7.900.000 (./B) im Jahr 2022 auf EUR 3.035.000 im Jahr 2024 (./C) erfuhr, wobei der Geschäftsführer der Antragsgegnerin im Mai 2025 selbst davon ausging, dass sich der Wert des Hauses noch weiter verschlechtert hat (./K). Zu verweisen ist auch auf die Saldenlisten des Jahres 2024 (./L), in denen ein Verlust von EUR 267.125,83 angeführt ist, dies jedoch unter der unrichtigen Angabe von Gebäude- und Grundwert der Liegenschaft mit über 7,5 Mio EUR.
10.4 Das Liegenschaftseigentum der Antragsgegnerin steht der Annahme ihrer Zahlungsunfähigkeit nicht entgegen. Liegenschaftsvermögen ist mangels unverzüglicher Verwertbarkeit bei der Beurteilung der Zahlungsunfähigkeit regelmäßig belanglos. Lediglich bei Lastenfreiheit oder nur geringen Belastungen von Realbesitz könnte die Möglichkeit einer alsbaldigen Beschaffung liquider Mittel durch Belehnung in Erwägung gezogen werden ( Mohr , IO 11 § 70 E 234 mwN).
10.5 Aufgrund der aufgezeigten Indizien kann nach der allgemeinen Lebenserfahrung somit auch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit das Vorliegen der Zahlungsunfähigkeit unterstellt werden.
11. In Stattgebung des Rekurses war der angefochtene Beschluss daher aufzuheben. Das Erstgericht wird im fortzusetzenden, nunmehr zweiseitig zu führenden Verfahren über den Insolvenzantrag unter Abstandnahme vom gebrauchten Abweisungsgrund neuerlich zu entscheiden haben.
Zur Frage des kostendeckenden Vermögens iSd § 71 IO kann bereits jetzt auf die Zusage der Antragstellerin zum Erlag eines Kostenvorschusses verwiesen werden.