Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits-und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Pöhlmann als Vorsitzenden, die Richterin Mag.Dr. Vogler und den Richter Mag. Falmbigl sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Christian Eltner und Mag. Reinhold Wipfel in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A* , geb. **, ** vertreten durch Dr. Michael Celar, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei B* GmbH (FN **), **, vertreten durch Dr. Nikolaus Schirnhofer, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 316,53 brutto sA, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Arbeits-und Sozialgerichts Wien vom 9.10.2025, **-18, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 368,02 (darin EUR 61,34 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Der Kläger war von 23.1.2025 bis 26.1.2025 als Taxifahrer bei der Beklagten beschäftigt. Das Dienstverhältnis wurde in der Probezeit aufgelöst.
Der Kläger begehrte die Zahlung von EUR 316,53 brutto an Entgelt für das gesamte Dienstverhältnis und Urlaubsersatzleistung. Die eingewendete Gegenforderung bestehe nicht zu Recht, weil der Kläger keine Kundenzahlungen einbehalten habe.
Die Beklagte entgegnete, der Kläger habe seine Ansprüche bereits erhalten. Außerdem habe er aus Taxifahrten EUR 362,58 an Fahrpreisen einbehalten, was als Gegenforderung eingewendet werde.
Mit dem angefochtenen Urteil erkannte das Erstgericht die Klageforderung von EUR 316,53 brutto als zu Recht bestehend, die Gegenforderung als bis zur Höhe der Klageforderung ebenfalls zu Recht bestehend und wies daher das Klagebegehren ab.
Es traf die auf den S 2 bis 3 der Urteilsausfertigung ersichtlichen Feststellungen, die lauten:
„ Der Kläger fuhr bei seiner Tätigkeit für die beklagte Partei auch über die beiden Fahrtdienste ** und **. Dabei wurden [die] zu zahlenden Fahrpreise über die App vom Kunden abgebucht, einen Teil der Fahrpreise erhielt der Kläger in bar direkt von den Fahrgästen. Insgesamt hat der Kläger im Zeitraum vom 23.01.2025 bis einschließlich 26.01.2025 EUR 362,58 in bar von Fahrgästen erhalten.
Der Kläger übergab das Taxi nach Ende des Beschäftigungsverhältnisses nicht dem Geschäftsführer der beklagten Partei, sondern stellte es auf dem Gelände einer von der beklagten Partei genutzten Werkstatt ab. Am 27.01.2025 erhielt der Kläger seinen offenen Lohn nicht ausbezahlt.
Es kam es in weiterer Folge am 29.01.2025 zu einem Treffen zwischen dem Kläger und dem Geschäftsführer der beklagten Partei auf der **, in der Nähe des Sitzes der beklagten Partei. Der Geschäftsführer war verärgert, weil der Kläger das Fahrzeug nicht ihm persönlich abgegeben hatte, und der Kläger war aufgeregt, weil er seinen Lohn noch nicht ausbezahlt erhalten hatte. Die beiden unterhielten sich lautstark auf der Straße. In weiterer Folge kam der Zeuge C* hinzu und griff schlichtend ein. Es kann nicht festgestellt werden, dass im Zuge dieses Treffens das ausständige Gehalt, also EUR 316,53 in bar dem Kläger übergeben wurde.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Kläger der beklagten Partei die in bar erhaltenen Kundeneinnahmen übergab. “ [bekämpfte Feststellung]
Rechtlich folgerte das Erstgericht, jede Partei müsse die für ihren Rechtsstandpunkt günstigen Normen behaupten und beweisen. Anspruchshindernde, anspruchsvernichtende und anspruchshemmende Tatsachen seien von demjenigen zu beweisen, der einen Anspruch bestreite. Nach den Feststellungen sei nicht bewiesen, dass der Kläger das ausstehende Entgelt erhalten habe, aber auch nicht, dass er die Einnahmen aus den Taxifahrten an die Beklagte abgeführt habe. Es bestehe daher auch die dem Anspruch des Klägers entgegengehaltene Gegenforderung zu Recht, was zur Abweisung der Klage führe.
Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers wegen unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im klagestattgebenden Sinn abzuändern, hilfsweise es aufzuheben.
Die Beklagte beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt .
1. Mit der Beweisrüge wird anstelle der oben hervorgehobenen Negativfeststellung die Ersatzfeststellung begehrt, das der Kläger der Beklagten die in bar erhaltenen Kundeneinnahmen vollständig übergeben habe (Berufung, S 4).
1.2.Es gehört zum Wesen der freien Beweiswürdigung, dass sich das Gericht für eine von mehreren widersprechenden Darstellungen auf Grund seiner Überzeugung, dass diese mehr Glaubwürdigkeit beanspruchen kann, entscheidet (RS0043175). Das Gericht hat nach bestem Wissen und Gewissen aufgrund seiner Lebenserfahrung und Menschenkenntnis zu prüfen, ob jener Wahrscheinlichkeitsgrad erreicht ist, der es rechtfertigt, die fragliche Tatsache für wahr zu halten ( Rechberger/Koller in Klicka/Koller, ZPO 6§ 272 Rz 1). Gerade bei Tatsachenfeststellungen, die in erster Linie anhand der Aussagen der beteiligten Personen zu gewinnen sind, kommt dem persönlichen Eindruck wesentliche Bedeutung zu. Wenn die Beweisergebnisse einander widersprechen oder unklar sind, liegt es in der Natur der richterlichen Beweiswürdigung, dass sich der Richter auf Grund des gesamten Beweisverfahrens, insbesondere des von den Parteien und Zeugen gewonnenen persönlichen Eindrucks, für eine von mehreren Darstellungen auf Grund der Überzeugung entscheidet, dass dieser mehr Glaubwürdigkeit zukommt (vgl RS0043175 [T1]).
Wird eine Feststellung im Berufungsverfahren bekämpft, hat das Berufungsgericht die dagegen vorgetragenen Argumente unter Berücksichtigung aller dazu vorliegenden Beweisergebnisse zu prüfen. Nur bei einer solchen Gesamtschau ist eine Beurteilung möglich, ob gegen die vom Erstgericht vorgenommene Beweiswürdigung Bedenken bestehen (RS0040123). Der bloße Umstand, dass nach den Beweisergebnissen allenfalls auch andere Feststellungen möglich gewesen wären, oder dass es einzelne Beweisergebnisse gibt, die für den Prozessstandpunkt des Berufungswerbers sprechen, reicht noch nicht aus, eine unrichtige oder bedenkliche Beweiswürdigung aufzuzeigen. Der Berufungswerber müsste vielmehr die Überschreitung des dem Verhandlungsrichter durch § 272 ZPO eingeräumten Bewertungsspielraums aufzeigen.
1.3. Der erstgerichtliche Senat begründetet seine Beweiswürdigung damit, dass beide Parteien, also auch der Kläger, bei ihrer Einvernahme keinen überzeugenden Eindruck hinterlassen hatten. Insbesondere erscheine es nicht glaubwürdig, dass der Kläger die Fahrterlöse übergeben habe, obwohl er seinen Lohn noch nicht erhalten hatte. Insgesamt sei nicht anzunehmen, dass im Zuge eines Streitgesprächs über die Rückstellung des Taxis eine Partei der anderen Bargeld übergebe, obwohl sie eine noch offene Forderung in circa gleicher Höhe habe.
Dem hält die Berufung (nur) die Aussagen des Klägers entgegen und meint, dieser habe aufgrund eines früheren Dienstverhältnisses zur Beklagten bereits eine Routine hinsichtlich der Übergabe der Fahrtenerlöse gehabt und auf die Auszahlung seines Lohnes vertraut.
1.4. Diese Argumentation vermag keine Bedenken an der Beweiswürdigung des Erstgerichts zu erwecken. Tatsächlich erscheint es nach der allgemeinen Lebenserfahrung ausgesprochen unglaubwürdig, dass der Kläger – gerade im Zuge eines Streitgesprächs – sein einziges Druckmittel, um sein ausstehendes Entgelt zu erhalten, aufgrund einer angeblichen Routine einfach aus der Hand geben würde. Nach seiner eigenen Aussage ging er keineswegs davon aus, die Lohnzahlung jedenfalls zu erhalten. Vielmehr verlangte er die sofortige Überweisung vor seinen Augen und drohte sogar mit einer Anzeige (Prot ON 13.5, S 2)
1.5. Das Regelbeweismaß der hohen Wahrscheinlichkeit stellt hohe Anforderungen (vgl Spitzer in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON Vor §§ 266ff ZPO Rz 12). Reichen die Beweisergebnisse nach der Überzeugung des Gerichtes nicht aus, um einen entscheidungswesentlichen Tatumstand als erwiesen oder als nicht erwiesen anzunehmen, ist eine sogenannte Negativfeststellung zu treffen (vgl RS0039903; Rechberger in Fasching/Konecny 3Vor § 266 ZPO Rz 20).
Auch vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass der erstgerichtliche Senat die Beweisergebnisse für eine Herausgabe der Fahrterlöse als nicht ausreichend erachtetet und daher die bekämpfte Negativfeststellung traf.
Das Berufungsgericht übernimmt somit die Tatsachenfeststellungen des Erstgerichts und legt sie seiner rechtlichen Beurteilung zu Grunde (§ 2 Abs 1 ASGG iVm § 498 Abs 1 ZPO).
2.1. Die Rechtsrüge wendet sich zunächst gegen die Ansicht, der Kläger hätte die Herausgabe der Kundengelder zu beweisen. Richtigerweise treffe die Beweislast für die „Nichtabfuhr“ der Kundeneinnahmen die Beklagte.
2.1.1.Grundsätzlich hat jede Partei die für ihren Rechtsstandpunkt günstigen Tatsachen zu beweisen (RS0037797). Daher obliegt nach den allgemeinen Beweislastregeln dem Beklagten die Behauptung und der Beweis anspruchsvernichtender Umstände (RS0037694). Die Tilgung einer Schuld (durch Erfüllung; Zahlung des zustehenden Entgelts) ist ein solcher anspruchsvernichtender Umstand (vgl RS0037694 [T2]); RS0109287 [T3]; RS0037797 [T28, T29]).
2.1.2. Hier steht fest, dass der Kläger als deren Arbeitnehmer für die Beklagte Kundengelder von EUR 362,58 in bar vereinnahmte. Im Verfahren war zu Recht unstrittig, dass der Kläger verpflichtet ist, diese Einnahmen an die Beklagte herauszugeben. Damit hat die Beklagte den Anspruch, der ihrer Gegenforderung zugrunde liegt, dem Grunde und der Höhe nach bewiesen.
Entgegen den Berufungsausführungen ist es nicht an der Beklagten, auch die „Nichtabfuhr“ der Einnahmen zu beweisen. Vielmehr handelt es sich bei der Herausgabe der Einnahmen um die Erfüllung des Anspruchs der Beklagten, die als anspruchsvernichtender Umstand vom Kläger zu beweisen gewesen wäre. Dieser Beweis ist dem Kläger jedoch nicht gelungen, sodass die Gegenforderung zu Recht besteht.
2.2.Außerdem meint die Berufung, das Erstgericht habe das – grundsätzlich von Amts wegen wahrzunehmende (vgl RW0000616) – Aufrechnungsverbot gegen den unpfändbare Teil der Lohnforderung nach § 293 Abs 3 EO nicht beachtet.
2.2.1.Die Bestimmung des § 293 Abs 3 EO beschränkt die Aufrechnung gegen unpfändbare Forderungen, erklärt sie jedoch in in drei Ausnahmefällen für zulässig. Unter anderem bleibt die Aufrechnung zur Einbringung einer im rechtlichen Zusammenhang stehenden Gegenforderung zulässig.
Ein rechtlicher Zusammenhang gemäß § 293 Abs 3 EO liegt vor, wenn Forderungen aus einem einheitlichen Rechtsverhältnis hergeleitet werden. Außerdem muss ein unmittelbarer enger Bezug bestehen und bei der Beurteilung dem Schutzzweck der Norm Rechnung getragen werden. Der Zweck des § 293 EO besteht in der Verhinderung der Umgehung der Pfändungsbeschränkungen (RS0121046). Der Begriff des rechtlichen Zusammenhangs ist eng auszulegen, sodass nur solche Gegenforderungen unter Außerachtlassung des Pfändungsschutzes aufrechenbar sind, die einen unmittelbaren und engen Sachbezug zum Entgeltanspruch haben (vgl RS0003873). Die bloße Rückführbarkeit beider Forderungen auf ein und dasselbe Dienstverhältnis reicht nicht aus (vgl RS0003888). Ein rechtlicher Zusammenhang wird insbesondere dann angenommen, wenn Forderung und Gegenforderung aus einem einheitlichen Vertrag, einer einzigen gesetzlichen Vorschrift, einem einheitlichen Rechtsverhältnis oder einem einheitlichen, unter einem gleichen rechtlichen Gesichtspunkt zu beurteilenden Lebenssachverhalt hergeleitet werden oder wenn die beiden Ansprüche einander bedingen ( Neumayr in Neumayr/Reissner , ZellKomm 4§ 293 EO Rz 4; Markowetz in Deixler-Hübner, EO 35 § 293 Rz 20).
2.2.2.Die Gegenforderung der Beklagten betrifft hier die Einnahmen, die durch die Arbeitsleistung des Klägers im Betrieb der Beklagten erzielt wurden. Im Rahmen der synallagmatischen Beziehung zwischen Arbeitsleistung und Entgelt (vgl RS0027862) kommen dem Arbeitgeber die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers und die daraus erzielten Einnahmen als Gegenleistung für das Entgelt zu. Damit steht die Gegenforderung der Beklagte jedenfalls in unmittelbarem und engem Sachzusammenhang mit den Entgeltansprüchen des Klägers. Das Aufrechnungsverbot des § 293 Abs 3 EO greift daher nicht.
3. Aus diesen Erwägungen war der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf § 2 Abs 1 ASGG iVm §§ 41, 50 ZPO. Im Kostenverzeichnis der Beklagten ist offensichtlich der USt-Betrag in die Zeile „ERV-Kosten“ gerutscht, was amtswegig zu korrigieren war (vgl RS0113850).
Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO war nicht zu beurteilen.
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