Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätin sowie die Hofräte Dr. Weber, Mag. Fitz, Mag. Jelinek und Mag. Böhm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B* F*, vertreten durch Mag. Hartmut Gräf, Rechtsanwalt in Kirchdorf an der Krems, gegen die beklagte Partei D* Versicherung AG *, vertreten durch die Pilz&Burghofer Rechtsanwalts GmbH in Wien, wegen 45.721,69 EUR sA und Feststellung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 4. Dezember 2025, GZ 2 R 92/25a-26, womit das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 11. April 2025, GZ 64 Cg 37/24d-21, abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Der Revision wird Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird – mit Ausnahme der bereits in Rechtskraft erwachsenen Klageabweisung von 369,91 EUR sA – aufgehoben und die Rechtssache an das Berufungsgericht zur neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Kosten des Berufungsverfahrens.
Begründung:
[1] Zwischen dem Kläger und der Beklagten bestand am 5. 12. 2021 ein Privathaftpflichtversicherungsvertrag, dem die Allgemeinen Bedingungen für die Haushaltsversicherung (ABH 2012) und die Allgemeinen und Ergänzenden Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHVB und EHVB 2009 in der Fassung 2012) zugrunde lagen.
[2] Artikel 12 ABH 2012, der sich im Abschnitt „II. Haftpflichtversicherung“ befindet, lautet:
„ Sachlicher Umfang des Versicherungsschutzes
1. Die Versicherung erstreckt sich auf Schadenersatzverpflichtungen des Versicherungsnehmers als Privatperson aus den Gefahren des täglichen Lebens mit Ausnahme der Gefahr einer betrieblichen, beruflichen oder gewerbsmäßigen Tätigkeit […]
[…] “
[3] Artikel 7 AHVB 2009 lautet:
„ Was ist nicht versichert (Risikoausschlüsse)?
[…]
2. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzpflichten der Personen, die den Schaden, für den sie von einem Dritten verantwortlich gemacht werden, rechtswidrig und vorsätzlich herbeigeführt haben. Dem Vorsatz wird gleichgehalten
2.1 eine Handlung oder Unterlassung, bei welcher der Schadenseintritt mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden musste, jedoch in Kauf genommen wurde (z. B. im Hinblick auf die Wahl einer kosten- oder zeitsparenden Arbeitsweise);
[…] “
[4] Beim Haus des Klägers führt eine Außentreppe vom Keller unmittelbar an einer Brandschutztüre vorbei, die von der Garage aus nach außen öffnet und dabei klemmt. K* (in der Folge Geschädigte) und ihr Gatte trugen gemeinsam mit der Gattin des Klägers am 5. 12. 2021 größere Mengen an Lebensmitteln vom Keller über die Außentreppe nach oben. Als die Geschädigte, gefolgt von ihrem Gatten und der Gattin des Klägers hinaufstieg, ging der Kläger über die Innenstiege zur Garagentüre und öffnete sie von innen mit der Schulter mit voller Wucht, sodass sie gegen das linke Knie der Klägerin stieß und diese verletzte.
[5] Wegen einer Nervenschädigung in der Hand muss der Kläger die Tür unter Zuhilfenahme der Schulter öffnen. Zum Vorfallszeitpunkt öffnete er sie nicht so, wie dies generell oder wie es ihm unter Zuhilfenahme der Schulter möglich wäre, sondern in alkoholisiertem Zustand (ca 1,36 mg/l Atemalkoholgehalt) ruckartig mit voller Wucht, sodass die Türe zur Gänze bis zum Anschlag aufgeschlagen wäre, hätte sie nicht die Geschädigte am linken Knie getroffen.
[6] Aus diesem Vorfall nahm die Geschädigte den Kläger gerichtlich in Anspruch. Der (hier) Kläger wurde (rechtskräftig) zur Zahlung von 19.603,22 EUR sA an Kapital und 14.362,63 EUR an Kosten verpflichtet; dem Feststellungsbegehren wurde ebenfalls stattgegeben. Die Vertretungskosten des Klägers in diesem Verfahren betrugen 20.925,84 EUR.
[7] Der Kläger begehrt Zahlung von 45.721,60 EUR sA sowie die Feststellung, die Beklagte habe ihm aufgrund und im Umfang des zwischen den Parteien abgeschlossenen Haftpflichtversicherungsvertrags für den Schadensfall Deckungsschutz zu gewähren. Der Vorfall stelle eine Gefahr des täglichen Lebens dar. Er habe den Schadenseintritt weder vorsätzlich herbeigeführt noch dessen wahrscheinlichen Eintritt in Kauf genommen.
[8] Die Beklagte beantragt Klageabweisung. Sie brachte – soweit für das Revisionsverfahren relevant – vor, sie sei wegen Vorliegens des Risikoausschlusses gemäß Art 7.2. AHVB leistungsfrei. Im Übrigen liege keine Gefahr des täglichen Lebens vor und seien die vom Kläger begehrten eigenen Anwaltskosten nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig gewesen.
[9] Das Erstgericht verpflichtete die Beklagte zur Zahlung von 45.351,69 EUR sA und gab dem Feststellungsbegehren (mit einer Modifikation) statt. Das Mehrbegehren auf Zahlung von 369,91 EUR sA wies es ab. Es liege eine vom gedeckten Risiko umfasste Gefahr des täglichen Lebens vor, weil der versicherte Kläger die Türe geöffnet und eine Person verletzt habe, ohne positiv Kenntnis davon zu haben, dass sich diese Person unmittelbar hinter der Türe befinde. Dass er dabei betrunken gewesen sei, ändere daran nichts. Die Beklagte habe auch die vom Kläger begehrten angemessenen und notwendigen Rechtsanwaltskosten zu ersetzen. Das Feststellungsbegehren bestehe (mit einer Modifikation) ebenfalls zu Recht, weil der Kläger aufgrund des zu seinen Lasten im Haftpflichtprozess ergangenen Feststellungsurteils für Spät- und Dauerfolgen der Geschädigten in Anspruch genommen werden könne.
[10] Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten Folge und änderte die Entscheidung des Erstgerichts im Sinn einer Klageabweisung ab. Die Abweisung des Mehrbegehrens wurde vom Kläger nicht bekämpft. Bei Art 7.2.1 AHVB müsse sich das Bedenken und der Entschluss des Versicherungsnehmers nicht auf den Schadenserfolg selbst, sondern nur auf einen diesem Erfolg vorgelagerten Umstand beziehen, der eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür begründe, dass es wirklich zum Eintritt des Schadens kommen könne. Negativfeststellungen, die von Außerstreitstellungen abweichen, seien unbeachtlich. Im vorliegenden Fall sei daher davon auszugehen, dass der Kläger die Türe äußerst aggressiv aufgestoßen habe, obwohl ihm bewusst gewesen sei, dass sich (zumindest) eine Person im Bereich hinter der Türe befinden könnte. Damit sei der Risikoausschluss verwirklicht. Von dieser Rechtsansicht ausgehend behandelte das Berufungsgericht die Beweisrüge nicht.
[11] Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision des Klägers mit dem Antrag, diese dahin abzuändern, dass der Klage stattgegeben werde. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
[12] In der Revisionsbeantwortung beantragt die Beklagte, das Rechtsmittel der Gegenseite zurückzuweisen; in eventu diesem nicht Folge zu geben.
[13] Die Revision ist zur Wahrung der Rechtssicherheit zulässig, sie ist auch im Sinn des Aufhebungsantrags berechtigt.
[14] 1. Vorauszuschicken ist, dass sich aus dem Inhalt der Revision eindeutig ergibt, dass der Kläger ausschließlich den nicht rechtskräftigen Teil der Klageabweisung bekämpft.
[15]2. Gemäß § 267 Abs 1 ZPO hat das Gericht unter sorgfältiger Berücksichtigung des gesamten Inhalts des gegnerischen Vorbringens zu beurteilen, ob tatsächliche Behauptungen einer Partei mangels eines ausdrücklichen Geständnisses des Gegners als zugestanden anzusehen seien.
[16]In gleicher Weise hat das Gericht insbesondere auch zu beurteilen, ob die Erklärung mit Nichtwissen oder Nichterinnern als eine die Annahme eines Zugeständnisses ausschließende oder aber ein Zugeständnis in sich schließende Erklärung anzusehen sei (§ 267 Abs 2 ZPO).
[17]2.1. Das Gericht darf einen im Sinn des § 267 ZPO zugestandenen Sachverhalt nicht weiter prüfen. Beweis darf nur über bestrittene Tatsachen erhoben werden (RS0040110 [T1]). Das gerichtliche Geständnis bindet daher (grundsätzlich) das Gericht an die zugestandenen Tatsachen und schafft bezüglich dieser Tatsachen ein Beweisthemenverbot (RS0039949). Allerdings bindet insbesondere ein Tatsachengeständnis, dessen Unrichtigkeit aufgrund der bisherigen Beweisergebnisse eindeutig erwiesen ist, das Gericht nicht (RS0040085), soll doch das Gericht nicht gezwungen werden, sehenden Auges auf amtsbekannt unwahrer Grundlage zu urteilen (6 Ob 313/97s; 1 Ob 80/17x ua).
[18]2.2. Die Frage, ob § 267 ZPO zu Recht angewendet wurde oder nicht, ist eine Verfahrensfrage (RS0040078); sie kann daher mit Verfahrensrüge geltend gemacht werden (RS0040078 [T1, T5]).
[19]2.3. Wendet das Gericht § 267 ZPO nicht an und stellt es das Gegenteil eines angeblichen Geständnisses fest, liegt darin kein Verfahrensmangel, sondern ist diese Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen. Der Widerspruch zwischen dem Geständnis und der gegenteiligen Überzeugung des Gerichts wird daher durch den Vorrang der vom Gericht getroffenen Feststellung aufgelöst. Bei einer bloßen Negativfeststellung liegt kein solcher Widerspruch vor: Dass das Gericht von der Richtigkeit der Tatsachenbehauptungen einer Partei nicht überzeugt ist, schließt nicht aus, dass die Gegenpartei die Richtigkeit dieser Behauptung zugesteht. In diesem Fall hat das Geständnis aufgrund der Dispositionsmaxime Vorrang. Eine Negativfeststellung ist daher bei Vorliegen eines Geständnisses unbeachtlich (grundlegend 17 Ob 19/11k; vgl RS0040118 [T2]; RS0039949 [T6]; RS0040119 [T6]).
[20] 2.4. Die abstrakten Rechtsausführungen des Berufungsgerichts decken sich mit der dargestellten Rechtsprechung. Die von der Revision vorgenommene Differenzierung zwischen „Geständnis“ und „Außerstreitstellung“ ist hingegen nicht nachvollziehbar. Vielmehr hat das Berufungsgericht den Begriff „Außerstreitstellung“ im Sinn von „Geständnis“ verwendet (idS etwa auch Spitzer in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON § 267 ZPO Rz 1).
[21] 2.5. Allerdings hat der Kläger entgegen den Ausführungen des Berufungsgerichts den Sachverhalt, wonach er im Vorfallszeitpunkt aggressiv war und in äußerst aggressivem Zustand die Türe öffnete, nur insoweit „zugestanden“ als das dortige Berufungsgericht von fahrlässigem Verhalten ausging; auch hat er nicht zugestanden, dass er wahrnahm, dass drei Personen nach oben gingen und ihm bekannt war, dass diese dabei an der Garagentüre vorbeigehen müssen. Der Kläger brachte nämlich im erstinstanzlichen Verfahren dezidiert vor, dass der Umstand, wonach er die Türe ruckartig, in äußerst aggressivem Zustand und in Kenntnis, dass sich hinter der Türe Personen befinden, öffnete, rechtlich als Eventualvorsatz gewertet werden könnte. Daraus ergibt sich hinreichend deutlich, dass der Kläger den vom Berufungsgericht angeführten Sachverhalt gerade nicht dahin zugestehen wollte, dass damit die tatsächlichen Voraussetzungen für das Vorliegen des Risikoausschlusses nach Art 7.2. AHVB 2009 außer Streit gestellt wären.
[22]Gemäß § 266 Abs 2 ZPO hat das Gericht durch sorgfältige Erwägung aller Umstände zu beurteilen, inwiefern ein Geständnis durch beigefügte Zusätze und Einschränkungen aufgehoben oder in seiner Wirksamkeit beeinträchtigt wird. Hier hat der Beklagte sein Geständnis mit der dezidierten Einschränkung abgegeben, dass daraus (bloß) der rechtliche Schluss fahrlässiger Begehung gezogen werde. Unabhängig von der Frage, ob das Geständnis damit überhaupt wirksam abgegeben wurde, sollte es das jedenfalls nicht für die vom Berufungsgericht gezogene Rechtsfolge gelten und war daher zumindest insofern unwirksam.
[23] 2.6. Es bliebe daher bei folgenden Feststellungen des Erstgerichts:
„Der Kläger öffnete die Brandschutztüre in der Absicht, seiner Gattin und dem Ehepaar beim Hinauftragen der Lebensmittel zu helfen. Unmittelbar bevor der Kläger die Türe mit seiner Schulter aufdrückte und bis zu deren Aufprall am Körper der Geschädigten, konnte er nicht wahrnehmen, ob und wer sich hinter der Türe befand. Dass der Kläger zum Vorfallszeitpunkt aggressiv war bzw in äußerst aggressivem Zustand die Türe öffnete, ist nicht feststellbar.“
[24] Diese Feststellungen bekämpfte die Beklagte in ihrer Berufung jedoch mit Beweisrüge. Das Berufungsgericht hat die Beweisrüge allerdings aufgrund seiner unrichtigen Rechtsansicht nicht behandelt. Dies hat die Aufhebung der Entscheidung und Zurückverweisung der Rechtssache an das Berufungsgericht zur Konsequenz.
[25] 3. Die Klageabweisung könnte entgegen der Ansicht der Beklagten nicht schon aufgrund der Feststellungen des Erstgerichts und ohne Behandlung der Beweisrüge in der Berufung (vgl oben Punkt 2.6. der Entscheidung) vorgenommen werden:
[26]3.1. In Abschnitt II Art 12 ABH 2012 wird eine primäre Risikoumschreibung dahin vorgenommen, dass in der hier vorliegenden Privathaftpflichtversicherung der Risikobereich „Gefahren des täglichen Lebens“ unter Versicherungsschutz gestellt wird (7 Ob 172/24f mwN). Diesen Beweis hat der Versicherungsnehmer zu führen (vgl RS0043563).
[27]3.1.1. Der versicherungsrechtliche Begriff der „Gefahr des täglichen Lebens“ ist nach ständiger Rechtsprechung so auszulegen, dass davon jene Gefahren, mit denen üblicherweise im Privatleben eines Menschen gerechnet werden muss, umfasst sind (RS0081099). Die Gefahr, haftpflichtig zu werden, stellt im Leben eines Durchschnittsmenschen nach wie vor eine Ausnahme dar. Deshalb will die Privathaftpflichtversicherung prinzipiell Deckung auch für außergewöhnliche Situationen schaffen, in die auch ein Durchschnittsmensch hineingeraten kann. Freilich sind damit nicht alle ungewöhnlichen und gefährlichen Tätigkeiten abgedeckt (RS0081276). Für das Vorliegen einer Gefahr des täglichen Lebens ist nicht erforderlich, dass sie geradezu täglich auftritt. Vielmehr genügt es, wenn die Gefahr erfahrungsgemäß im normalen Lebensverlauf immer wieder, sei es auch seltener, eintritt. Es darf sich nur nicht um eine ungewöhnliche Gefahr handeln, wobei Rechtswidrigkeit oder Sorglosigkeit eines Vorhabens den daraus entspringenden Gefahren noch nicht die Qualifikation als solche des täglichen Lebens nehmen. Voraussetzung für einen aus der Gefahr des täglichen Lebens verursachten Schadenfall ist nämlich eine Fehlleistung oder eine schuldhafte Unterlassung des Versicherungsnehmers (RS0081070). Auch ein vernünftiger Durchschnittsmensch kann aus Unvorsichtigkeit eine außergewöhnliche Gefahrensituation schaffen oder sich in einer solchen völlig falsch verhalten oder sich zu einer gefährlichen Tätigkeit, aus der die entsprechenden Folgen erwachsen, hinreißen lassen. Derartigen Fällen liegt eine falsche Einschätzung der jeweiligen Sachlage zu Grunde (RS0081081).
[28] 3.1.2. Ausgehend von dem vom Erstgericht festgestellten (aber von der Beklagten bekämpften) Sachverhalt verwirklichte sich im vorliegenden Fall eine Gefahr des täglichen Lebens. Der Kläger stieß zwar die Tür aggressiv – die Negativfeststellung geht aufgrund der Beweislast zu seinen Lasten – und mit voller Wucht auf. Er tat dies allerdings, um seiner Gattin und dem Ehepaar zu helfen und ohne wahrzunehmen, ob und gegebenenfalls wer sich hinter der Tür befand. Die Verletzung der Geschädigten beruht daher nicht auf einer ungewöhnlich gefährlichen Tätigkeit des Klägers, sondern auf einer bloßen Sorglosigkeit. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Kläger alkoholisiert war, schuf er doch auch dadurch keine außergewöhnliche Gefahrenlage. Vielmehr setzte der Kläger ein Verhalten, das nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers typischerweise vom Schutz einer Privathaftpflichtversicherung erfasst ist, zumal deren Deckungsumfang auch grob fahrlässig verursachte Schäden umfasst.
[29]3.2. Gemäß § 152 VersVG haftet der Versicherer nicht, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich den Eintritt der Tatsache, für die er dem Dritten verantwortlich ist, widerrechtlich herbeigeführt hat. Den Beweis für das Vorliegen eines Risikoausschlusses als Ausnahmetatbestand hat der Versicherer zu führen (RS0107031).
[30]3.2.1. Art 7.2 AHVB schließt parallel zu § 152 VersVG den Versicherungsschutz für Schäden aus, die der Versicherte rechtswidrig und vorsätzlich herbeigeführt hat.
[31]3.2.2. Dem Vorsatz wird in Art 7.2.1 AHVB die Inkaufnahme des Schadens, der als Folge einer Handlung oder Unterlassung mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden kann, gleichgestellt. Dabei braucht sich der Vorsatz des Versicherungsnehmers nur auf das Zuwiderhandeln, im Gegensatz zu § 152 VersVG aber nicht auch auf die damit möglicherweise verbundenen Schadenfolgen zu erstrecken. Selbst wenn der Versicherungsnehmer den Eintritt des Schadens nicht billigt, sondern im Gegenteil hofft, dass er nicht eintreten werde, reicht der bewusste Verstoß für sich allein schon aus, um die Leistungsfreiheit des Versicherers zu bewirken (RS0081721; Reisinger in Fenyves/Perner/Riedler[2025] § 152 VersVG Rz 11; Hörlsberger in Schauer, VersVG § 152 Rz 16; Maitz , AHVB/EHVB Art 7 AHVB 119 f).
[32]3.2.3. Dass der Kläger den Versicherungsfall nicht vorsätzlich (§ 152 VersVG) herbeigeführt hat, bedarf keiner näheren Erörterung. Aber auch der (vorsatznahe) Risikoausschluss des Art 7.2.1 AHVB 2009 greift ausgehend von dem vom Erstgericht festgestellten (aber von der Beklagten bekämpften) Sachverhalt nicht ein, weil hier allein das bewusste – wenn auch wuchtige – Aufstoßen einer Türe kein vorsätzliches Zuwiderhandeln gegen eine Verhaltenspflicht darstellt. Im Übrigen wird auch der durchschnittliche Versicherungsnehmer ohne Weiteres davon ausgehen, dass Haftpflichtversicherungsschutz besteht, wenn jemand eine andere Person dadurch verletzt, dass er eine Türe mit voller Wucht aufstößt, ohne wahrzunehmen, ob und gegebenenfalls wer sich dahinter befindet. Dies entspricht auch dem gesetzlichen Konzept der Haftpflichtversicherung, das Versicherungsschutz selbst für grob fahrlässig verursachte Schäden vorsieht.
[33] 4. Entgegen der Ansicht der Beklagten kann daher nicht schon auf Basis der Feststellungen des Erstgerichts und ohne Behandlung der Beweisrüge in der Berufung die klageabweisende Entscheidung des Berufungsgerichts bestätigt werden. Die Entscheidung ist daher aufzuheben und die Rechtssache an das Berufungsgericht zur neuerlichen Entscheidung über die Beweisrüge der Beklagten zurückzuverweisen.
[34]5. Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.
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