Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Guggenbichler als Vorsitzenden sowie die Richterinnen MMag. Pichler und Mag. Marchgraber in der Rechtssache der klagenden Partei A* , geb. **, **, vertreten durch Mag. Leopold Boyer, Rechtsanwalt in Gänserndorf, wider die beklagten Parteien 1. B* KG , FN **, und 2. C*, geb. **, beide **, beide vertreten durch Mag. Andrej Mlecka, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 31.510,47 s.A. und Feststellung (Gesamtstreitwert EUR 36.510,47), über die Berufung der klagenden Partei (Berufungsinteresse EUR 5.726,54) gegen das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg vom 16.5.2025, **-46, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:
Der Berufung wird in der Hauptsache nicht Folge gegeben.
Hingegen wird der Berufung im Kostenpunkt Folge gegeben und die angefochtene Kostenentscheidung dahin abgeändert, dass sie zu lauten hat:
„ 5. Die klagende Partei ist schuldig den beklagten Parteien zu Handen des Beklagtenvertreters binnen 14 Tagen die mit EUR 1.216,50 (zur Gänze Barauslagen) bestimmten Prozesskosten zu ersetzen.
6. Die beklagten Parteien sind gemäß § 70 ZPO zur ungeteilten Hand schuldig binnen 14 Tagen dem Bund EUR 1.684,30 zu ersetzen und auf das Konto des Landesgerichts Korneuburg, IBAN: **, Verwendungszweck ** einzuzahlen. “
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 1.204,32 (darin EUR 200,72 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu Handen des Beklagtenvertreters zu ersetzen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteigt EUR 5.000, nicht jedoch EUR 30.000.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Der Kläger war beginnend mit 19.10.2020 als Lehrling bei der D* GesmbH, **, beschäftigt.
Die Erstbeklagte verfügt (ua) seit 30.3.2011 über die Gewerbeberechtigung des Baugewerbetreibenden, eingeschränkt auf ausführende Tätigkeiten. Der Zweitbeklagte ist unbeschränkt haftender Gesellschafter (Komplementär) der Erstbeklagten sowie deren gewerberechtlicher Geschäftsführer.
E* und F* wollten ihr Haus in ** aufstocken lassen und beauftragten dazu separat die D* GesmbH und die Erstbeklagte mit verschiedenen Werkleistungen. Die Erstbeklagte wurde insbesondere damit betraut, den bestehenden Dachstuhl zu demontieren und die Vorarbeiten für die Zimmereiarbeiten der D* GesmbH zu leisten. Die D* GesmbH sollte den neuen Dachstuhl und die Dachflächenfenster errichten. Auch wenn sich die Gewerke koordinierten, handelte es sich um zwei getrennte Aufträge, die jeweiligen Mitarbeiter waren nicht den Weisungen des jeweils anderen Poliers/Geschäftsführers unterworfen.
Obwohl im Kostenvoranschlag der Erstbeklagten angeführt war, dass das Fassadengerüst nur für den Eigenbedarf geliefert und aufgebaut wird, war zwischen den Auftraggebern, dem Geschäftsführer der D* GesmbH und dem Zweitbeklagten besprochen worden, dass auch die D* GesmbH von Beginn an das Gerüst verwenden kann. In der Folge verwendeten auch die Mitarbeiter der D* GesmbH das Gerüst, was auch dem Zweitbeklagten zur Kenntnis gelangte.
Nachdem die Erstbeklagte ihre Arbeiten abgeschlossen hatte, besprach der Zweitbeklagte mit dem Geschäftsführer der D* GesmbH, dass man für deren weitere Arbeiten das Gerüst adaptieren werde.
Ende August 2021 nahmen daher Mitarbeiter der Erstbeklagten Adaptierungsarbeiten vor, wobei der Gerüstteil, der sich im Bereich der Garage des Wohnhauses befand, derart zurückgelassen wurde, dass am Unfalltag weder Fußwehren, noch Wehren an den Gerüststirnseiten angebracht waren, die Schrägstütze nicht in der Nähe der Knotenverbindung des Gerüstrahmens angebracht wurde, das Gerüst entlang der Hausmauer nicht gegen Umkippen gesichert wurde und der Abstand zum Gebäude größer als 30 cm war, weiters fehlten die Wehren und die Aufstiegsleiter im 3. Gerüstfeld war heruntergeklappt, sodass man das Gerüst leicht betreten konnte. Es wurden keine Hinweistafeln angebracht, die darauf hinwiesen, dass das Gerüst nicht benutzt werden darf. Es wurden auch keine Absperrbänder oder Ähnliches angebracht. Dieser Gerüstteil war somit nicht sach- und fachgerecht aufgestellt.
Am 25.8.2021 oder 26.8.2021 wies der Zweitbeklagte F* und den Mitarbeiter der D* GesmbH G* darauf hin, dass sich das Gerüst im Bereich der Garage im Umbau befindet, nicht befestigt ist und daher nicht benützt werden darf. Diese Information wurde nicht an den Kläger weitergeben.
Im Zeitpunkt des Unfalls hatte der Kläger bereits Lehreinheiten eines eigenen Unterrichtsfachs in der Berufsschule zum Thema Gerüste absolviert, in denen er gelernt hatte, wie ein ordnungsgemäßes Gerüst auszusehen hat, und welche Absicherungen vorhanden sein müssen, insbesondere, dass ein Gerüst zur Wand hin verstrebt sein muss und auch Abstützungen zur Seite hin vorhanden sein müssen.
Zudem war der Kläger auch im Betrieb der D* GesmbH mehrfach zur Sicherheitsprüfung von Gerüsten instruiert worden, dabei wurden auch Negativbeispiele durchgegangen und die notwendigen Sicherheitseinrichtungen bei Gerüsten geschult.
Im Alltag war es dem Kläger als Lehrling im Betrieb der D* GesmbH freigestanden, selbständig Gerüste zu benutzen, er musste diesbezüglich betriebsintern weder um Anweisung ersuchen noch auf eine solche warten.
Trotz des oben geschilderten Zustands des Gerüstteils und der grundsätzlichen Kenntnis davon, dass dieser Zustand nicht dem ordnungsgemäßen Zustand eines Gerüsts entspricht, bestieg der Kläger am Morgen des 27.8.2021, ohne dies vorab zu besprechen oder zu hinterfragen und ohne vorher das Gerüst auf ordnungsgemäße Aufstellung und Rutschsicherheit zu überprüfen, gemeinsam mit H* den Gerüsttteil nächst der Garage.
Als der Kläger und H* dann eine Plane vom Hausdach entfernten, fiel das Baugerüst aufgrund der mangelnden Absicherung um. Der Kläger stürzte herab und erlitt einen gelenksbeteiligenden Bruch der rechten Speiche mit Impression der Gelenksfläche, einen gelenksbeteiligenden Bruch der linken Speiche mit Impression der Gelenksfläche sowie einen Bruch des Kahnbeins der linken Handwurzel.
Eine konkrete Information dazu, dass die Mitarbeiter der D* GesmbH am 27.8.2021 das Gerüst verwenden werden, erging an die Beklagten nicht.
Der Kläger begehrte von beiden Beklagten zur ungeteilten Hand EUR 31.510,47 s.A. (EUR 22.000 Schmerzengeld, EUR 6.500 Pflegeaufwand und EUR 3.010,47 Brutto-Verdienstentgang) sowie die Feststellung der Haftung der Beklagten zur ungeteilten Hand für alle künftigen Folgen und Schäden aus dem Unfall vom 27.8.2021 in **. Er habe sich beim Sturz vom Gerüst schwer verletzt. Die Beklagten haben das nicht standsichere Gerüst ohne Warnungen zurückgelassen, obwohl auch die Mitarbeiter der D* GesmbH dieses Gerüst regelmäßig verwendet haben. Den Kläger selbst treffe kein Mitverschulden.
Die Beklagten wendeten unter anderem ein, das Gerüst sei ausdrücklich nur für den Eigenbedarf der Erstbeklagten vorgesehen gewesen. Zum Zeitpunkt des Unfalls habe sich das Gerüst noch im Umbau befunden, worüber die Bauherrenseite informiert gewesen sei. Dieser Umbau sei aus dem Gerüstaufbau selbst leicht erkennbar gewesen, das teilweise noch völlig freistehend gewesen sei und an der hier maßgeblichen Stelle deutlich erkennbar ohne jegliche Befestigung oder Anbindung zum Haus oder zum restlichen Gerüst gestanden sei. Die Beklagten haben keine Kenntnis gehabt, dass die D* GesmbH am 27.8.2021 Arbeiten vornehmen habe wollen. Auch die Bauherrenseite sei darüber nicht informiert gewesen. Es sei seitens der Beklagten zu keinem Zeitpunkt eine Erlaubnis zur Benutzung oder Mitbenutzung des sich noch im Auf- bzw Umbau befindlichen Gerüsts vorgelegen. Die Benützung durch die D* GesmbH bzw durch den Kläger sei rechtswidrig, eigenmächtig und auf eigene Gefahr erfolgt.
Für jede vernunftbegabte und insbesondere für eine am Bau tätige Person, sei sie auch noch in Ausbildung, sei ersichtlich, dass man keine Aluminiumleiter an ein völlig – augenscheinlich und für jedermann bei gehöriger Aufmerksamkeit leicht erkennbares unfertiges, instabiles und freistehendes - Gerüst anlehne und nicht bei offenkundig rutschigen und damit gefährlichen Bedingungen hinaufklettere. Dass das noch unfertige Gerüst aufgrund der einseitigen Belastung im Hinblick auf die zwingenden physikalischen Gesetze umkippen müsse, sei die unbedingte, wenn auch bedauerliche Konsequenz. Der Kläger habe diese Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten selbst zu verantworten; jedenfalls treffe ihn ein überwiegendes Mitverschulden.
Mit dem angefochtenen Urteilsprach das Erstgericht dem Kläger EUR 7.987,50 s.A. zu und wies das Mehrbegehren auf Zahlung weiterer EUR 23.522,97 s.A. ab. Weiters stellte es die Haftung der beiden Beklagten zur ungeteilten Hand im Ausmaß von 50 % für alle künftigen Folgen und Schäden aus dem Unfall vom 27.8.2021 in **, fest, und wies das Mehrbegehren hinsichtlich der Feststellung der Haftung für die weiteren 50 % ab. Es verpflichtete den Kläger, die mit EUR 8.782,03 (darin enthalten EUR 1.178,39 USt und EUR 1.711,70 Barauslagen) bestimmten Prozesskosten an die Beklagten zu ersetzen, und die Beklagten zur ungeteilten Hand zum Ersatz von EUR 963,90 gemäß § 70 ZPO an den Bund.
Es traf dazu neben dem eingangs bereits zusammengefasst wiedergegebenen Sachverhalt die auf den Urteilsseiten 7 bis 10 wiedergegebenen Feststellungen.
Rechtlich kam das Erstgericht zum Ergebnis, jeder Unternehmer habe sich so zu verhalten, dass ein weiterer, bei der Werkerstellung tätiger Unternehmer oder dessen Leute nicht zu Schaden kommen. Speziell die Bestimmungen der §§ 55 ff Bauarbeitnehmerschutzverordnung seien Schutznormen im Sinn des § 1311 ABGB, weil diese Normen den Gefahren, die durch Mängel an Gerüsten hervorgerufen werden, vorbeugen sollen. Den Errichter des Baugerüsts treffe nach § 60 Abs 7 Bauarbeiterschutzverordnung die Pflicht, ein Gerüst, das unvollständig geworden sei, nicht so zu belassen, dass eine Verwendung desselben noch möglich sei. Gegen diese Verpflichtung haben die Beklagten verstoßen. Daran ändere auch das Gespräch vom 25. oder 26.8.2021 nichts.
Nach den Feststellungen sei der Kläger bereits derart geschult gewesen, dass er das ungesicherte Gerüst als erhebliche Gefahrenquelle erkennen und daher von der Benutzung absehen hätte müssen. Es treffe ihn ein Mitverschulden, für das eine Sorglosigkeit gegenüber den eigenen Gütern, worunter auch die Gesundheit falle, genüge. Bei der Aufteilung des Verschuldens entschieden vor allem der Grad der Fahrlässigkeit des einzelnen Verkehrsteilnehmers, die Größe und Wahrscheinlichkeit der durch das schuldhafte Verhalten bewirkten Gefahr und die Wichtigkeit der verletzten Vorschriften für die Sicherheit des Verkehrs im Allgemeinen und im konkreten Fall. In der Regel werde das Vorliegen beidseitigen Verschuldens zu einer Schadensteilung führen. Einerseits sei hier zu bedenken, dass der Kläger noch Lehrling gewesen sei, andererseits habe er kurze Zeit vor dem Unfall gerade dazu ein eigenes Unterrichtsfach im Rahmen der Berufsschule absolviert, sodass die Kenntnisse noch frisch gewesen seien. Wenn man den groben Verstoß der Beklagten gegen § 60 Abs 7 Bauarbeiterschutzverordnung dem Verhalten des Klägers gegenüberstelle, sei eine Verschuldensteilung von 1:1 angemessen.
Das Erstgericht sprach dem Kläger daher jeweils die Hälfte des mit EUR 13.000,-- festgesetzten Schmerzengeldes, der mit EUR 2.975,-- festgesetzten Pflegekosten und Haushaltshilfe sowie des Feststellungsbegehrens zu. Mangels entsprechender Feststellungen wies es das Begehren nach Ersatz des behaupteten Verdienstentgangs ab.
Die Berufung des Klägers richtet sich gegen die Abweisung von EUR 4.476,54 des Leistungsbegehrens und eines Viertels des ursprünglichen Feststellungsbegehrens aus den Berufungsgründen der unrichtigen und unvollständigen Tatsachenfeststellung infolge unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das Urteil dahingehend abzuändern, dass ihm - einschließlich des in Rechtskraft erwachsenen Zuspruchs - in Summe EUR 12.464,04 s.A. zugesprochen werden und die Haftung der Beklagten für alle zukünftigen Schäden im Ausmaß von 75 % festgestellt werde. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Mit seiner Berufung im Kostenpunktbegehrt er, seine Kostenersatzpflicht an die Beklagten auf EUR 1.261,50 zu reduzieren und gemäß § 70 ZPO die Beklagten zur ungeteilten Hand zur Zahlung der halben privilegierten Barauslagen des Klägers an den Bund zu verpflichten.
Die Beklagten beantragen, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist in der Hauptsache nicht berechtigt, im Kostenpunkt hingegen berechtigt.
I. Zur Berufung in der Hauptsache:
I.1. Zur Beweisrüge:
I.1.1. Der Kläger bekämpft die Feststellung:
Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Kläger im Zeitraum Oktober 2021 bis Februar 2022 ein Einkommen erhielt, das unter der genannten, monatlichen Nettolehrlingsentschädigung gelegen wäre (UA S 10).
Er begehrt folgende Ersatzfeststellung:
Der Kläger brachte im Zeitraum Oktober 2021 bis Februar 2022 insgesamt folgendes Einkommen aus Krankengeld und restlicher Lehrlingsentschädigung ins Verdienen 4.10.2021 EUR 654,96, 4.11.2021 EUR 579,53, 22.11.2021 EUR 869,44, 22.11.2021 EUR 474,50, 17.12.2021 EUR 469,80, 17.1.2022 EUR 487,20, 2.2.2022 EUR 313,20, 2.2.2022 EUR 41,57, insgesamt sohin EUR 3.890,20. Hätte er normal weitergearbeitet, hätte er rund EUR 4.350,-- im vorgenannten Zeitraum ins Verdienen gebracht. Die Differenz beträgt EUR 459,80 netto.
I.1.2. Die Beklagten bestritten ursprünglich die Höhe des Verdienstentgangs; die Berechnung sei unschlüssig, weil laut der vorgelegten Umsatzliste (Beilage ./D) der Kläger zusätzlich zu den in seiner Klage vorgebrachten Beträgen von gesamt EUR 2.546,26 weitere Lehrlingsentschädigungen von gesamt EUR 3.521,25 erhalten habe (2.9.2021 EUR 686,83, 22.11.2021 EUR 869,44, 2.2.2022 EUR 41,57, 2.3.2022 EUR 870,67, 1.4.2022 EUR 1.052,74). Weiters sei ihm seitens der ÖGK auch Krankengeld ausbezahlt worden.
Im Zuge der Erörterung in der Tagsatzung am 5.11.2024 stellte der Kläger ausdrücklich klar, dass er Verdienstentgang lediglich für den Zeitraum des Krankenstandes, also Oktober 2021 bis inklusive Februar 2022, und zwar der Höhe nach die jeweilige Differenz der Einkünfte im Krankenstand und des Nettoverdienstes hochgerechnet auf einen 40 % Steuersatz brutto begehre, wobei dies insgesamt eine Forderung von EUR 3.010,47 brutto ausmache, und weiterer Verdienstentgang als Zahlung explizit nicht begehrt werde. Die Beklagten stellten daraufhin ihrerseits klar, dass dem Grunde nach der Verdienstentgang bestritten bleibe. Sollte der Zugang der vorgebrachten Zahlungen (Krankengeld) erwiesen werden, werde der Verdienstentgang der Höhe nach außer Streit gestellt (ON 9.1 S 3 f).
I.1.3.Neben dem ausdrücklichen Geständnis im Sinne des § 266 Abs 1 ZPO gibt es auch ein schlüssig abgegebenes Geständnis im Sinne des § 267 Abs 1 ZPO. Ob in diesem Sinn tatsächliche Behauptungen einer Partei als zugestanden anzusehen seien, hat das Gericht unter sorgfältiger Berücksichtigung des gesamten Inhalts des gegnerischen Vorbringens zu beurteilen (RS0040091). Ein Geständnis nach § 266 ZPO liegt vor, wenn der Erklärung einwandfrei zu entnehmen ist, dass bestimmte Tatsachenbehauptungen des Gegners als richtig zugegeben werden (RS0040114 [T1]).
I.1.4. Im Ergebnis machte die Beklagte die Außerstreitstellung der Höhe des Verdienstentgangs vom Nachweis des Zugangs der Zahlungen abhängig. Damit sind Beweisaufnahmen zu den Zahlungen sehr wohl möglich und nicht durch das Geständnis ausgeschlossen.
I.1.5. Entgegen den Berufungsausführungen hat das Erstgericht die bekämpfte Negativfeststellung ausführlich begründet.
Bereits die vom Kläger begehrte Ersatzfeststellung berücksichtigt gegenüber seinem Vorbringen in der Klage und der von ihm erstellen Aufstellung Beilage ./C weitere Zahlungen an ihn, nämlich am 22.11.2021 EUR 869,44 von der D* GesmbH und EUR 474,50 von der ÖGK, in Summe somit EUR 1.343,94. Diese beiden Zahlungen sind auch in der Umsatzliste des Bankkontos des Klägers Beilage ./D ersichtlich.
Dort findet sich am 2.3.2022 auch die Zahlung der Lehrlingsentschädigung von EUR 870,67 für Februar 2022, die somit auch den Zeitraum betrifft, für den der Kläger Verdienstentgang begehrt. In der Ersatzfeststellung behauptet der Kläger eine Differenz von EUR 459,80 zu seinen Lasten. Wenn man die vom Kläger dort nicht berücksichtigten EUR 870,67 Lehrlingsentschädigung für Februar 2022 hinzurechnet, ergibt sich jedoch sogar eine „Überzahlung“ an den Kläger, weil die Nettozahlungen an Lehrlingsentschädigung und Krankengeld an den Kläger (EUR 3.890,20 + EUR 870,67 = EUR 4.760,87) somit den Betrag übersteigen, den er laut seinem Vorbringen sonst in diesen Monaten an Lehrlingsentschädigung erhalten hätte (EUR 870,67 x 5 = EUR 4.353,35). Damit würde eine Ersatzfeststellung auf Basis von Beilage ./D einen Betrag ergeben, der ebenfalls einen Anspruch des Klägers auf Verdienstentgang ausschließt. Die begehrte Ersatzfeststellung, die die Zahlung der Lehrlingsentschädigung für Februar 2022 übergeht, ist jedenfalls unzutreffend.
Die Überlegungen des Erstgericht, dass es auch Zahlungen in bar oder auf ein anderes Konto (das nicht einmal zwingend auf den Kläger lauten müsste) gegeben haben könnte, sind ebenfalls nicht völlig von der Hand zu weisen.
I.1.6.Die Beweisrüge kann somit nicht überzeugen. Die Negativfeststellung hinsichtlich des Verdienstentgangs, die zu dessen vollständiger Abweisung führte, ist nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht übernimmt daher die Feststellungen des Erstgerichts als das Ergebnis einer unbedenklichen und schlüssigen Beweiswürdigung und legt sie der rechtlichen Beurteilung zu Grunde (§ 498 ZPO).
I.2. Zur Rechtsrüge:
I.2.1. Die Rechtsrüge richtet sich gegen die Annahme eines Mitverschuldens von 50 %. Der Kläger möchte eine Verschuldensteilung von 3 : 1 zu Lasten der Beklagten erreichen.
I.2.2.Das Berufungsgericht erachtet die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts für zutreffend und verweist gemäß § 500a ZPO darauf. Nur ergänzend wird Folgendes ausgeführt: Im Sinn des herrschenden Verständnisses handelt es sich bei diesem „(Mit-)Verschulden“ mangels Rechtspflicht, eigene Güter (zB Gesundheit) zu schützen, um kein Verschulden im technischen Sinn, sondern um eine Obliegenheitsverletzung (RS0022681 [T6]). Für die Aufteilung des Verschuldens sind vor allem die Größe und die Wahrscheinlichkeit der schuldhaft herbeigeführten Gefahr, die Bedeutung der verletzten Vorschrift und der Grad der Fahrlässigkeit von Bedeutung (RS0026861 [T9]). Beim Vorwurf des Mitverschuldens handelt es sich stets um eine Frage der subjektiven Vorwerfbarkeit, die nicht losgelöst vom Wissensstand und den (intellektuellen) Fähigkeiten des einzelnen Geschädigten beantwortet werden kann (RS0022681 [T8]).
Wer eine Gefahrenquelle schafft, hat die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung abzuwenden (RS0022778). Umfang und Intensität von Verkehrssicherungspflichten richten sich vor allem danach, in welchem Maß die Verkehrsteilnehmer selbst vorhandene Gefahren erkennen und ihnen begegnen können (RS0023726). Bei Schadenersatzansprüchen wegen Verletzung von Verkehrssicherungspflichten liegt ein Mitverschulden nur dann vor, wenn ein sorgfältiger Mensch rechtzeitig erkennen konnte, dass Anhaltspunkte für eine solche Verletzung bestehen, und die Möglichkeit hatte, sich darauf einzustellen; erkennbaren Gefahrenstellen muss grundsätzlich ausgewichen werden (RS0023704). Bei Unterlassung von Schutzmaßnahmen zur eigenen Sicherheit ist der Vorwurf des Mitverschuldens begründet, wenn sich bereits ein allgemeines Bewusstsein der beteiligten Kreise dahin gebildet hat, dass jeder Einsichtige und Vernünftige solche Schutzmaßnahmen anzuwenden pflegt (RS0026828 [T1]).
I.2.3. Der Berufungswerber stützt sich auf die Entscheidung 9 ObA 219/97i. Diese betrifft ebenfalls den Arbeitsunfall eines Lehrlings auf einem Gerüst, jedoch hatte dort der verletzte Lehrling zum Unfallszeitpunkt das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet und das Lehrverhältnis erst wenige Tage vorher begonnen. Im vorliegenden Fall war der Kläger zum Unfallszeitpunkt bereits 18 Jahre alt, mehr als zehn Monate bei der D* GesmbH beschäftigt und hatte in der Berufsschule bereits Lehreinheiten zum Thema Gerüste absolviert.
I.2.4.Den Beklagten ist ein Verstoß gegen § 60 Abs 7 der Bauarbeiterschutzverordnung vorzuwerfen, nach dem Gerüste weder unvollständig errichtet noch teilweise abgetragen und so belassen werden dürfen, dass eine Verwendung derselben möglich ist, wenn der bereits aufgestellte oder noch stehenbleibende Teil den Anforderungen an Gerüste nicht voll entspricht. Die Bauarbeiterschutzverordnung ist als Schutzgesetz im Sinne des § 1311 ABGB anzusehen. Der Schutzzweck der Bauarbeiterschutzverordnung umfasst diejenigen Personen, die sich befugt auf der Baustelle aufhalten (RS0033462 [T4]).
Den Kläger trifft jedoch insofern ein Mitverschulden, als er das Gerüst betrat, obwohl er bei seinem Kenntnisstand leicht erkennen hätte können, dass es in diesem Zustand instabil ist. Auch auf Baustellen ist (im Sinne der Rechtsprechung, dass „vor die Füße zu schauen“ von jedem Fußgänger zu verlangen sei – RS0027447) vor dem Besteigen eines Gerüsts zumindest ein kurzer Kontrollblick zu erwarten, ob ein Gerüst (noch) stabil ist.
I.2.5. Unter diesen Umständen ist die Verschuldensteilung des Erstgerichts im Verhältnis 1 : 1 im Ergebnis zu billigen. Die Berufung bleibt daher in der Hauptsache ohne Erfolg.
II. Zur Berufung im Kostenpunkt:
II.1.Der Kläger begehrt eine kombinierte Anwendung von § 43 Abs 1 und Abs 2 ZPO.
II.2.Zu einer Kombination aus Kostenteilung und Kostenprivileg kommt es, wenn das Unterliegen teilweise in Bereichen erfolgt, in denen der Kläger das Kostenprivileg des § 43 Abs 2 genießt (kostenunschädliches Unterliegen) und teilweise in Bereichen, in denen dies nicht zutrifft und sich die Kostenentscheidung nach § 43 Abs 1 ZPO richtet. Als erster Schritt ist durch Herausrechnen des „kostenunschädlichen“ Unterliegens der „echte Streitwert“ zu bilden (vgl Obermaier , Kostenhandbuch 4 Rz 1.182).
II.3.Für die Anwendung des § 43 Abs 2 ZPO darf der Anspruch jedoch nicht übermäßig oder offenkundig zu hoch eingeklagt werden. Die Folge einer Überklagung ist das Kippen der Kostenentscheidung, sie erfolgt dann ausschließlich durch Quotenkompensation nach § 43 Abs 1 ZPO. ( Obermaier , Kostenhandbuch 4 Rz 1.160). Die Überklagung wird als erkennbare, offenbare Zuvielforderung, als außerhalb einer vernünftigen Einschätzung gelegene Einklagung verstanden. Die Rechtsprechung zieht als Richtschnur für ihr Vorliegen die Einklagung bis zum Doppelten des insgesamt ersiegten Betrags heran. Generell tendiert die Rechtsprechung der letzten Jahre immer mehr dazu, diese 50-Prozent-Grenze nicht als starr anzusehen. Bei Geltendmachung mehrerer privilegierter Forderungen (zB Schmerzengeld, Verunstaltungsentschädigung) ist jede einzelne Forderung auf Überklagung hin zu überprüfen; ein auf Überklagung zurückzuführendes Unterliegen kann nicht mit einem kostenunschädlichen Unterliegen mit der anderen Forderung mit dem Ziel saldiert werden, dadurch insgesamt die Folgen der Überklagung für beide Forderungen abzuwenden (vgl Obermaier , Kostenhandbuch 4 Rz 1.161).
II.4. Der Kläger begehrte EUR 22.000,-- Schmerzengeld, wobei sich nach dem Sachverständigengutachten schlussendlich EUR 13.000,-- als angemessen herausstellten (59,1 %). Von EUR 6.500,-- an Pflegekosten und Haushaltshilfe waren jedoch nach dem Sachverständigengutachten nur EUR 2.975,-- (45,8 %) als berechtigt anzusehen (beide Beträge jeweils vor Berücksichtigung des Mitverschuldens). Beim Schmerzengeld liegt daher jedenfalls keine Überklagung vor, aber auch bei der Haushaltshilfe ist gerade noch nicht von einer Überklagung auszugehen (vgl auch die Beispiele in Obermaier , Kostenhandbuch 4 FN 700). Es ergibt sich somit ein echter Streitwert von EUR 23.985,47 (= 13.000,-- + 2.975,-- + 3.010,47 + 5.000,--) und in der Folge ein Obsiegen des Klägers von 43,7 %.
II.5. Als Richtlinie für die Kostenaufhebung dient ein Klägererfolg etwas über 40 % bis etwas unter 60 % ( Obermaier , Kostenhandbuch 4 Rz 1.130). Es ist daher mit Kostenaufhebung vorzugehen. Bei Kostenaufhebung ist stets zu beachten, dass jede Partei die allein getragenen Barauslagen zur Hälfte erhält; im Spruch ist der Saldo auszuweisen ( Obermaier , Kostenhandbuch 4 Rz 1.184).
II.6. Wie bereits das Erstgericht darlegte, trug der Kläger Barauslagen von EUR 60,-- und die Beklagten von EUR 2.471,--. Saldiert hätten die Beklagten somit Anspruch auf EUR 1.205,50. Der Kläger übersieht bei seinem Kostenrekurs jedoch die Zeugengebühren (EUR 60,-- beim Kläger und EUR 38,-- bei den Beklagten). Aufgrund der Teilrechtskraft kann der Kostenzuspruch an die Beklagten daher nur auf die vom Kläger im Kostenrekurs begehrten EUR 1.216,50 herabgesetzt werden.
Die Beklagten haben auch 50 % der dem Kläger im Rahmen der Verfahrenshilfe gestundeten Beträge zu ersetzen. Mit der Pauschalgebühr und den Gebühren der Sachverständigen Dr. I* ergibt sich somit eine Ersatzpflicht von EUR 1.684,30 an den Bund.
III.Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens gründet auf den §§ 41 und 50 ZPO. Dem Kläger steht in Hinblick auf § 22 RATG keine gesonderte Entlohnung für die Berufung im Kostenpunkt zu (vgl auch RS0119892).
Der Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstands beruht auf dem Leistungsbegehren in Kombination mit dem nicht offenbar unrichtig bewerteten Feststellungsbegehren.
Die ordentliche Revision ist mangels Vorliegens einer Rechtsfrage der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig. Das Ausmaß eines Mitverschuldens des Geschädigten kann wegen seiner Einzelfallbezogenheit nicht als erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO gewertet werden (RS0022681 [T10]).
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