Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätin sowie die Hofräte Dr. Weber, Mag. Fitz, Mag. Jelinek und Mag. Böhm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. A* P*, und 2. P* P*, beide vertreten durch die Poduschka Partner Anwaltsgesellschaft mbH in Linz, gegen die beklagte Partei U* AG, *, vertreten durch Dr. Andreas A. Lintl, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung, über die Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien als Berufungsgericht vom 21. November 2025, GZ 50 R 95/25i-13, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts für Handelssachen Wien vom 5. März 2025, GZ 3 C 609/24s-9, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die klagenden Parteien sind schuldig, der beklagten Partei die mit 826,80 EUR (darin enthalten 137,80 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung:
[1] Die Kläger waren bei der Beklagten zwischen 10. 3. 2014 und 12. 12. 2022 aufrecht rechtsschutzversichert. Dem Versicherungsvertrag lagen die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung (ARB 2014) zugrunde, die auszugsweise wie folgt lauten:
„ Artikel 7
Was ist vom Versicherungsschutz ausgeschlossen?
1. Sofern nichts anderes vereinbart ist, besteht kein Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen.
[…]
1.11. in ursächlichem Zusammenhang mit
- der Errichtung von Gebäuden oder Gebäudeteile n, die sich im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers befinden oder von ihm erworben werden;
- der baubehördlich bewilligungspflichtigen Veränderung von Gebäuden, Gebäudeteilen oder Grundstücken, die sich im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers befinden oder von ihm erworben werden;
- der Planung derartiger Maßnahmen;
- der Finanzierung des Bauvorhabens einschließlich des Grundstückserwerbes.
[…] “
[2] Die Kläger schlossen bei der B* am 11. 6. 2014 einen Kreditvertrag über 402.000 EUR ab, bei dem als Verwendungszweck Wohnraumbeschaffung (Hausbau, Dachgeschoßausbau) festgehalten ist. Für die Kreditgewährung leisteten sie ein Bearbeitungsentgelt von 2.010 EUR.
[3] Die Kläger begehren die Feststellung der Deckungspflicht der Beklagten für die Geltendmachung von bereicherungsrechtlichen Rückabwicklungsansprüchen hinsichtlich des geleisteten Bearbeitungsentgelts gegen die kreditgebende Bank.
[4] Die Beklagte wendet – soweit im Revisionsverfahren von Relevanz – den Risikoausschluss des Art 7.1.11. ARB 2014 ein.
[5] Die Vorinstanzen wiesen die Deckungsklage aufgrund der Verwirklichung des Risikoausschlusses ab.
[6]Die Revision ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig. Die Zurückweisung eines ordentlichen Rechtsmittels wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 ZPO).
[7] 1.1 Zu vergleichbaren Bestimmungen führte der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach aus, dass zur Finanzierung genehmigungspflichtiger Bauvorhaben regelmäßig Vereinbarungen mit dem Zweck, Fremdmittel für solche meist kostenintensive Maßnahmen zu erhalten, geschlossen werden. Wirtschaftlicher Zweck des zu beurteilenden Risikoausschlusses ist daher erkennbar, die Rechtsschutzdeckung nicht nur für erfahrungsgemäß aufwändige und deshalb teure Bau-(mängel-)prozesse auszunehmen, sondern auch Streitigkeiten, die – wegen der häufigen Notwendigkeit, große Beträge fremd zu finanzieren – hohe Streitwerte zum Gegenstand haben und zwischen den Parteien der Finanzierungsvereinbarung auftreten, in der Regel also Streitfragen aus dem geschlossenen Kreditvertrag zwischen Kreditgeber und Kreditnehmer. Grund dafür ist, dass nur für einen verhältnismäßig kleinen Teil der in der Risikogemeinschaft zusammengeschlossenen Versicherungsnehmer ein solches Risiko entstehen kann. Selbstverständlich ist, dass nicht jeder auch noch so ferne Zusammenhang mit der Finanzierung ausreicht, sondern zumindest ein ursächlicher Zusammenhang im Sinn der conditio sine qua non-Formel zwischen der Finanzierung und jenen rechtlichen Interessen, die der Versicherungsnehmer mit Rechtsschutzdeckung wahrnehmen will, bestehen muss. Dabei bedarf es – wie im Schadenersatzrecht zur Haftungsbegrenzung – eines adäquaten Zusammenhangs zwischen Rechtsstreit und Baufinanzierung, es muss also der Rechtsstreit, für den Deckung gewährt werden soll, typische Folge der Finanzierung eines Bauvorhabens sein (7 Ob 110/16a; 7 Ob 31/23v ; 7 Ob 112/23f; 7 Ob 159/24v; 7 Ob 26/24k je mwN).
[8] 1.2 Zweck des Ausschlusses ist es, dass ein ganzer, durchaus überschaubarer und auch eingrenzbarer, im Grund erheblicher und typischerweise immer wiederkehrender Lebenssachverhalt vom Versicherungsschutz ausgenommen werden soll, der die allermeisten Versicherungsnehmer nicht, relativ wenige Bauwillige dafür mit erheblichem Kostenrisiko und in fast schon standardisierter Weise und Häufigkeit betrifft. Jedem Versicherungsnehmer kann das Wissen zugemutet werden, dass einem Versicherungsvertrag gewisse Begrenzungsnormen zugrunde liegen. Der durchschnittlich verständige Versicherungsnehmer hat daher grundsätzlich mit Risikoausschlüssen und -einschränkungen zu rechnen (7 Ob 31/23v; 7 Ob 112/23f;7 Ob 159/24v; 7 Ob 26/24k je mwN).
[9] 1.3 Die Wortfolge „Die Finanzierung des Bauvorhabens einschließlich des Grundstückerwerbs“ wird der durchschnittlich verständige Versicherungsnehmer dahin verstehen, dass die Wahrnehmung rechtlicher Interessen jedenfalls im Zusammenhang mit der Finanzierung von Bauvorhaben und – soweit stattgefunden – auch jene des Erwerbs des dazu erforderlichen Grundstücks vom Versicherungsschutz ausgenommen ist ( 7 Ob 26/24k ).
[10]1.4 Der erkennende Fachsenat hat auch bereits ausgesprochen, dass diese Klausel weder intransparent nach § 6 Abs 3 KSchG noch ungewöhnlich nach § 864a ABGB oder gröblich benachteiligend nach § 879 Abs 3 ABGB ist (7 Ob 26/24k).
[11] 2.1 Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, Streitigkeiten über Gebührenfragen im Zusammenhang mit Krediten zur Finanzierung von Bauvorhaben seien derartige typische Probleme einer Baufinanzierung, weil solche Kredite in aller Regel mit höheren Kreditsummen und damit auch mit höheren Gebühren verbunden seien, was sie von anderen Finanzierungen wie Konsumkrediten unterscheide, hält sich im Rahmen der dargestellten höchstgerichtlichen Rechtsprechung und ist nicht korrekturbedürftig.
[12] Gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts, dass allein die Geringfügigkeit der Forderung nicht maßgeblich sei, weil auch kleinere Prozesse aufgrund des gehäuften Risikos ausgenommen seien, bringt die Revision keine überzeugenden Argumente vor. Dass es sich bei der Rückforderung des Bearbeitungsentgelts für die Kreditgewährung um kein typisches Problem einer Finanzierung handeln soll, wie dies die Revision geltend macht, ist angesichts der Vielzahl der zu diesem Komplex anhängigen Gerichtsverfahren nicht nachvollziehbar.
[13] 2.2 Die in der Revision zitierte Entscheidung des BGH zu IV 318/02 (NJW-RR 2003, 672) ist nicht einschlägig, weil sie zu einer Bedingungslage ergangen ist, die auf den unmittelbaren Zusammenhang mit der Planung, Errichtung oder genehmigungspflichtigen baulichen Veränderung eines im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers befindlichen oder von diesem zu erwerbenden Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils abstellte. Demgegenüber hat der BGH in drei weiteren Entscheidungen zu der neueren – mit der hier vorliegenden vergleichbaren – Bedingungslage ausgesprochen, dass nicht nur das spezifische Baurisiko, sondern auch das Finanzierungsrisiko ausgeschlossen sei (BGH IV ZR 170/03 , NJW-RR 2005, 257; BGH IV ZR 173/03 , r + s 2005, 61; BGH IV ZR 189/03 , r + s 2004, 501).
[14] 3.1 Schon aus dem Wortlaut der Klausel ergibt sich für einen durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmer zweifelsfrei, dass Art 7.1.11. vierter Teilstrich ARB 2014 nicht jegliches Bauvorhaben erfasst, sondern sich auf die zuvor genannten Bauvorhaben bezieht.
[15] 3.2 Auch wenn im Allgemeinen jede Partei, die für ihren Rechtsstandpunkt günstigen Tatsachen zu behaupten und zu beweisen hat ( RS0037797), bedarf es für jene Tatsachen, die der Prozessgegner iSd §§ 266, 267 ZPO ausdrücklich oder schlüssig zugestanden hat, keines Beweises ( RS0039941 ); darauf ist auch im Rechtsmittelverfahren Bedacht zu nehmen ( RS0040101 ). Nach der Rechtsprechung ist unsubstantiiertes Bestreiten im Regelfall jedenfalls dann als Zugeständnis der vom Prozessgegner behaupteten Tatsachen anzusehen, wenn es der Partei leicht möglich wäre, mit konkreten Tatsachenbehauptungen zu replizieren (RS0039927; RS0039977 ).
[16] Die Kläger brachten (nur) vor, dass der Kredit der Wohnraumbeschaffung gedient habe. Die Beklagte wandte im erstinstanzlichen Verfahren aber mehrfach ein, der Kredit habe der Finanzierung eines Bauvorhabens im Sinne der ersten beiden Teilstriche des Art 7.1.11. ARB 2014 gedient, was von den Klägern stets nur allgemein unter Verweis auf das eigene Vorbringen bestritten wurde.
[17] Den Klägern wäre es leicht möglich gewesen, diesem Vorbringen mit einem konkreten Gegenvorbringen entgegenzutreten. Durch ihr unsubstantiiertes Bestreiten haben sie das Vorbringen der Beklagten zugestanden, sodass unstrittig ist, dass der Kredit der Finanzierung eines Bauvorhabens im Sinne der ersten beiden Teilstriche des Art 7.1.11. ARB 2014 gedient hat. Außerdem hat das Erstgericht – disloziert in der rechtlichen Beurteilung – festgestellt, dass der Kredit ausschließlich für die Finanzierung des Hausbaus und Dachgeschoßausbaus aufgenommen wurde. In ihrer Berufung führten die Kläger dementsprechend noch selbst aus: „Fest steht auch, dass der Kredit einer Baufinanzierung diente“.
[18] 3.3 Insoweit sich die Revision also darauf stützt, dass nicht feststehe, dass die Kreditaufnahme der Finanzierung der Errichtung von Gebäuden oder Gebäudeteilen gedient habe, die sich im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers befunden hätten, ist dem nicht zu folgen.
[19] 4. Die Revision ist mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage zurückzuweisen.
[20] 5. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 50, 41 ZPO. Die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.
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