Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungs-und Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Mag. N. Schaller als Vorsitzenden sowie die Richterin und den Richter des Oberlandesgerichts Dr. Miljevic-Petrikic und Mag. Eberwein in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. A* B* , geb. **, **, 2. mj. C* B* , geb. **, ebendort, beide vertreten durch Mag. Hans-Peter Pflügl, Rechtsanwalt in Herzogenburg, wider die beklagten Parteien 1. D* , geb. **, **, 2. E* AG, **, beide vertreten durch Hintermeier Brandstätter Engelbrecht Rechtsanwälte OG in St. Pölten, wegen EUR 64.518,26 s.A. (Leistung: EUR 54.518,26 und Feststellung [EUR 10.000]), über die Berufung der klagenden Parteien (Berufungsinteresse EUR 1.489,16) und den Rekurs der beklagten Parteien (Rekursinteresse richtig EUR 15.790,50) gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom 27.8.2025, **-48, in nicht öffentlicher Sitzung gemäß § 480 Abs 1 ZPO zu Recht erkannt und beschlossen:
I. Der Berufung wird Folge gegeben und das angefochtene Urteil dahin abgeändert, dass es einschließlich der unbekämpft in Rechtskraft erwachsenen Teile insgesamt zu lauten hat:
„1. Die Forderung der erstklagenden Partei besteht mit EUR 1.060 zu Recht, mit EUR 353,33 nicht zu Recht.
2. Die Forderung der zweitklagenden Partei besteht mit EUR 38.669,40 zu Recht, mit EUR 14.435,53 nicht zu Recht.
3. Die Gegenforderung besteht mit EUR 523,96 zu Recht, mit EUR 2.803,32 nicht zu Recht.
4. Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der erstklagenden Partei EUR 1.044,28 zzgl 4% Zinsen seit 18.04.2024 und der zweitklagenden Partei EUR 38.161,17 zzgl 4 % Zinsen aus seit 18.04.2024 zu zahlen.
5. Es wird festgestellt, dass die erst-und zweitbeklagte Parteien der zweitklagenden Partei gegenüber für sämtliche zukünftige Spät-und Dauerschäden, die aus dem Unfall vom 16.06.2023 resultieren, im Ausmaß von der Hälfte bis zu der aus der KFZ-Haftpflichtversicherung für den PKW **, beh. KZ **, zur Verfügung stehenden Versicherungssumme zu haften haben.
6. Die Mehrbegehren, die beklagten Parteien seien zur ungeteilten Hand schuldig, der erstklagenden Partei weitere EUR 369,05 zzgl Zinsen und der zweitklagenden Partei weitere EUR 14.943,77 zzgl Zinsen zu bezahlen, sowie das Feststellungsbegehren, es werde festgestellt, dass die erst-und zweitbeklagten Parteien dem Zweitkläger gegenüber für sämtliche zukünftige Spät-und Dauerschäden, die aus dem Unfall vom 16.06.2023 resultieren, über das zugesprochene Ausmaß von der Hälfte bis zu der aus der KFZ-Haftpflichtversicherung für den PKW **, beh. KZ **, zur Verfügung stehenden Versicherungssumme zu haften hätten, werden abgewiesen.
7. Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der erstklagenden Partei die mit EUR 376,70 und der zweitklagenden Partei die mit EUR 12.490,16 bestimmten Kosten des Verfahrens erster Instanz binnen 14 Tagen zu ersetzen.“
Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der erstklagenden Partei die mit EUR 29,24 (darin EUR 3,78 Ust und EUR 6,52 Barauslagen) und der zweitklagenden Partei die mit EUR 945,52 (darin EUR 122,44 Ust und EUR 210,87 Barauslagen) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteigt insgesamt nicht EUR 5.000.
Die Revision ist jedenfalls unzulässig.
II . Die beklagten Parteien werden mit ihrem Kostenrekurs auf die Entscheidung in der Hauptsache verwiesen.
Die beklagten und die klagenden Parteien haben die Kosten des Kostenrekursverfahrens jeweils selbst zu tragen.
Entscheidungsgründe und Begründung:
Am 16.06.2023 ereignete sich in ** ein Verkehrsunfall, an dem der Zweitkläger als Lenker des im Eigentum des Erstklägers stehenden Mofas und der Erstbeklagte als Lenker und Halter des bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherten Pkw ** beteiligt waren.
Der Unfall ereignete sich dergestalt, dass das Beklagtenfahrzeug ohne eine verkehrstechnische Notwendigkeit eine Vollbremsung durchführte und auf der aktiven Fahrbahn zum Stillstand kam. Nachdem das Beklagtenfahrzeug bereits ein paar, rund zwei, Sekunden im Stillstand war, fuhr der Zweitkläger mit dem Mofa auf das Heck des Beklagtenfahrzeugs auf. Der Zweitkläger reagierte (etwa 2 Sekunden) verspätet auf das Aufleuchten der Bremslichter des Beklagtenfahrzeugs. Der Zweitkläger erlitt diverse schwere Verletzungen. Das Erstgerichte traf zu Schmerzperioden, Spätfolgen, Narben, Betreuungsbedarf, Medikamenten und Heilbehelfen und sonstigen unfallkausalen Schäden nicht bekämpfte Feststellungen.
Zur Gegenforderung:
Auch das Beklagtenfahrzeug wurde durch den Unfall beschädigt. Es fielen Reparaturkosten von EUR 13.676,24 (darin EUR 2.279,37 USt) an. Halter des Beklagtenfahrzeuges ist die F* e.U., die den Schaden über ihre Vollkaskoversicherung, die zweitbeklagte Partei abgerechnet hat. Aufgrund des Versicherungsvertrages hatte die Halterin einen Selbstbehalt von EUR 350 sowie die Umsatzsteuer in Höhe von EUR 2.279,37 (bei sonstiger Vorsteuerabzugsberechtigung) zu leisten. Die Zweitbeklagte erhielt von der gegnerischen Haftpflichtversicherung aus der Reparaturrechnung aufgrund des Teilungsabkommens einen Teilbetrag von EUR 5.000. Unter Berücksichtigung der Reparaturkosten von netto EUR 11.396,87 abzüglich des geleisteten Selbstbehalts von EUR 350 und EUR 10.000 „Spitzenklausel“ verbleibt ein Restbetrag von EUR 1.046,87, wovon die österreichische Versicherung an die Zweitbeklagte einen Teil von 1/3, somit EUR 348,96 bezahlte.
Der Erstkläger begehrte die Zahlung von EUR 1.413,33, der Zweitkläger von EUR 53.104,93 und die Feststellung der Haftung für zukünftige Schäden. Sie brachten vor, den Erstbeklagten treffe das überwiegende (zumindest 2/3) Verschulden am Unfall. Unter Einräumung eines Mitverschuldens von einem Drittel begehrte der Erstkläger den Ersatz von zwei Drittel seines Schadens am Mofa und Generalunkosten von EUR 1.413,33, der Zweitkläger (ebenfalls unter Einräumung eines Mitverschuldens von einem Drittel) den Ersatz von zwei Drittel folgender Schäden: Schmerzengeld EUR 40.000 (2/3 von EUR 60.000), Kosten für Pflege und Haushaltskosten EUR 2.000 (2/3 von EUR 3.000), Verunstaltungsentschädigung von EUR 2.000 (2/3 von EUR 3.000), Medikamente von EUR 450,15 (2/3 von EUR 675,23), Kleidung, Schuhe, Helm von EUR 306,67 (EUR 460), Kilometergeld für unfallkausale Wegstrecken von EUR 448,11, Kosten einer Begleitperson von EUR 1.000, pauschale Unkosten von EUR 500 und Verdienstentgang von EUR 6.400 (2/3 von EUR 9.600), insgesamt 53.104,93 sowie die Feststellung der Haftung für zukünftige Schäden.
Die Beklagten bestritten und wendeten ein, das Alleinverschulden treffe den Zweitkläger, der unter Einhaltung einer relativ überhöhten Geschwindigkeit verspätet reagiert habe. Das Beklagtenfahrzeug sei beschädigt worden, als Gegenforderung werde die Umsatzsteuer aus der Reparaturrechnung von EUR 2.629,37 geltend gemacht. Die Halterin des Beklagtenfahrzeuges habe diesen Anspruch zum Inkasso abgetreten. Weiter werde der Restbetrag der Reparaturarbeiten von EUR 697,91, welcher aus dem Teilungsabkommen mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung resultiere, geltend gemacht. Die Gegenforderung betrage EUR 3.327,28.
Mit dem angefochtenen Urteil hat das Erstgericht die Forderung des Erstklägers mit EUR 1.060 als zu Recht und mit EUR 353,33 als nicht zu Recht bestehend erkannt ( Pkt. 1. ), die Forderung des Zweitklägers mit EUR 38.669,40 als zu Recht und mit EUR 14.435,53 als nicht zu Recht bestehend ( Pkt. 2. ) sowie die Gegenforderung als mit EUR 2.013,12 zu Recht und mit EUR 1.314,16 als nicht zu Recht bestehend erkannt ( Pkt. 3. ) und die Beklagten daher zur ungeteilten Hand verpflichtet, dem Erstkläger EUR 999,61 s.A. und dem Zweitkläger EUR 36.716,68 s.A. zu zahlen ( Pkt. 4. ). Dem Feststellungsbegehren, dass die Beklagten dem Zweitkläger für sämtliche zukünftige Spät- und Dauerschäden, die aus dem Unfall vom 16.06.2023 resultierten, bis zu der aus der KFZ-Haftpflichtversicherung für den PKW ** zur Verfügung stehenden Versicherungssumme zu haften hätten, gab es im Ausmaß der Hälfte statt ( Pkt. 5. ) und wies die (Zahlungs-und Feststellungs-)Mehrbegehren ab ( Pkt 6. ). Schließlich verpflichtete es die Beklagten zum Prozesskostenersatz von EUR 864,56 an den Erstkläger und EUR 27.954,36 an den Zweitkläger (Pkt 7.) .
Es traf die auf den Seiten 6 bis 17 der Urteilsausfertigung ersichtlichen, eingangs zusammengefasst wiedergegebenen Feststellungen, auf die verwiesen wird. Das Erstgericht führte rechtlich aus, der Zweitkläger habe eine massive Reaktionsverspätung zu verantworten und der Erstbeklagte das grundlose abrupte Abbremsen im Wissen um den Nachfolgeverkehr bestehend aus einer Gruppe Mopedfahrern. Deren Fehlverhalten seien als gleichwertig zu qualifizieren. Beide Seiten hätten Anspruch auf die Hälfte des berechtigten Schadenersatzes. Dem Zweitkläger stünden ein Schmerzengeld von EUR 30.000, eine Verunstaltungsentschädigung von EUR 1.500, ein Betreuungsaufwand von EUR 780, Ersatz für Medikamente von EUR 170,20 und Bekleidung von EUR 230, Kilometergeld von EUR 339,20, Ersatz für eine Begleitperson von EUR 750, Verdienstentgang EUR 4.800 und Generalunkosten von EUR 100 zu. Dem Feststellungsbegehren sei unter Berücksichtigung des Mitverschuldens im Ausmaß der Hälfte stattzugeben gewesen. Der Erstkläger habe (unter Berücksichtigung des Mitverschuldens) Anspruch auf Ersatz von EUR 1.060 (Schaden am Moped, Generalunkosten).
Zur Gegenforderung führte das Erstgericht aus, diese stehe der Höhe nach außer Streit. Der Selbstbehalt habe EUR 350, die USt aus der Reparaturrechnung EUR 2.629,37 betragen, der restliche Regress EUR 1.046,87 (von den Beklagten als 2/3-Rest von EUR 697,91 begehrt). Unter Berücksichtigung des Mitverschuldens von 50 % errechne sich somit die Gegenforderung mit EUR 2.013,12.
Da der Gegenforderung auf Klagsseite zwei voneinander unabhängige Ansprüche des Erst-und des Zweitklägers gegenüber stünden, sei diese aliquot auf die Klagsanprüche aufzuteilen (rund 3 % auf den Erstkläger und 97 % auf den Zweitkläger).
Die Kostenentscheidung stützte das Erstgericht auf § 43 Abs 2 ZPO und führte aus, die Kläger hätten mit EUR 42.716,29 (Sachschaden des Erstklägers von EUR 999,61, Schaden des Zweitklägers von EUR 36.716,68 sowie das Feststellungsbegehren im Ausmaß der Hälfte [EUR 5.000]) bzw. mit 88,7 % obsiegt. Deren Unterliegen wertete es als geringfügig und erkannte ihnen vollen Kostenersatz auf Basis des kostenrelevanten Geamtstreitwertes zu (= EUR 48.130,01 [EUR 1.413,33 + 36.710,65 + 10.000]). Der Kostenersatzbetrag zugunsten der Kläger betrage EUR 28.818,93 (EUR 3.591,90 USt, EUR 7.267,52 Barauslagen und vorprozessuale Kosten – auf Basis des Ansatzes von EUR 990,20). Dem Erstkläger stünden daraus 3 % und dem Zweitkläger 97 % zu.
Dagegen richtet sich in der Hauptsache die rechtzeitige Berufung der Kläger mit dem Abänderungsantrag, die Gegenforderung nur in einem Ausmaß von EUR 523,96 als zu Recht bestehend zu erkennen; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagten beantragen, der Berufung nicht Folge zu geben.
Gegen die im Urteil enthaltene Kostenentscheidung richtet sich weiters der rechtzeitige Rekurs der Beklagten mit dem Abänderungsantrag, die Beklagten zu einem Kostenersatz von EUR 390,85 an den Erstkläger und EUR 12.637,57 an den Zweitkläger zu verpflichten.
Die Kläger beantragen, dem Kostenrekurs nicht Folge zu geben.
I. Zur Berufung des Klägers:
Die Berufung ist berechtigt.
1. Die Kläger wenden sich gegen die Höhe der Gegenforderung, soweit das Erstgericht diese mit einem EUR 523,96 übersteigenden Betrag als zu Recht bestehend erkannt hat (und erkennbar gegen den aliquoten Zuspruch des Differenzbetrags an die Kläger). Das Berufungsinteresse beträgt sohin EUR 1.489,16.
1.1 Die Kläger machen geltend, sie hätten in erster Instanz vorgebracht, der Erstbeklagte habe die Umsatzsteuer aus der Reparaturrechnung ./3 von (richtig) EUR 2.279,37 im Wege des Vorsteuerabzuges refundiert erhalten, sodass den Beklagten insoweit kein Schaden entstanden sei. Die Kläger hätten daher nur den Selbstbehalt von EUR 350 sowie den restlichen Regressbetrag von EUR 697,91 der Höhe nach anerkannt. Zudem betrage die Umsatzsteuer nach dem Sachverhalt EUR 2.279,37 (und nicht EUR 2.629,37). Dem Erstgericht sei ein Rechenfehler unterlaufen, da es den Selbstbehalt doppelt berücksichtigt habe.
Als fehlend rügen die Kläger daher die Feststellung,
„Der Erstbeklagte hat die von ihm geleistete Umsatzsteuer von EUR 2.279,37 im Wege des Vorsteuerabzuges gänzlich refundiert erhalten und ist ihm insofern kein Schaden entstanden.“
Daraus würde folgen, dass nur der Selbstbehalt (EUR 350) und der restliche Regress (EUR 697,91) als Gegenforderungen zu berücksichtigen seien.
1.2Das Gericht hat bei seiner Entscheidung über den Anspruch auf Ersatz einer Sache oder Leistung die Umsatzsteuer, die aus dem Titel des Schadenersatzes, der Bereicherung, der Verwendung oder des Prozesskostenersatzes begehrt wird, nicht gesondert zu behandeln und auch nicht die abgabenrechtliche Vorfrage zu entscheiden, ob der Ersatzberechtigte die Umsatzsteuer im Wege des Vorsteuerabzugs vergütet erhalten könnte (RS0038172). Der Prozess soll nämlich durch Steuerfragen nicht erschwert oder verzögert werden (SZ 53/154 ua). Ungeachtet einer allfälligen Vorsteuerabzugsberechtigung des Geschädigten umfasst der Schadenersatz gemäß Art XII Z 3 EGUStG daher grundsätzlich auch die Umsatzsteuer (RS0037844, RS0037853, RS0038172 [T1], RS0030251; 2 Ob 234/13w).
Art XII Z 3 EGUStG normiert einen eigenständigen Rückersatzanspruch des Schädigers im Falle einer Vorsteuerabzugsberechtigung des Geschädigten (RS0037861, RS0037872, 7 Ob 147/00v). Der Schädiger kann diesen jedoch nicht in dem gegen ihn geführten Schadenersatzprozess geltend machen, sondern ist auf die Führung eines getrennten Rechtsstreites verwiesen (RS0030251).
Anderes gilt nur dann, wenn bis zum Schluss der Verhandlung erster Instanz eingewendet und bewiesen (festgestellt) wird, dass der Vorsteuerabzug bereits gewährt wurde (7 Ob 3/03x). In diesem Falle kann der Geschädigte nur den Zuspruch der Netto-Reparaturkosten begehren, weil es ihm in diesem Umfang an einem bestehenden Schaden mangelt (OLG Graz 5 R 24/23y).
1.3 Die Beklagen wendeten in erster Instanz ihre Forderung auf Ersatz der Umsatzsteuer von EUR 2.279,37 aus der Reparaturrechnung des Beklagtenfahrzeugs als Gegenforderung ein (ON 15,4).
Die Kläger bestritten und entgegneten, hinsichtlich der Umsatzsteuer sei kein Schaden entstanden, da der Erstbeklagte diese im Wege des Vorsteuerabzuges refundiert erhalten habe (ON 27.2, 5); die Gegenforderungen in Höhe von EUR 350 (Selbstbehalt) und EUR 697,91 (weiterer Regressbetrag) stellten sie der Höhe nach außer Streit.
Diesem Vorbringen sind die Beklagten im erstinstanzlichen Verfahren nicht entgegengetreten.
1.4Zugestandene Tatsachen sind grundsätzlich ohne weiteres der Entscheidung zugrunde zu legen und bedürfen keines Beweises (vgl RS0040110, RS0039955, RS0039941). Neben dem ausdrücklichen Geständnis iSd § 266 Abs 1 ZPO gibt es auch ein schlüssig abgegebenes Geständnis iSd § 267 Abs 1 ZPO. Das bloße Unterbleiben der Bestreitung reicht für sich allein für die Annahme eines Tatsachengeständnisses nicht aus (RS0039941 [T5]). Ein „unsubstanziiertes Bestreiten“ (eine unterbliebene ausdrückliche Bestreitung) kann nur dann als Zugeständnis gewertet werden, wenn im Einzelfall gewichtige Indizien dafür sprechen (vgl RS0039955 [T2, T3]; RS0039941 [T3, T4]), etwa weil die vom Gegner aufgestellte Behauptung offenbar leicht widerlegbar sein musste, dazu aber nie konkret Stellung genommen wird (RS0039927), oder eine Partei bloß einzelnen Tatsachenbehauptungen des Gegners mit einem konkreten Gegenvorbringen entgegentritt, zu den übrigen jedoch inhaltlich nicht Stellung nimmt (RS0039927 [T12]).
1.5 Im vorliegenden Fall wurde der Erstbeklagte in seiner Einvernahme am 3.7.2024 vom Klagevertreter zur Frage des Vorsteuerabzugs befragt. Dabei gab er an, vorsteuerabzugsberechtigt zu sein und anzunehmen, dass er die Umsatzsteuer betreffend die Gegenforderung, die er geltend gemacht habe, refundiert bekommen habe. Da müsse er in der Buchhaltung nachschauen. Üblicherweise sei das so (ON 16.2, 8).
In der nächsten mündlichen Verhandlung am 30.10.2024 bestritten die Kläger im Rahmen der Urkundenerklärung zu Beilage ./4, dass den Beklagten hinsichtlich der Umsatzsteuer ein Schaden entstanden sei, da diese refundiert worden sei (ON 27.2, 5). Dieses Vorbringen blieb von den Beklagten unbestritten.
Wenn die Beklagten unter den gegebenen Umständen dem Bestreitungsvorbringen der Kläger, das sich erkennbar auf die Angaben des Erstbeklagten in seiner Parteieneinvernahme bezieht, nicht entgegentreten, so liegen im konkreten Fall ausreichende Indizien dafür vor, dass die Beklagten die Behauptung der Kläger, die Umsatzsteuer aus der Reparaturrechnung sei dem Erstbeklagten bereits refundiert worden, schlüssig zugestanden haben. Gerade vor dem Hintergrund der vom Erstbeklagten im Rahmen seiner Einvernahme geäußerten Vermutung wäre das Bestreitungsvorbringen der Kläger im Rahmen der nächsten Verhandlung leicht widerlegbar gewesen.
Im Übrigen behaupten die Beklagten auch in ihrer Berufungsbeantwortung nicht, die Umsatzsteuer sei nicht rückerstattet worden, sondern stützen sich darauf, dass es dafür keine Beweisergebnisse gebe. Dabei übersehen sie, dass es für jene Tatsachen, die der Prozessgegner iSd §§ 266, 267 ZPO ausdrücklich oder schlüssig zugestanden hat, keines Beweises bedarf (vgl RS0039941); darauf ist auch im Rechtsmittelverfahren Bedacht zu nehmen (RS0040101).
1.6 Die Kläger verweisen zutreffend auf den in der doppelten Berücksichtigung des Selbstbehalts liegenden Rechenfehler. Nach den Feststellungen beträgt die Gegenforderung insgesamt EUR 3.327,28 (EUR 350 Selbstbehalt, EUR 697,91 restlicher Selbstbehalt und EUR 2.279,37 USt). Das bestätigen auch die Beklagten in ihrer Berufungsbeantwortung, wonach sich die „Gegenforderung vor Quote“ aus EUR 350 Selbstbehalt, EUR 2.279,37 Umsatzsteuer und EUR 697,91 offenem Regress zusammensetze. Klammert man nun die Umsatzsteuer aus, beträgt die Gegenforderung EUR 1.047,91. Unter Berücksichtigung des Mitverschuldens ergibt sich ein Betrag von EUR 523,96. Die Differenz zu dem vom Erstgericht als berechtigt erkannten Betrag von EUR 2.013,12 beträgt EUR 1.489,16. Diese war mit einem Anteil von EUR 44,67 (3%) zusätzlich dem Erstkläger und mit einem Anteil von EUR 1.444,49 (97%) zusätzlich dem Zweitkläger zuzusprechen.
Der Berufung war daher Folge zu geben und das Ersturteil spruchgemäß abzuändern.
2.1Infolge Abänderung des Ersturteils bedarf es einer Neuberechnung der Kosten erster Instanz, die auf § 43 Abs 1 iVm § 54 Abs 1a ZPO beruht. Im Hinblick darauf sind die Beklagten mit ihrem Kostenrekurs auf die Entscheidung in der Hauptsache zu verweisen.
2.1Gemäß § 43 Abs 2 ZPO kann das Gericht bei solchem Ausgange des Rechtsstreites der einen Partei den Ersatz der gesamten dem Gegner [...] entstandenen Kosten auferlegen, wenn der Gegner nur mit einem verhältnismäßig geringfügigen Teil seines Anspruches, dessen Geltendmachung überdies besondere Kosten nicht veranlasst hat, unterlegen ist, oder wenn der Betrag der von ihm erhobenen Forderungen von der Feststellung durch richterliches Ermessen, von der Ausmittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Abrechnung abhängig war.
2.2 Das teilweise Unterliegen darf immer nur die Höhe des Anspruchs und nie den Anspruchsgrund betreffen. Das gilt auch dann, wenn Ermessensfragen den Anspruchsgrund betreffen. Ebenso kostenschädlich ist stets das Unterliegen wegen der zumindest teilweisen Berechtigung einer Gegenforderung ( Obermaier , Kostenhandbuch 4 Rz 1.156).
Hier ist das teilweise Unterliegen der Kläger auch hinsichtlich der dem Kostenprivileg unterliegenden Ansprüche (Schmerzengeldanspruch, Verunstaltungsentschädigung, Verdienstentgang) nur auf ein anrechenbares Verschuldens des Erstklägers sowie auf die teilweise zu Recht bestehenden Gegenforderung zurückzuführen. Der Höhe nach wurden die oben genannten Ansprüche des Klägers für angemessen erachtet. Es kommt daher eine Anwendung des § 43 Abs 2 ZPO (allenfalls kombiniert mit § 43 Abs 1 ZPO – siehe Obermaier , Kostenhandbuch 4 Rz 1.182) hier nicht in Frage.
2.3. Ausgehend von der Klagsänderung in der dritten Stunde der mündlichen Streitverhandlung vom 30.10.2024, ON 27, ist das Verfahren kostenrechtlich in zwei Abschnitte zu gliedern. Der erste Abschnitt umfasst das Verfahren bis einschließlich die zweite Stunde der mündlichen Verhandlung vom 30.10.2024, der zweite Abschnitt beginnt ab der dritten Stunde dieser Verhandlung.
2.3.1Mehrere aus einem Unfall Geschädigte sind nach ständiger Rechtsprechung (nur) formelle Streitgenossen gemäß § 11 Z 2 ZPO (RS0110982). Die Kläger obsiegen als formelle Streitgenossen, von den ermittelten Gesamtkosten sind ihnen nur die anteiligen Kosten ihrer Beteiligung am Prozess zuzuordnen ( Obermaier , Kostenhandbuch4 Rz 1.347).
Der Erstkläger ist mit 74 % seines Begehrens durchgedrungen und hat Anspruch auf 48 % der Kosten und 74 % Barauslagen im Verhältnis seiner Beteiligung am Verfahren (3 %).
Der Zweitkläger hat (ausgehend von seinem Begehren von EUR 56.104,93 [EUR 46.104,93 + EUR 10.000 Feststellung]) in der ersten Phase mit 69 % (EUR 38.669,40 [= EUR 31.169,40 + 7.500]) obsiegt und hat Anspruch auf 38 % der Kosten und 69 % der BA im Verhältnis seiner Beteiligung am Verfahren (97 %). In der zweiten Phase obsiegte der Zweitkläger (ausgehend von seinem Begehren von EUR 63.104,93 (EUR 53.104,93 + 10.000 Feststellung) mit 73 % (EUR 46.169,40 [= EUR 38.669,40 + 7.500]) und hat Anspruch auf 46 % der Kosten und 73 % der BA im Ausmaß der Beteiligung am Verfahren (97 %).
2.3.2 Die Gesamtkosten der Kläger in der ersten Phase betragen EUR 17.617,40 (= EUR 14.681,17 zuzüglich EUR 2.936,23 USt) sowie Barauslagen von EUR 6.498,92.
Auf die zweite Phase entfallen Kosten von EUR 4.167,32 (EUR 3.472,77 zuzüglich 20 % USt) sowie Barauslagen von EUR 783.
2.3.3Der Kostenersatzanspruch des Erstklägers in der ersten Phase beträgt EUR 306,72 (48 % von 528,52 [3 % von 17.617,40] = EUR 253,68 zuzüglich 74 % von 3 % der gemeinsamen Barauslagen von EUR 2.389,40 (PG EUR 1.789,40 + EUR 600 Gebühren des verkehrstechnischen Sachverständigen) von EUR 53,04, insgesamt EUR 306,72. Die weiteren medizinischen Sachverständigengutachten sind abgrenzbar nur dem Verfahren des Zweitkläger zuzurechnen ( Obermaier , aaO).
In der zweiten Phase beträgt der Anteil des Erstklägers an den Kosten (ausgehend von Gesamtkosten von EUR 4.167,32 und Barauslagen von EUR 783) EUR 125,02 (inkl USt), 46 % davon sind EUR 57,51 zuzüglich 73 % der Barauslagen (von 3 % von EUR 783) EUR 17,15. Der Kostenersatzanspruch des Erstklägers in der zweiten Phase beträgt insgesamt EUR 74,66.
Vom Kostenersatzanspruch des Erstklägers von EUR 381,40 ist der anteilige Barauslagenersatz der Beklagten von EUR 4,70 (26 % von 3 % von EUR 600 [SV-Gebühren für das verkehrstechnische GA]) abzuziehen, sodass der Erstkläger Anspruch auf Kostenersatz von EUR 376,70 hat.
2.3.4 Der Zweitkläger hat in der ersten Phase Anspruch auf anteiligen Ersatz von 38 % der Kosten und 69 % der BA von EUR 10.843,49 (97 % von EUR 17.617,40 = EUR 17.088,87, 38 % davon = EUR 6.493,77 inkl USt; 97 % der Barauslagen von EUR 6.498,92 = EUR 6.303,95, 69 % davon sind EUR 4.349,72. Abzuziehen ist der anteilige Barauslagenersatz der Beklagten von EUR 571,33 (97 % von EUR 1.900 = 1.843, davon 31 %). Der Anspruch beträgt EUR 10.272,16.
In der zweiten Phase hat der Zweitkläger Anspruch auf anteiligen Ersatz von 46 % seiner Kosten und 73 % der Barauslagen (97 % der Kosten von EUR 4.167,32 = EUR 4.042,30, 46 % davon sind EUR 1.859,46; 97 % (der BA 783) = EUR 759,51, 73 % betragen EUR 554,44. Davon (EUR 2.413,90) sind die anteiligen Barauslagen von (EUR 748; 97 % = 725,56, 27 % davon) EUR 195,90 abzuziehen. Der Ersatzanspruch in der zweiten Phase beträgt EUR 2.218 und der gesamt Kostenersatzanspruch des Zweitklägers EUR 12.490,16 .
2.4 Die von den Beklagten in ihren Einwendungen gegen das Kostenverzeichnis der Kläger beanstandeten Schriftsätze sind zu honorieren. Der kurz nach Anberaumung des Lokalaugenscheins (am 16.5.2024) am 27.5.2024 eingebrachte Beweisantrag zielte auf eine zeitgerechte Ladung von Zeugen für den für 3.7.2024 anberaumten Lokalaugenschein ab. Es bestand keine Verbindungspflicht mit dem rund einen Monat später noch vor der ersten Verhandlung eingebrachten ausführlichen Schriftsatz zum Grund und Höhe der Ansprüche, weil den Klägern eine angemessene Zeit für die Einbringung eines vorbereitenden Schriftsatzes zuzugestehen ist. Auch der als Reaktion auf das Sachverständigengutachten ON 21 eingebrachte Schriftsatz vom 5.9.2024, der eine Erörterung des Gutachtens anstrebte und Beweisanträge sowie weiteres Vorbringen enthielt, war zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig.
3. Der Kostenrekurs der Beklagten wurde mit der abändernden Entscheidung in der Hauptsache gegenstandslos ( Obermaier , Kostenhandbuch 4, Rz 1.85). Die Verweisung eines Kostenrekurses auf die abändernde Entscheidung über die Berufung stellt keinen Anwendungsfall des § 50 Abs 2 ZPO dar ( Fucik in Klicka/Koller ZPO 6, § 50 ZPO Rz 2 mwN). Die Beklagten haben die Kosten ihres Kostenrekurses und die Kläger die Kosten ihrer Kostenrekursbeantwortung daher jeweils selbst zu tragen.
4.Die Entscheidung über die Kosten der Rechtsmittelverfahren beruht auf §§ 50, 41 Abs 1, 46 ZPO. Die im Berufungsverfahren unterlegenen Beklagten haben den Klägern die Kosten ihrer Berufung nach der wertmäßigen Quote am Gesamtstreitwert zu ersetzen.
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