Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Rendl als Vorsitzenden, den Richter Dr. Nowak und den Kommerzialrat DI Fida in der Rechtssache der klagenden Partei A* GmbH, FN **, **, vertreten durch David Bazzanella, LL.M., LL.B., Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei B* GmbH, FN **, **, vertreten durch DAX WUTZLHOFER UND PARTNER RECHTSANWÄLTE GMBH in Oberwart, wegen EUR 54.404,11 samt Nebengebühren, über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 15.9.2025, ** 12, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 3.730,32 (darin enthalten EUR 621,72) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin übermittelte der Beklagten am 10.1.2025 und am 3.2.2025 zwei Angebote zur Durchführung diverser baulicher Arbeiten auf den Baustellen C* in D* sowie E* in F*. Des Weiteren bot die Klägerin der Beklagten mündlich die Lieferung von Grädermaterial samt Abladen für die Baustelle G* sowie krantechnische Dienstleistungen für die Baustelle H* in I* an. Die Beklagte nahm diese Angebote der Klägerin jeweils telefonisch an.
Die Klägerin erbrachte die vertraglich vereinbarten Bauleistungen und legte der Beklagten nach deren Abschluss die in der nachstehenden Tabelle angeführten Schlussrechnungen über die von ihr erbrachten Leistungen und übermittelte diese an die Beklagte. Die Beklagte leistete zu den in der nachstehenden Tabelle angeführten Daten Zahlungen an die Klägerin.
Am 16.4.2025 fand ein Gespräch zwischen dem Geschäftsführer der Beklagten und einem Vertreter der Klägerin statt, bei dem die offenen Positionen durchbesprochen wurden. Dabei wurde vereinbart, dass bis 18.4.2025 eine weitere Teilzahlung in Höhe von EUR 10.000 geleistet und der restliche aushaftende Werklohn in Höhe von EUR 61.657,33 bis spätestens 25.4.2025 vollständig beglichen wird.
Die Streitparteien setzten als Ergebnis der Besprechung vom 16.4.2025 eine schriftliche Vereinbarung auf, die auszugsweise den folgenden Wortlaut hat:
Am 28.4.2025 meldete sich der Geschäftsführer der Beklagten telefonisch bei der Klägerin und erklärte, dass deren Auftraggeber mit Zahlungen im Verzug seien. Die Begleichung der restlichen offenen Werklohnforderung sagte er bis zum 2.5.2025 zu. Die Beklagte leistete nach dem 28.4.2025 keine weiteren Zahlungen mehr.
Die Klägerin begehrte EUR 54.404,11 samt Nebengebühren und brachte vor, die Beklagte schulde der Klägerin an rückständigem restlichen Werklieferungslohn für auftragsgemäß für die Beklagte erbrachte Aushub und Transportarbeiten gemäß näher bezeichneter Rechnungen, welche jeweils sofort zur Zahlung fällig gewesen seien, trotz Mahnungen und zuletzt anwaltlichem Aufforderungsschreiben den Klagsbetrag. Erfolgte Teilzahlungen seien, sofern keine Zweckwidmung erfolgt sei, jeweils auf die älteste Schuld angerechnet worden.
Die Beklagte wendete ein, dass die Klägerin im Zuge der von ihr vorgenommenen Verrechnungen keine korrekte Abrechnung der von ihr erbrachten Leistungen vorgenommen und einzelne Positionen doppelt verrechnet habe. Somit sei es zu einer weit überhöhten Rechnungslegung gekommen, der keine tatsächlich erbrachten Werkleistungen zu Grunde gelegen seien. Ebenso wenig habe die Klägerin bei der vorgenommenen Abrechnung eine geleistete Akontozahlung berücksichtigt.
Die Vereinbarung ./G sei vorbehaltlich der Massenprüfung abgeschlossen worden. Diese Massenprüfung habe nicht stattgefunden.
Mit dem angefochtenen Urteil gab das Erstgericht der Klage statt.
Die eingangs wiedergegebenen Feststellungen erachtete es als unstrittig bzw als nicht substantiiert bestritten geblieben.
In rechtlicher Hinsicht folgerte das Erstgericht, nach ständiger Rechtsprechung seien ausdrücklich zugestandene Tatsachen grundsätzlich als wahr anzunehmen und der Entscheidung ungeprüft zu Grunde zu legen.
Eine unterbliebene Bestreitung sei dann als schlüssiges Geständnis zu werten, wenn im Einzelfall gewichtige Indizien für ein Geständnis sprächen. Bloß unsubstantiiertes Bestreiten sei ausnahmsweise als Geständnis anzusehen, wenn die vom Gegner aufgestellte Behauptung offenbar leicht widerlegbar, dazu aber nie konkret Stellung genommen worden sei.
Demnach sei die Vereinbarung über die Leistungen, deren Erbringung, die Rechnungslegung durch die Klägerin und die erfolgten Zahlungen der Beklagten unstrittig. Die von der Beklagten erhobenen Einwendungen, wonach die Abrechnung nicht korrekt sei, Doppelverrechnungen stattgefunden hätten oder Akontozahlungen nicht berücksichtigt worden seien, hätten auch nach entsprechender Erörterung in der Tagsatzung vom 12.9.2025 nicht substantiiert werden können.
Nach dem unstrittigen Sachverhalt habe die Klägerin als Werkunternehmerin für die Beklagte als Werkbestellerin Leistungen erbracht, diese abgeschlossen und die entsprechenden Schlussrechnungen gelegt. Damit sei der Werklohn in Höhe der ausständigen EUR 54.404,11 zur Zahlung fällig.
Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten aus den Berufungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag auf Klagsabweisung; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Klägerin beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt .
1. Der Behandlung der einzelnen Berufungsgründe ist voranzustellen, dass eine unrichtige oder unvollständige Bezeichnung der Rechtsmittelgründe dem Rechtsmittelwerber nicht zum Schaden gereicht, wenn die Rechtsmittelausführungen die Beschwerdegründe deutlich erkennen lassen (RS0041851).
Es kommt nicht darauf an, wie die geltend gemachten Berufungsgründe bezeichnet werden, sondern darauf, welchem Berufungsgrund die Ausführungen im Rechtsmittel zuzuzählen sind (RS0111425). Das Rechtsmittel muss als Ganzes betrachtet und danach beurteilt werden, welchem Rechtsmittelgrund die in dem Rechtsmittel enthaltenen Rügen zuzuordnen sind (RS0041851 [T8]).
Sind die Rechtsmittelgründe jedoch unzulässigerweise nicht getrennt ausgeführt, gehen Unklarheiten zu Lasten des Rechtsmittelwerbers (RS0041761).
2. Zur Verfahrensrüge
2.1. Die Berufungswerberin releviert, wie zunächst zu prüfen ist, Begründungsmängel des Ersturteils: Das Gericht sei verpflichtet, klar und zweifelsfrei auszusprechen, welche Tatsachen seiner Meinung nach festgestellt seien; das angefochtene Urteil enthalte dagegen keine Trennung zwischen den Entscheidungsgründen, den getroffenen Feststellungen und der Beweiswürdigung.
2.1.1. Ein Begründungsmangel – und damit ein wesentlicher Verfahrensmangel – liegt nur vor, wenn dem angefochtenen Urteil nicht jene Erwägungen zu entnehmen sind, die zu den getroffenen Feststellungen geführt haben ( Rechberger/Klicka in Rechberger/Klicka, ZPO 5 § 272 Rz 1 und 3).
2.1.2. Der angefochtenen Entscheidung sind jene Erwägungen sehr wohl zu entnehmen: Der festgestellte Sachverhalt ist nach Ansicht des Erstgerichts zugestanden bzw als zugestanden anzusehen.
2.1.3. Ein Begründungsmangel liegt somit nicht vor.
2.2. Die Berufungswerberin macht weiters einen Stoffsammlungsmangel geltend: Zum Beweis ihres Vorbringens, dass die von ihr geleisteten Akontozahlungen in der Abrechnung, wie sie von der Klägerin vorgenommen worden sei, keine Berücksichtigung im Klagebegehren gefunden hätten, habe sie die Einvernahme des Geschäftsführers der Beklagten Ing. J* beantragt, ebenso zum Vorbringen, die Klägerin habe einzelne Positionen, die sie an Werkleistungen verzeichnet habe, doppelt verrechnet, und, eine Massenprüfung habe nicht stattgefunden.
2.2.1. Der Anfechtungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens ist nur dann gegeben, wenn der Verstoß gegen ein Verfahrensgesetz abstrakt geeignet war, eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache zu hindern (RS0043049). Das Berufungsgericht kann derartige Mängel nur wahrnehmen, wenn sie wesentlich, also zumindest abstrakt geeignet waren, eine unrichtige Entscheidung des Erstgerichts herbeizuführen (RS0043027).
Die gesetzmäßige Ausführung des Berufungsgrundes der Mangelhaftigkeit erfordert, dass der Berufungswerber die für die Entscheidung wesentlichen Feststellungen anführt, die bei mängelfreiem Verfahren zu treffen gewesen wären (RS0043039). Er muss nachvollziehbar ausführen, welche für ihn günstigen Verfahrensergebnisse zu erwarten gewesen wären, wenn der Verfahrensfehler nicht unterlaufen wäre und in welcher Hinsicht sich bei Unterbleiben des behaupteten Verfahrensfehlers eine abweichende Sachverhaltsgrundlage ergeben hätte (RS0043039 [T4, T5]).
2.2.2. Wenn die Berufungswerberin moniert, das Erstgericht habe die Verhandlung für geschlossen erklärt, ohne zuvor die gestellten Beweisanträge abzuweisen, so ist ihr zu erwidern, dass das Fehlen einer formellen Entscheidung über Beweisanträge für die Frage der Mangelhaftigkeit des Verfahrens keine Rolle spielt, sondern nur, ob deren Unterbleiben – gemessen am Berufungsvorbringen – zutreffend war oder nicht, siehe daher sogleich.
2.2.3. Erkennbar legt die Berufungswerberin dar, dass das Erstgericht, hätte es ihren Geschäftsführer vernommen, zum Ergebnis gelangt wäre, es sei zu Doppelverrechnungen gekommen, eine Akontozahlung sei nicht berücksichtigt worden, und die Massenprüfung habe nicht stattgefunden.
2.2.3.1. Die von einer Partei behaupteten Tatsachen bedürfen insoweit keines Beweises, als sie vom Gegner in einem vorbereitenden Schriftsatz, im Laufe des Rechtsstreites bei einer mündlichen Verhandlung oder im Protokoll eines beauftragten oder ersuchten Richters ausdrücklich zugestanden werden (§ 266 Abs 1 ZPO). Ob tatsächliche Behauptungen einer Partei mangels eines ausdrücklichen Geständnisses des Gegners als zugestanden anzusehen seien, hat das Gericht unter sorgfältiger Berücksichtigung des gesamten Inhaltes des gegnerischen Vorbringens zu beurteilen (§ 267 Abs 1 ZPO).
2.2.3.2. Aus der prozessualen Wahrheits und Vollständigkeitspflicht (§ 178 Abs 1 ZPO), nach der sich jede Partei insbesondere über die Prozessbehauptungen der anderen bestimmt zu erklären hat, folgt, dass es an den Parteien liegt, dem Gericht bekanntzugeben, welche Tatsachenbehauptungen des Gegners sie – durch hinreichend deutliches Bestreiten – zum Gegenstand eines Beweisverfahrens machen wollen. Bloß pauschales, unsubstantiiertes Bestreiten reicht regelmäßig nur dort, wo von der betreffenden Partei – etwa, weil sie in die Sphäre der anderen keinen Einblick hat – konkretere Tatsachenbehauptungen nicht erwartet werden können. In der Judikatur wird daher die Auffassung vertreten, dass im Regelfall unsubstantiiertes Bestreiten jedenfalls dann als Zugeständnis der vom Prozessgegner behaupteten Tatsachen anzusehen ist, wenn es der Partei leicht möglich wäre, mit konkreten Tatsachenbehauptungen zu replizieren (9 ObA 7/03z, RS0039977, RS0039927).
2.2.3.3. In Ansehung der Doppelverrechnungen und der Akontozahlungen ist daher zu fragen, ob von der Beklagten diesbezüglich konkretere Tatsachenbehauptungen erwartet hätten werden können.
Dies ist hier zu bejahen: Sie hätte ohne Weiteres anhand der ihr übermittelten Rechnungen vorbringen können, welche Positionen denn doppelt verrechnet worden seien, zumal da jene Rechnungen distinkte Positionen, die nach Datum und sogar zum Teil nach Uhrzeit voneinander abgegrenzt sind, enthalten, und stets auch die Umschreibung des Inhalts der erbrachten Leistung.
Betreffend die eine angeblich nicht berücksichtigte Akontozahlung hätten Vorbringen und Beweisanbot dazu ohne nennenswerten prozessualen Vorbereitungsaufwand erstattet werden können: Ein Abgleich der Offene Posten Liste (./E; und auch der Zahlungseingänge ./C) mit den tatsächlich getätigten Überweisungen an die Klägerin, die im Rahmen des Online Bankings ohne Aufwand nachvollzogen hätten werden können, hätte in dem Fall der tatsächlichen Nicht-Berücksichtigung ergeben, welche Zahlung wann zusätzlich erfolgt, aber nicht berücksichtigt worden sei: Diese wäre dann eben nicht in ./E und ./C erfasst gewesen. Der entsprechende Beweis hätte also durch eine einzige Urkundenvorlage (nämlich des Überweisungsbeleges über jene zusätzliche Zahlung oder ähnliche Urkunden [„Liste gezeichneter Aufträge“, Kontoauszug]) problemlos geführt werden können.
2.2.3.4. Das Erstgericht ist daher zu Recht von als zugestanden anzusehenden Tatsachen ausgegangen, sodass die Durchführung eines Beweisverfahrens zu jenem Einwendungsvorbringen nicht erforderlich war.
Klarstellend ist dazu noch anzumerken, dass insbesondere die Feststellungen
„Die Klägerin erbrachte die vertraglich vereinbarten Bauleistungen und legte der Beklagten nach deren Abschluss die in der nachstehenden Tabelle angeführten Schlussrechnungen über die von ihr erbrachten Leistungen und übermittelte diese an die Beklagte. Die beklagte Partei leistete zu den in der nachstehenden Tabelle angeführten Daten Zahlungen an die Klägerin.“
das begriffliche Gegenteil jenes Vorbringens der Beklagten zur angeblichen Doppelverrechnung und Nicht Berücksichtigung einer weiteren Akontozahlung darstellt, sodass hier nicht von einem „Fehlen“ von Feststellungen gesprochen werden kann (vgl aber den Folgeabsatz).
2.2.4. Ein primärer Verfahrensmangel iSd § 496 Abs 1 Z 2 ZPO kann nur dann vorliegen, wenn das Erstgericht infolge des behaupteten Verstoßes gegen ein Verfahrensgesetz andere Tatsachen festgestellt hat. Hat es dazu jedoch keine Feststellungen getroffen, weil es die monierten Umstände als rechtlich unerheblich erachtete, wäre im Falle deren Bedeutsamkeit kein primärer, sondern ein der Rechtsrüge zugehöriger sekundärer Feststellungsmangel verwirklicht ( Pimmer in Fasching/Konecny 3 IV/1 § 496 ZPO Rz 57).
2.2.4.1. Das Berufungsvorbringen zur Massenprüfung ist daher im Rahmen der Rechtsrüge abzuhandeln.
2.3. Weiters moniert die Berufungswerberin, das Erstgericht habe zu Unrecht die Meinung vertreten, die von ihm getroffenen Feststellungen seien von der Beklagten zugestanden worden.
2.3.1. Die Frage, ob § 267 ZPO zutreffend angewendet wurde oder nicht, nämlich, ob ein schlüssiges Tatsachengeständnis vorlag oder nicht, ist eine Verfahrensfrage (RS0040078; RS0040146).
2.3.2. Die in Punkt 2.2.1. angeführte Anforderung an eine Verfahrensrüge erfüllt die Berufungswerberin nicht, weil sie nicht einmal im Ansatz dartut, zu welchen Feststellungen das Erstgericht ohne den behaupteten Verfahrensfehler gelangt wäre.
2.3.3. Auf weitere Erwägungen dazu – so etwa darauf, dass nach der Rechtsprechung unter Umständen auch Rechte und Rechtsverhältnisse Gegenstand eines Geständnisses sein können (RS0039945; RS0111277), und auf die bereits vom Erstgericht zitierte Judikatur zur Frage, wann ein bloß unsubstantiiertes Bestreiten dennoch als Geständnis zu werten ist (RS0039927; siehe auch 9 ObA 7/03z, RS0039977) – kommt es damit nicht mehr an.
3. Das Berufungsgericht übernimmt daher die erstgerichtlichen Feststellungen als Ergebnis eines mangelfreien Verfahrens und legt sie seiner rechtlichen Beurteilung zu Grunde (§ 498 ZPO).
4. Zur Rechtsrüge
4.1. Die Berufungswerberin macht geltend, ausgehend von der Feststellung des Erstgerichts in Bezug auf den handschriftlichen Zusatz „vorbehaltlich der Massenprüfungen“ hätte das Erstgericht zum richtigen rechtlichen Ergebnis gelangen müssen, dass die Bedingung der Massenüberprüfung nicht eingetreten sei. Damit wäre auch der von der Klägerin geltend gemachte Werklohn nicht fällig.
4.1.1. Die gesetzmäßige Ausführung des Berufungsgrundes der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erfordert die Darlegung, aus welchen Gründen ausgehend vom konkret festgestellten Sachverhalt die rechtliche Beurteilung der Sache unrichtig erscheint (RS0043603, RS0041719; A. Kodek in Rechberger/Klicka ZPO 5 § 471 Rz 16).
4.1.2. Dass die „Bedingung“ der Massenprüfung nicht eingetreten sei, stellte das Erstgericht nicht fest, sodass die Rechtsrüge diesbezüglich nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt ist.
4.2. Hinreichend deutlich macht die Berufungswerberin allerdings einen sekundären Feststellungsmangel geltend, mit dem sie das Fehlen eben jener Feststellung moniert – siehe schon oben bei der Behandlung der Verfahrensrüge.
4.2.1. Die Feststellungsgrundlage ist nur dann mangelhaft, wenn Tatsachen fehlen, die für die rechtliche Beurteilung wesentlich sind und dies Umstände betrifft, die nach dem Vorbringen der Parteien und den Ergebnissen des Verfahrens zu prüfen waren (RS0053317).
4.2.2. In der Regel ist das Entgelt nach vollendetem Werk zu entrichten (§ 1170 ABGB).
Steht die Höhe des Werklohns erst aufgrund einer Rechnungslegung fest, tritt Fälligkeit des Werklohns erst ein, wenn das Werk vollendet ist und dem Besteller die Rechnung zugeht ( Krejci/Böhler in Rummel/Lukas/Geroldinger, ABGB4 § 1170 Rz 28 [Stand 1.8.2022, rdb.at]; RS0021821).
Hat der Besteller ein mangelhaftes Werk übernommen und Verbesserung verlangt, wird das Entgelt erst nach vollständiger Behebung der festgestellten Mängel fällig ( Krejci/Böhler in Rummel/Lukas/Geroldinger, ABGB4 § 1170 Rz 12 [Stand 1.8.2022, rdb.at]).
Der Werkbesteller hat auch das Recht, das Werk vor Übernahme zu prüfen; ihm kann diese Prüfmöglichkeit nach Treu und Glauben nicht verwehrt werden (RS0116354).
4.2.3. Im vorliegenden Fall brachte die Beklagte in erster Instanz in diesem Zusammenhang vor, es sei die Vereinbarung ./G „vorbehaltlich der Massenprüfung“ abgeschlossen worden, und, eine solche Massenprüfung habe nicht stattgefunden.
4.2.3.1. Bei Auslegung einer Willenserklärung nach den §§ 914 ff ABGB ist der Wille der Parteien, also die dem Erklärungsempfänger erkennbare Absicht des Erklärenden, zu erforschen. Dabei ist zunächst vom allgemeinen Wortsinn der Erklärung auszugehen. Es kommt darauf an, wie eine Erklärung bei objektiver Beurteilung für einen redlichen und verständigen Vertragspartner zu verstehen war (RS0113932; RS0014160 [T11]; RS0014205 [T20] ua).
Der Wortsinn in seiner gewöhnlichen Bedeutung ist dabei nicht allein entscheidend. Vielmehr ist – auch wenn keine Vertragsverhandlungen stattgefunden haben – auf die Gesamtheit der Umstände abzustellen, insbesondere den Zusammenhang mit dem übrigen Vertragsinhalt, den Zweck, die Interessenlage und die Übung des redlichen Verkehrs (RS0017915; RS0017797; RS0113932 uvm).
4.2.3.2. In ./G trafen die Streitteile im Hinblick auf die Zahlungsverzögerungen auf Seiten der Beklagten eine Vereinbarung über die Fälligkeit der offenen Ansprüche: Eine (von zwei) Teilzahlung sollte sehr kurzfristig – zwei Tage nach Abschluss der Vereinbarung (EUR 10.000 bis spätestens 18.4.2025) – erfolgen; die andere, den gesamten offenen Rest umfassende Teilzahlung von EUR 61.657,33 bis spätestens 25.4.2025.
4.2.3.3. Die Klägerin erbrachte vor allem Aushubleistungen samt Entsorgung von Aushub, Beton und Baurestmassen (./D). Damit wird auch klar, was die Beklagte (deren Geschäftsführer) unter einer Massenprüfung verstand: Die Überprüfung, ob tatsächlich 300 t Rollschotter (./D, Seite 2) geliefert wurden, ob 2342,47 m³ Aushub entsorgt wurden (./D, Seite 6) – et cetera .
4.2.3.4. Aus all dem folgt, dass redliche und vernünftige Parteien mit dem Zusatz „vorbehaltlich der Massenprüfung“ in ./G beabsichtigten, der Beklagten bis zur Fälligkeit 25.4.2025 eine (weitere) Prüfmöglichkeit einzuräumen, nicht aber, dadurch die Fälligkeit (neuerlich) hinauszuschieben.
4.2.3.5. Dass die Beklagte diese Möglichkeit nicht wahrnahm, hat demnach keine Auswirkungen auf die Fälligkeit der Klagsforderungen.
Damit fehlt es der Nicht-Feststellung des Umstands der unterbliebenen Massenprüfung an der Wesentlichkeit, sodass ein sekundärer Feststellungsmangel nicht vorliegt.
4.2.4. Die Beklagte brachte im Übrigen nicht einmal in der Berufung vor, dass das Werk nicht vollendet worden sei; dass es mangelhaft sei und sie dessen Verbesserung gefordert habe; dass ihr die Klägerin eine Überprüfung des Werkes nicht ermöglicht hätte.
4.2.5. Alle weiteren Erwägungen – insbesondere zum Charakter der ./G als Anerkenntnis und zum Umstand, dass die Beklagte sogar nach deren Abschluss zwei weitere Teilzahlungen leistete – können daher dahinstehen.
5. Der Berufung war somit ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.
Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil die Frage, ob im Hinblick auf den Inhalt der Prozessbehauptungen eine bestimmte Tatsache als vorgebracht anzusehen ist oder nicht, eine solche des Einzelfalls darstellt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung keine erhebliche Bedeutung zukommt (RS0042828), was sinngemäß für die Frage gilt, ob ein Vorbringen als Geständnis iSd § 266 ZPO zu werten gewesen wäre (dessen [T41]).
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