Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Häckel als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Wieser und den Richter Mag. Wessely in der Rechtssache der klagenden Partei DI (FH) A*, M.Sc. , **, vertreten durch Bollmann&Bollmann, Rechtsanwaltspartnerschaft in Wien, wider die beklagte Partei 1. B*, 2. C* , beide **, und 3. D* AG , **, sämtliche vertreten durch Mag. Peter Fasching, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 44.787,04 sA und Feststellung (EUR 5.000,--), über die Berufung der klagenden Partei (Berufungsinteresse EUR 40.365,31) gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 20.12.2024, **-76, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 4.225,56 (darin EUR 704,26 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Am 1.9.2020 kam es in ** aus dem Alleinverschulden der Erstbeklagten zu einem Frontalzusammenstoß zwischen dem von der Erstbeklagten gelenkten, vom Zweitbeklagten gehaltenen und bei der Drittbeklagten haftpflichtversicherten Kfz ** mit dem Kennzeichen ** und dem vom Kläger gelenkten Pkw. Der Kläger wurde durch den Unfall verletzt.
Der Kläger begehrt von den Beklagten die Zahlung von EUR 44.787,04 sA und die Feststellung, dass die Beklagten ihm zur ungeteilten Hand – hinsichtlich der Drittbeklagten begrenzt mit der für das Beklagtenfahrzeug geltenden Versicherungssumme - für die zukünftigen Schäden und Nachteile aus dem Unfall vom 1.9.2020 haften; dies mit dem zusammengefassten Vorbringen, der Kläger sei durch den Unfall bleibend am Körper verletzt worden. Er habe ein schweres Wirbelsäulentrauma, zahlreiche Prellungen und Blutunterlaufungen erlitten. Aus dem Unfall resultiere weiters ein Ganglion am linken Fuß, welches dessen Nutzung stark einschränke. Obwohl der Kläger alles medizinisch Notwendige getan habe, um eine Verbesserung seines Gesundheitszustandes herbeizuführen, und trotz der täglichen physiotherapeutischen Übungen sei er auch drei Jahre nach dem Vorfall nicht schmerzfrei und habe er den gewohnt guten körperlichen Zustand nicht wieder erlangen können. Er leide an Schmerzen, Verspannungen und am Ganglion. Es bestehe eine starke Einschränkung seiner Lebensqualität und -freude. Eine – früher mehrmals pro Woche betriebene - Sportausübung sei de facto nicht mehr möglich. Fest zugeschnürte Schuhe könne er nicht tragen, es sei eine Versteifung des Fußgelenks eingetreten. Er nehme täglich drei bis vier Schmerztabletten ein. Auch ein Rehabilitationsaufenthalt habe seinen Zustand nicht dauerhaft verbessert. Er sei in seiner Erwerbsfähigkeit als Außendienstmitarbeiter um mindestens 20 % vermindert und müsse sich für seine Arbeit weit mehr als früher anstrengen. Im Strafverfahren seien lediglich der Zeitraum bis zur Begutachtung, nicht aber Schmerzperioden danach berücksichtigt worden.
Die Beklagten hätten ihm ein Schmerzengeld von EUR 52.000,- abzüglich geleisteter Teilzahlung von EUR 9.000,-- (sohin restlich EUR 43.000,--) zu zahlen. An weiteren Kosten der medizinischen Behandlung seien ihm – soweit nach der Teilzahlung noch offen – EUR 1.787,04 entstanden. Wegen der künftig zu erwartenden Schmerzen und Nachteile bestehe ein Feststellungsinteresse.
Die Beklagtewandte – soweit im Berufungsverfahren relevant – ein, das begehrte Schmerzengeld stehe in keinem Verhältnis zu den tatsächlich zugezogenen Verletzungen, die vom im Strafverfahren beigezogenen Sachverständigen als „leichten Grades im Sinne des StGB“ beurteilt worden seien. Die darüber hinaus dargestellten Einschränkungen seien nicht durch den Unfall hervorgerufen worden. Das Schmerzengeld werde daher der Höhe nach bestritten. Die weiteren Kosten seien nicht nachvollziehbar.
Mangels Spät- oder Dauerfolgen werde auch dem Feststellungsbegehren entgegengetreten.
Mit dem angefochtenen Urteil gab das Erstgericht dem Zahlungsbegehren im Umfang von EUR 4.421,73 sA und dem Feststellungsbegehren statt und wies das Zahlungsmehrbegehren von EUR 40.365,31 sA ab.
Den auf den Seiten 5 bis 7 der Urteilsausfertigung festgestellten Sachverhalt, auf den verwiesen wird, würdigte es in rechtlicher Hinsicht dahin, dass als Schmerzengeld für die unfallkausalen Schmerzen und Beschwerden EUR 12.000,-- angemessen seien. In die Bemessung seien das Ganglion mit dem einhergehenden Schuhkonflikt sowie der Umstand eingeflossen, dass der Kläger – auch weil ihm die Ausübung bloß mancher Sportarten eingeschränkt möglich sei - zu einer zeitnahen Operation zwecks Beendigung des Schuhkonflikts gehalten gewesen wäre. Diesfalls hätte sich allerdings das Schmerzausmaß erhöht (und wäre als Dauerfolge eine Narbe verblieben), weshalb der Nichtdurchführung der Operation für das Schmerzengeld keine Bedeutung zukomme. Infolge der Teilzahlung bestehe aus dem Titel ein Betrag von EUR 3.000,-- zu Recht.
An weiteren Kosten wurden – unter Berücksichtigung der Legalzession des Sozialversicherungsträgers und Anwendung des § 273 ZPO – EUR 1.421,73 zuerkannt. Da die operative Entfernung des unfallskausalen Ganglions indiziert sei und sein Wiederauftreten nicht ausgeschlossen werden könne, infolge dessen weitere Schmerzen auftreten könnten, sei das Feststellungsbegehren gerechtfertigt.
Gegen den klagsabweisenden Teil dieses Urteils richtet sich die Berufung des Klägers aus den Berufungsgründen der unrichtigen Tatsachenfeststellungen wegen unrichtiger Beweiswürdigung sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Abänderungsantrag dahin, der Klage vollinhaltlich stattzugeben. In eventu wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagten beantragen, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt .
1. Beweis- und Tatsachenrüge:
1.1. Bekämpft wird die Feststellung:
„ Aufgrund einer persönlichen Prädisposition des Klägers (einer persönlichen neurotischen Fehlhaltung, allenfalls getriggert durch die vorhandenen degenerativen Veränderungen) entwickelte dieser schließlich eine Somatisierungsstörung bzw anhaltende somatoforme Schmerzstörung (…), welche die Ursache für – abgesehen vom Ganglion – noch anhaltende Schmerzen des Klägers und die von ihm durchgeführten weiteren Behandlungen ist .“
Dazu wird (im Ergebnis) der Entfall des Passus „ Aufgrund einer persönlichen Prädisposition des Klägers (einer persönlichen neurotischen Fehlhaltung, allenfalls getriggert durch die vorhandenen degenerativen Veränderungen)… “ angestrebt.
1.2. Da es für eine gesetzmäßige Ausführung der Beweisrüge jedoch nicht genügt, den ersatzlosen Entfall einer Feststellung anzustreben (RS0041835 [T3]), muss auf die Ausführungen schon mangels gesetzmäßiger Ausführung nicht eingegangen werden.
Erwidert sei nur, dass die Beweisrüge die Ausführungen der nervenärztlichen Sachverständigen Mag. Dr. E* (s ON 65.1, 5f), auf denen die monierte Feststellung gründet, keineswegs in Frage zu stellen vermag. Die bestehende persönliche Prädisposition und die individuelle Schmerzbelastung wurden dabei durchaus berücksichtigt. Weshalb die Ausführungen der allgemeinen Lebenserfahrung und der herrschenden Rechtsprechung widersprechen sollen, ist nicht ersichtlich.
1.3. Als weitere Ersatzfeststellung wird begehrt:
„ Aufgrund dieser anhaltenden somatoformen Schmerzstörung bestehen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit Spät-und Dauerfolgen .“
Angesichts der unbekämpften Stattgebung des Feststellungsbegehrens wäre aus dieser Feststellung für den Kläger nichts gewonnen. Zwar eröffnet das Feststellungsurteil die Möglichkeit der Geltendmachung allfälliger weiterer Folgeschäden, jedoch müsste die Kausalität solcher behaupteter Schäden erst im Leistungsprozess selbst festgestellt werden (vgl RS0022769). Im Zuge der hier vorzunehmenden Globalbemessung wären - entgegen den Berufungsausführungen - konkrete weitere Schmerzperioden, die zu einer Erhöhung des Schmerzengeldes führen würden, aus der gewünschten Feststellung nicht abzuleiten.
Zudem steht diese in keinem erkennbaren Widerspruch zu einer der getroffenen Feststellungen. Auch insofern mangelt es an einer gesetzmäßigen Ausführung der Beweisrüge. Da nämlich die bekämpften Feststellungen ersetzt werden sollen, müssen zwischen ihnen und den ersatzweise begehrten Feststellungen inhaltliche Gegensätze oder Widersprüche bestehen. Die Ersatzfeststellung muss die bekämpfte Feststellung ausschließen (vgl RS0041835 [T2]).
1.4. Die Beweisrüge ist somit nicht stichhaltig.
2. Rechtsrüge:
2.1. Wenn der Kläger im angefochtenen Urteil zunächst eine genaue Berechnung des Schmerzengeldes vermisst, ist zu erwidern: Nach ständiger Rechtsprechung ist das Schmerzengeld gemäß § 273 Abs 1 ZPO in einem Globalbetrag festzusetzen. Zwar haben sich in der Praxis zur besseren Vergleichbarkeit von Schmerzengeld-Entscheidungen Bewertungshilfen von Schmerzen herausgebildet, nach denen zwischen leichten, mittleren und schweren Schmerzen unterschieden wird, und werden im Sprengel des Oberlandesgerichtes Wien zwischenzeitig üblicherweise für schwere Schmerzen EUR 360,--, für mittlere Schmerzen EUR 240,-- und für leichte Schmerzen EUR 120,--, jeweils bezogen auf den 24-Stunden-Tag, herangezogen (vgl Franz Hartl, Schmerzengeldsätze in Österreich in EURO, AnwBl 2025, 243). Diese Tabelle stellt aber bloß eine Orientierungs- bzw Bemessungshilfe und keine Berechnungsmethode dar (aaO; RS0125618 [T2, T4]).
2.2. Die Berufung moniert weiters, dass das Erstgericht rechtsirrig nur die festgestellten Schmerzperioden (aus denen der Kläger ein Schmerzengeld von EUR 11.880,-- errechnet) herangezogen und nicht die Gesamtumstände des Einzelfalles nach § 273 ZPO berücksichtigt habe. Dargestellt wird – zutreffend (vgl RS0031191; RS0031040; RS0031307 ua) – die Judikatur, wonach das Schmerzengeld nach freier Überzeugung gemäß § 273 ZPO unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls für alles Ungemach, das der Verletzte bereits erduldet hat und voraussichtlich noch zu erdulden haben wird, grundsätzlich global festzusetzen ist und dabei auch künftige, nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge zu erwartende körperliche und seelische Schmerzen einzubeziehen sind. Ebenso trifft zu, dass das Schmerzengeld tendenziell nicht zu knapp zu bemessen ist (RS0031075 [T4]). Nach der Rechtsprechung gilt aber auch, dass bei dieser Bemessung einerseits auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen, andererseits zur Vermeidung einer völligen Ungleichmäßigkeit der Rechtsprechung ein objektiver Maßstab anzulegen ist; es darf der von der Judikatur ganz allgemein gezogene Rahmen für die Bemessung im Einzelfall nicht gesprengt werden (RS0031075).
2.3. Jedoch ist den gezogenen Schlussfolgerungen und der weiteren Argumentation des Klägers, er leide nach den Feststellungen seit dem Unfall und bis dato – trotz täglich mehrstündiger Durchführung von physiotherapeutischen Übungen und Mobilisationsübungen – an Schmerzen und könne die zuvor ausgeübten Sportarten mit Ausnahme des Schwimmens nicht praktizieren, Folgendes entgegenzuhalten:
Diese Erwägungen gehen davon aus, dass das beim Kläger bestehende Ganglion durch den Unfall verursacht wurde. Auch das Erstgericht nimmt dies in seiner rechtlichen Beurteilung an, führt es doch aus, der Kläger wäre zu einer zeitnahen Operation zwecks Beseitigung des mit dem Ganglion einhergehenden „Schuhkonfliktes“ (welcher ihn der Sportausübung hindert) gehalten gewesen (womit dem Kläger im Ergebnis eine [von den Beklagten nicht explizit eingewendete] Verletzung der Schadenminderungspflicht angelastet wird - vgl RS0023573, insbes [T12]).
Es steht allerdings nur fest, dass sich „überwiegend wahrscheinlich unfallkausal“ ein Ganglion am linken Fuß entwickelt habe (UA S 5). In der Beweiswürdigung wird nur dargelegt, dass mangels Anhaltspunkte für andere Ursachen „mehr“ für ein unfallskausales Entstehen spreche.
Das Regelbeweismaß der ZPO ist jedoch – soweit nicht die Kausalität von hier nicht gegenständlichen Unterlassungen in Frage steht - die hohe Wahrscheinlichkeit und nicht die (bloß) überwiegende Wahrscheinlichkeit ( Rechberger in Fasching/Konecny 3III/1 Vor § 266 ZPO Rz 11; RS0110701, insbes [T7]). Aus dem festgestellten Sachverhalt einer „überwiegenden Wahrscheinlichkeit“ ergibt sich somit nicht, dass – und aufgrund welcher Beweise (vgl Sachverständigengutachten ON 28, 33 u ON 39, 4f) - das Erstgericht die fragliche Kausalität tatsächlich iSd § 272 Abs 1 ZPO „für wahr“ hält. Vielmehr ist von einem non liquet auszugehen (vgl RS0039903).
Entgegen der erstgerichtlichen rechtlichen Beurteilung lässt sich daher aus der unbekämpft getroffenen Feststellung eine Unfallkausalität für das Ganglion gerade nicht ableiten. Demzufolge haften die Beklagten für die daraus resultierenden Nachteile und Schmerzen nicht.
2.4. Von den festgestellten physischen Schmerzen (10-12 Tage leicht-und 60 Tage mittelgradig) wurden etwa 10% dem Ganglion zugeschrieben, diese wären bei der Bemessung außer Acht zu lassen (gewesen), ohne dass es auf die Frage ankommt, ob eine Operation geboten gewesen wäre. Auch alle anderen aus dem Ganglion resultierenden nach wie vor bestehenden Nachteile – konkret die infolge des „Schuhkonflikts“ bestehende Unmöglichkeit, Sportarten auszuüben, die das Tragen eines engeren Schuhs erfordern sowie die zunehmende Druck-und Schmerzsymptomatik, auf die die Berufung abstellt, sind nicht ersatzfähig.
2.5. Des weiteren beruft sich der Kläger auf weitere bei ihm nach wie vor bestehende Schmerzzustände.
Dazu sind zunächst die getroffenen Sachverhaltsfeststellungen (UA S 7) wiederzugeben: Demnach kam es beim Kläger aus unfallchirurgisch-orthopädischer Sicht zu den obgenannten Schmerzen und „sind darüber hinaus bestehende und dem Unfallgeschehen zuordenbare Schmerzen und Beschwerden nicht feststellbar. Zusätzlich kam es beim Kläger unfallkausal zum Auftreten einer akuten Belastungsreaktion mit Übergang in eine Anpassungsstörung kam, wodurch additiv und global für die psychische Alteration 15 Tage leichte Schmerzen für einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren ab dem Unfall anzusetzen sind.“ Sodann traf das Erstgericht die bekämpfte, oben zu Punkt 1.1. wiedergegebene Feststellung. Dazu wurde ergänzend (und disloziert) im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, dass laut den beiden Gutachten „die lange Dauer der körperlichen Beschwerden des Klägers (Schmerzen, Verspannungen etc) nicht auf die erlittenen Verletzungen zurückzuführen ist“; laut psychiatrischer Sachverständiger ist die Ursache für die (nach Ablauf der Anpassungsstörung) entwickelte Somatisierungs-bzw anhaltende somatoforme Schmerzstörung „in der Persönlichkeit des Klägers bzw in degenerativen Veränderungen und nicht im Unfall zu suchen“ (UA S 8).
Damit steht diesbezüglich ausreichend gesichert fest, dass die nach Ablauf von zwei Jahren weiter bestehenden psychischen Unbilden (samt den daraus resultierenden körperlichen Zuständen) nicht unfallkausal sind.
2.6. Daraus folgt, dass die Berufungsausführungen weitgehend ins Leere gehen. Die ausführliche Darstellung der nach wie vor beim Kläger bestehenden Leidenszustände – die zum Teil Eingang in die Sachverhaltsfeststellungen gefunden haben, zum Teil im Rahmen einer monierten sekundären Mangelhaftigkeit ergänzend zu treffen begehrt werden - entfernt sich insofern vom festgestellten Sachverhalt, als eine Kausalität unterstellt wird. Richtigerweise sind weder die Hinderungsgründe für die Sportausübung – die im Wesentlichen im Bestehen des Ganglions liegen – noch die Somatisierungsstörung und die daraus resultierenden Schmerzen, Beschwerden und weiteren Behandlungen auf den Unfall zurückzuführen.
Eine Unrichtigkeit der rechtlichen Beurteilung – die zuallererst vom festgestellten Sachverhalt auszugehen hat, widrigenfalls die Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt ist ( Kodek in Rechberger/Klicka 5§ 471 ZPO Rz 16 mwN) – wird somit nicht aufgezeigt.
2.7. Daher mussten auch die Festellungen, hinsichtlich derer unter Punkt 1.6.a) der Berufung sekundäre Feststellungsmängel geltend gemacht werden, nicht getroffen werden. Auf bestehende Schlafprobleme und notwendige Mobilisierungsübungen, die Unmöglichkeit Golf zu spielen und länger als 30 min durchgehend Auto zu fahren kommt es ebenso wenig an wie auf die Krankenstände des Klägers im Jahr 2024.
Soweit zu Punkt 1.6.b) die Somatisierungs-bzw somatoforme Schmerzstörung als mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bestehende Spät-und Dauerfolge festzustellen begehrt wird, ist überdies zu erwidern, dass ein sekundärer Feststellungsmangel nur besteht, wenn Tatsachen fehlen, die für die rechtliche Beurteilung wesentlich sind und dies Umstände betrifft, die nach dem Vorbringen der Parteien und den Ergebnissen des Verfahrens zu prüfen waren. Wenn zu einem bestimmten Thema Tatsachenfeststellungen getroffen wurden, mögen diese auch von den Vorstellungen des Rechtsmittelwerbers abweichen, können diesbezüglich auch keine rechtlichen Feststellungsmängel erfolgreich geltend gemacht werden (RS0053317, insbes [T1]). Dass aufgrund einer „rechtsirrigen Annahme“ falsche Feststellungen getroffen werden, ist demzufolge von vornherein unrichtig. Für eine Berücksichtigung des Bewusstseins eines Dauerschadens und die Verschlechterungsgefahr bei Bemessung des Schmerzengeldes bleibt mangels Vorliegens solcher Umstände kein Raum.
Die Ausführungen zu Punkt 1.6.c) betreffend die Dauer der Anpassungsstörung sowie die Kausalität des Unfalls für diese Schmerzstörungen betrifft die Sachverhaltsgrundlage, die – wie bereits ausgeführt – unbedenklich und unwiderlegt ist.
2.8. Ausgehend von den festgestellten unfallkausalen Verletzungen des Klägers (Prellung des Schädels, Zerrung der Halswirbelsäule, Prellung des Brustkorbs und des Bauchs sowie der Schulter rechts, vorübergehende Aktivierung vorbestehender degenerativer Beschwerden im Bereich der HWS und LWS), den psychischen Beeinträchtigungen sowie den festgestellten unfallkausalen Schmerzperioden von 10 bis 12 Tage mittelgradigen und gesamt 75 Tage leichtgradigen Schmerzen ist - auch unter Heranziehung vergleichbarer Fälle (s etwa OLG Innsbruck zu 1 R 205/23s; OLG Wien zu 15 R 129/06k, 11 R 85/02d, 15 R 3/15v; abrufbar jeweils in Danzl, Das Schmerzengeld in rdb.at) – bei dem als gerechtfertigt erkannten Schmerzengeld von EUR 12.000,-- keine Fehlbemessung zu Lasten des Klägers zu erkennen. Dem Erstgericht ist weder eine Außerachtlassung sämtlicher bei Bemessung des Schmerzengeldes iSd § 273 ZPO zu berücksichtigenden Gesamtumstände noch des Bestehens von Dauerfolgen anzulasten.
Dass das Schmerzengeld in ähnlich gelagerten Sachverhaltskonstellationen mit ähnlich gelagerten Verletzungsfolgen und vergleichbaren Schmerzperioden höher ausgemessen worden sei, wird auch in der Rechtsrüge nicht ausgeführt.
2.9. Wenn der Kläger zuletzt die Teilabweisung von Auslagen im Jahr 2024, (nämlich EUR 150,-- [richtig: EUR 130,--] für ärztliche Konsultation und EUR 40,40 für ein TENStemECO-Gerät) rügt, entfernt er sich einmal mehr vom festgestellten Sachverhalt: Unfallkausale körperliche Beschwerden bestanden zu diesem Zeitpunkt nicht mehr. Damit zusammenhängende Behandlungskosten hat das Erstgericht zu Recht nicht zuerkannt.
3. Der Berufung war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet auf §§ 41, 50 ZPO.
Die ordentliche Revision war iSd § 502 ZPO nicht zuzulassen, da sich eine Rechtsfrage in der dort genannten Qualität nicht stellte.
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