Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht hat durch die Richter Mag. Bernhard Telfser als Vorsitzenden, Dr. Werner Gratzl und Mag. Christine Mayrhofer in der Rechtssache des Klägers A* , Landwirt, **, **, vertreten durch die TKT RECHTSANWÄLTE TUSEK KRENN TRUNEZ GMBH in Rohrbach-Berg, gegen die beklagte Partei B* AG, FN **, **straße **, **, vertreten durch Mag. Harald Mühlleitner, Mag. Georg Wageneder, MA, Mag. Dr. Martin M. Steinbüchler, Mag. Hubert Weidinger, Rechtsanwälte in St. Florian, wegen EUR 79.037,45 sA, über die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 29. Dezember 2025, Cg*-47, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Das angefochtenen Urteil wird dahin abgeändert, dass es einschließlich seines bestätigten Teils insgesamt wie folgt zu lauten hat:
„ 1.) Die beklagte Partei ist schuldig, dem Kläger binnen 14 Tagen EUR 1.477,92 zuzüglich 4% Zinsen seit 8. Juni 2022 zu bezahlen.
2.) Das Mehrbegehren, die beklagte Partei sei schuldig, dem Kläger weitere EUR 77.559,53 sA zu bezahlen, wird abgewiesen.
3.) Der Kläger ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution die mit EUR 11.950,92 (darin EUR 1.991,82 USt) bestimmten Prozesskosten zu ersetzen.“
Der Kläger ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 3.817,02 (darin EUR 636,17 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Zwischen den Streitteilen besteht zur Polizzennummer ** im Rahmen einer Bündelversicherung „Betriebsversicherung Landwirtschaft“ auch eine Sturmversicherung „Sturm-Landwirtschaft“. Am 24. Juni 2021 kam es durch ein Niederschlagsereignis zu einem Hagelschaden an den versicherten Gebäuden des Klägers, deren Ausmaß zwischen den Streitteilen strittig ist. Die Beklagte hat bislang für anerkannte Sturm- und Hagelschäden EUR 2.085,00 an den Kläger bezahlt. Der Kläger beabsichtigt eine weitere Reparatur seiner Dacheindeckung.
Mit Klage vom 21. Oktober 2024 begehrt der Kläger nunmehr EUR 79.037,45. Er brachte dazu vor, dass durch das Sturmereignis vom 24. Juni 2021 an den Welleternitplatten der Maschinenhalle ein Hagelschaden entstanden sei, dessen Reparatur Kosten in Höhe des Punktums nach sich ziehe. Die Beklagte lehne jedoch nach wiederholten Besichtigungen und Stellungnahmen des von ihr beigezogenen Sachverständigenbüros die vom Fachunternehmen C* GmbH für erforderlich erachteten Austauschmaßnahmen der Welleternitplatten mit der Behauptung ab, dass es keine Wassereintritte gebe und es sich um einen Mangel am Produkt selbst handle. Die von der Beklagten bezahlten EUR 2.085,00 würden nicht den Schaden am Dach der Maschinenhalle betreffen, sondern sie seien für den Hagelschaden am Wohnhaus des Klägers bezahlt worden.
Die Beklagte bestritt und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Klage. Sie wandte zusammengefasst ein, dass über die bezahlten Reparaturkosten von EUR 2.085,00 hinaus keine weiteren Entschädigungsleistungen gebührten, weil keine hagelkausalen und damit deckungspflichtigen Hagelschäden vorlägen. Es gebe keine Wassereintritte, sondern bloße Kondensatwasserbildung. Auch die mikroskopische Untersuchung der Dachplatten durch ein bautechnisches Institut habe keine Hagelschäden ergeben.
Den vom Kläger in der letzten Tagsatzung am 9. Dezember 2025 gestellten Beweisantrag auf Einholung eines bautechnischen Sachverständigengutachtens aus dem Gebiet der Materialprüfung zum Beweis dafür, dass die Welleternitplatten tatsächlich ein Hagelschaden erlitten hätten und dadurch eine funktionelle Beeinträchtigung entstanden sei, wies das Erstgericht einerseits unter Berufung auf § 179 ZPO wegen grob schuldhafter Verspätung andererseits wegen Unerheblichkeit ab.
In der Folge wies das Erstgerichtmit dem angefochtenen Urteil die Klage ab. Seiner Entscheidung legte es die auf den Seiten 3 und 4 seines Urteils ersichtlichen Feststellungen zugrunde, auf die gemäß § 500a ZPO verwiesen wird. Neben den eingangs geschilderten unstrittigen Tatsachen sind folgende für das Berufungsverfahren wesentliche Feststellungen hervorzuheben:
Infolge des Hagelereignisses entstanden teilweise Hagelschäden, die nach den Versicherungsbedingungen kausale Reparaturkosten von EUR 1.477,92 erforderlich machen. Die Beklagte hat bereits Reparaturkosten von EUR 2.085,00 an den Kläger bezahlt. Der Kläger hat bestätigt, dass beim Wohngebäude keinerlei Schäden entstanden sind.
Die Schäden an der harten Dacheindeckung sind nicht hagelursächlich und daher nicht vom Versicherungsumfang gedeckt. Entsprechend den Versicherungsbedingungen ist lediglich der Zeitwert der Schäden zu ersetzen, der sich mit EUR 1.477,92 beziffert. Eine Überprüfung der Materialoberfläche durch eine Materialprüfanstalt würde keine Aussage über die funktionale Relevanz oder die konkreten Auswirkungen auf das Dach ergeben. Die vorhandenen Beschichtungsablösungen bei den Rhombusplatten sind ein typisches Alterungserscheinungsbild und beeinträchtigen die Regensicherheit nicht. Eine Gefahr für Wassereintritte besteht dadurch nicht. Über die von der beklagten Partei für die teilweise vorhandenen Hagelschäden bereits bezahlten EUR 2.085,00 hinaus gebührt dem Kläger keine Entschädigung.
Rechtlich urteilte das Erstgericht, dass die Kosten für die kausalen Hagelschäden mit EUR 1.477,92 festgestellt seien. Da die Beklagte unstrittigerweise bereits EUR 2.085,00 geleistet habe, habe der Kläger keine weiteren Ansprüche. Ein weiterer kausaler Hagelschaden habe nicht unter Beweis gestellt werden können und liege nicht vor.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers aus den Berufungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der Aktenwidrigkeit mit dem auf Stattgabe der Klage gerichteten Abänderungsantrag; in eventu wird ein Zurückverweisungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt mit ihrer Berufungsbeantwortung, dem Rechtsmittel des Klägers nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nur teilweise berechtigt.
1. Zur Mängelrüge:
Der Kläger moniert einen Verfahrensmangel nach § 496 Abs 1 Z 2 ZPO dadurch, dass es das Gericht unterlassen habe, die von ihm beantragte Einholung eines bautechnischen Sachverständigengutachtens aus dem Gebiet der Materialprüfung zum Beweis dafür durchzuführen, dass die Welleternitplatten der Maschinenhalle einen Hagelschaden erlitten hätten und eine funktionelle Beeinträchtigung vorliege. Hätte das Gericht den Beweisantrag zugelassen und nicht wegen Verspätung und Unerheblichkeit abgewiesen, hätte das aus dem Fachbereich der Materialprüfung beantragte Gutachten bewiesen, dass die Welleternitplatten einen Hagelschaden erlitten hätten und dadurch eine funktionelle Beeinträchtigung entstanden sei.
Voraussetzung für das Vorliegen eines Verfahrensmangels ist ein Fehler des Gerichts (RIS-Justiz RS0115000). Ein (primärer) Verfahrensmangel, wie der vom Kläger beanstandete Stoffsammlungsmangel, kann nur dann mit Erfolg geltend gemacht werden, wenn in der Berufung die Erheblichkeit des Mangels dargetan wird. Die Mängelrüge ist also nur dann ordnungsgemäß ausgeführt, wenn darin aufgezeigt wird, dass der behauptete Verfahrensmangel abstrakt geeignet war, eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Rechtssache zu verhindern und damit die Unrichtigkeit der Entscheidung zum Nachteil des Rechtsmittelwerbers herbeizuführen (§ 496 Abs 1 Z 2 ZPO; RS0043049; Kodek in Rechberger/Klicka, ZPO 5§ 471 Rz 9ff und § 496 Rz 6 mwN). Die nach § 275 ZPO vorzunehmende Beurteilung der Erheblichkeit eines angebotenen Beweises ist an seiner Bedeutung für die rechtliche Beurteilung des Gerichts zu messen. Eine vorgreifende Beweiswürdigung besteht darin, dass der Richter ohne Aufnahme des Beweises Erwägungen darüber anstellt, ob der aufzunehmende Beweis glaubhaft sein werde oder nicht (RS0043308 [T1]). Die gesetzmäßige Ausführung des Berufungsgrunds der Mangelhaftigkeit erfordert zudem, dass der Berufungswerber die für die Entscheidung wesentlichen Feststellungen anführt, die zu treffen gewesen wären. Er wird hievon nicht dadurch befreit, dass er im Verfahren erster Instanz die Beweisthemen angegeben hatte, zu denen er das Beweismittel beantragte (RS0043039).
In der Berufung führt der Kläger nun zwar (zum Teil tatsachenwidrig) aus, dass dem Erstgericht aufgrund der trotz Antrags nicht erfolgten Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens ein wesentlicher Verfahrensmangel unterlaufen sei. Er führt jedoch nicht aus, welchen Sachverhalt das Erstgericht im Falle des Entsprechens seines Antrags konkret feststellen hätte können und müssen, sondern begnügt sich mit der durch den Antrag zum Ausdruck gebrachten und nicht substantiierten Behauptung der Unvollständigkeit des eingeholten Sachverständigengutachtens. Damit genügt der Kläger zwar dem Erfordernis der grundlegenden Darlegung der Erheblichkeit des Nichteinholens eines Sachverständigengutachtens (zum beantragten Thema), er scheitert allerdings schon daran, dass er auch die für die Entscheidung wesentlichen Feststellungen anführen hätte müssen, die zu treffen gewesen wären. Dieses Vorgehen führt zudem zum von der Rechtsprechung strikt abgelehnten Erkundungsbeiweis (RS0039880; RS0039881; RS0040023; Rechberger/Koller in Klicka/Koller 6Vor § 266 ZPO Rz 27 mwN). Insofern ist die Mängelrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt.
Es stellt sich jedoch noch die Frage, ob das Erstgericht aufgrund der Bemerkungen des Klägers nicht von Amts wegen ein weiteres Sachverständigengutachten hätte einholen müssen: Scheint das abgegebene Gutachten ungenügend oder wurden von dem Sachverständigen verschiedene Ansichten ausgesprochen, so kann das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen anordnen, dass eine neuerliche Begutachtung durch dieselben oder durch andere Sachverständige oder doch mit Zuziehung anderer Sachverständiger stattfinde (§ 362 Abs 2 erster Satz ZPO). Eine Vorgehensweise nach § 362 Abs 2 erster Satz ZPO ist also (nur) dann angezeigt, wenn a) sich das abgegebene Gutachten als ungenügend erweist oder b) von mehreren (vom Gericht bestellten) Sachverständigen widersprüchliche Ansichten geäußert wurden ( Schneider in Fasching/Konecny³ III/1, § 362 ZPO Rz 5 und Vor § 351ff ZPO Rz 22; Rechberger / Klicka in Rechberger /Klicka, ZPO 5§§ 360 bis 362 Rz 4 und Vor § 351 Rz 8). Das Gericht hat von Amts wegen dafür zu sorgen, dass ein Sachverständigengutachten vollständig abgegeben wird (RIS-Justiz RS0040604).
Mehrere (vom Erstgericht bestellte) Sachverständige sind im vorliegenden Verfahren nicht tätig geworden. Es ist daher lediglich zu klären, ob Widersprüche im Gutachten des einzig beigezogenen Sachverständigen zum Thema eines Hagelschadens an den Welleternitplatten vorliegen, die ein (amtswegiges) Vorgehen nach § 362 Abs 2 erster Satz ZPO indiziert hätten. Insoweit wird in der Mängelrüge lediglich der Umstand releviert, dass das bereits eingeholte Gutachten eines bautechnischen Instituts (Beilage./5) die Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens nicht ersetzen könne, weil ein Privatgutachten gemäß § 272 ZPO lediglich als Urkunde gelte und es damit nicht die Anforderung eines Sachverständigenbeweises erfülle. Einen Widerspruch im Gutachten des Sachverständigen zeigt der Kläger damit nicht auf.
Der Sachverständige hat in seinem schriftlichen Gutachten sowie in den beantragten Ergänzungen ausführlich dargelegt und erläutert, warum bezüglich der Welleternitplatten nicht von einem Hagelschaden auszugehen ist. Auch hat der Sachverständige selbst eine mikroskopische Untersuchung der Platten vorgenommen. Aufgrund dieser schloss er eine kausale Schädigung durch den Hagel aus (ON 14, ON 23.2, ON 33.1). Letztlich antwortete er auf die vom Kläger gestellte Frage, ob durch eine Untersuchung einer Materialprüfanstalt festgestellt werden könne, ob eine verdeckte Beschädigung der Welleternitplatten in Form von Mikrorissen und/oder Delaminationen durch Hagel entstanden sei, wie folgt:
„Generell können potenzielle Oberflächenrisse zwar durch eine Materialprüfanstalt festgestellt werden, jedoch lässt sich daraus allein keine Aussage über die funktionelle Relevanz oder die konkreten Auswirkungen auf das Dach ableiten. Für eine fundierte Bewertung sind vielmehr umfassende Kenntnisse im Werkstoffverhalten, Dachaufbauten und Beanspruchungsszenarien erforderlich, um beurteilen zu können, ob die festgestellten Oberflächenveränderungen tatsächlich funktional maßgeblich sind.“
Mit dieser Argumentation setzt sich der Kläger in seiner Berufung in keiner Weise auseinander. Die Feststellungen des Erstgerichts, wonach eine Überprüfung der Materialoberfläche durch eine Materialprüfanstalt keine Aussage über die funktionelle Relevanz und die konkreten Auswirkungen auf das Dach ergeben würden, blieb vom Kläger unbekämpft.
Von einer unzureichenden Erläuterung oder unzureichenden Ermittlungen, ob ein Hagelschaden am Dach der Maschinenhalle vorliegt, kann angesichts des ausführlichen Sachverständigengutachtens, das als solches vom Kläger auch nicht als widersprüchlich oder unrichtig kritisiert wird, somit keine Rede sein. Widersprüche im Gutachten vermag der Kläger nicht ersichtlich zu machen. Ein diesbezüglicher Verfahrensmangel liegt damit nicht vor.
Nach der ständigen Rechtsprechung ist es im Übrigen eine Frage der Beweiswürdigung, ob ein Gutachten schlüssig und nachvollziehbar ist (RIS-Justiz RS0113643) oder ein weiteres Sachverständigengutachten eingeholt werden soll (RS0043163; RS0043020 [T12]), ebenso, ob dem Gutachten gefolgt werden könne (RS0043320 [T27]). In der monierten Nichteinholung eines weiteren Gutachtens liegt daher zusammengefasst kein (primärer) Verfahrensmangel begründet. Ein Eingehen auf die Frage einer allfälligen Verspätung des Beweisantrags des Klägers kann aus den oben angeführten Gründen dahingestellt bleiben.
2. Zur Aktenwidrigkeit:
Als Aktenwidrig rügt der Kläger, dass er bereits in erster Instanz vorgebracht habe, dass der von der Beklagten bisher bezahlte Schadensbetrag von EUR 2.085,00 nicht den Schaden am Dach der Maschinenhalle betroffen habe, sondern für einen Schaden am Wohnhaus des Klägers bezahlt worden sei, der ebenfalls durch den Hagel vom 24. Juni 2021 verursacht worden sei (ON 8.2, 2). Dieser Umstand sei von der Beklagten nicht außer Streit gestellt worden, sodass das Erstgericht einen aktenkundig bestrittenen Umstand als unstrittig behandelt habe, was in der Folge zur Aktenwidrigkeit und zugleich zu einem wesentlichen Verfahrensfehler oder einer Kette von Verfahrensfehlern geführt habe. Das Gericht hätte die erforderliche Beweisaufnahme (der Einvernahme des Klägers zu seinem Vorbringen), dass die EUR 2.085,00 an Reparaturkosten nicht auf den Schaden an der Maschinenhalle, sondern auf einen Hagelschaden am Wohnhaus bezahlt worden seien, durchführen müssen.
Dem Kläger ist einzuräumen, dass dem Erstgericht hinsichtlich seiner „Feststellungen“, dass der Kläger selbst bestätigt hat, dass beim Wohngebäude keinerlei Schäden entstanden sind und für die teilweise vorhandenen Hagelschäden durch die bereits bezahlten EUR 2.085,00 keine weitere Entschädigung gebührt, eine Aktenwidrigkeit unterlaufen ist. Aus den im Akt befindlichen Urkunden in Form der Rechnungen Beilagen ./6 und ./7, der Schadensposition 1.07 im Besichtigungsbericht des Sachverständigenbüros D*, S. 5 und unter Übereinstimmung mit dem Inhalt der Klagebeantwortung (ON 3 S. 2) und des vorbereitenden Schriftsatzes der Beklagten (ON 6 S. 3) ergibt sich die Zuordnung der Zahlung von EUR 2.085,00 zu einem Hagelschaden im Bereich des Wohnhauses, der nicht das Dach betrifft. Die vom Erstgericht erwähnte Belegstelle ON 14.1 dafür, dass beim Wohnhaus keinerlei Schäden eingetreten seien, enthält dazu allerdings nichts. Lediglich in der Gutachtensergänzung werden Schäden am Wohnhaus diskutiert (ON 23.2,7), dies betrifft aber nur die Frage von Schäden an der Dacheindeckung und nicht die Frage, ob überhaupt (keine) Schäden am Wohnhaus eingetreten seien. Zur Widmung der von der Beklagten geleisteten Zahlung liegen daher nur Beweisergebnisse in eine eindeutige Richtung vor, die nicht gegenseitig abzuwägen gewesen waren.
Im Hinblick darauf sind die Sachverhaltsfeststellungen entsprechend dem Begehren des Klägers dahin zu berichtigen, dass der bereits bezahlte Betrag von EUR 2.085,00 nicht den vom Sachverständigen festgestellten Hagelschaden an der Maschinenhallebetrifft. Diese Änderung bedarf keiner förmlichen Beweiswiederholung, weil eine Aktenwidrigkeit dadurch zu beheben ist, dass an die Stelle der aktenwidrigen die durch den Akteninhalt gedeckte Feststellung zu setzen und der rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen ist (3 Ob 37/09a mwN; RS0043324 [T9 und T12]).
Aufgrund des unstrittigen und damit im Berufungsverfahren zu berücksichtigenden Urkundeninhalts (vgl RS0121557) der Beilagen ./6,1 und ./7,1 iVm Beilage ./1, 5 [Schadensposition 1.07 „Wohngebäude“], ist ergänzend festzustellen, dass sich der von der beklagten Partei bereits bezahlte Betrag von EUR 2.085,00 auf die Reparatur des Hagelschadens am Wohngebäude im Bereich der Leimbinderdachstuhlkonstruktion bezieht und für diese Reparaturkosten überwiesen wurde. Diese Überweisung im Zusammenhang mit den angeführten Urkunden ist auch vom Vorbringen der Beklagten gedeckt (siehe Klagebeantwortung ON 3,2 und vorbereitender Schriftsatz der Beklagten ON 6, 3 [Punkt 5.]). Deren Ausführungen in der Berufungsbeantwortung zur Verneinung einer diesbezüglichen Aktenwidrigkeit sind hingegen nicht stichhältig.
Rechtlich ergibt sich daraus, dass die vom Erstgericht aufgrund des Sachverständigengutachtens festgestellten Zeitwertschäden von EUR 1.477,92, die der Hagel am Maschinenhallendach an der Welleternitplatteneindeckung verursacht hat, von der Beklagten noch nicht ersetzt wurden, weshalb insoweit der Berufung teilweise Folge zu geben und das Urteil spruchgemäß abzuändern war.
Konkrete Ausführungen zu Sachverhaltsgrundlagen, die zum Ersatz des vom Sachverständigen ermittelten Neuwertschadens am Maschinenhallendach führen würden, enthält die Berufung nicht. Damit ist nicht davon auszugehen, dass nach den Versicherungsbedingungen eine Entschädigung über den Zeitwertschaden hinaus in Betracht kommt.
Infolge Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung war eine neue Kostenentscheidung zu treffen. Diese stützt sich auf § 43 Abs 2 erster Fall ZPO. Der Anwendungsfall des geringfügigen Unterliegens wird nicht nur zugunsten des Klägers angewendet – dem weitgehend obsiegenden Beklagten (98%) sind seine gesamten Kosten auf Basis des abgewehrten Betrags zuzusprechen ( Obermaier , Kostenhandbuch 4Rz 1.167; RS0124795). Mit der Korrektur der Tarifansätze an Hand der Bemessungsgrundlage des von der Beklagten abgewehrten Betrags und - wie bereits zutreffend vom Erstgericht vorgenommen - unter Kürzung der Verzeichnung der Position Zeitversäumnis im Kostenverzeichnis der Beklagten errechnet sich der spruchgemäße erstinstanzliche Kostenzuspruch.
Die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren gründet sich ebenfalls auf §§ 43 Abs 2 erster Fall, 50 ZPO. Die Beklagte ist auch im Berufungsverfahren nur geringfügig unterlegen, weshalb ihr voller Kostenersatz für ihre Berufungsbeantwortung auf Basis des abgewehrten Betrags zuzusprechen ist.
Die ordentliche Revision ist mangels erheblicher Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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