Das Oberlandesgericht Innsbruck als Rekursgericht hat durch die Senatspräsidentin Dr. Prantl als Vorsitzende sowie den Richter Mag. Eppacher und die Richterin Mag. Ecker-Gorny als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A* B* , vertreten durch die Eltern, diese vertreten durch Mag. Daniel Wolff, Rechtsanwalt in 6900 Bregenz, wider die beklagte Partei F* G* , vertreten durch die Eltern, diese vertreten durch Dr. Günther Tarabochia, Mag. Sascha Lumper, Rechtsanwälte in 6900 Bregenz, wegen EUR 10.070,-- s.A. und Feststellung (Streitwert EUR 5.000,--), über den Rekurs des Klägers gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch vom 19.5.2026, **-21, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Rekurs wird Folge gegeben, der angefochtene Beschluss ersatzlos aufgehoben und dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen .
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen zu Handen des Klagsvertreters die mit EUR 1.097,52 (darin EUR 182,92 an Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens zu ersetzen.
Die Kosten des Schriftsatzwechsels im unechten Zwischenstreit über die Zulässigkeit des Rechtswegs (ON 12, 14, 18, 20) bilden weitere Verfahrenskosten.
Der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteigt EUR 5.000,--, nicht jedoch EUR 30.000,--.
Der Revisionsrekurs ist nicht zulässig.
Begründung:
Zu beurteilen ist die Frage der (Un)Zulässigkeit des Rechtswegs nach § 8 Abs 1 Vereinsgesetz.
Mit der pflegschaftsgerichtlich genehmigten Klage begehrt der Kläger vom Beklagten EUR 10.070,-- s.A. an Schmerzengeld und unfallkausalen Kosten sowie eine Haftungsfeststellung. Er brachte dazu vor, dass ihm der Beklagte im Bereich der Umkleidekabinen des Fußballplatzes mehrfach und grundlos mit der Faust ins Gesicht geschlagen habe. Der Beklagte sei offenbar der Meinung gewesen, der Kläger würde unwahre Gerüchte über ihn verbreiten. Die Eltern des Beklagten hätten in weiterer Folge versucht, den Kläger vom Fußballverein zu suspendieren. Der Kläger sei durch den Vorfall im Gesicht, insbesondere am Auge verletzt worden.
Der Beklagte bestritt und wendete ein, dass er in Notwehr gehandelt habe. Der Kläger sei nur geringfügig verletzt worden.
In der vorbereitenden Tagsatzung (ON 8) wurde § 8 Vereinsgesetz nicht erörtert.
Mit einer nachfolgenden Note (ON 10) teilte das Erstgericht mit, dass es die Zulässigkeit des Rechtswegs von Amts wegen zu prüfen beabsichtige. Es forderte die Parteien auf, mitzuteilen, inwieweit die Vereinsstatuten eine verpflichtende Streitschlichtung vor Anrufung des Gerichts vorsähen und welche Schritte gesetzt worden seien.
Mit Schriftsatz vom 31.3.2026 (ON 12) legte der Beklagte die Vereinsstatuten vor und teilte mit, dass es sich um keine aus dem Vereinsverhältnis entspringende Streitigkeit handle, sodass der Rechtsweg zulässig sei.
Der Kläger teilte am 2.4.2026 (ON 14) mit, dass auch aus seiner Sicht der streitige Rechtsweg zulässig sei, weil die Streitigkeit ihre Wurzel nicht in der Vereinsmitgliedschaft habe.
Mit Note vom 30.4.2026 (ON 17) forderte das Erstgericht die Parteien auf mitzuteilen, ob sie einer Beschlussfassung über die Zulässigkeit des Rechtswegs außerhalb der Verhandlung zustimmten, und Kostennoten zu legen. Sollte die Zustimmung nicht erteilt werden, werde eine Verhandlung zur Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtswegs anberaumt.
Mit Note vom 4.5.2026 (ON 18) trug das Erstgericht den Parteien sodann die unbedingte Legung der Kostennoten auf und teilte mit, dass eine Tagsatzung zur Frage der Zulässigkeit des Rechtswegs doch nicht beabsichtigt sei.
Daraufhin teilte der Kläger mit (ON 19), dass er gegen eine Beschlussfassung außerhalb der Verhandlung keine Einwände erhebe.
Der Beklagte führte aus (ON 20), dass er eine Beschlussfassung außerhalb einer mündlichen Verhandlung für nicht prozessordnungskonform halte, er lege aber dennoch eine Kostennote vor.
Mit dem angefochtenen Beschlusswies das Erstgericht die Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs zurück und verpflichtete den Kläger zu einem Kostenersatz von EUR 3.761,82 an den Beklagten. Dabei ging es – offenbar ausgehend von unstrittigem Vorbringen (§§ 266, 267 ZPO) – von nachstehendem Sachverhalt aus:
Die jugendlichen Streitteile sind beide Vereinsmitglieder desselben Fußballvereins. Am 31.8.2025 kam es im Bereich der Umkleidekabinen des Fußballplatzes des Fußballvereins zwischen den Parteien zu einer Auseinandersetzung. Der Beklagte war der Meinung, dass der Kläger unwahre Gerüchte über ihn verbreitet. Es kam zunächst zu einem kurzen verbalen Konflikt zwischen den beiden Vereinsmitgliedern. Anschließend versetzte der Beklagte dem Kläger zumindest einen Faustschlag ins Gesicht. Der Kläger wurde durch diesen Schlag zumindest am linken Auge leicht verletzt […]. Ein vereinsinternes Schlichtungsverfahren zur Regelung der gegenständlichen Streitsache wurde nicht eingeleitet und hat nicht stattgefunden.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, dass nach § 8 Abs 1 Vereinsgesetz Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis zunächst vor einer Schlichtungseinrichtung auszutragen seien. Bei Nichtdurchführung eines derartigen Schlichtungsversuchs liege Unzulässigkeit des Rechtswegs vor. Der Begriff „Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis“in § 8 Abs 1 Vereinsgesetz sei umfassend zu verstehen. Darunter fielen auch alle privatrechtlichen Streitigkeiten zwischen Vereinsmitgliedern untereinander, sofern sie mit dem Vereinsverhältnis in Zusammenhang stünden. Der Kläger mache Schadenersatzansprüche als Vereinsmitglied gegen den Beklagten als Vereinsmitglied geltend. Diese vermögensrechtliche Streitigkeit fuße in der Vereinsmitgliedschaft. Ursprung sei, dass der Beklagte davon ausgegangen sei, dass der Kläger unwahre Gerüchte über ihn verbreite. Der Oberste Gerichtshof habe bereits wiederholt ausgesprochen, dass auch Ansprüche nach § 1330 ABGB (Ehrenbeleidigungen) Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis begründen könnten. Die vermuteten Beleidigungen und die körperliche Auseinandersetzung zwischen den Streitteilen stellten eine empfindliche Störung des Vereinsverhältnisses dar, sodass diese von § 8 Abs 1 Vereinsgesetz umfasst seien. Da kein Schlichtungsverfahren eingeleitet worden sei, sei die Unzulässigkeit des Rechtswegs auszusprechen. Den Parteien sei rechtliches Gehör gewährt worden, sodass die Beschlussfassung außerhalb einer Tagsatzung möglich sei. Der Kläger habe dem Beklagten die gesamten Verfahrenskosten zu ersetzen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich der rechtzeitige Rekurs des Klägers aus den Rekursgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung. Er strebt die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Fortsetzung des Verfahrens an. Zu Unrecht gehe das Erstgericht davon aus, dass die Vereinsmitgliedschaft des Klägers und des Beklagten unstrittig sei. Aus dem Akteninhalt sei dies nicht ableitbar. Beispielsweise könnten auch nur die Eltern der Streitteile Mitglieder sein. Selbst wenn der Kläger und der Beklagte Vereinsmitglieder wären, liege keine Streitigkeit aus dem Vereinsverhältnis vor. In seiner Kostenrüge macht der Kläger geltend, dass der Beklagte nicht auf die Unzulässigkeit des Rechtswegs hingewiesen habe, sodass diesem kein Kostenersatz gebühre.
1. Eine von Amts wegen aufzugreifende Nichtigkeit wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 477 Abs 1 Z 4 ZPO) liegt nicht vor. § 261 Abs 2 ZPO sieht keine absolute Verhandlungspflicht über Prozesshindernisse mehr vor. Dies gilt auch bei amtswegiger Prüfung der Prozessvoraussetzungen nach § 261 Abs 5 ZPO (vgl Kellner in Kodek/Oberhammer , ZPO-ON 1.00§ 261 ZPO Rz 10 [Stand 9.10.2023, rdb.at]). Das rechtliche Gehör wurde ausreichend gewahrt. Das Erstgericht tat den Parteien vor Beschlussfassung seine Rechtsmeinung kund und gab ihnen die Möglichkeit zur Äußerung (vgl Kellner , aaO Rz 9).
2. Gemäß § 8 Abs 1 Vereinsgesetz haben die Statuten vorzusehen, dass Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis vor einer Schlichtungseinrichtung auszutragen sind. Sofern das Verfahren vor der Schlichtungseinrichtung nicht früher beendet ist, steht für Rechtsstreitigkeiten nach Ablauf von sechs Monaten ab Anrufung der Schlichtungseinrichtung der ordentliche Rechtsweg offen.
3. Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis sind solche, die ihre Wurzel in der Vereinsmitgliedschaft haben (RS0122425). Erfasst werden alle privatrechtlichen Streitigkeiten zwischen Vereinsmitgliedern und dem Verein oder zwischen Vereinsmitgliedern, sofern sie mit dem Vereinsverhältnis in Zusammenhang stehen (RS0119982 [T15]; RS0122425 [T6]). Maßgeblich ist, ob sich der geltend gemachte Anspruch auf die Verletzung von Pflichten aus dem Vereinsverhältnis stützt und die Mitgliedschaft notwendige Voraussetzung für das Bestehen des Anspruchs ist, oder ob ein vom Vereinsverhältnis unabhängiger Anspruch geltend gemacht wird, der ebenso von einem Nichtmitglied erhoben werden könnte (RS0119982 [T20]; RS0122425 [T11]).
4. Der aus einer Körperverletzung resultierende Schadenersatzanspruch des Klägers ist keine Streitigkeit aus dem Vereinsverhältnis, weil die Mitgliedschaft beim Fußballverein keine notwendige Voraussetzung für das Bestehen dieses Anspruchs ist. Wäre ein Nichtmitglied des Vereins am Fußballplatz vom Beklagten durch Schläge verletzt worden, könnte dieses seine Ansprüche gleichermaßen geltend machen. Die vom Erstgericht zitierten höchstgerichtlichen Entscheidungen, wonach Ehrenbeleidigungen Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis sein könnten, sind von vorneherein nicht einschlägig. Der Kläger macht nämlich keinen Anspruch nach § 1330 ABGB geltend.
5. Der streitige Rechtsweg ist daher unabhängig davon, ob ein Schlichtungsverfahren eingeleitet wurde oder nicht, zulässig. Darauf, ob sowohl der Kläger als auch der Beklagte tatsächlich Vereinsmitglieder sind, muss nicht mehr weiter eingegangen werden. Der angefochtene Beschluss war daher ersatzlos aufzuheben und dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens aufzutragen.
6. Der Streit über die Zulässigkeit des Rechtswegs stellt einen Zwischenstreit dar. In erster Instanz handelte es sich noch um einen unechten Zwischenstreit, da kein Antrag einer Partei auf Zurückweisung der Klage vorlag. Das Erstgericht ging amtswegig vor, beide Parteien sprachen sich für die Zulässigkeit des Rechtswegs aus. Die Kosten für den vom Erstgericht hervorgerufenen Schriftsatzwechsel im Zusammenhang mit der Frage der Zulässigkeit des Rechtswegs sind daher als weitere Verfahrenskosten zu behandeln (vgl Obermaier , Kostenhandbuch 4 Rz 1.322).
7. Anderes gilt für das Rekursverfahren. In der Rekursbeantwortung vertritt der Beklagte nun den Standpunkt, dass (doch) Unzulässigkeit des Rechtswegs vorliege. In diesem Verfahrensstadium handelt es sich sohin um einen echten Zwischenstreit, sodass der Beklagte dem im Zwischenstreit siegreichen Kläger die Rekurskosten zu ersetzen hat (vgl Obermaier , aaO, Rz 1.316). Der Kläger hat die Kosten seines Rekurses richtig verzeichnet.
8. Der Beschluss des Rekursgerichts, mit dem ein Zurückweisungsbeschluss des Erstgerichts, der wegen des Vorliegens eines Prozesshindernisses ergangen ist, beseitigt wird, stellt keine aufhebende, sondern eine abändernde Entscheidung dar, die nach § 528 ZPO anfechtbar ist (RS0044033 [T6], RS0044046).
9. Bei der nach § 500 Abs 2 Z 1 iVm 526 Abs 3 ZPO vorzunehmenden Bewertung besteht kein Anlass, von der Bewertung des Feststellungsbegehrens durch den Kläger abzugehen. Damit war auszusprechen, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands EUR 5.000,--, nicht jedoch EUR 30.000,-- übersteigt.
10. Eine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO liegt nicht vor. Zum einen konnte sich das Rekursgericht an der zitierten Rechtsprechung orientieren. Zum anderen ist die Frage, ob eine Streitigkeit aus einem Vereinsverhältnis vorliegt, jeweils aufgrund der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (vgl RS0122425 [T16]).
11. Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass in zivilgerichtlichen Verfahren nach § 169 Abs 1 ABGB nur ein obsorgebetrauter Elternteil allein zur Vertretung des Kindes berechtigt ist. Im vorliegenden Fall findet sich in den Schriftsätzen und im angefochtenen Beschluss die Vertretung durch beide Elternteile. Um eine Verfahrensverzögerung zu vermeiden, wurde vom Rekursgericht von der Einleitung eines Verbesserungsverfahrens abgesehen, da bislang ohnehin keine widersprechenden Vertretungshandlungen der Elternteile vorliegen (vgl Fischer-Czermak in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.06 § 169 Rz 3 [Stand 1.7.2025, rdb.at]). Im weiteren Verfahrensverlauf werden von den Parteien jedoch Erklärungen im Sinn des § 169 Abs 1 ABGB einzuholen sein.
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