Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Dr. Glawischnig als Vorsitzende und die Richter Mag. Nigl und Mag. Zechmeister sowie die fachkundigen Laienrichter ao.Univ.Prof. Mag. Dr. Monika Drs und Brigitte Holzmann in der Arbeitsrechtssache der klagenden und widerbeklagten Partei A*-B*, **, vertreten durch Nusterer Mayer Rechtsanwälte OG in St. Pölten, wider die beklagte und widerklagende Partei C*ges .m.b.H. , **, vertreten durch Fellner WratzfeldPartner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen zuletzt EUR 53.383,33 brutto s.A. (Klage) und EUR 9.785,67 netto s.A. (Widerklage), über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Arbeits- und Sozialgericht vom 19.11.2024, ** (verbunden mit **)–42, gemäß den §§ 2 Abs 1 ASGG, 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens bleibt vorbehalten.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die klagende und widerbeklagte Partei wird in weiterer Folge als klagende Partei/Klägerin bezeichnet; die beklagte und widerklagende Partei als beklagte Partei/Beklagte.
Die Klägerin war im Unternehmen der beklagten Partei von 03.08.1998 bis 19.02.2024 beschäftigt. Auf das Dienstverhältnis kam der Kollektivvertrag für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer zur Anwendung. Die wöchentliche Normalarbeitszeit betrug zuletzt 17 Stunden. Das Grundgehalt betrug EUR 2.522,53 brutto.
Die Klägerin begehrte zuletzt einen Betrag von EUR 83.383,33 brutto s.A. an beendigungsabhängigen Ansprüchen aus dem Dienstverhältnis zur Beklagten. Die Klägerin brachte zusammengefasst vor, dass ihr Dienstverhältnis durch ungerechtfertigte und verfristete Entlassung geendet habe. Die Beklagte versuche, einen Entlassungsgrund zu konstruieren.
Die Beklagte bestritt das Klagsvorbringen und beantragte Klagsabweisung. Sie wandte zusammengefasst ein, dass die Entlassung der Klägerin rechtzeitig erfolgt und gerechtfertigt sei. Die Entlassung würde zusammengefasst auf die Entlassungsgründe Vertrauensunwürdigkeit, Untreue und Verstoß gegen das Konkurrenzverbot gestützt. Außerdem wendete die Beklagte compensando gegen die Klagsforderung einen Betrag von EUR 9.785,67 netto s.A. ein, bei dem es sich um einen im Jänner 2024 zu viel bezahlten Betrag an die Klägerin gehandelt habe.
Hinsichtlich dieser Gegenforderung erhob die Beklagte gegen die Klägerin zu ** des Erstgerichts am 31.7.2024 eine Widerklage. Mit Beschluss des Erstgerichts vom 4.9.2024 wurden beide Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.
Das wechselseitige Parteienvorbringen in den verbundenen Verfahren wurde auf den Seiten 2 bis 14 des angefochtenen Urteils im Wesentlichen wiedergegeben. Aus den Seiten 2 bis 3 des angefochtenen Urteils ergibt sich die Aufschlüsselung des von der Klägerin zuletzt erhobenen Leistungsbegehrens. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Seiten 2 bis 14 des angefochtenen Urteils verwiesen.
Mit dem angefochtenen Urteil gab das Erstgericht sowohl der Klage als auch der Widerklage zur Gänze statt, wobei hinsichtlich der Klage auch ausgesprochen wurde, dass die von der Beklagten compensando eingewendete Gegenforderung mit EUR 9.785,67 netto zu Recht bestehe (Näheres dazu siehe die Spruchpunkte 1. bis 4. des angefochtenen Urteils).
Das Erstgericht stellte folgenden Sachverhalt fest:
„Der Standort der beklagten Partei in ** in der **, bei welchem die Klägerin beschäftigt war, wurde von der (mittlerweile) Schwägerin der Klägerin, D* B*, geleitet. D* B* hatte dabei insbesondere die Personalagenden dieses Standorts über, sie stellte das Personal ein und war auch für die Ausgestaltung des Dienstverhältnisses, die Diensteinteilung, Urlaubseinteilung, Arbeitszeiteinteilung etc. zuständig. D* B* stellte auch die Klägerin ein.
Die Geschäftsführer der beklagten Partei, E* und F* G*, kümmerten sich de facto nicht um das operative Geschäft am Standort **. Es wurden die konkrete Tätigkeit und Arbeitsleistungen der einzelnen Mitarbeiter nicht überprüft, insbesondere auch nicht die Arbeitszeitaufzeichnungen. Ihr Interesse lag vordergründig auf der wirtschaftlichen Leistung des Standorts, die Mitarbeiterführung und die konkrete Ausgestaltung der Dienstverhältnisse lag in der Verantwortung von D* B*. Es gab diesbezüglich auch nie Beanstandungen seitens der beklagten Partei, weder gegenüber D* B* noch gegenüber der Klägerin selbst.
Nachdem die Klägerin im Jahr 2007 die Bilanzbuchhaltungsprüfung abgelegt hatte, machte sie sich neben ihrer Beschäftigung bei der beklagten Partei als Bilanzbuchhalterin selbstständig. Es war dabei mit D* B* ausdrücklich abgesprochen, dass der Klägerin erlaubt war, hier neben ihrer Tätigkeit für die beklagte Partei noch selbständig Klienten zu betreuen. Es war auch vereinbart, dass die Klägerin hierzu die Infrastruktur und insbesondere die Programme und Software (insb. das Klienten-Informationssystem KIS) der beklagten Partei nutzen durfte, um auch ihre selbständig betreuten Klienten abzurechnen.
Der Klägerin wurde explizit vom Geschäftsführer der beklagten Partei, E* G*, erlaubt, dass sie die von ihrem Ehemann H* B* geführten Unternehmen als Bilanzbuchhalterin nebenbei selbständig betreut. E* G* wusste seit spätestens 31.01.2024, dass die Klägerin noch nebenbei selbstständig Klienten betreut.
Die Klägerin war zuletzt mit 17 Wochenstunden bei der beklagten Partei beschäftigt, wobei sie ihre Arbeitszeitaufzeichnungen selbst geführt hat.
Es kam hier durchaus zu zeitlichen Überlappungen zwischen der Tätigkeit der Klägerin für die beklagte Partei und jener für ihre selbständig betreuten Klienten. Es war dabei Usus und auch mit D* B* abgesprochen, dass dies nicht jedes Mal in den Arbeitszeitaufzeichnungen angeführt werden musste bzw. hier nicht die Eintragung für einen bestimmten Klienten der beklagten Partei unterbrochen werden musste, sollten hier Arbeiten für selbständig betreute Klienten verrichtet werden, vor allem wenn diese Tätigkeiten weniger als 15 Minuten dauerten. Es war generell Usus und auch mit D* B* abgesprochen, dass etwa auch Kaffee-, Zigaretten- oder Toilettenpausen nicht extra in der Zeitaufzeichnung aufscheinen sollten und entsprechend nicht laufende, erfasste Tätigkeiten unterbrochen werden sollten.
Fallweise ist es vorgekommen, dass die Klägerin hier auch Tätigkeiten von 15 oder 20 Minuten verrichtet hat, während sie laut den Arbeitszeitaufzeichnungen parallel Klienten der beklagten Partei betreut und dies nicht gesondert erfasst bzw. diese Tätigkeiten nicht unterbrochen hat. Die Klägerin hat jedoch diese Zeiten nach Beendigung der Tätigkeit für die selbständig betreuten Klienten fortgesetzt bzw. angehängt, auch wenn dies wiederum in den Zeitaufzeichnungen nicht entsprechend ersichtlich war. Die Klägerin hat im Gegenzug auch während des Krankenstandes, während des Urlaubs oder an Wochenenden kurzzeitige Arbeiten für die beklagte Partei erledigt oder Auskünfte erteilt, ohne dies als Arbeitszeit zu erfassen. Die Klägerin folgte dabei reinen Praktikabilitätserwägungen, ohne hier bewusst falsche Arbeitszeitaufzeichnungen produzieren zu wollen. Ziel war es, dass am Ende des Tages bzw. am Ende des Monats die für den jeweiligen Klienten abgerechneten Tätigkeiten in Summe korrekt waren. Darauf hat die Klägerin geachtet. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Klägerin der beklagten Partei Arbeitszeiten weiterverrechnet hat, die diese nicht für von der beklagten Partei betreute Klienten, sondern für selbständig betreute Klienten, aufgewendet hat.
Neben der Klägerin waren auch noch die anderen Bilanzbuchhalterinnen I* und J* nebenbei selbständig tätig. Dass auch diese Mitarbeiterinnen während ihrer Arbeitszeit für die beklagte Partei ihre selbständigen Kunden betreut hätten, kann nicht festgestellt werden.
Die Klägerin war bei der beklagten Partei für die Weiterverrechnung von Firmenbucheintragungsgebühren grundsätzlich nicht zuständig. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Klägerin die beklagte Partei durch die Nichtweiterverrechnung einer Eintragungsgebühr in Höhe von EUR 130,00 an die K* GmbH am 28.09.2023 geschädigt hat.
Es kann nicht festgestellt werden, dass die Klägerin Geschäftsgeheimnisse verletzt hat.
Im Dezember 2020 sagte D* B* der Klägerin zu, dass sie für ihre Tochter über die Firma ein Notebook ** anschaffen dürfe, welches die Tochter für das Homeschooling benötigte. Eine weitere Vereinbarung zwischen der Klägerin und D* B*, wer konkret nun dieses Notebook in weiterer Folge bezahlen würde bzw. dass dies die beklagte Partei bezahlen würde, wurde nicht getroffen. Für die Klägerin war nur klar, dass sie dieses Notebook nicht bezahlen würde und die Rechnung auf D* B* lauten sollte. So hat die Klägerin dies bei der Bestellung auch entsprechend angegeben.
Der Klägerin ist in weiterer Folge nicht aufgefallen, dass konkret dieses Notebook ** im Anlageverzeichnis der beklagten Partei aufschien.
Es kann nicht festgestellt werden, dass die Klägerin ein auf Kosten der beklagten Partei angeschafftes Firmenhandy ** bei Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zurückgegeben hat.
Es kann nicht festgestellt werden, dass die Klägerin entgegen dem Willen der beklagten Partei Tätigkeiten als Hausverwalterin ausgeübt hat.
E* G* hatte zumindest von Ende Jänner bis 15.02.2024 keine Administratorenrechte und daher keinen vollen Zugriff in der KIS/RZL-Software. Weder D* B*, noch die Klägerin haben ihm hier jedoch aktiv den Zugriff verwehrt.
Im Jänner 2024 fiel seitens der Geschäftsführung der beklagten Partei der Entschluss, sich von sämtlichen Mitarbeitern der Familie B* zu trennen. Die Klägerin wurde am 23.01.2024 gekündigt und mit sofortiger Wirkung vom Dienst freigestellt. Zunächst wurden noch Gespräche über eine einvernehmliche Auflösung geführt.
Der Vorschlag der beklagten Partei zur einvernehmlichen Auflösung enthielt unter anderem den Vorschlag, dass die Klägerin neben der gesetzlichen Abfertigung auch eine freiwillige Abfertigung in Höhe eines Monatsgehaltes erhalten sollte (Beilage ./F1).
Bereits am 31.01.2024 überwies die beklagte Partei an die Klägerin den Betrag von EUR 4.071,70 brutto, als Gehalt Jänner 2024 inklusive der freiwilligen Abfertigung in Höhe eines Monatsgehaltes. Weiters überwies die beklagte Partei am 31.01.2024 einen Betrag in Höhe von EUR 9.037,76, als erste Teilzahlung der gesetzlichen Abfertigung (Beilagen ./1 und ./2).
Die Klägerin nahm in weiterer Folge die einvernehmliche Auflösung nicht an. Am 19.02.2024 sprach der Geschäftsführer der beklagten Partei, E* G*, die Entlassung der Klägerin aus (Beilage ./B).
Das Nettogehalt der Klägerin für Jänner 2024 belief sich auf EUR 2.015,88. Das anteilige Nettogehalt der Klägerin Februar 2024 (01.02. bis 19.02.2024) belief sich auf 1.307,81 (Beilage./ 7, S. 2, 3).
Die beklagte Partei hat auf die Rückforderung des Betrages von EUR 9.785,67 netto nicht verzichtet.
Per 24.01.2024 hatte die Klägerin einen offenen Urlaubsanspruch von 102,11 Stunden (Beilage ./G2). Dass die Klägerin nach diesem Zeitpunkt Urlaub verbraucht hat, kann nicht festgestellt werden. Für die Zeit der Dienstfreistellung der Klägerin ab 24.01.2024 wurde keine Vereinbarung über Urlaub zwischen den Parteien getroffen.
Es kann nicht festgestellt, wieviel die Klägerin während der Kündigungsfrist durch ihre selbstständige Tätigkeit ins Verdienen brachte.“
Rechtlich kam das Erstgericht zusammengefasst zu dem Ergebnis, dass ausgehend vom festgestellten Sachverhalt keiner der von der Beklagten relevierten Entlassungstatbestände vorliege. Die Klägerin habe ihre selbständige Tätigkeit von Beginn an in Kenntnis und mit Einverständnis der Beklagten ausgeübt, jedenfalls mit dem Einverständnis ihrer unmittelbaren Vorgesetzten und von der Beklagten als Geschäftsstellenleiterin eingesetzten D* B*. Das Beweisverfahren habe keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Klägerin jemals dazu Anlass gehabt hätte, an diesem Einverständnis zu zweifeln. Ein Verstoß gegen ein Konkurrenzverbot liege daher nicht vor.
Auch der Umstand, dass die Klägerin diese Tätigkeiten zum Teil während der Arbeitszeit durchgeführt habe, stelle keinen Entlassungsgrund dar. Zum einen habe auch hier die Klägerin entsprechend der Vereinbarung mit ihrer Vorgesetzten gehandelt. Zum anderen stelle der Umstand, dass die Arbeitszeitaufzeichnungen zwar objektiv (zum Teil) unrichtig gewesen seien, ohne dass jedoch tatsächlich arbeitsfremde Tätigkeiten der Beklagten weiter verrechnet worden sei, keinen Entlassungsgrund dar. In diesem Fall sei auch zu berücksichtigen, dass die Klägerin diese Arbeitsweise bereits seit vielen Jahren unwidersprochen praktiziert habe und daher eine Entlassung auch im Hinblick auf die mangelnde Unzumutbarkeit nicht gerechtfertigt sei. Dies gelte umso mehr, als die Klägerin ohnehin umgehend vom Dienst freigestellt worden sei und daher weitere Manipulationen nicht mehr zu befürchten gewesen seien. Wenn sich die Beklagte nunmehr im Verfahren auf ihre eigene Unwissenheit berufe, sei ihr diese jedenfalls vorzuwerfen, zumal diese auf eigenes mangelndes Interesse und nicht erfolgte Kontrolle zurückzuführen sei.
Nach den Feststellungen habe die Klägerin auch sonst keine die Entlassung rechtfertigenden Handlungen gesetzt, dies betreffe konkret die (allesamt nachgeschobenen) Vorwürfe im Zusammenhang mit der Firmenbuchgebühr, dem angeblichen Geheimnisverrat, dem Ankauf eines Notebooks, dem Zurückbehalten eines Firmenhandys oder der Tätigkeit als Hausverwalterin. Für sich betrachtet wiege keiner dieser Vorwürfe derart schwer, um eine Entlassung der Klägerin zu rechtfertigen. Dies umso mehr, als zu keinem Zeitpunkt eine Abmahnung der Klägerin erfolgt oder ihr Gelegenheit zur Aufklärung oder Wiedergutmachung gegeben worden sei.
In Summe habe sich der durchaus schlüssige Eindruck ergeben, dass die Beklagte es nicht hätte hinnehmen können, dass die Mitglieder der Familie B* an einer finanziellen Ablösung des Firmenstandorts in ** nicht interessiert gewesen seien und die Klägerin letztlich die – für die Beklagte deutlich günstigere – einvernehmliche Auflösung nicht akzeptiert habe. Die erst Mitte Februar (gemeint: Mitte Februar 2024) erfolgte Entlassung der Klägerin entbehre jeglicher objektiver Grundlage.
Überdies sei die Entlassung auch verfristet. Der Geschäftsführer der Beklagten, E* G*, habe nachweislich am 31.1.2024 bereits davon gewusst, dass die Klägerin selbständig nebenbei Klienten betreue und „etwas abrechne“, und er habe seinen Unmut darüber in seinem E-Mail an die Klägerin auch zum Ausdruck gebracht. Dass die Beklagte daraus nicht gleich Konsequenzen gezogen habe, sondern viele Wochen mit der akribischen Auswertung der Arbeitszeitaufzeichnungen der Klägerin zugebracht habe, habe sie sich selbst zuzuschreiben. Ebenso gehe der Umstand, dass die Beklagte offenbar trotz Unterstützung zumindest zweier Mitarbeiter und auch des IT-Leiters über Wochen nicht in der Lage gewesen sei, vollständig auf ihr eigenes System zuzugreifen, zu ihren Lasten. Dies gelte umso mehr, als die Beklagte auch nach ihrem eigenen Vorbringen zu keinem Zeitpunkt an die Klägerin selbst oder an D* B* herangetreten sei, um Aufklärung zu verlangen.
Erkennbar lediglich gegen das der Klage der Klägerin stattgebende Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten wegen unrichtiger Tatsachenfeststellung auf Grund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung einschließlich rechtlicher Feststellungsmängel mit dem erkennbaren Antrag, das angefochtene Urteil im insofern klagsabweisenden Sinn abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. In eventu wird auch die Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung beantragt.
Die Klägerin beantragt in ihrer Berufungsbeantwortung, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt .
Zum hilfsweise gestellten Antrag der Beklagten auf Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung:
Die Entscheidung, ob eine Berufungsverhandlung im Einzelfall erforderlich ist, steht seit dem BudgetbegleitG 2009 generell im Ermessen des Berufungsgerichts (RIS-Justiz RS0127242; 4 Ob 21/13m ua). Die hierdurch erfolgte Abschaffung des Antrags auf Abhaltung einer mündlichen Berufungsverhandlung verstößt nicht gegen Art 6 MRK (RS0126298; 4 Ob 21/13m ua). Der Berufungssenat hält keine Beweiswiederholung, Beweisergänzung oder Erörterung des Vorbringens für erforderlich, weshalb dem Antrag auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung nicht zu folgen war.
Zur Tatsachenrüge der Beklagten:
Die Beklagte bekämpft die im oben wiedergegebenen Sachverhalt fett hervorgehobenen Feststellungen des Erstgerichts. Stattdessen begehrt sie die aus Punkt 1. ihrer Berufung ersichtlichen Ersatzfeststellungen.
Der Tatsachenrüge kommt in keinem Punkt Berechtigung zu.
Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung hat das Gericht nach seiner persönlichen Überzeugung zu beurteilen, ob ein Beweis gelungen ist oder nicht ( Rechberger in Fasching/Konecny 3III § 272 ZPO Rz 4 ff). Im Rahmen der Beweiswürdigung hat der Richter nach bestem Wissen und Gewissen aufgrund seiner Lebenserfahrung und Menschenkenntnis zu prüfen, ob jener Wahrscheinlichkeitsgrad erreicht ist, der es rechtfertigt, die fragliche Tatsache für wahr zu halten (Rechberger/Klicka in Rechberger/Klicka, ZPO 5§ 272 ZPO Rz 1).
Hervorzuheben ist, dass das Gericht sich aus eigener Wahrnehmung ein genaues Bild von der Persönlichkeit und der Glaubwürdigkeit der von ihm vernommenen Personen machen konnte. Dementsprechend hat das Berufungsgericht die Beweiswürdigung nur daraufhin zu untersuchen, ob die Grenzen der freien Beweiswürdigung eingehalten wurden (RZ 1971/15, 1967/105 ua). Der Beweiswürdigung des Erstgerichts lässt sich deutlich entnehmen, welche Tatsachenfeststellungen auf Basis welcher Beweisergebnisse getroffen wurden, sowie welche Beweisergebnisse als glaubhaft angenommen wurden und welche nicht. Dem gegenüber gelingt es der Berufung nicht, stichhaltige Gründe, welche Zweifel an den vom Erstgericht vorgenommenen Schlussfolgerungen rechtfertigen könnten, darzulegen. Der bloße Umstand, dass nach den Beweisergebnissen allenfalls auch andere Feststellungen möglich gewesen wären, oder dass es einzelne Beweisergebnisse gibt, die für den Prozessstandpunkt des Berufungswerbers sprechen, reichen noch nicht aus, eine unrichtige oder bedenkliche Beweiswürdigung aufzuzeigen.
Aus § 272 ZPO ist abzuleiten, dass im Regelfall an die zum Beweis erforderliche Wahrscheinlichkeit hoheAnforderungen zu stellen sind; als Regelbeweis der ZPO muss somit hohe Wahrscheinlichkeit angenommen werden. (vgl Rechberger/KlickaaaO Vor § 266 ZPO Rz 5 mwN).
Da das Erstgericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung nachvollziehbar und überzeugend dargelegt hat, wie es zu seinen Feststellungen gelangt ist, reicht es im Wesentlichen aus, auf diese Ausführungen zu verweisen (§§ 2 ASGG, 500a ZPO; vgl RIS-Justiz RS0122301).
Da das Berufungsgericht nicht verpflichtet ist, auf die einzelnen Zeugenaussagen und sonstigen Beweisergebnisse einzugehen, wenn es gegen die Beweiswürdigung des Erstgerichts keine Bedenken hegt und sich auch nicht mit jedem Beweisergebnis und jedem Argument des Berufungswerbers auseinandersetzen muss (RIS-Justiz RS0043371 [T18]; 9 ObA 160/15t uva), sei lediglich exemplarisch unter Beachtung der aufgezeigten Beweiswürdigungsgrundsätze zur Tatsachenrüge Folgendes ausgeführt:
Das Erstgericht hat insbesondere auf Seite 19, letzter Absatz und Seite 20, erster Absatz des angefochtenen Urteils plausibel und im Einklang mit der Aktenlage aufgezeigt, warum es die unter Punkt 1.1. der Berufung der Beklagten bekämpften Feststellungen getroffen hat. Aus den vom Erstgericht in diesem Zusammenhang im Detail angeführten Beweisergebnissen, insbesondere den Aussagen der Zeugen D* B*, I*, L*, M* sowie durchaus auch auf Basis der Angaben der Geschäftsführer der Beklagten, F* und E* G*, können die erstgerichtlichen Feststellungen im Rahmen der freien Beweiswürdigung zulässigerweise abgeleitet werden.
Auf Basis dieser Beweisergebnisse ist das Erstgericht beispielsweise zu Recht zu der Beurteilung gelangt, dass sich die Beklagte letztlich für die tatsächlichen Vorgänge am Standort ** nicht interessiert hat und es den Geschäftsführern der Beklagten vielmehr auf den wirtschaftlichen Erfolg dieses Standorts ankam, ohne sich um die tatsächlichen Belange vor Ort zu kümmern oder diese zu hinterfragen. Die Versuche der Beklagten, einzelne Aussageteile verschiedener vernommener Personen herauszupicken und darauf ihre Argumentation zu stützen, sind nicht ausreichend geeignet, um stichhaltige Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Feststellungen und der vom Erstgericht dazu angestellten Beweiswürdigung zu erwecken.
Der Beklagten gelingt es auch nicht, die – vom Erstgericht angenommene – Glaubwürdigkeit der Zeugin D* B* stichhaltig in Zweifel zu ziehen. Der Umstand, dass die Zeugin D* B* die Schwägerin der Klägerin ist und mehrere Mitglieder der Familie B* am Standort der Beklagten in ** tätig waren, ist kein ausreichend tragfähiges Argument, um die Angaben der – unter Wahrheitspflicht stehenden – Zeugin D* B* als unglaubwürdig zu beurteilen. Das Erstgericht hat in seiner Beweiswürdigung nachvollziehbar zum Ausdruck gebracht, dass ihm die Angaben der Zeugin D* B* glaubwürdig und äußerst lebensnah erschienen. Das Erstgericht konnte sich aus eigener Wahrnehmung ein genaues Bild von der Persönlichkeit und der Glaubwürdigkeit der von ihm vernommenen Personen, und somit auch von der der Zeugin D* B*, machen.
Auch auf Basis der Berufungsausführungen sind für das Berufungsgericht keine stichhaltigen Gründe ersichtlich, dass das Erstgericht die Grenzen der freien Beweiswürdigung hier nicht eingehalten hätte. Der bloße Umstand, dass nach den Beweisergebnissen allenfalls andere Feststellungen möglich gewesen wären, oder dass es einzelne Beweisergebnisse gibt, die für den Prozessstandpunkt der Beklagten sprechen, reichen noch nicht aus, eine unrichtige oder bedenkliche Beweiswürdigung aufzuzeigen. Ausgehend von dieser Sach- und Rechtslage genügt es demzufolge nicht, dass die von der Beklagten ins Treffen geführten Angaben ihrer beiden Geschäftsführer für ihren Prozessstandpunkt sprechen, um eine unrichtige oder bedenkliche Beweiswürdigung des Erstgerichts aufzuzeigen.
Unter Punkt 1.2. der Tatsachenrüge macht die Beklagte in Wahrheit einen rechtlichen Feststellungsmangel geltend, da sie lediglich einen Zusatz hinsichtlich der hier bekämpften Feststellung begehrt, wonach dabei mit D* B* ausdrücklich abgesprochen war, dass der Klägerin erlaubt war, hier neben ihrer Tätigkeit für die Beklagte noch selbständig Klienten zu betreuen. Konkret begehrt die Beklagte den Zusatz, dass sich diese Erlaubnis nur drauf bezog, selbständig Klienten „im eigenen Namen ohne Vollmachtsverhältnis zur Beklagten“ zu betreuen. Die Beklagte rügt dies auch als rechtlichen Feststellungsmangel und verweist dazu auf ihre Ausführungen unter Punkt 2.4. der Rechtsrüge. Eine Behandlung der Tatsachenrüge unter Punkt 1.2. der Berufung ist damit entbehrlich und wird zu diesem Thema zur Rechtsrüge der Beklagten eingegangen.
Unter Punkt 1.3. der Tatsachenrüge bekämpft die Beklagte die im oben wiedergegebenen Sachverhalt fett hervorgehobenen Feststellungen betreffend die „Tätigkeiten der Klägerin während der Arbeitszeit“.
Die Beklagte beanstandet zusammengefasst, dass das Erstgericht diese bekämpften Feststellungen auf Grund der Aussage der Klägerin getroffen habe. Deren Angaben seien jedoch unglaubwürdig und als bloße Schutzbehauptungen anzusehen. Dies ergebe sich aus verschiedenen (von der Berufungswerberin näher angeführten) Urkunden. Außerdem führt die Beklagte aus, dass die Aussage von D* B* in diesem Kontext aussagekräftig sei, welche nach ihren eigenen Angaben nie kontrolliert habe, ob die Klägerin die Arbeitszeit, die sie für eigene Klienten aufgewendet habe, nachgeholt habe.
Auch diese Tatsachenrüge ist nicht berechtigt.
Das Erstgericht hat in seiner Beweiswürdigung (s dazu insbesondere S 19 des angefochtenen Urteils) lebensnah und nachvollziehbar aufgezeigt, warum es die hier bekämpften Feststellungen getroffen hat. Es ist nicht zu beanstanden, dass das Erstgericht im Rahmen der freien Beweiswürdigung den Angaben der Klägerin auch in diesem Punkt Glauben geschenkt hat und ihren Angaben insofern gefolgt ist, als sie die verrechnete Arbeitszeit sehr wohl tatsächlich erbracht hat, indem sie sie später „angehängt“ hat. Dem Erstgericht ist auch zuzustimmen, dass die gegenteiligen Vorwürfe der Beklagten, nämlich dass die Klägerin hier tatsächlich nicht erbrachte Leistungen verrechnet habe, keine ausreichende Grundlage im Beweisverfahren fanden. Die von der Berufungswerberin ins Treffen geführten Urkunden und auch die Aussage der Zeugen D* B* sind nicht ausreichend geeignet, um eine unrichtige Beweiswürdigung des Erstgerichts aufzuzeigen. Wie gesagt, kommt einer Tatsachenrüge nicht bereits dann Berechtigung zu, wenn es einzelne Beweisergebnisse gibt, die für den Prozessstandpunkt des Berufungswerbers sprechen. Vielmehr ist der Beklagten zu entgegnen, dass die Aussage der Zeugin D* B* in diesem Zusammenhang eher für die Richtigkeit der Angaben der Klägerin spricht als gegen deren Richtigkeit (Näheres dazu s insbesondere ON 38.2, S 21 ff). Darauf hat im Übrigen bereits das Erstgericht in seiner Beweiswürdigung zutreffend hingewiesen (vgl S 19 des angefochtenen Urteils).
Unter Punkt 1.4. der Tatsachenrüge bekämpft die Beklagte die oben fett hervorgehobenen Feststellungen zum Thema „Abrechnungsmodalitäten betreffend Firmenbucheintragungen“. Die Beklagte begründet diese Tatsachenrüge zusammengefasst damit, dass sich die Klägerin bei ihrer Aussage mehrmals in Widersprüche verwickelt habe.
Diese Tatsachenrüge geht bereits deswegen ins Leere, weil sie nicht gesetzmäßig ausgeführt ist. Die Beklagte zeigt nämlich nicht ausreichend auf, auf Grund welcher unrichtigen Beweiswürdigung diese bekämpften Feststellungen getroffen worden sein sollten und auf Grund welcher konkreten Beweisergebnisse die von ihr begehrten Ersatzfeststellungen zu treffen gewesen wären.
Das Erstgericht hat hinsichtlich dieser Feststellungen eine Beweiswürdigung angestellt, aus der sich ergibt, dass es die bekämpften Feststellungen nicht nur auf Grund der Aussage der Klägerin traf. Das Erstgericht nahm in diesem Zusammenhang nämlich auch auf die Angaben des Geschäftsführers der Beklagten, E* G*, und das E-Mail des Ehemannes der Klägerin vom 24.6.2024 (Beilage ./17) Bezug. Mit diesen weiteren Beweisergebnissen setzt sich die Tatsachenrüge jedoch nicht einmal ansatzweise auseinander.
Aber auch bei einer inhaltlichen Prüfung dieser Tatsachenrüge wäre für die Beklagte nichts gewonnen.
Die bekämpften Feststellungen beruhen nämlich auf einer plausiblen Beweiswürdigung und ist dem Erstgericht zuzustimmen, dass der Geschäftsführer der Beklagten, E* G*, in diesem Zusammenhang keine ausreichend fundierten Angaben machte (vgl ON 38.2, S 3 iVm S 20, vorletzter Absatz des angefochtenen Urteils).
Im Hinblick darauf, dass für das Treffen einer positiven Feststellung das Regelbeweismaß die hohe Wahrscheinlichkeit ist, ist es demzufolge mangels ausreichend überzeugender Beweisergebnisse nicht zu beanstanden, dass das Erstgericht die von der Beklagten bekämpfte Negativfeststellung getroffen hat, dass nicht festgestellt werden kann, dass die Klägerin die Beklagte durch die Nichtweiterverrechnung einer Eintragungsgebühr in Höhe von EUR 130,-- an die K* GmbH am 28.9.2023 geschädigt hat.
In diesem Zusammenhang ist auffällig, dass die Beklagte, bei der es sich um ein Steuerberatungs- bzw Wirtschaftstreuhandunternehmen handelt, im erstinstanzlichen Verfahren keinen Beleg vorlegte bzw vorlegen konnte, auf deren Grundlage die von der Beklagten behauptete Schädigung durch die Nichtweiterverrechnung von Firmenbucheintragungsgebühren unter Beweis gestellt worden wäre.
Unter Punkt 1.5. der Berufung bekämpft die Beklagte die oben fett hervorgehobenen Feststellungen des Erstgerichts betreffend das Thema „Notebook für Tochter“. Hier beanstandet die Beklagte abermals zusammengefasst, dass das Erstgericht bei seinen Feststellungen der Aussage der Klägerin gefolgt sei. Die Beklagte führt hier abermals aus, dass die Angaben der Klägerin bloße Schutzbehauptungen seien.
Auch mit dieser Tatsachenrüge gelingt es der Beklagten nicht, stichhaltige Bedenken gegen die Richtigkeit der hier bekämpften Feststellungen zu erwecken. Das Erstgericht hat in seiner Beweiswürdigung nachvollziehbar dargelegt, auf Grund welcher Beweisergebnisse und Überlegungen es die hier bekämpften Feststellungen getroffen hat (Näheres dazu s S 21, 2.Absatz des angefochtenen Urteils). Der Beklagten gelingt es nicht aufzuzeigen, dass das Erstgericht in diesem Punkt die Grenzen der freien Beweiswürdigung nicht eingehalten hätte. Berücksichtigt man, dass sich das Erstgericht aus eigener Wahrnehmung ein genaues Bild von der Persönlichkeit und der Glaubwürdigkeit der Klägerin machen konnte, dem Erstgericht die Klägerin somit glaubwürdig erschien und das Erstgericht in seiner Beweiswürdigung auch plausible Überlegungen angestellt hat, warum es auch unter Berücksichtigung der sonstigen Beweisergebnisse diesen Angaben der Klägerin Glauben schenkte, ist die Tatsachenrüge auch hier nicht berechtigt. Dass in der Aussage der Klägerin gewisse – von der Beklagten ins Treffen geführte – Widersprüche vorgelegen sein mögen, reicht nicht aus, um den Angaben der Klägerin in den wesentlichen Punkten zum Themenkreis Anschaffung des Notebooks keinen Glauben zu schenken und diese Angaben als bloße Schutzbehauptungen zu qualifizieren.
Auch die Argumentation der Berufungswerberin mit der Aussage der Zeugin D* B* bietet keine ausreichende Grundlage dafür, um die hier bekämpften Feststellungen und die vom Erstgericht dazu angestellte Beweiswürdigung als unrichtig zu beurteilen. So gab die Zeugin D* B* sogar über mehrmaliges Nachfragen an, dass sie sich „an diesen Vorfall“ nicht mehr erinnern könne. Sie begründete dies unter anderem damit, dass sie in diesem Jahr „wahnsinnig viele Zugänge im Anlageverzeichnis“ gehabt hätten und „sie sich technisch nicht gut ausgekannt habe“ (Näheres dazu s ON 38.2, S 23). Der von der Berufungswerberin gezogene Schluss, dass die Zeugin B* sich an diesen Vorfall hätte erinnern können, wenn es eine Vereinbarung - wie von der Klägerin ausgesagt - gegeben hätte, dies im Hinblick darauf, dass sich die Zeugin B* in Bezug auf andere Fragen an Dinge hätte erinnern können, die mehr als 30 Jahre zurückgelegen seien, überzeugt nicht. So zeigt bereits die allgemeine Lebenserfahrung, dass es nicht ungewöhnlich ist, dass sich Menschen an bestimmte, auch lange zurückliegende Ereignisse erinnern können, an andere nicht so lange zurückliegende Ereignisse hingegen nicht.
Unter Punkt 1.6. der Berufung bekämpft die Beklagte die Negativfeststellung des Erstgerichts, wonach nicht festgestellt werden kann, dass die Klägerin ein auf Kosten der Beklagten angeschafftes Firmenhandy ** bei Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zurückgegeben hat.
Die Beklagte begehrt stattdessen folgende Ersatzfeststellungen:
„Für die Klägerin wurde das Firmenhandy ** auf Rechnung der beklagten Partei angeschafft. Dafür wurde nicht die Zustimmung der Geschäftsführung eingeholt, obwohl nicht alle Mitarbeiterinnen bei der beklagten Partei Firmenhandys hatten. Das Diensthandy wurde von der Klägerin nicht zurückgestellt, da es dieses nicht mehr gegeben hat.“
Diese Tatsachenrüge geht bereits deswegen ins Leere, weil sie nicht gesetzmäßig ausgeführt ist. Die Beklagte führt nämlich keine Beweisergebnisse an, auf deren Grundlage die von ihr begehrten Ersatzfeststellungen getroffen werden könnten.
Diese Tatsachenrüge ist aber auch insofern nicht gesetzmäßig ausgeführt, als sich die Beklagte nicht mit der gesamten vom Erstgericht dazu angestellten Beweiswürdigung auseinandersetzt (Näheres dazu s S 21, vorletzter Absatz des angefochtenen Urteils).
Aber auch bei gesetzmäßiger Ausführung dieser Tatsachenrüge wäre für die Beklagte nichts gewonnen.
Zunächst ist abermals zu betonen, dass für das Treffen von positiven Feststellungen beim Erstgericht ein hoher Überzeugungsgrad für die Richtigkeit dieser Feststellung bestehen muss. Das Erstgericht hat sich in seiner Beweiswürdigung mit den zu diesem Themenkreis vorliegenden Beweisergebnissen auseinandergesetzt und plausibel aufgezeigt, warum es in diesem Punkt keine positiven Feststellungen treffen konnte (Näheres dazu s S 21, vorletzter Absatz des angefochtenen Urteils). Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf diese auch das Berufungsgericht überzeugenden Darlegungen des Erstgerichts verwiesen werden.
Unter Punkt 1.7. der Berufung bekämpft die Beklagte die Feststellung, dass weder D* B* noch die Klägerin ihm (gemeint: dem Geschäftsführer der Beklagten, E* G*) hier (gemeint: Zugriff in der KIS/RZL-Software) aktiv den Zugriff verwehrt haben.
Stattdessen begehrt die Beklagte folgende „Ersatzfeststellungen“:
„Am 29.1.2024 hat E* G*, D* B*, N* B* und die Klägerin per E-Mail davon verständigt, dass er keine 18 Administratoren-Rechte in der RZL-Software hat. Weder D* B* noch die Klägerin oder N* B* haben auf dieses E-Mail geantwortet. E* G* erkannte erstmals am 18.2.2024, dass die Klägerin Tätigkeiten für ihre eigenen Klienten während der Arbeitszeit erbracht hat, nachdem er die Arbeitszeiten der Klägerin mit den Eintragungen im KIS abglich.“
Diese Tatsachenrüge geht bereits deswegen ins Leere, weil sie nicht gesetzmäßig ausgeführt ist.
Eine gesetzmäßige Tatsachenrüge setzt voraus, dass zwischen der bekämpften und der alternativ angestrebten Feststellung ein inhaltlicher Widerspruch besteht, weil die bekämpfte Feststellung ersetzt werden soll (vgl RS0041835 [insbesondere T2], RS0043150 [T9]). Mangels Angabe einer bekämpften Feststellung liegt keine gesetzmäßige Tatsachenrüge vor. Es könnte allenfalls ein sekundärer Feststellungsmangel iSd § 496 Abs 1 Z 3 ZPO geltend gemacht werden, der der Rechtsrüge zuzuordnen ist. Die Feststellungsgrundlage ist nur dann mangelhaft, wenn Tatsachen fehlen, die für die rechtliche Beurteilung wesentlich sind und dies Umstände betrifft, die nach dem Vorbringen der Parteien und den Ergebnissen des Verfahrens zu prüfen waren (RS0053317). Sekundäre Feststellungsmängel kommen nur im Rahmen des Tatsachenvorbringens der jeweiligen Partei in Betracht. Die begehrte ergänzende Feststellung ist zur rechtlichen Beurteilung nicht erforderlich.
Aber auch bei inhaltlicher Prüfung dieser Tatsachenrüge wäre für die Beklagte nichts gewonnen. Das Erstgericht hat auch zu diesem Themenkreis eine nachvollziehbare und überzeugende Beweiswürdigung angestellt. Zur Vermeidung von Wiederholungen genügt es, auf diese Beweiswürdigung zu verweisen (s S 22, 2.Absatz des angefochtenen Urteils).
Unter Punkt 1.8. der Berufung bekämpft die Beklagte die erstgerichtliche Feststellung, dass die Klägerin per 24.1.2024 einen offenen Urlaubsanspruch von 102,11 Stunden hatte (Beilage ./G2).
Stattdessen begehrt die Beklagte die Ersatzfeststellung, dass die Klägerin per 24.1.2024 einen offenen Urlaubsanspruch von 79,29 Stunden hatte.
Die Beklagte führt begründend aus, dass das Erstgericht diese Feststellung ausschließlich auf die von der Klägerin vorgelegte Gehaltsabrechnung für Jänner 2024 (Beilage ./G) stütze. In der von der Beklagten vorgelegten Urlaubskartei (Beilage ./6) sei jedoch ersichtlich, dass die Klägerin zwischen 2.1.2024 und 8.1.2024 noch Urlaub verbraucht habe. Diesen Urlaub habe sie, wie alle Urlaube in der Vergangenheit und vor ihrer Dienstfreistellung, noch selbst eingetragen bzw mit D* B* vereinbart. Das Erstgericht habe dies jedoch völlig ignoriert und hätte richtigerweise einen restlichen Urlaubsanspruch von 79,29 Stunden feststellen müssen.
Diese Tatsachenrüge ist ebenfalls nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil sich die Beklagte nicht ausreichend mit der vom Erstgericht zu dieser bekämpften Feststellung angestellten Beweiswürdigung (s S 22, vorletzter Absatz des angefochtenen Urteils) auseinandersetzt.
Auch bei einer inhaltlichen Prüfung dieser Tatsachenrüge wäre für die Beklagte nichts gewonnen. Die diesbezügliche Beweiswürdigung des Erstgerichts ist unbedenklich und erscheint auch dem Berufungssenat überzeugend. Das Erstgericht führte in diesem Zusammenhang zusammengefasst aus, dass diese Feststellungen auf der vorgelegten Gehaltsabrechnung für Jänner 2024 (Beilage ./G2) im Zusammenhalt mit den Angaben des Geschäftsführers der Beklagten, E* G*, beruhten, wonach nach der Dienstfreistellung der Klägerin keine Urlaubsvereinbarungen mehr getroffen worden seien. Außerdem kam das Erstgericht zu der Überzeugung, dass der von E* G* zum gegenteiligen Vorbringen von ihm selbst erstellten Aufstellung zum Urlaubsverbrauch (Beilage ./6) keine objektive Beweiskraft zukomme. Auf Grund welcher Überlegungen diese Aufstellung Beilage ./6 – entgegen den beweiswürdigenden Überlegungen des Erstgerichts – eine für die von der Beklagten gewünschte positive Feststellung erforderliche hohe Beweiskraft haben sollte, wird in der Tatsachenrüge von der Beklagten nicht einmal ansatzweise aufgezeigt.
Diese Tatsachenrüge geht aber auch deswegen ins Leere, weil die Beklagte die vom Erstgericht außerdem getroffenen Feststellungen, dass nicht festgestellt werden kann, dass die Klägerin nach dem Zeitpunkt 24.1.2024 Urlaub verbraucht hat, und dass für die Zeit der Dienstfreistellung der Klägerin ab 24.1.2024 keine Vereinbarung über Urlaub zwischen den Parteien getroffen wurde, nicht bekämpft hat (s S 18, 3.Absatz des angefochtenen Urteils).
Da die Tatsachenrüge der Beklagten in keinem Punkt berechtigt ist, übernimmt das Berufungsgericht die erstgerichtlichen Feststellungen und legt sie seiner Entscheidung zugrunde (§§ 2 Abs 1 ASGG, 498 Abs 1 ZPO).
Zur Rechtsrüge:
Ausgehend vom übernommenen Sachverhalt ist keiner der von der Beklagten ins Treffen geführten Entlassungstatbestände erfüllt. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die diesbezüglichen richtigen Ausführungen des Erstgerichts verwiesen werden (§§ 2 Abs 1 ASGG, 500a ZPO).
Zusammengefasst ist festzuhalten, dass weder der Entlassungstatbestand der Untreue, Vertrauensunwürdigkeit noch des Verstoßes gegen das Konkurrenzverbot (vgl § 7 AngG) vorliegt.
Soweit die Berufungswerberin auf dem Rechtsstandpunkt steht, dass die Verrichtung von Tätigkeiten für eigene Klienten während der Arbeitszeit jedenfalls einen Verstoß gegen das Konkurrenzverbot nach § 7 AngG darstelle, ignoriert sie die erstgerichtliche Feststellung, wonach die Klägerin ihre selbständige Tätigkeit von Beginn an in Kenntnis und mit Einverständnis der Beklagten ausübte, jedenfalls mit dem Einverständnis ihrer unmittelbaren Vorgesetzten und von der Beklagten als Geschäftsstellenleiterin eingesetzten D* B* (Näheres dazu s S 15, 2. und 3.Absatz sowie S 25 des angefochtenen Urteils). Da die Berufungswerberin diese Feststellungen unzulässigerweise ignoriert und bei ihren rechtlichen Schlussfolgerungen unberücksichtigt lässt, erübrigt es sich, sich näher mit den Ausführungen der Berufungswerberin zum Konkurrenzverbot nach § 7 AngG auseinanderzusetzen.
Auch die Argumentation der Beklagten mit den Entscheidungen 8 ObA 69/03k und 10 Ra 18/20w des Oberlandesgerichts Wien ist verfehlt, weil diese Entscheidungen keine mit dem vorliegenden Fall vergleichbare Sachverhalte betreffen.
In dem vom Obersten Gerichtshof zu 8 ObA 69/03k behandelten Fall manipulierte der bei der dort Beklagten als Servicetechniker beschäftigte Kläger über einen Zeitraum von 2 Wochen täglich seine Arbeitsaufzeichnungen und das Fahrtenbuch. Dadurch verrechnete er durchschnittlich eine Arbeitsstunde täglich zu Unrecht als Arbeitszeit und täuschte die Beklagte darüber, dass er entgegen den Dienstvorschriften den Firmen-PKW für Privatfahrten verwendete.
Auch der Entscheidung 10 Ra 18/20w des Oberlandesgerichts Wien lag ein nicht vergleichbarer Sachverhalt zugrunde. Dabei wurde die Entlassung für gerechtfertigt beurteilt, weil dem Dienstnehmer eine Manipulation des Dienstvertrags, unrichtige Arbeitszeitaufzeichnungen und das trotz Ermahnung erfolgte Zuspätkommen anzulasten war.
Im gegenständlichen Fall hingegen wurde festgestellt, dass es zu zeitlichen Überlappungen zwischen der Tätigkeit der Klägerin für die Beklagte und jener für ihre selbständig betreuten Klienten kam. Es war dabei Usus und auch mit der Leiterin des Standorts ** der Beklagten, D* B*, abgesprochen, dass dies nicht jedes Mal in den Arbeitszeitaufzeichnungen angeführt werden musste bzw hier nicht die Eintragung für einen bestimmten Klienten der Beklagten unterbrochen werden musste, sollten hier Arbeiten für selbständig betreute Klienten verrichtet werden, vor allem wenn diese Tätigkeiten weniger als 15 Minuten dauerten. Außerdem stellte das Erstgericht fest, dass in den fallweise vorgekommenen Fällen, in denen die Klägerin auch Tätigkeiten von 15 oder 20 Minuten verrichtete, während sie laut den Arbeitszeitaufzeichnungen parallel Klienten der Beklagten betreute und dies nicht gesondert erfasste bzw diese Tätigkeiten nicht unterbrochen hat, diese Zeiten nach Beendigung der Tätigkeit für die selbständig betreuten Klienten fortgesetzt bzw angehängt hat, auch wenn dies wiederum in den Zeitaufzeichnungen nicht entsprechend ersichtlich war. Überdies stellte das Erstgericht fest, dass die Klägerin im Gegenzug auch während des Krankenstands, während des Urlaubs oder an Wochenenden kurzzeitige Arbeiten für die Beklagte erledigte oder Auskünfte erteilte, ohne dies als Arbeitszeit zu erfassen. Die Klägerin folgte dabei reinen Praktikabilitätserwägungen, ohne hier bewusst falsche Arbeitszeitaufzeichnungen produzieren zu wollen. Ziel war es, dass am Ende des Tages bzw am Ende des Monats die für den jeweiligen Klienten abgerechneten Tätigkeiten in Summe korrekt waren. Darauf hat die Klägerin geachtet. Außerdem traf das Erstgericht die Negativfeststellung, dass nicht festgestellt werden kann, dass die Klägerin der Beklagten Arbeitszeiten weiter verrechnet hat, die diese nicht für von der Beklagten betreute Klienten, sondern für selbständig betreute Klienten aufgewendet hat.
Insbesondere auf Basis dieser Feststellungen zeigt sich, dass hier – anders als in den von der Berufungswerberin herangezogenen Judikaten – keine „manipulierten Arbeitsaufzeichnungen“ zum Nachteil der Beklagten festgestellt wurden.
Die Beklagte rügt in ihrer Rechtsrüge auch zahlreiche rechtliche Feststellungsmängel iSd § 496 Abs 1 Z 3 ZPO. Diesen Rügen ist pauschal zu entgegnen, dass das Erstgericht sämtliche – auf Basis des beiderseitigen erstinstanzlichen Vorbringens der Streitteile – für die rechtliche Beurteilung erforderlichen Feststellungen getroffen hat. Auch bei Treffen der verschiedenen von der Berufungswerberin gewünschten zusätzlichen Feststellungen, insbesondere auch bei Treffen der unter Punkt 1.2. der Tatsachenrüge und unter Punkt 2.4. der Rechtsrüge gewünschten zusätzlichen Feststellung, dass der Klägerin erlaubt war, neben ihrer Tätigkeit für die Beklagte noch selbständig Klienten „im eigenen Namen ohne Vollmachtsverhältnis zur Beklagten“ zu betreuen, würde man im gegenständlichen Fall zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung kommen. Aus den diesbezüglichen Berufungsausführungen ergibt sich für den Berufungssenat auch nicht nachvollziehbar, inwiefern bei Treffen dieser zusätzlichen Feststellungen die Entlassung der Klägerin als gerechtfertigt zu beurteilen wäre.
Da die Entlassung der Klägerin nicht gerechtfertigt war, erübrigt es sich mangels der erforderlichen rechtlichen Relevanz auf die Frage einzugehen, ob die Entlassung der Klägerin überhaupt rechtzeitig war.
Der insgesamt unberechtigten Berufung war daher spruchgemäß nicht Folge zu geben.
Der Vorbehalt hinsichtlich der Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf §§ 2 Abs 1 ASGG, 52 ZPO.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 2 Abs 1 ASGG iVm § 502 Abs 1 ZPO vorliegt. Es liegt eine Einzelfallentscheidung vor.
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